Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen (427.610)
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Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen

Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen Vom 30. Juni 1958 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Wirtschafts- und Sozialdepartements, nach Prüfung des Gesuches des Schweizerischen Milchwirtschaftli- chen Vereins auf Übertragung des milchwirtschaftlichen Bildungswe- sens, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesrates über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen vom

29. März 1955

1) , beschliesst:

§1. Die berufliche Ausbildung der Molkeristen wird dem Schweize-

rischen Milchwirtschaftlichen Verein übertragen.

§2. Der Regierungsrat behält sich vor, die Ausbildung der Molkeri-

sten in den geschäftskundlichen Fächern der Allgemeinen Gewerbe- schule zu übertragen.

§3. Der Regierungsrat behält sich vor, Bestimmungen der Gesetze

über die berufliche Ausbildung sinngemäss für die Molkeristen für an- wendbar zu erklären.

§4.

2) Die Aufsicht über die Lehrverhältnisse im Molkeristengewerbe ist Sache des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, ebenso der Vollzug dieses Regierungratsbeschlusses. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt auf den 1. Juli 1958 in Wirksamkeit.
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