Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen
Beschluss des Regierungsrates betreffend die berufliche Ausbildung der Molkeristen Vom 30. Juni 1958 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Wirtschafts- und Sozialdepartements, nach Prüfung des Gesuches des Schweizerischen Milchwirtschaftli- chen Vereins auf Übertragung des milchwirtschaftlichen Bildungswe- sens, gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung des Bundesrates über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen vom
29. März 1955
1) , beschliesst:
§1. Die berufliche Ausbildung der Molkeristen wird dem Schweize-
rischen Milchwirtschaftlichen Verein übertragen.
§2. Der Regierungsrat behält sich vor, die Ausbildung der Molkeri-
sten in den geschäftskundlichen Fächern der Allgemeinen Gewerbe- schule zu übertragen.
§3. Der Regierungsrat behält sich vor, Bestimmungen der Gesetze
über die berufliche Ausbildung sinngemäss für die Molkeristen für an- wendbar zu erklären.
§4.
2) Die Aufsicht über die Lehrverhältnisse im Molkeristengewerbe ist Sache des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung, ebenso der Vollzug dieses Regierungratsbeschlusses. Dieser Beschluss ist zu publizieren; er tritt auf den 1. Juli 1958 in Wirksamkeit.
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