Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (414.131)
CH - ZG

Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug

Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2021) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes über die kantonalen Schulen vom 27. September 1990 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Promotionsordnung regelt die Beurteilung und die Promotion am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug.

§ 2 Information

1 Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler über den Leistungs - stand gemäss Zeugnis und Zwischenbericht.
2 Die Schule regelt die Information der Erziehungsberechtigten minderjähri - ger Schülerinnen und Schüler. 1) BGS 414.11
2. Beurteilung 2.1. Zeugnis

§ 3 Beurteilungszeitpunkt

1 Die promotionswirksame Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mit - tels Zeugnis erfolgt:
a) * in der 1. bis 3. Klasse am Ende beider Semester;
b) * in der 4. bis 6. Klasse am Ende jeden Schuljahrs.

§ 4 Inhalt

1 Das Zeugnis enthält:
a) den Promotionsentscheid;
b) Angaben über die Leistungen in den einzelnen Fächern;
c) die Bestätigung über den Besuch des Unterrichts in weiteren Fächern;
d) den Vermerk über unentschuldigte Absenzen im abgelaufenen Semes - ter respektive Schuljahr;
e) den Vermerk über einen Ein- oder Austritt während des Schuljahrs;
f) Beschlüsse und allfällige Bemerkungen der Promotionskonferenz.
2 Auf Bemerkungen zur Persönlichkeit oder zur Arbeitshaltung ist im Zeug - nis zu verzichten.
3 Für die Leistungen werden folgende ganze und dazwischen liegende halbe Noten erteilt:
a) 6 = sehr gut
b) 5 = gut
c) 4 = genügend
d) 3 = ungenügend
e) 2 = schwach
f) 1 = sehr schwach 2.2. Zwischenbericht

§ 5 Grundsatz

1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht ist nicht promotionswirksam.

§ 6 Zwischenbericht in Klassenstufen mit Semesterpromotion

1 In Klassenstufen mit Semesterpromotion wird Mitte des Semesters der Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler erhoben.
2 Die Schulleitung legt zu Beginn des Schuljahrs die Termine der Zwischen - berichte fest.

§ 7 Zwischenbericht in Klassenstufen mit Jahrespromotion

1 In den Klassenstufen mit Jahrespromotion nimmt die Klassenkonferenz die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler sowie der Klasse vor.
2 Über die Zusammensetzung und Organisation der Klassenkonferenz ent - scheidet die Schulleitung.
3 Die Beurteilung aller Schülerinnen und Schüler mittels Zwischenbericht erfolgt am Ende des 1. Semesters. 3. Promotion 3.1. Promotionskonferenz

§ 8 Aufgaben und Zusammensetzung

1 Die Promotionskonferenz nimmt die summative Beurteilung der Schüle - rinnen und Schüler vor. Sie entscheidet über:
a) die Promotion;
b) die Rückversetzung;
c) die Wegweisung von der Schule.
2 Stimmberechtigte Mitglieder der Promotionskonferenz sind:
a) das zuständige Mitglied der Schulleitung;
b) die Klassenlehrperson;
c) die Fachlehrpersonen der obligatorischen Fächer.

§ 9 Entscheide und Organisation

1 Entscheide der Promotionskonferenz werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefällt. Bei Stimmengleichheit liegt der Stichentscheid bei der Klassenlehrperson.
2 Die Promotionskonferenz kann in begründeten Fällen von den Bestim - mungen der Paragraphen 11 bis 14 abweichen.
3 Die Schulleitung lädt zu den Promotionskonferenzen ein und regelt deren Organisation. 3.2. Promotionsfächer

§ 10 Promotionsfächer

1 Die Promotionsfächer sind:
a) 1. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Ge - schichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Geometrisches Praktikum oder Latein, Religionskunde;
b) * 2. Klasse: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, Biologie, Ge - schichte, Geografie, Bildnerisches Gestalten, Musik, Programmieren und Technik oder Latein, Naturwissenschaftliches Propädeutikum, Re - ligionskunde;
c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie - nisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Geschich - te, Geografie, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach;
d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie - nisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Geschich - te, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten oder Mu - sik, Schwerpunktfach, Medien;
e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie - nisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwer - punktfach;
f) 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie - nisch), Mathematik, Physik, Geschichte, Schwerpunktfach, Ergän - zungsfach, Kunst und Kultur.
2 In der 4. Klasse zählt das Fach Medien als eigenständige Note mit der Gewichtung 0.5, da dieses jeweils nur während eines Semesters unterrichtet wird. *
3.3. Promotionsbedingungen

§ 11 Promotion

1 Die Schülerinnen und Schüler erfüllen die Promotionsbedingungen, wenn:
a) in den Promotionsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichun - gen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenab - weichungen von 4 nach oben;
b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.

§ 12 Rückversetzung

1 Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse werden zurückversetzt, wenn innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Semestern die Promotions - bedingungen zwei Mal nicht erfüllt sind. *
2 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse werden aufgrund ihrer Leistungen während beider Semester der 3. Klasse beurteilt, wenn sie am Ende des 2. Semesters die Promotionsbedingungen nicht erfüllen. Eine Rückverset - zung erfolgt, wenn in den beiden Zeugnissen der 3. Klasse: *
a) insgesamt die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
b) insgesamt mehr als sechs Noten unter 4 erteilt wurden.
3 Die Schülerinnen und Schüler der 4. und 5. Klasse werden zurückversetzt, wenn am Ende des Schuljahrs die Promotionsbedingungen nicht erfüllt sind. *
4 Schülerinnen und Schüler, die am Ende der 6. Klasse die Promotionsbe - dingungen nicht erfüllen, sind zu den Maturitätsprüfungen zugelassen.
5 Bei Nichtbestehen der Maturitätsprüfung kann die 6. Klasse einmal wie - derholt werden, auch wenn bereits einmal eine Rückversetzung erfolgt ist.
6 Bei einer Rückversetzung besteht kein Anspruch auf die Neuführung eines bisher besuchten Fachs.

§ 13 Freiwillige Repetition

1 Die Schülerinnen und Schüler können beim zuständigen Schulleitungsmit - glied einen Antrag auf freiwillige Repetition stellen.
2 Bei einer freiwilligen Repetition besteht kein Anspruch auf die Neufüh - rung eines bisher besuchten Fachs.

§ 14 Wegweisung von der Schule

1 Die Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse werden von der Schule weg - gewiesen, wenn sie am Ende des 2. Semesters zurückversetzt werden müss - ten.
2 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von § 13 Abs. 1 des Reglements betreffend das Übertrittverfahren 1 ) bis am 1. Dezember in die 1. Klasse ein - getreten sind, werden von der Schule weggewiesen, wenn sie am Ende der 1. Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.
3 Die Schülerinnen und Schüler der 1. bis 3. Klasse werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti - on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Pro - motionsbedingungen nicht erfüllen. *
4 Die Schülerinnen und Schüler werden von der Schule weggewiesen, wenn sie zum zweiten Mal zurückversetzt werden müssten. Dies gilt auch bei frei - williger Repetition.
5 Muss eine Schülerin oder ein Schüler die Schule verlassen oder entschei - det sie oder er sich, die Schule zu verlassen, kann das zuständige Schullei - tungsmitglied ein Hospitium gewähren. Das Hospitium dauert maximal ein Semester. 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Übergangsbestimmungen

1 ... *
2 ... *
3 ... *
4 Das Promotionsfach Informatik wird per Schuljahr 2021/22 in den 4. Klas - sen mit Schwerpunktfach Physik und Anwendungen der Mathematik unter - richtet. *
5 ... *
6 Im Schuljahr 2021/22 fliessen in der 4. Klasse die Leistungsbewertungen im Fach Informatik in die Note des Fachs Mathematik ein. * 1) BGS 412.114
7 Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2020/21 im 2. Semester der 3. Klasse die Promotionsbestimmungen nicht erfüllt haben, müssen am Ende des 1. Semesters der 4. Klasse des Schuljahres 2021/22 die Promotionsbe - stimmungen gemäss § 11 erfüllen. Der Zwischenbericht gemäss § 7 Abs. 3 ist für sie promotionswirksam. Erfüllen sie die Promotionsbestimmungen nicht, werden sie in die 3. Klasse zurückversetzt. Bei Schülerinnen und Schülern, die bereits einmal zurückversetzt wurden, gilt § 14 Abs. 4. *
8 Für Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse wird im Schuljahr 2021/22 das Fach Medien bei der Ermittlung des Notenstandes nach dem 1. Semester nicht mitgerechnet. *

§ 16 * ...

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.03.2015 01.08.2015 Erlass Erstfassung GS 2015/025 16.12.2016 01.08.2017 § 10 Abs. 1, b) geändert GS 2017/003 23.10.2019 01.08.2020 § 10 Abs. 1, c) geändert GS 2020/036 23.10.2019 01.08.2020 § 10 Abs. 1, d) geändert GS 2020/036 23.10.2019 01.08.2020 § 15 Abs. 4 eingefügt GS 2020/036 23.10.2019 01.08.2020 § 15 Abs. 5 eingefügt GS 2020/036 14.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 1, a) geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 10 Abs. 1, c) geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 10 Abs. 1, d) geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 10 Abs. 2 eingefügt GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 12 Abs. 1 geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 12 Abs. 2 geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 12 Abs. 3 geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 14 Abs. 3 geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 1 aufgehoben GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 3 aufgehoben GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 4 geändert GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 5 aufgehoben GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 6 eingefügt GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 7 eingefügt GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 15 Abs. 8 eingefügt GS 2021/036 14.06.2021 01.08.2021 § 16 aufgehoben GS 2021/036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.03.2015 01.08.2015 Erstfassung GS 2015/025

§ 3 Abs. 1, a) 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 3 Abs. 1, b) 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 10 Abs. 1, b) 16.12.2016

01.08.2017 geändert GS 2017/003

§ 10 Abs. 1, c) 23.10.2019

01.08.2020 geändert GS 2020/036

§ 10 Abs. 1, c) 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 10 Abs. 1, d) 23.10.2019

01.08.2020 geändert GS 2020/036

§ 10 Abs. 1, d) 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 10 Abs. 2 14.06.2021

01.08.2021 eingefügt GS 2021/036

§ 12 Abs. 1 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 12 Abs. 2 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 12 Abs. 3 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 14 Abs. 3 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 15 Abs. 1 14.06.2021

01.08.2021 aufgehoben GS 2021/036

§ 15 Abs. 2 14.06.2021

01.08.2021 aufgehoben GS 2021/036

§ 15 Abs. 3 14.06.2021

01.08.2021 aufgehoben GS 2021/036

§ 15 Abs. 4 23.10.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/036

§ 15 Abs. 4 14.06.2021

01.08.2021 geändert GS 2021/036

§ 15 Abs. 5 23.10.2019

01.08.2020 eingefügt GS 2020/036

§ 15 Abs. 5 14.06.2021

01.08.2021 aufgehoben GS 2021/036

§ 15 Abs. 6 14.06.2021

01.08.2021 eingefügt GS 2021/036

§ 15 Abs. 7 14.06.2021

01.08.2021 eingefügt GS 2021/036

§ 15 Abs. 8 14.06.2021

01.08.2021 eingefügt GS 2021/036

§ 16 14.06.2021

01.08.2021 aufgehoben GS 2021/036
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