Verordnung über die Entschädigung des Polizeikorps des Kantons Solothurn (126.515.41)
CH - SO

Verordnung über die Entschädigung des Polizeikorps des Kantons Solothurn

1 Verordnung über die Entschädigung des Polizeikorps des Kantons Solothurn
1 ) RRB vom 10. November 1987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 6 und 7 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941
2 ) beschliesst:

§ 1.

3 ) 1. Besoldung und Anstieg
1 Die nach der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai
1995
4 ) festgesetzte Besoldung wird für eine wöchentliche Arbeitszeit, die jener des übrigen Staatspersonals entspricht, ausgerichtet.
2 In der Besoldung ist die Inkonvenienzentschädigung für Einsätze ausser- halb der ordentlichen Dienst- oder Pikettdienstzeit enthalten, zu denen die Korpsangehörigen verpflichtet werden können. Für Einsätze an Sams- tagen, Sonntagen und Feiertagen erhalten die Korpsangehörigen einen Zeitzuschlag von 25% auf der effektiv geleisteten Arbeitszeit.
5 )

§ 2.

6 ) 2. Anfangsbesoldung der Polizeianwärter Das Personalamt setzt die Besoldung der Polizeianwärter auf Antrag des Departementes fest.

§ 3. ...

7 )

§ 4. ...

8 )

§ 5.

9 ) b) Heizung, Gas, Elektrizität Sind Diensträume in Wohnungen von Posteninhabern eingerichtet, wer- den die Kosten für elektrischen Strom und Heizung anteilsmässig nach Raumeinheit berechnet und entschädigt. Das Hochbauamt legt den Ansatz fest. ________________
1 ) Titel Fassung vom 22. Oktober 1996.
2 ) BGS 126.1.
3 ) § 1 Fassung vom 22. Oktober 1996.
4 ) BGS 126.51.1.
5 ) § 1 Absatz 2 Fassung vom 16. Oktober 2001.
6 ) § 2 Fassung vom 18. Februar 1997.
7 ) § 3 aufgehoben am 12. März 1991; GS 92, 81.
8 ) § 4 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
9 ) § 5 Fassung vom 18. Februar 1997.
2

§ 6.

1 ) c) Überzeit
1 Für kommandierte Einsätze erhalten Korpsangehörige eine Überzeitent- schädigung, die der ordentlichen Besoldung pro Stunde entspricht. Diese kann erst dann geltend gemacht werden, wenn die Jahresarbeitszeit er- füllt ist und die Überzeitarbeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden kann. Für Polizeioffiziere ist § 16 Absatz 3 der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 22. Oktober 1996.
2 ) anwendbar.
3 )
2 Kann die durch den Zeitzuschlag für den Schichtdienst nach § 9 Absatz 2 anfallende Überzeit nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, so wird sie ohne jeglichen Zuschlag zum Stundenlohn nach Absatz 1 entschädigt.
4 )
3
...
5 )
4
...
6 )
5 Die Auszahlung der Überzeitentschädigung erfolgt jährlich.
6
...
7 )

§ 7. d) Pikett

1 Korpsangehörige erhalten pro Pikettwoche eine Entschädigung von 220 Franken.
8 )
2 Korpsangehörige erhalten für eine kommandierte Pikettstellung von mindestens 8 Stunden eine Entschädigung von 17 Franken.
9 )
3 Die Pikettentschädigung wird auch ausgerichtet, wenn der Korpsangehö- rige in dieser Zeit auszurücken hat und eine Überzeitentschädigung oder Kompensation (§ 6) geltend machen kann.
4 Die Auszahlung der Pikettentschädigung erfolgt quartalsweise.

§ 8. e) Nachtdienst

Für einen Nachtdienst wird dem Korpsangehörigen eine Hauptmahlzeit und eine Zwischenverpflegung nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979
10 ) vergütet.

§ 9. f) Schichtdienst

1 Pro Schichtdienst werden den Korpsangehörigen zwei Zwischenverpfle- gungen nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. D ezember 1979
11 ) vergütet. Für Schichtdienst während der Nacht findet § 8 Anwendung.
12 ) ________________
1 ) § 6 Fassung vom 12. März 1991.
2 ) BGS 126.51.3.
3 ) § 6 Absatz 1 Fassung vom 16. Dezember 2003.
4 ) § 6 Absatz 2 Fassung vom 22. Oktober 1996.
5 ) § 6 Absatz 3 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
6 ) § 6 Absatz 4 aufgehoben am 18. Februar 1997.
7 ) § 6 Absatz 6 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
8 ) § 7 Absatz 1 Fassung vom 16. Oktober 2001.
9 ) § 7 Absatz 2 Fassung vom 16. Oktober 2001.
10 ) BGS 126.511.322.
11 ) BGS 126.511.322.
12 ) § 9 Absatz 1 Fassung vom 12. September 1988; GS 91, 153.
3
2 Die Korpsangehörigen erhalten für einen Schichtdienst während des Tages einen Zeitzuschlag von 10%, für eine Nachtschicht oder einen Nachteinsatz einen solchen von 25%. Davon ausgenommen sind Korpsan- gehörige in einem pikettähnlichen Nachtdienst mit Schlafgelegenheit.
1 )
3 Wer ausschliesslich in der Observationsgruppe Dienst leistet, erhält eine Zulage von 500 Franken pro Monat.
2 )

§ 9

bis
.
3 ) g) Umschreibung Normal- und Schichtdienst
1 Als Tagesdienst gilt der Dienst, der in die Zeit zwischen 06.30 und 18.30 Uhr fällt und durch eine Mittagspause von mindestens 30 Minuten unter- brochen wird.
4 ) Er kann in Block- und Gleitzeiten geleistet werden, wenn es die Verhältnisse zulassen. Das Polizeikommando legt die Blockzeiten fest.
2 Als Schichtdienst gelten Diensteinsätze, die in einem Dienstplan als sol- che bezeichnet und in einem Block geleistet werden. Die Dienstzeit dauert mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. Der Dienst rund um die Uhr wird durch zwei Tagesschichten und eine Nachtschicht abgedeckt.
3 Als Tagesschicht gelten die Schichten, die nicht über Mitternacht hinaus- gehen.
4 Als Nachteinsatz gilt eine unaufschiebbare Dienstleistung zwischen 20.00 und 06.00 Uhr, die nicht von den schichtdienstleistenden Korpsangehöri- gen erbracht werden kann.
5 Observationseinsätze, welche länger als 6 Stunden dauern, gelten als Schichtdienst.
5 )

§ 10. h) Umzug

1 Erfordert eine Kommandierung durch das Polizeikommando einen Woh- nungswechsel in eine Dienstwohnung, so werden die Transportkosten für den Hausrat entschädigt.
6 ) Für weitere, mit dem Umzug verbundene Aus- lagen, wird eine Entschädigung von 1000 Franken ausgerichtet.
2 Bei einer disziplinarischen Versetzung werden keine Umzugskosten ver- gütet.
3
...
7 )

§ 11. ...

8 )

§ 12. k) Uniformen

1 Der Kanton rüstet die Angehörigen des Polizeikorps beim Eintritt in das Korps unentgeltlich mit den zur Dienstausübung nötigen persönlichen Uniformstücken aus.
2 Das Polizeikommando legt die Grundausrüstung fest.
9 ) ________________
1 ) § 9 Absatz 2 eingefügt am 12. März 1991.
2 ) § 9 Absatz 3 eingefügt am 16. Oktober 2001.
3 )§ 9 bis eingefügt am 12. März 1991.
4 )§ 9 bis Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 18. Februar 1997.
5 )§ 9 bis Absatz 5 eingefügt am 16. Oktober 2001.
6 ) § 10 Absatz 1 Satz 1 Fassung vom 18. Februar 1997.
7 ) § 10 Absatz 3 aufgehoben am 18. Februar 1997.
8 ) § 11 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
9 ) § 12 Absatz 2 Fassung vom 18. Februar 1997.
4
3
...
1 )
4 Die Korpsangehörigen haben sich periodisch darüber auszuweisen, dass die persönlichen Uniformstücke grössenmässig passen und gut erhalten sind.
5 Die Korpsangehörigen haben für den Unterhalt und den Ersatz der per- sönlichen Uniformstücke zu sorgen. Dafür haben sie für jeden geleisteten Arbeitstag Anspruch auf eine Entschädigung von 4.80 Franken. Davon werden die Kosten für ersetzte Uniformstücke in Abzug gebracht. Die Hälfte des Restbetrages wird dem Korpsangehörigen jährlich ausbezahlt.
6 Der Kanton sorgt für den Ersatz oder die Reparatur der persönlichen Uniformstücke, welche im Dienst beschädigt werden.
7 Die persönlichen Uniformstücke sind beim Austritt, ausgenommen bei der Pensionierung, in gutem Zustand zurückzugeben.

§ 13.

2 ) l) Halten von Diensthunden Der Halter von einsatzfähigen Diensthunden erhält jährlich eine Entschä- digung von 2500 Franken. Das Polizeikommando setzt die Bezugsberechti- gung fest.

§ 14. m) Motorfahrzeuge

Die Entschädigung für die Benützung von privaten Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986
3 ).

§ 15.

4 ) n) Mithilfe der Ehefrau Hat der Ehegatte eines Polizeibeamten, der in der Dienstwohnung eines Polizei- und Mehrfachpostens wohnt, bei Abwesenheit des Ehegatten dienstliche Aufgaben zu übernehmen, wird er entsprechend seiner Tätig- keit separat entschädigt. Das Personalamt legt die Entschädigung auf Antrag des Polizeikommandos fest.

§ 16. o) Reinigungsdienst

1 Für Reinigungsarbeiten im Postengebäude erhält die Ehefrau eines Poli- zeibeamten die gleiche Entschädigung wie das Reinigungspersonal staatli- cher Gebäude.
2 Das Reinigungsmaterial wird vom Staat zur Verfügung gestellt.

§ 17.

5 ) p) Entschädigung Gefangenenwarte der Bezirksgefängnisse
1 Die Entschädigung der Gefangenenwarte der Bezirksgefängnisse erfolgt pro Insassen-Belegungstag. Sie beträgt: a) für die Betreuung der Insassen 8 Franken; b) für Koch-, Wasch- und Reinigungsaufgaben 7.30 Franken.
2 Für jeden Insassen kann pro Tag nur eine Belegungsentschädigung be- rechnet werden. Die Entschädigungen sind monatlich mittels Zulagemel- ________________
1 ) § 12 Absatz 3 aufgehoben am 18. Februar 1997.
2 ) § 13 Fassung vom 18. Februar 1997.
3 ) BGS 126.511.35.
4 ) § 15 Fassung vom 18. Februar 1997.
5 ) § 17 Fassung vom 13. Dezember 1993; GS 92, 1020.
5 dung geltend zu machen. Das Polizei-Departement ist für den Vollzug zuständig.

§ 18.

1 ) 5. Indexierung Auf den Entschädigungen nach §§ 15 und 17 werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 16 der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehr- kräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
2 ).

§ 19. 6. Aufhebung des bisherigen Rechts/Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft
3 ).
2 Die Verordnung über die Besoldungen und Bezüge des Polizeikorps des Kantons Solothurn vom 16. Dezember 1986
4 ) wird aufgehoben.

§ 19

bis
. ...
5 ) ________________
1 ) § 18 Fassung vom 22. Oktober 1996.
2 ) BGS 126.51.1.
3 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - 29. Oktober 1990 und 12. März 1991 am 1. Januar 1991; - 13. Dezember 1993 am 1. Januar 1994; - 10. Januar 1995 am 1. Januar 1995; - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996; - 18. Februar 1997 am 1. Juli 1997; - 16. Oktober 2001 am 1. Januar 2002; - 16. Dezember 2003 am 1. Januar 2004.
4 ) GS 90, 698.
5 )§ 19 bis aufgehoben am 22. Oktober 1996.
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