Verwaltungsgerichtsgesetz (173.400)
CH - AI

Verwaltungsgerichtsgesetz

Kanton Appenzell Innerrhoden Verwaltungsgerichtsgesetz (VerwGG) vom 25. April 2010 (Stand 27. April 2014) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 130 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermo -

nat 1872, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen vor dem Verwaltungsgericht.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse so - wie Konkordate und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten.

Art. 3 Rechtshilfe

1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte als Organe der Verwaltungs - rechtspflege sind unter sich zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 Eingaben an einen unzuständigen Richter werden innerkantonal der zu - ständigen Behörde überwiesen. Der Absender ist zu benachrichtigen. *

Art. 4 Ausstand

a. Gründe
1 Richter 1 ) und Gerichtsschreiber treten in Ausstand, wenn sie: a) selbst, Personen, die mit ihnen verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen, ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie, Personen, sofern deren Ehegatten oder eingetragene Partner Geschwister sind, ihre Pflege- oder Stief - eltern oder ihre Pflege- und Stiefkinder an der Angelegenheit persön - lich beteiligt sind; b) Vertreter, Beauftragte, Angestellte oder Organe einer an der Angele - genheit beteiligten Person sind oder in der Sache Auftrag erteilt ha - ben; c) als öffentlich-rechtlicher Angestellter, Richter oder Gerichtsschreiber in einer anderen Instanz in der gleichen Sache bereits mitgewirkt ha - ben; d) aus anderen Gründen befangen erscheinen.
2 Nicht als Ausstandsgrund gilt die Mitwirkung von Richtern und Gerichts - schreibern im summarischen Verfahren für ein nachfolgendes ordentliches Verfahren.

Art. 5 b. Entscheid

1 Es entscheidet über strittige Ausstandsfragen: a) von Richtern und von Gerichtsschreibern der Kantonsgerichtspräsi - dent; b) des Kantongerichtspräsidenten dessen Stellvertreter.
2 Diese Entscheide können mit Beschwerde bei der Kommission für allge - meine Beschwerden angefochten werden.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.

II. Geschäftsordnung

Art. 6 Gerichtspolizei

a. Vorkehren
1 Der Präsident sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Er kann Dritte und im Fall grober oder wiederholter Ordnungsstörungen auch Betei - ligte oder ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen.

Art. 7 b. Ordnungsbussen

1 Wer als Beteiligter, Vertreter eines Beteiligten oder Dritter in einem Verfah - ren gesetzliche Vorschriften, Anordnungen des Richters oder den durch die gute Sitte gebotenen Anstand schuldhaft verletzt oder mutwillig den Ge - schäftsgang stört, kann vom Richter mit Verweis oder mit Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden.
2 Der Richter widerruft oder mildert die Ordnungsbusse, soweit sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweist.

III. Eingaben

Art. 8 Zahl der Exemplare

1 Eingaben sollen in der erforderlichen Zahl eingereicht werden, damit Ge - richte und Beteiligte je ein Exemplar erhalten.
2 Fehlende Exemplare können von der Gerichtskanzlei zulasten des Einle - gers erstellt werden.

Art. 9 Beschränkung auf das Wesentliche

1 Begehren und Begründung sind auf das Wesentliche zu beschränken.
2 Der Gerichtspräsident kann weitschweifige oder Sitte und Anstand verlet - zende Eingaben zurückweisen und Nichtbehandlung androhen für den Fall, dass die Mängel nicht innert gesetzter Frist behoben werden.
3 Vorbehalten bleibt die Auflage von Kosten oder einer Ordnungsbusse.

IV. Beschwerde

Art. 10 Grundsatz

1 Verfügungen, die von aussergerichtlichen Behörden oder Amtsstellen des Kantons in Anwendung von öffentlichem Recht des Kantons oder des Bun - des ergangen sind und gegen die keine weiteren kantonalen Rechtsmittel mehr gegeben sind, können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht ange - fochten werden.
2 Auf sonstige Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privatrechtli - che Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entscheidungsbe - fugnisse haben, findet das Gesetz sinngemäss Anwendung.

Art. 11 Ausnahmen

1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide mit vorwiegend politi - schem Charakter.
2 Sie ist ausserdem unzulässig gegen: a) Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn gegen die Endverfü - gungen die Beschwerde unzulässig ist. b) Verfügungen über Verfahrenskosten, wenn in der Hauptsache die Beschwerde unzulässig ist. c) Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen und Entschei - den.

Art. 12 Personalfragen der Gerichte

1 Verfügungen der Gerichtspräsidenten und -vizepräsidenten in Personalfra - gen der Gerichte können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Kom - mission für Beschwerden in gerichtlichen Personalfragen angefochten wer - den.

Art. 13 Beschwerdeberechtigung

1 Zur Beschwerde ist berechtigt: a) wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwür - diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat;
b) die Behörde, deren Verfügung von einer nichtgerichtlichen Beschwer - deinstanz aufgehoben oder abgeändert wurde.

Art. 14 Vertretung in Steuersachen

1 In Steuerstreitigkeiten vor Verwaltungsgericht sind eidgenössisch diplo - mierte Steuerexperten als berufsmässige Parteivertreter zugelassen.

Art. 15 Beschwerdegründe

1 Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: a) Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Recht, einschliesslich Über-, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b) unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.

Art. 16 Beschwerdefrist

1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Ver - fügung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.
2 Abweichende Fristbestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.
3 Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen, Zwischenverfügungen und gegen Vollstreckungsmassnahmen sind innert sieben Tagen anzubringen.
4 Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterziehbarkeit ausgeschlossen oder ist die Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage. Wird von der Behörde eine längere als die gesetzlich vorgesehene Beschwerdefrist angegeben, so ist die Be - schwerde zulässig bis zum Ablauf der angegebenen längeren Frist. Wird eine kürzere Beschwerdefrist angegeben, so gilt dennoch die ordentliche ge - setzliche Frist.

Art. 17 Form und Inhalt

a. Allgemeines
1 Die Beschwerde ist schriftlich und im Doppel beim Gericht einzureichen.
2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung sowie die Unterschrift des Be - schwerdeführers oder seines Vertreters enthalten.
3 Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und allfällige Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Ist dies nicht möglich, sind sie zu bezeichnen.
4 Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, setzt das Gericht dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und ver - bindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetre - ten werde.

Art. 18 b. Sozialversicherungssachen

1 In Sozialversicherungssachen können die Betroffenen anstelle schriftlicher Eingaben bei der Beschwerdeinstanz oder einem von ihr beauftragten Or - gan Erklärungen zu Protokoll geben.
2 Die Protokollaufzeichnungen werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

Art. 19 Aufschiebende Wirkung

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn die Vorinstanz nicht wegen Gefahr die Vollstreckung anordnet.
2 Der Präsident kann eine gegenteilige Verfügung treffen. Zudem kann er selbst vorsorgliche Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes oder zur Si - cherung bedrohter rechtlicher Interessen anordnen. Diese Verfügungen sind endgültig.
3 Abweichende Bestimmungen der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

Art. 20 Aktenüberweisung

1 Die Vorinstanz ist zur Überweisung der Akten verpflichtet, versehen mit ei - nem chronologischen Aktenverzeichnis.

Art. 21 Rechtliches Gehör

1 Die Vorinstanz und die Betroffenen erhalten Gelegenheit zur Stellungnah - me, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.
2 Das Gericht setzt den Beteiligten für die Mitwirkung angemessene Fristen an. Wenn die Fristen nicht eingehalten werden, kann das Gericht ohne Rücksicht auf die Säumigen entscheiden, wenn es dies angedroht hat.
3 Ist Gefahr im Verzug, kann das rechtliche Gehör auch nach Anordnung vorsorglicher Massnahmen gewährt werden.

Art. 22 Akteneinsicht

1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichti - ge öffentliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen.
2 Die Verweigerung der Einsichtnahme ist mit kurzer Begründung in den Ak - ten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Ein - sicht verweigert wird, muss soweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verlet - zung des zu schützenden Interesses möglich ist.

Art. 23 Verständigungsversuch

1 Die Beschwerdeinstanz kann versuchen, eine gütliche Verständigung zu erreichen.

Art. 24 Beweisverfahren

1 Das Gericht stellt von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tat - sachen fest. Es erhebt die notwendigen Beweise durch Befragung von Be - teiligten, Auskunftspersonen und Zeugen, durch Beizug von Urkunden, Amtsberichten und Sachverständigen, durch Augenschein sowie auf andere geeignete Weise.
2 Die Beteiligten bzw. die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit sie das Verfahren durch ihr Begehren eingeleitet haben oder in einem von der Behörde eingeleiteten Verfahren selbständige Begehren stellen.
3 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes bzw. der instruierende Richter er - hebt die notwendigen Beweise und ordnet die erforderlichen Expertisen an. Er ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden.
4 Ergänzend gelten sachgemäss die Vorschriften der Zivilprozessgesetzge - bung. *

Art. 25 Verhandlung

1 Das Gericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen, wenn besondere Gründe vorliegen.

Art. 26 Inhalt und Form des Entscheides

1 Hebt das Gericht die angefochtene Verfügung auf, so entscheidet es in der Sache selbst.
2 Ausnahmsweise kann es die Sache zur neuen Beurteilung an eine der Vor - instanzen zurückweisen.
3 Der Entscheid ist den Parteien und den Vorinstanzen schriftlich und vom Gericht unterzeichnet zu eröffnen, in der Regel ohne Begründung. Er kann aber auch vollständig eröffnet werden. *
4 Der Entscheid enthält * a) in vollständiger Form das Beschwerdebegehren, eine kurze Darstel - lung des Sachverhalts, die Entscheidungsgründe, den Rechtsspruch und die Rechtsmittelbelehrung; b) in der ohne Begründung eröffneten Form das Beschwerdebegehren, den Rechtsspruch, einen Verweis auf die Möglichkeit, einen vollstän - digen Entscheid zu verlangen, und Angaben zu den diesbezüglichen Rechtsfolgen.
5 Die Parteien und Vorinstanzen können innert 30 Tagen nach Eröffnung ei - nes ohne Begründung eröffneten Entscheids einen vollständigen Entscheid verlangen. Wird keine Begründung verlangt, erwächst der Entscheid mit Ab - lauf der Frist in Rechtskraft. *

Art. 27 Änderung des angefochtenen Entscheides

1 Das Gericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über de - ren Begehren hinausgehen, ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
2 Beabsichtigt das Gericht, mehr zuzusprechen, als verlangt wurde, oder we - niger, als anerkannt ist, ist den Parteien vor dem Entscheid nochmals Gele - genheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Das Gericht ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden.

Art. 28 Abschreibung

1 Wird die Beschwerde zurückgezogen oder sonst gegenstandslos, wird sie kostenfällig abgeschrieben.

Art. 29 Ergänzende Vorschriften

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Verfahrensvor - schriften des Gerichtsorganisationsgesetzes anwendbar.

V. Klagen

Art. 30 Allgemeines Verwaltungsrecht

1 Das Verwaltungsgericht beurteilt: a) * öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber öffentlich- rechtlichen Körperschaften, vorbehältlich der Zuständigkeit der Stan - deskommission; b) vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnissen; c) * vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Anstel - lungsverhältnissen, vorbehältlich der Zuständigkeit der Standeskom - mission; d) Streitigkeiten im Sinne von Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte.
2 Die Vorschriften der Zivilprozessgesetzgebung sind sinngemäss anwend - bar. Der Richter kann von Amtes wegen Beweise erheben. Ein Vermittlungs - verfahren findet nicht statt.

Art. 31 Sozialversicherungsrecht

1 Klagen auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechtes sind, soweit sie das Bundesrecht vorsieht, dem Verwaltungsgericht einzureichen.
2 Die Vorschriften über die Beschwerde finden sinngemäss Anwendung.

Art. 32 Streitigkeiten nach KVG und UVG

1 Klagen gemäss Art. 89 KVG und Art. 57 UVG sind dem entsprechenden Schiedsgericht einzureichen.
2 Die Vorschriften der Zivilprozessgesetzgebung sind sinngemäss anwend - bar. Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt.

VI. Revision

Art. 33 Revision

1 Das Gericht zieht seinen Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision: a) wenn ihn ein Verbrechen oder ein Vergehen beeinflusst hat; b) wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vor - bringt oder nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige er - hebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat.
2 Auf ein Revisionsbegehren wird nur eingetreten, wenn die Gründe mit ei - nem ordentlichen Rechtsmittel nicht geltend gemacht werden können und das auch bei zumutbarer Sorgfalt unmöglich war.
3 Das Revisionsbegehren ist dem Verwaltungsgericht innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Ein Revisionsbe - gehren gemäss Abs. 1 lit. b ist aber spätestens innert zehn Jahren seit Eröff - nung des Beschwerdeentscheides zu erheben.

Art. 34 Aufschiebende Wirkung

1 Den Revisionsbegehren und der Anfechtung von Entscheiden darüber kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn diese vom Gericht angeordnet wird.

Art. 35 Entscheid

1 Hat ein Betroffener ein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung des Entscheides, so darf das Gericht den Entscheid nur ändern oder aufhe - ben, wenn schutzwürdigere Interessen es erfordern. Es hat unter Berück - sichtigung aller Umstände einen Ausgleich der Interessen anzustreben.

Art. 36 Ergänzende Vorschriften

1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, finden auf die Revisions - begehren die Vorschriften über die Beschwerde sachgemässe Anwendung.

VII. Zustellung *

Art. 37 Zustellung / Veröffentlichung

1 Vorladungen, Entscheide und andere Mitteilungen des Richters werden in der Regel durch die Post, wenn notwendig durch die Polizei, zugestellt.
2 Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, wird die Mitteilung, von Entscheiden der Rechtsspruch, im amtlichen Publikationsorgan veröffent - licht. Der Richter kann zusätzlich eine andere Art der Veröffentlichung an - ordnen. Die Veröffentlichung ist auch zulässig, wenn die Zahl der Empfänger sehr gross oder schwer bestimmbar ist.

Art. 38 Zustelladresse

1 Eine Zustelladresse in der Schweiz haben zu bezeichnen: a) Beteiligte, die längere Zeit von ihrem schweizerischen Wohnsitz ab - wesend sind; b) Beteiligte, die im Ausland wohnen.
2 Wer der richterlichen Aufforderung nicht nachkommt, kann als Person mit unbekanntem Aufenthaltsort oder als unentschuldigt abwesend behandelt werden, wenn ihm diese Folge angedroht worden ist.

Art. 39 * ...

VIII. Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden

Art. 40 Erläuterung

a. Voraussetzung
1 Ist der Rechtsspruch unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn der Richter auf Antrag oder von Amtes wegen.

Art. 41 b. Verfahren

1 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich innert sieben Tagen seit Zustellung des Urteils einzureichen.
2 Es bezeichnet die beanstandeten Punkte des Rechtsspruches. Neue Be - weismittel, die im früheren Prozess nicht vorlagen, sind ausgeschlossen.
3 Der Verfahrensgegner erhält Gelegenheit zur Vernehmlassung, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist.
4 Der Richter entscheidet ohne Verhandlung.

Art. 42 c. Weiterzug

1 Die Ablehnung der Erläuterung kann mit dem gleichen Rechtsmittel weiter - gezogen werden wie der Entscheid, dessen Erläuterung beantragt wird.
2 Entspricht der Richter dem Gesuch, eröffnet er den Entscheid neu.

Art. 43 Berichtigung

1 Offenkundige Versehen eines Entscheides, wie Schreibfehler, Rechnungs - irrtümer oder irrige Bezeichnung der Beteiligten, lässt der Gerichtspräsident ohne weiteres berichtigen.

IX. Kosten

Art. 44 Amtliche Kosten

a. Allgemeines
1 Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen.
2 Die Kosten für Augenscheine, Zeugenbefragungen, Expertisen usw. wer - den entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu den Gerichtsgebühren hin - zugerechnet.
3 Kosten, die ein Beteiligter durch Trölerei oder anderes ungehöriges Verhal - ten oder durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften veranlasst, gehen zu seinen Lasten. Ferner hat jeder Beteiligte die Kosten zu überneh - men, die durch nachträgliches Vorbringen von Begehren, Tatsachen oder Beweismitteln entstehen, deren rechtzeitige Geltendmachung ihm möglich und zumutbar gewesen wäre.
4 Mehrere für die gleiche Amtshandlung Gebührenpflichtige haften solida - risch, soweit das Gericht nichts anderes verfügt.
5 Wer die Begründung eines Entscheids verlangt, hat unabhängig eines Ob - siegens oder Unterliegens die Begründungskosten zu tragen. *
6 Von Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben. *

Art. 45 b. Vorschüsse

1 Das Gericht kann einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Entspricht der Betroffene trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen der Aufforde - rung nicht, so kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die anbe - gehrte Amtshandlung unterbleiben, wenn nicht öffentliche Interessen entge - genstehen.

Art. 46 c. Erlass

1 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht auf Kostenvor - schüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten.

Art. 47 Ausseramtliche Kosten

1 Im Verfahren vor Gericht werden ausseramtliche Kosten entschädigt, so - weit sie aufgrund der Sach- oder Rechtslage als notwendig oder angemes - sen erscheinen.
2 Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt.

Art. 48 Unentgeltliche Rechtspflege

a. Voraussetzungen
1 Eine Partei hat Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre
2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt: a) wenn das Verfahren aussichtslos erscheint; b) für juristische Personen und Handelsgesellschaften, Sondervermö - gen sowie Konkurs- und Nachlassmassen; c) für Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften;
d. in weiteren durch das Gesetz vorgesehenen Fällen.

Art. 49 b. Gegenstand

1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Bedarf: a) die Befreiung von Vorschüssen; b) die Befreiung von den amtlichen Kosten; c) die Bestellung eines Rechtsvertreters; dieser wird durch den Staat entschädigt, sofern kein Rückgriff auf die kostenpflichtige Gegenpar - tei möglich ist.

Art. 50 c. Verfahren

1 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege können mit einer kurzen Begrün - dung, unter Einreichung der Akten und Angabe der Parteibegehren, jeder - zeit beim Verwaltungsgericht gestellt werden.
2 Der Präsident entscheidet über das Gesuch. Diese Entscheide können mit Beschwerde bei der Kommission für allgemeine Beschwerden angefochten werden.
3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann grundsätzlich nicht rück - wirkend bewilligt werden.

Art. 51 d. Entzug

1 Die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird entzogen, soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfal - len.

Art. 52 e. Nachforderung

1 Wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei, insbesondere bei günstigem Prozessausgang, es gestatten, kann sie zur Nachzahlung der ge - samten vom Staat übernommenen Kosten verpflichtet werden.
2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

X. Fristen

Art. 53 Grundsätze

a. Gesetzliche Fristen
1 Fristen, die das Gesetz festlegt, können nicht erstreckt werden.
2 Sie haben bei Nichtbeachtung Verwirkungsfolge, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 54 b. Richterliche Fristen und Vorladungen

1 Der Richter kann von ihm gesetzte Fristen erstrecken und Vorladungster - mine verschieben, wenn vor dem Fristablauf oder vor dem Verhandlungster - min darum ersucht wird.
2 Er hält die Verwirkungsfolge in der Fristansetzung oder in der Vorladung fest.

Art. 55 c. Ermessen des Richters

1 Der Richter berücksichtigt bei der Festsetzung von Fristen und Vorladungs - terminen sowie bei deren Erstreckung oder Verschiebung den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer sowie die Interessen der Beteiligten und Dritter.

Art. 56 Vorladungen

a. Form
1 Die Vorladung bezeichnet ihren Zweck. Sie zeigt an, ob persönliches Er - scheinen gefordert wird.

Art. 57 b. Ausbleiben

1 Wer auf Vorladungen hin innert einer halben Stunde nach der festgesetz - ten Zeit unentschuldigt nicht erscheint oder die Beteiligung an der Verhand - lung ablehnt, kann als ausgeblieben betrachtet werden.

Art. 58 Fristenlauf

1 Für die Berechnung der Fristen gilt grundsätzlich das kantonale Gesetz über den Fristenlauf.
2 Wird eine Frist nach Monaten bemessen, endet sie am Tag, der durch sei - ne Zahl dem Tag der Fristeröffnung entspricht, oder, wenn der Tag fehlt, am letzten Tag des Monats.
3 Wird eine Eingabe rechtzeitig einer unzuständigen Stelle eingereicht, gilt die Frist als eingehalten.

Art. 59 Wiederherstellung

a. Voraussetzung
1 Ein Vorladungstermin oder eine Frist wird wiederhergestellt, wenn der Säu - mige ein unverschuldetes Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft macht.
2 Der Richter kann die Wiederherstellung anordnen, wenn den Säumigen ein leichtes Verschulden trifft oder wenn der Verfahrensgegner zustimmt.
3 Die Wiederherstellung kann auch erfolgen, nachdem ein Endentscheid er - gangen ist.

Art. 60 b. Zuständigkeit

1 Über die Wiederherstellung entscheidet der Richter, bei dem der Vorla - dungstermin oder die Frist versäumt wurde.

Art. 61 c. Gesuch

1 Das Gesuch ist innert sieben Tagen, nachdem das Hindernis weggefallen oder der Versäumnisentscheid eröffnet worden ist, schriftlich einzureichen.
2 Wurde die Vorladung, die Frist oder der Versäumnisentscheid veröffent - licht, kann die Wiederherstellung nicht mehr verlangt werden, wenn seit der Veröffentlichung zwei Monate verstrichen sind.
3 Im Gesuch sind die Wiederherstellungsgründe darzulegen und Beweismit - tel zu nennen.

Art. 62 d. Entscheid

1 Der Richter entscheidet, nachdem er dem Verfahrensgegner Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben hat.
2 Er kann beantragte Beweise erheben und von Amtes wegen abklären, ob die geltend gemachten Wiederherstellungsgründe zutreffen.

Art. 63 e. Weiterzug

1 Es können weitergezogen werden: a) der Wiederherstellungsentscheid betreffend einen End- oder Teilent - scheid nach den Vorschriften, die für diesen gelten; b) der Entscheid über die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist nach den Vorschriften, die für den Entscheid über das Rechtsmittel gelten.
2 Für andere Entscheide bleiben die Vorschriften über die Rechtsverweige - rungsbeschwerde vorbehalten.

Art. 64 Gerichtsferien

a. Dauer
1 Die Gerichtsferien dauern: a) vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Os - tern; b) vom 15. Juli bis und mit 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

Art. 65 b. Wirkung

1 Während der Gerichtsferien stehen gesetzliche und richterliche Fristen still.
2 Die Beteiligten dürfen nicht zu Verhandlungen aufgeboten werden.

XI. Vollstreckung

Art. 66 Vollstreckbarkeit

1 Entscheide sind vollstreckbar, wenn sie begründet sind oder innert Frist keine vollständige Ausfertigung verlangt wurde.

Art. 67 Zuständigkeit

1 Das Gericht sorgt für die Vollstreckung, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Behörde für zuständig erklärt wird.

Art. 68 Zwangsvollstreckung

a. Geld- und Sicherheitsleistungen
1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf eine Geld- oder Sicherheitsleis - tung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften über die Schuldbetreibung.

Art. 69 b. Handlungen, Duldungen, Unterlassungen

1 Ist die Verfügung oder der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder auf Unterlassung gerichtet, so erfolgt die Zwangsvollstre - ckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Wege der Ersatzvornah - men durch die Behörde oder einen von ihr beauftragten Dritten oder durch unmittelbaren Zwang auf Kosten des Pflichtigen.
2 Sofern nicht Gefahr im Verzug liegt, muss das Zwangsmittel unter Anset - zung einer angemessenen Frist angedroht werden.
3 Die Zwangsvollstreckung durch Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang findet keine Anwendung in Abgabesachen.

Art. 70 Androhung der Ungehorsamstrafe

1 Das Gericht kann die für den Fall des Ungehorsams gesetzlich vorgesehe - ne Strafe androhen.
2 Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, so kann die in Art.
292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vorgesehene Strafe angedroht werden.

XII. Schlussbestimmungen

Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben, insbesondere das Verwaltungsgerichtsgesetz vom

25. April 1999 (VerwGG).

Art. 72 Inkrafttreten

1 Der Grosse Rat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1 )
1) Gemäss GrRB vom 6. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

25.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 3 Abs. 2 geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 24 Abs. 4 eingefügt -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 26 Abs. 3 geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 26 Abs. 4 geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 26 Abs. 5 eingefügt -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 30 Abs. 1, a) geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 30 Abs. 1, c) geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Titel VII. geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 39 aufgehoben -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 44 Abs. 5 geändert -

27.04.2014 27.04.2014 Art. 44 Abs. 6 eingefügt -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 25.04.2010 01.01.2011 Erstfassung - Art. 3 Abs. 2 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 24 Abs. 4 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Art. 26 Abs. 3 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 26 Abs. 4 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 26 Abs. 5 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt - Art. 30 Abs. 1, a) 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 30 Abs. 1, c) 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Titel VII. 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 39 27.04.2014 27.04.2014 aufgehoben - Art. 44 Abs. 5 27.04.2014 27.04.2014 geändert - Art. 44 Abs. 6 27.04.2014 27.04.2014 eingefügt -
Markierungen
Leseansicht