Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin
Gesetz betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin
1) Vom 26. Mai 1879 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt beschliesst in weiterer Aus- führung vo n § 1 des Gesetzes über das Sanitätswesen vom 18. Januar
1864, sowie von § 43 der Geschäftsordnung des Regierungsrats vom
15. Februar 1877
2) , was folgt:
§1.
3) Wer im Kanton Basel-Stadt den Beruf eines Arztes, Zahnarztes, Apothekers oder Tierarztes ausüben will, hat sich beim zuständigen Departement oder bei einer von diesem bezeichneten Verwaltungsein- heit über die in Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 be- treffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft aufgestellten Requisite auszuweisen. Nach demselben sind zur Ausübung dieses Berufes befugt: a) Diejenigen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte, welche nach Massgabe des genannten Gesetzes ein eidgenössisches Di- plom erworben haben. b)
4) c) Diejenigen Personen der genannten Berufsarten, welche in aus- ländischen Staaten aufgrund einer abgelegten Staatsprüfung ein Diplom zur unbedingten Ausübung der Praxis im Gebiete der be- treffenden Staaten erworben haben, falls mit diesem Staate auf dem Vertragswege Gegenseitigkeit vereinbart ist. In Ausnahme- fällen hängt es von dem Ermessen der Aufsichtsbehörde ab, auf- grund der Ausweise zu bestimmen, unter welchen Bedingungen die Gewährung des Diploms zu erfolgen hat. d) Alle an schweizerischen Hochschulen oder an den betreffenden Fachschulen angestellten Lehrer der genannten Berufsarten.
§ 1a.
5) Zur Ausübung der Chiropraktik ist berechtigt, wer aufgrund einer kantonalen Prüfung eine Bewilligung des Sanitätsdepartements nach Massgabe der vom Regierungsrat zu erlassenden Verordnung be- sitzt.
§1b.
6) Die Ausübung des Berufs der Heilpraktik sowie weiterer Heil- tätigkeiten durch Nichtärztinnen und -ärzte an Mensch und Tier im komplementärmedizinischen Bereich ist unter den nachstehenden Be- dingungen erlaubt.
2 Bewilligungspflichtig sind die Ausübung der Heilpraktik, der Ho- möopathie, der Traditionellen Chinesischen Medizin, der Akupunktur und des Ayurveda. Eine Bewilligung erhält, wer sich über eine entspre- chende Ausbildung ausweist und eine kantonale Prüfung mit Erfolg be- standen hat. Für die Ausübung der Heilpraktik ist in jedem Falle eine Prüfung abzulegen. Für die anderen genannten Berufe kann auf das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer Prüfung verzichtet wer- den, wenn die Prüfungskommission (Abs. 3 lit. c hienach) die vorgeleg- ten Ausweise als für die Berufsausübung genügend erachtet.
3 Die Bewilligungserteilung unterliegt folgenden Auflagen und Bedin- gungen: a) Bewilligungen werden nur an Personen erteilt, die einen guten Leumund geniessen, nachzuweisen durch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister, und physisch und psychisch zur Ausübung des Berufes fähig sind, nachzuweisen durch ein ärzt- liches Zeugnis. b) Untersagt sind – die Vornahme von chirurgischen und geburtshilflichen Hand- lungen sowie die Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderen meldepflichtigen Krankheiten; – Injektionen und Praktiken, die Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsschädigungen, insbesondere Körperverletzungen oder Blutungen zur Folge haben können. Das zuständige De- partement kann aufgrund von Fähigkeitsnachweisen Ausnah- men bewilligen; – Anpreisungen oder Werbung für Apparate, Heilmittel und Be- handlungen; – das Herstellen, das Importieren und die Abgabe von Heilmit- teln; tel. c) Die Zulassungsprüfungen beziehen sich auf allgemeine Regeln der Heilkunde, die jeweiligen Therapieformen, Anamnese, Dia- gnose und Rechtskunde. Sie bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Mehrheit der Mitglieder der Prü- fungskommission muss dem zu prüfenden Fachgebiet angehören. Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl der Kommissionsmitglie- der und legt die Prüfungsgebühren fest.
4 Wer im Bereich der Komplementärmedizin gewerbsmässig eine an- dere als in Abs. 2 genannte Tätigkeit ausübt oder einzelne Verfahren anwendet, untersteht der Meldepflicht. Als gewerbsmässig gelten auch Tätigkeiten und Verfahren, die im Auftrag von Organisationen oder Gruppierungen gegen Entrichtung von direkten oder indirekten geld- werten Leistungen ausgeübt werden. Dem zuständigen Departement sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich folgende Informationen zu liefern: Umschreibung der Tätigkeit oder des angewandten Verfah- rens; schulischer und beruflicher Werdegang; Beschreibung der in Kur- dem vorgesehenen Tätigkeitsgebiet; Beschreibung der für die Tätig- keit vorgesehenen Einrichtungen. Das zuständige Departement kann weitere sachbezogene Informationen verlangen. Untersagt sind die Tä- tigkeiten gemäss Abs. 3 lit. b hievor.
5 Die Ausübenden einer komplementär-medizinischen Tätigkeit haben die von ihnen behandelten Personen über die angewendeten Methoden und Verfahren und deren Risiken und Möglichkeiten wahr- heitsgemäss aufzuklären. Sie dürfen keine Heilungsversprechen abge- ben. Sie sind verpflichtet, die ratsuchende Person an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen, wenn sie eine medizinische Behandlungsbe- dürftigkeit oder eine Verschlechterung im Gesundheitszustand fest- stellen.
6 Der Regierungsrat ordnet das Nähere auf dem Verordnungsweg. Er kann weitere Berufe oder Tätigkeiten der Komplementärmedizin einer Bewilligungspflicht unterstellen.
§2.
7) Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Ausübung der Tätigkeit niederer Heilpersonen von einer Bewilligung abhängig ma- chen.
2 Zu den niedern Heilpersonen gehört: a) Wer Verrichtungen an Patienten vornimmt (wie z. B. die Hebam- men, Krankenpfleger, Gehilfen für Bestrahlungen und Hydrothe- rapie oder dgl.; Masseure, Fusspfleger, psychologische Berater, Spezialisten für Sprachgebrechen und dgl., Schröpfer usw.); b) wer Gefährdete (wie z. B. Wöchnerinnen, Säuglinge usw.) ge- werbsmässig pflegt; c) wer an beliebigen Personen Verrichtungen vornimmt, die die Ge- sundheit gefährden können (wie z. B. die Sportmasseure, Kosmeti- ker mit elektrischen Verfahren usw.); d) wer Heilapparate nach ärztlichen Weisungen herstellt (z. B. die Zahntechniker, Bandagisten, Optiker usw.); e) wer eine sonstige für Heilzwecke wichtige Funktion ausübt (wie
§ 2a.
8) Unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung ist der Regierungs- rat befugt, über den Beruf der höheren und der niederen Medizinalper- sonen Verordnungen zum Zwecke der Gewährleistung einer einwand- freien Berufstätigkeit, des Schutzes des Publikums vor Nachteilen und der Verhütung von Missbräuchen zu erlassen. Solche Verordnungen können insbesondere die Voraussetzungen der Bewilligungserteilung, das Bewilligungsverfahren, die Vertrauenswürdigkeit (guter Leu- mund), den Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten, gegebenenfalls das Prüfungsverfahren, Art und Umfang der bewilligungspflichtigen Tätigkeit, die Berufsrechte und Berufspflichten, die erforderlichen Einrichtungen, den Berufsschutz und die zulässigen Ankündigungen betreffen.
§3.
9) Die Medizinalpersonen und die Ausübenden komplementär- medizinischer Verfahren und Tätigkeiten unterstehen der Aufsicht des zuständigen Departementes.
2 Dieses kann im Rahmen seines Aufsichtsrechts die zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zum Schutze der Bevölke- rung vor Gefahren und Missbrauch erforderlichen Massnahmen an- ordnen, Ausübungsverbote aussprechen und Auflagen und Bedingun- gen verfügen.
3 Eine erteilte Bewilligung kann einer berufsausübenden Person dau- ernd oder für beschränkte Zeit entzogen werden a) wenn sie die Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung nicht mehr erfüllt; b) wenn sie sich schwerwiegende oder trotz schriftlicher Ermahnung wiederholte, auch leichtere Verletzungen der Berufspflichten hat zuschulden kommen lassen; c) wenn sie physisch oder psychisch zur Ausübung des Berufes nicht mehr fähig ist; d) wenn sie wegen eines Vergehens oder Verbrechens verurteilt wor- den ist, das eine weitere Berufsausübung verbietet oder als unzu- mutbar erscheinen lässt.
4 tement zu prüfen, ob eine weniger weitgehende Massnahme nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip vertretbar ist. Als Massnahmen können ergriffen werden: a) schriftlicher Verweis; b) die Verfügung von Auflagen und Bedingungen für die weitere Be- rufstätigkeit; diese Auflagen und Bedingungen können zeitlich un- begrenzt oder auf bestimmte Zeitdauer ausgesprochen und auf Teilbereiche der Berufstätigkeit beschränkt werden;
c) Anordnung einer Probezeit bezüglich Geltung der Bewilligung für eine bestimmte Zeitdauer (1 bis 5 Jahre) unter gleichzeitiger An- drohung des Bewilligungsentzuges bei neuerlichem Vorliegen von Entzugsgründen; d) die Verhängung einer Ordnungsbusse bis Fr. 10 000.–, in schweren Fällen bis Fr. 30 000.–. Die Massnahmen können kumulativ verhängt werden.
5 Das rechtliche Gehör und das Rekursverfahren nach dem Gesetz be- treffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 sind gewährleistet. Bei Ver- dacht auf Vorliegen schwerwiegender Verletzungen der Berufspflich- ten ist das zuständige Departement berechtigt, sachdienliche Informa- tionen bei Fachgremien, die mit der Überwachung von Standesregeln der betreffenden Berufsorganisationen befasst sind, einzuholen. Es kann allfällig dort vorhandene Protokolle als Beweismittel beiziehen. Vertreterinnen und Vertreter solcher Fachgremien unterstehen in die- sen Fällen keiner Geheimhaltungspflicht.
§4. Ärzte, Tierärzte und Hebammen sind in dringenden Fällen zur
Hilfe verpflichtet und sollen dieselbe ohne genügenden Grund nicht versagen.
§5. Ärzte, Tierärzte und Hebammen sollen Fälle von ansteckenden
Krankheiten zur Kenntnis des Sanitätsdepartements bringen. Das De- partement wird das Verzeichnis derjenigen Krankheiten festsetzen, bei welchen sie zu dieser Anzeige verpflichtet sind.
§6. Die Entschädigung für die Leistungen der Ärzte, Tierärzte,
Zahnärzte und chirurgischen Gehilfen ist der freien Vereinbarung überlassen.
§7.
10) Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Verordnungen über den Verkehr mit Heilmitteln, mit Drogen sowie mit Giftwaren zu technischen Zwecken, ferner über die Apotheken, die Drogerien, das Desinfektionswesen und die sonstigen Betriebe, die am Heilmittel-, Drogen- oder Giftverkehr beteiligt sind.
2 Die Apotheken sind Abgabestellen für alle Heilmittel, Drogen- und Giftwaren.
3 Die Drogerien sind Abgabestellen für Giftwaren zu technischen Zwecken, für bestimmte Drogen und für solche nichtrezeptpflichtige Heilmittel, die keine erheblichen Mengen stark wirkender Substanzen enthalten, oder die nicht sonstwie die Volksgesundheit gefährden kön-
4 Die Abgabeart der Heilmittel, der Drogen- und der Giftwaren zu technischen Zwecken richtet sich nach den vom Sanitätsdepartement publizierten Listen, bei Spezialitäten nach der vom Sanitätsdeparte- ment erteilten Bewilligung. Das Sanitätsdepartement entscheidet nach Massgabe der Erfordernisse der Volksgesundheit. Ist eine Spezialität zum Vertrieb mit einer Publikumsreklame bewilligt, so darf sie ohne weiteres auch von Drogerien abgegeben werden.
5 Das Sanitätsdepartement bestellt eine beratende Kommission
11) ,in der unter dem Vorsitz des Physikus die Berufsorganisationen der Ärzte, der Apotheker, der Drogisten sowie des Grosshandels gleich- mässig vertreten sind, mit der Aufgabe, bei wichtigen Geschäften des Heilmittel-, Drogen- und Giftverkehrs mitzuwirken. Insbesondere be- fasst sich diese Kommission mit der Aufstellung der hievor erwähnten Listen, mit der Ausarbeitung von Richtlinien für die Bewilligung von Spezialitäten, mit der Begutachtung von Beschwerdefällen und mit der Abgrenzung der Befugnisse derjenigen Geschäfte, die am Heilmittel-, Drogen- und Giftverkehr beteiligt sind.
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