Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (546)
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Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten

Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten * (GTaP) Vom 20. September 2012 (Stand 1. Oktober 2020) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Abs. 1 und 125 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Geltungsbereich

§ 1 Grundsatz, Zweck

1 Dieses Gesetz regelt das Taxigewerbe sowie andere Formen von gewerbs - mässigen Personentransporten. Es dient dem Schutz der Fahrgäste sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit. *
2 Taxigewerbe und andere Formen von gewerbsmässigen Personentransporten *
2.1 Bewilligungsverfahren

§ 2 Taxihalterinnen- resp. Taxihalterbewilligung *

1 Der gewerbsmässige Transport von Personen und/oder Gepäck ist bewilli - gungspflichtig, wenn diese aufgenommen werden: *
a. * gegen Entgelt,
b. * ohne festen Fahrplan oder feste Linienführung,
c. * von Motorwagen zum Personentransport mit nicht mehr als 16 Sitzplät - zen ausser dem Führersitz und
1) GS 29.176, SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 22. November 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156
d. * ohne vorangegangene Bestellung, insbesondere an öffentlich zugängli - chen Stellen (Strassen, Plätze, Standplätze).
2 Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn: *
a. die Transporte ausschliesslich auf eine dem direkten Kontakt vorange - hende Bestellung erfolgen und
b. die Kundschaft sich vorgängig ausreichend über die Unternehmung, die Fahrerin oder den Fahrer, das verwendete Fahrzeug und die Konditionen der Fahrt informieren kann.
3 Die Fahrzeuge von Unternehmungen ohne Taxihalterinnen- oder Taxihalter - bewilligung dürfen nicht als Taxi gekennzeichnet werden. *
4 Unternehmungen ohne Taxihalterinnen- oder Taxihalterbewilligung dürfen nicht als Taxidienstleisterin in der Öffentlichkeit auftreten. *
5 Auf gewerbsmässige Personentransporte, für welche keine Bewilligungs - pflicht besteht, sind die Bestimmungen von § 5 bis § 10 dieses Gesetzes nicht anwendbar. *

§ 2 bis * Ausserkantonale Bewilligungen

1 Keine Bewilligungspflicht besteht, wenn eine gleichwertige Bewilligung aus ei - nem anderen Kanton vorliegt.

§ 3 Bewilligungsinhalt

1 Die Bewilligung lautet auf eine bestimmte Unternehmung und eine bestimmte natürliche und handlungsfähige Person, welche für die Führung verantwortlich ist. Sie ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar. Die Bewilligung bezeich - net die Anzahl Fahrzeuge. *
2 Die Bewilligung wird in der Regel auf unbeschränkte Zeit erteilt. Sie kann mit Auflagen versehen werden.

§ 4 Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. * die verantwortliche Person Gewähr für eine einwandfreie und gesetzmäs - sige Führung der Unternehmung bietet,
b. * ...
c. * ein auf die Unternehmung lautender Telefonanschluss vorhanden ist,
d. * ...
2 Die Gewähr nach Abs. 1 Bst. a ist in der Regel insbesondere dann nicht ge - geben, wenn die verantwortliche Person
a. * persönlich oder mit einer durch sie geführten Unternehmung im Taxige - werbe aus betrieblichen Gründen in Konkurs geraten ist oder gerät oder Verlustscheine vorliegen, oder * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156
b. Verstösse gegen straf- oder verwaltungsrechtliche Bestimmungen began - gen hat, welche für die Tätigkeit im Taxigewerbe relevant sind, oder
c. Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure beschäftigt, bei welchen Verstös - se gemäss Abs. 2 Bst. b vorliegen.
2.2 Ausübung des Gewerbes

§ 5 Verantwortliche Person

1 Die verantwortliche Person nach § 4 gewährleistet gegenüber den Behörden, Kunden und Dritten, dass die Taxiunternehmung jederzeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird. *
2 Neben der verantwortlichen Person sorgen insbesondere die Taxichauffeurin - nen und Taxichauffeure, aber auch sämtliche übrigen in der Unterneh - mung arbeitenden Personen nach Massgabe ihres Aufgabenbereichs für die Einhaltung der Vorschriften. *

§ 6 Ausrüstung der Fahrzeuge

1 Die als Taxi bewilligten Fahrzeuge müssen im Kanton Basel-Landschaft im - matrikuliert sein.
2 Die Fahrzeuge sind deutlich als Taxis zu kennzeichnen. Der Name der Taxi - unternehmung sowie die Konzessionsnummer sind gut sichtbar am Fahrzeug anzubringen. Im Fahrzeug müssen Name, Adresse und Telefonnummer der Unternehmung sowie die Tarife für die Fahrgäste deutlich sichtbar ange - bracht sein. *
3 Jedes Taxi muss mit einer Taxameteruhr ausgerüstet sein. Diese hat den Fahrpreis sowie die Taxen für Wartezeiten und weitere Zuschläge gemäss Ta - rifordnung anzuzeigen. Die Taxameteruhr ist gut sichtbar im Fahrzeug anzu - bringen und zu beleuchten.
4 Jedes Taxi muss mit einer Taxilampe versehen sein. Diese muss beleuchtet sein, wenn das Fahrzeug sich im Dienst befindet und der Kundschaft zur Ver - fügung steht, und unbeleuchtet bleiben, wenn es besetzt oder ausser Dienst ist.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 7 Ausführung von Taxifahrten

1 Jeder Fahrauftrag ist anzunehmen und auszuführen, sofern keine zwingen - den Gründe für dessen Ablehnung vorliegen. Das Gepäck ist jeweils mitzuneh - men, soweit das Fahrzeug dafür eingerichtet ist.
2 Nach Bezeichnung des Fahrziels ist die Fahrt auf kürzestem Weg auszufüh - ren, vorbehältlich ausdrücklicher gegenteiliger Weisung des Fahrgastes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156
3 Notfälle gehen jedem anderen Fahrauftrag vor.
4 Ausser in Notfällen kann die Beförderung von Personen, Tieren und Gegen - ständen abgelehnt werden, wenn konkret mit Beschädigung oder erheblicher Verunreinigung des Taxis oder mit einer Gefährdung der Taxichauffeurin oder des Taxichauffeurs, namentlich durch offenkundige Aggressivität der Fahrgäs - te oder Übertragung ansteckender Krankheiten, zu rechnen ist. Der Transport von Blindenführ- und Hilfshunden darf nicht verweigert werden.

§ 8 Aufstellen von Taxis

1 Das Aufstellen von Taxis zur Kundenaufnahme ist nur auf entsprechend ge - kennzeichneten Standplätzen gestattet.
2 Es besteht kein Anspruch auf öffentliche Standplätze. Standplätze sind von den Taxiunternehmungen bereitzustellen und nach den geltenden Richtlinien zu kennzeichnen. Erforderlich ist die schriftliche Einwilligung der Polizei Basel- Landschaft sowie der Gemeinde und: *
a. bei Standplätzen auf öffentlichem Areal eine Bewilligung gemäss Strassengesetz
3 ) oder
b. bei Standplätzen auf privatem Areal die schriftliche Einwilligung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers.
3 Bei vorübergehender Nichtverwendung, z. B. bei Ruhe- oder Essenszeiten sowie bei Privatfahrten, ist das Taxi deutlich mit einem Schild «Ausser Betrieb» zu kennzeichnen. Nur in diesem Fall darf es auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt werden.
4 Bei besonderen Anlässen können je nach Bedarf und den vorhandenen Mög - lichkeiten Standplätze für Taxihalterinnen und Taxihalter gemäss polizeilicher Anweisung bezeichnet werden.

§ 9 Unzulässige Kundenwerbung

1 Untersagt ist:
a. das Publikum durch Zurufe oder auf ähnliche Weise zu Taxifahrten anzu - locken;
b. das Befahren der Strasse ohne bestimmtes Fahrziel, lediglich zur Kun - denwerbung.

§ 10 Tarifordnung

1 Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde setzt nach Anhö - rung des Taxihalterverbands die Höchstgrenzen für Fahrpreise, Tarife für War - tezeiten und besondere Dienstleistungen fest.
2 Diese allgemeinverbindliche Tarifordnung wird veröffentlicht.
3) GS 29.252, SGS 430 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156

§ 11 Fahrtenkontrolle

1 Über sämtliche Fahrten ist eine Kontrolle zu führen. Der Regierungsrat und die für den Vollzug zuständigen Behörden regeln die Einzelheiten und insbe - sondere, welche Angaben diese Fahrtenkontrolle zu enthalten hat. *
2 Die Fahrtenkontrollen sind von der Unternehmung nach Massgabe der ge - setzlichen Fristen aufzubewahren. Sie sind den zuständigen kantonalen Stel - len auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen. *
3 Die Unternehmungen sind verpflichtet, Ein- und Austritte von Taxichauffeurin - nen und Taxichauffeuren innert 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle zu melden. *
4 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden können besondere Weisungen erlas - sen.
3 Gebühren

§ 12 Grundsatz

1 Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Tätigkeiten kostendeckende Gebühren.
2 Gebührenpflichtig wird, wer die Amtshandlung verursacht.

§ 13 Höhe

1 Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abde - ckung des Grundaufwandes ist zulässig.
2 Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von CHF 50–1'000 erhoben.
3 Der Regierungsrat legt die Gebühren in der Verordnung fest.
4 Vollzug

§ 14 Vollzug

1 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständi - gen Stellen.
2 Kontrollen können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Unter - nehmung ist verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einblick in alle relevanten Unterlagen zu gewähren. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156

§ 15 Information

1 Die Gerichte melden der Bewilligungsbehörde alle Entscheide und Urteile, welche eine Taxiunternehmung oder Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure betreffen und bewilligungsrelevant sein können. Auf Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung. *
2 Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte betreffen.
3 Die Gemeinden informieren die Bewilligungsbehörde über bewilligungsrele - vante Vorkommnisse.
5 Verwaltungsmassnahmen und Strafen

§ 16 Verwaltungsmassnahmen

1 Wenn die Voraussetzungen gemäss § 4 nicht mehr erfüllt sind, Vorfälle nach § 17 festgestellt werden oder in anderer Weise keine Gewähr für eine einwand - freie Unternehmungsführung gegeben ist, kann die Bewilligungsbehörde jeder - zeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwal - tungsmassnahmen treffen, namentlich: *
a. persönliche oder betriebliche Auflagen,
b. Einschränkung oder Entzug der Bewilligung.
2 Die Bewilligungsbehörde kann in ihren Verfügungen nach Abs. 1 allfälligen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein er - hebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder arbeitsrechtliche Bestimmungen oder wenn dies zum Schutz der Kundinnen und Kunden unabdingbar ist.

§ 17 Strafen

1 Mit Busse wird bestraft, wer:
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein;
b. die Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht erfüllt;
c. die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet;
d. die gestützt auf § 14 Abs. 2 oder § 16 dieses Gesetzes getroffenen An - ordnungen missachtet;
e. sich den Anordnungen der zuständigen Behörden widersetzt.
2 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder ei - ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese soli - darisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156
6 Schlussbestimmungen

§ 18 Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit

1 Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, mit ausserkantonalen Be - hörden Vereinbarungen auf Gegenseitigkeit zu treffen.

§ 19 Hängige Verfahren

1 Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle hängigen Verfahren nach neu - em Recht behandelt.

§ 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 5. Mai 1969
4 ) über den Betrieb von Taxis im Kanton Ba - sel-Landschaft wird aufgehoben.

§ 21 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
5 )
.
4) GS 24.91, SGS 546.1
5) Vom Regierungsrat am 4. Dezember 2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1156
30.01.2020 01.10.2020 Erlasstitel geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 Titel 2 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Titel geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, lit. a. eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, lit. b. eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, lit. c. eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1, lit. d. eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 5 eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 2 bis eingefügt GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 3 Abs. 1 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, lit. b. aufgehoben GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1, lit. d. aufgehoben GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 2, lit. a. geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 2 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 8 Abs. 2 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 11 Abs. 1 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 11 Abs. 2 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 11 Abs. 3 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 14 Abs. 2 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 15 Abs. 1 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 § 16 Abs. 1 geändert GS 2020.056
30.01.2020 01.10.2020 Anhang 1 Name und Inhalt geändert GS 2020.056 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.09.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1156 Erlasstitel 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 1 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

Titel 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 2 30.01.2020 01.10.2020 Titel geändert GS 2020.056

§ 2 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 2 Abs. 1, lit. a. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 Abs. 1, lit. b. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 Abs. 1, lit. c. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 Abs. 1, lit. d. 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 Abs. 3 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 Abs. 4 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 Abs. 5 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 2 bis 30.01.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.056

§ 3 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 4 Abs. 1, lit. a. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 4 Abs. 1, lit. b. 30.01.2020 01.10.2020 aufgehoben GS 2020.056

§ 4 Abs. 1, lit. c. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 4 Abs. 1, lit. d. 30.01.2020 01.10.2020 aufgehoben GS 2020.056

§ 4 Abs. 2, lit. a. 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 5 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 5 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 6 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 8 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 11 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 11 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 11 Abs. 3 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 14 Abs. 2 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 15 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

§ 16 Abs. 1 30.01.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.056

Anhang 1 30.01.2020 01.10.2020 Name und Inhalt geändert GS 2020.056 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1156
SGS -Nr. 546 GS -Nr. 37.1156 Erlassdatum 20.09. 2012 (LRV 2012- 101 ) In Kraft seit 01.01. 2013 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
30.01.2020 2020.056 01.10.2020 LRV /Motion 2018- 390 , Präzisierung Geltungsbereich Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde: Erlasstitel: Verordnung (Dekret) über den Betrieb von Taxis im Kanton Basel -Landschaft SGS -Nr. 546.1 GS -Nr. 24.91 Erlassdatum 05.05. 1969 Dauer In Kraft ab 01.07. 1969, aufgehoben mit Wirkung ab 01.01. 2013 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
06.03.1978 26.179 01.01.1978
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