Klosterschule Nominis Jesu; Bewilligung zur Führung einer eigenen Schule (413.813.2)
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Klosterschule Nominis Jesu; Bewilligung zur Führung einer eigenen Schule

1 Klosterschule Nominis Jesu; Bewilligung zur Führung einer eigenen Schule Beschluss des Erziehungsrathes des Kantons Solothurn vom 4. Hornung
1802 Es ist ein wahres Vergnügen für den Erziehungsrath, dass die Regierung unterm 16. Jenner dieses Jahres Ihrem Verlangen entsprochen hat. Ohne Zweifel verdanken Sie grösstentheils diese Erfüllung Ihres Wunsches Ihrem so löblichen Eifer und dem gemachten Versprechen, sich mit der Erziehung der ärmern Jugend abzugeben und derselben im Lesen, Schreiben und der h. Religion und in Arbeiten Unterricht zu ertheilen. ...
1 ) Der Erziehungsrath, dem nun die Regierung nach dem Beschlusse vom

16. Jenner die Aufsicht über Ihr Erzieh-Institut aufträgt und zur Obliegen-

heit macht
2 ), wünscht von Herzen und ohne Anmassung, alles das Seinige beyzutragen, um selbes so gemeinnützig und gründlich zu machen, als es der Nutzen der Erzihung und Ihr eigner solider Vortheil immer erfordert. Wir finden also:

1. Die Lehrgegenstände des zu errichtenden Instituts sind durch die Er-

wägung oder die Beweggründe des Beschlusses selbst bestimmt: Lesen, Schreiben etc.
3 )

2. ...

4 )

3. Da schon unter der alten Regierung durch eine hochobrigkeitliche

Verordnung vom 17. October 1783 im ganzen Kanton Solothurn für die Anfangsschulen die Normallehrart vorgeschrieben worden und diese Ver- ordnung noch immer ihre Gesetzeskraft hat, so ist der Erziehungsrath verpflichtet, auf der Erfüllung derselben zu halten ...
5 )

4. In Rücksicht des Religionsunterrichtes wird H. Stadtpfarrer gewiss ge-

nau seine Pflichten erfüllen und die ihm pfärrigen Kinder zur fleissigen Besuchung des Instituts anhalten.

5. ...

6 ) Der Schulbetrieb ist 1969 sistiert worden ________________
1 ) Die weiteren Erwägungen werden nicht abgedruckt.
2 ) Die Aufsicht über die Volksschulen steht den in den §§ 70 ff. VSG genannten Behörden zu.
3 ) Bildungspläne werden vom Regierungsrat erlassen, vgl. § 9 VSG.
4 ) Ziff. 2 betrifft die Einführung der Schule und wird nicht abgedruckt.
5 ) Die heute selbstverständliche «Normallehrart» besteht in der Klassenaufteilung und in einem nach «einer und der nämlichen Vorschrift», klassenweise erteilten Unterricht.
6 ) Hier werden die Schwestern aufgefordert, ihre Vorstellungen über die Erteilung des Unterrichts in Arbeiten bekanntzugeben. – Bildungspläne werden heute in- dessen durch den Regierungsrat erlassen, vgl. N 3.
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