Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (721.0.1)
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Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG) vom 12.09.2012 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 78 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; gestützt auf Artikel 73 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004; gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat - schutz (NHG) und seine Ausführungsverordnungen; gestützt auf die Artikel 699, 702 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbu - ches; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 13. September 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Reichhaltigkeit und Vielfalt der Natur- und Landschaftsgüter des Kantons als Schlüsselelemente der nachhaltigen Ent - wicklung zu bewahren und zu fördern.
2 Es bezweckt insbesondere:
a) die einheimischen Arten und ihre natürlichen Lebensräume zu schützen sowie die Biodiversität zu fördern;
b) die Revitalisierung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume na - mentlich mit ökologischen Ausgleichsmassnahmen und der Vernetzung von Biotopen zu fördern;
c) das heimatliche Landschaftsbild zu schonen und die Geotope zu bewah - ren;
d) die Bestrebungen von Privatpersonen sowie von interessierten Kreisen und Organisationen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes zu unterstützen;
e) das Bewusstsein für Natur und Landschaft zu fördern und die Kenntnis - se in diesem Bereich zu verbessern .
3 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und regelt deren Vollzug ausser im Bereich der Denkmäler, historischen Stätten und archäologischen Fundstellen.

Art. 2 Grundsätze – Zusammenarbeit und Delegierung

1 Jede Person ist verpflichtet, im privaten und öffentlichen Rahmen Rücksicht auf Natur und Landschaft zu nehmen.
2 Um den Natur- und Landschaftsschutz sicherzustellen, arbeiten Staat und Gemeinden mit den interessierten Kreisen und Organisationen, den Grundei - gentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Be - wirtschaftern sowie der Bevölkerung zusammen.
3 Ferner arbeiten der Staat und die betroffenen Gemeinden mit den Nachbar - kantonen zusammen.
4 Staat und Gemeinden können gewisse Aufgaben im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes privaten und öffentlichen Drittpersonen übertragen.

Art. 3 Grundsätze – Koordination und Anhörung

1 Die Organe des Staats und die Gemeinden:
a) berücksichtigen systematisch die Interessen des Natur- und Land - schaftsschutzes in ihren Tätigkeiten, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft haben können; sie tun dies bereits bei der Planung und Aus - arbeitung von Projekten;
b) hören die betroffenen Organe des Staats und der Gemeinden an und be - rücksichtigen die Anliegen der Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, bevor sie Massnah - men nach diesem Gesetz verfügen, und informieren die betroffenen Stellen und Personen über die Verfügung;
c) stellen von Amtes wegen die Koordination zwischen den verschiedenen vom Natur- und Landschaftsschutz betroffenen Gesetzgebungen sicher, wie etwa Raumplanung und Bau, Umwelt- und Gewässerschutz, Wald, Jagd und Fischerei, Landwirtschaft sowie Schutz der Ortsbilder, histori - schen Stätten und archäologischen Fundstellen;
d) berücksichtigen die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, nament - lich die im landwirtschaftlichen Produktionskataster definierten Zonen.

Art. 4 Grundsätze – Gesamtpolitik

1 Die Grundsätze der kantonalen Politik im Bereich des Natur- und Land - schaftsschutzes werden im kantonalen Richtplan definiert.
2 Die zu verwirklichenden Massnahmen und Aktionsschwerpunkte werden im Richtplan festgelegt und nach Landschaftseinheit und Objekt unterschieden;

Artikel 33 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

3 Die Umsetzung dieser Massnahmen wird in einem Mehrjahresprogramm geregelt.

Art. 5 Organisation – Staatsrat und Kantonsverwaltung

1 Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er legt die Grundsätze der kantonalen Politik im Sinne von Artikel 4 fest.
b) Er bezeichnet die Organe der Kantonsverwaltung, die mit der Ausfüh - rung des vorliegenden Gesetzes beauftragt sind, und weist diesen ihre Zuständigkeiten zu.
c) Er verabschiedet die Stellungnahme des Kantons, wenn eine solche im Bundesrecht vorgesehen ist; er kann diese Befugnis nach den Bestim - mungen für Vernehmlassungen des Bundes delegieren.
d) Er übt die Oberaufsicht aus über die Natur- und Landschaftsschutztätig - keiten und über die in diesem Gebiet mit staatlichen Aufgaben beauf - tragten Organisationen und Personen.
e) Er sorgt für die interkantonale Zusammenarbeit und kann den Beitritt des Kantons zu interkantonalen Vereinbarungen zum Schutz von spezi - fischen Objekten genehmigen.
f) Er nimmt ferner die übrigen Aufgaben wahr, die ihm in diesem Gesetz und in der Spezialgesetzgebung übertragen werden.
2 Die mit dem Natur- und Landschaftsschutz beauftragte Direktion 1 ) (die Di - rektion) erfüllt die Aufgaben, für die die kantonale Behörde zuständig ist und die weder das Gesetz noch die Ausführungsbestimmungen noch die Spezial - gesetzgebung ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen.

Art. 6 Organisation – Kommission für Umwelt-, Natur- und Land -

schaftsschutz
1 Die Kommission für Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz ist ein bera - tendes Organ des Staats.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
2 Sie besteht aus 9 bis 13 Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden; in ihr sind die Gemeinden sowie die interessierten Kreise und Organisationen vertreten.
3 Sie nimmt Stellung zu wichtigen Projekten, insbesondere zu Erlass- und Planungsentwürfen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und kann der Direktion Vorschläge unterbreiten; Aufgaben, die ihr in diesem Gesetz, in den Ausführungsbestimmungen oder in der Spezialgesetzgebung übertragen werden, bleiben vorbehalten.

Art. 7 Organisation – Gemeinden

1 Die Gemeinden betreiben eine Raumplanung, die den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung trägt, üben die Aufgaben aus, die ihnen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen übertragen, und treffen die hierfür erforderlichen Massnahmen.
2 Sie können Landschaftsentwicklungskonzepte ausarbeiten, um ihre Tätig - keiten in diesem Bereich festzulegen und zu koordinieren.
3 Bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen von diesem Gesetz übertragen werden, arbeiten sie gemäss der Gesetzgebung über die Gemeinden und über die Raumplanung zusammen.
4 Der Staat steht den Gemeinden für die Umsetzung dieses Gesetzes mit Rat und technischer Unterstützung zur Seite.
2 Biotopschutz
2.1 Grundsätze

Art. 8

1 Die schützenswerten Biotope müssen zunächst als solche bezeichnet wer - den; ihr Schutz wird sodann durch Schutzmassnahmen sichergestellt, die ihre formelle Unterschutzstellung und weitere Massnahmen umfassen.
2 Die Bezeichnung der Biotope von kantonaler und lokaler Bedeutung erfolgt aufgrund der im Bundesrecht definierten Kriterien; bei Bedarf passt der Staatsrat die Kriterien an oder ergänzt diese und definiert die entsprechenden Biotophauptkategorien.
3 Die formelle Unterschutzstellung der Biotope von nationaler, kantonaler und lokaler Bedeutung und der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung erfolgt in der Regel mit Zonennutzungsplänen nach Raumplanungsgesetzge - bung; sie umfasst die Festlegung der genauen Grenzen des Objekts sowie der spezifischen Schutzziele.
4 Die weiteren Massnahmen müssen den Erhalt, den Schutz vor äusseren Einwirkungen, den Unterhalt, die Gestaltung oder die Revitalisierung des Schutzobjekts gewährleisten.
2.2 Bezeichnung der Biotope

Art. 9 Vorinventare

1 Die Gemeinden erfassen in einem Vorinventar die Biotope auf ihrem Gemeindegebiet, die nicht zu den Biotopen von nationaler Bedeutung gehö - ren, ihnen aber schützenswert scheinen; dieses Inventar kann auch in einem interkommunalen oder regionalen Rahmen erstellt werden.
2 Das Vorinventar trägt den bestehenden Inventaren Rechnung, wird mit den kommunalen und regionalen Richtplänen gemäss Raumplanungsgesetzge - bung koordiniert und mindestens bei jeder Gesamtrevision der Pläne nachge - führt; es ist für die Behörden nicht bindend.
3 Der Staat unterstützt die Gemeinden bei der Erstellung der Vorinventare und achtet darauf, dass diese auf wissenschaftlichen und einheitlichen Krite - rien beruhen; bei Bedarf kann der Staat ein allgemeines Vorinventar für be - stimmte Biotopkategorien erstellen oder die Ergänzung eines kommunalen Inventars verlangen.

Art. 10 Einreihung der Objekte

1 Der Staatsrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg die Biotope von kanto - naler Bedeutung; die Liste der betroffenen Objekte wird insbesondere auf der Grundlage der Vorinventare definiert; die allgemeinen Schutzziele werden für jede Biotopkategorie einzeln festgelegt.
2 Die in den Vorinventaren erfassten Biotope, die weder von nationaler noch von kantonaler Bedeutung sind, gelten als Biotope von lokaler Bedeutung; die Bestätigung, dass ein Objekt lokale Bedeutung hat, obliegt den Gemein - den und kann anlässlich der Unterschutzstellung erfolgen.

Art. 11 Bezeichnung mit Verfügung

1 Schützenswerte Biotope können auch mit einer unabhängigen Massnahme nach Artikel 18 bezeichnet werden.
2 Solange der genaue Grenzverlauf eines schützenswerten Biotops nicht fest - gelegt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran besteht, kann verlangt wer - den, dass die zuständige kantonale oder kommunale Behörde festlegt, ob ein bestimmtes Grundstück zu diesem Biotop gehört oder nicht.
2.3 Bestimmung der Schutzmassnahmen

Art. 12 Wahl der Schutzmassnahmen

1 Die Schutzmassnahmen werden aufgrund des Werts des Schutzobjekts, der möglichen Gefährdung des Objekts und des langfristigen Schutzzieles gewählt; sie können auch Beschränkungen des Grundeigentums beinhalten.
2 Die Schutzmassnahmen müssen die öffentlichen und privaten Interessen be - rücksichtigen, den Umständen angemessen und wirtschaftlich tragbar sein so - wie möglichst auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden können.
3 Die Beschränkungen der Jagdberechtigung und des Fischereirechts sind in der Spezialgesetzgebung geregelt; die Massnahmen, die gestützt auf das vor - liegende Gesetz getroffen werden, müssen mit jenen, die sich aus dieser Spezialgesetzgebung ergeben, koordiniert werden.

Art. 13 Verantwortung für die Massnahmen – Staat

1 Der Staat ist verantwortlich für die Massnahmen zum Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung.
2 Der Staat delegiert nach Möglichkeit die allgemeine Ausführung der Mass - nahmen an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Gemeinden, Natur- und Landschaftsschutzorganisationen oder an eine eigens dafür gebildete Verwal - tungsstruktur.
3 Die Unterhalts- und Erfolgskontrollaufgaben, die nicht nach Absatz 2 dele - giert wurden, können qualifizierten Drittpersonen anvertraut werden.

Art. 14 Verantwortung für die Massnahmen – Gemeinden

1 Die Gemeinden berücksichtigen in ihrem Ortsplan die Massnahmen für den Schutz der Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung auf ihrem Gemeindegebiet; der Staat gibt ihnen die entsprechenden Anweisungen.
2 Sie treffen Massnahmen zum Schutz der Biotope von lokaler Bedeutung und übernehmen die Durchführung dieser Massnahmen.
3 Die besonderen Bestimmungen über die Ergreifung einer unabhängigen Massnahme (Art. 18) und über den Unterhalt von Gehölzen ausserhalb des Waldareals (Art. 22 Abs. 2, 2. Satz) bleiben vorbehalten.
2.4 Verabschiedung der Schutzmassnahmen

Art. 15 Allgemein

1 Die Schutzmassnahmen werden von Amtes wegen getroffen oder auf An - trag der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder der Bewirtschaf - terinnen und Bewirtschafter, der Gemeinden und der Natur- und Landschafts - schutzorganisationen.
2 Sie werden über einen Nutzungsplan und die entsprechenden Reglemente, über Vereinbarungen mit den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grund - eigentümern bzw. Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern oder über Verfü - gungen eingeführt.
3 Die Massnahmen können in einem Pflegeplan näher festgelegt und ergänzt werden; darin können bei Bedarf auch die Vollzugsmodalitäten für die Mass - nahmen, die Schaffung der mit der Verwaltung beauftragten Organe sowie die Organisation der Kontrollen festgehalten werden.

Art. 16 Nutzungsplan

1 Die Unterschutzstellung der Objekte von nationaler, kantonaler oder lokaler Bedeutung muss über einen Nutzungsplan erfolgen, indem die Unterschutz - stellung darin definiert oder aus einem anderen Dokument übernommen wird; die Fälle nach Artikel 17 Abs. 3 bleiben vorbehalten.
2 Erfolgt die Unterschutzstellung über einen Nutzungsplan, so werden Objek - te von nationaler und kantonaler Bedeutung mit einem kantonalen Nutzungs - plan und Objekte von lokaler Bedeutung mit einem kommunalen Nutzungs - plan geschützt.
3 Die Raumplanungsgesetzgebung ist anwendbar; für die Erstellung der kantonalen Nutzungspläne gelten das kantonale oder nationale Interesse und die Zustimmung des Staatsrats jedoch als gegeben.

Art. 17 Vereinbarung

1 Bei den Vereinbarungen zwischen dem Staat oder den Gemeinden einerseits und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirt - schafterinnen und Bewirtschaftern andererseits handelt es sich um verwal - tungsrechtliche Verträge.
2 Eine Vereinbarung wird für mindestens sechs Jahre abgeschlossen und ver - längert sich stillschweigend, wenn sie von keiner Partei aufgekündigt wird.
3 Bei Schutzmassnahmen, die einzig die Grundeigentümerinnen und Grundei - gentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter betreffen, kann die Vereinbarung ausnahmsweise für die Unterschutzstellung ausreichen und im Grundbuch angemerkt werden.

Art. 18 Verfügung

1 Bei Bedarf kann der Staat eine unabhängige Massnahme nach der Raumpla - nungsgesetzgebung verfügen.

Art. 19 Spezialfälle

1 Der Staat und die Gemeinden können Objekte vertraglich, über Landumle - gungen oder nötigenfalls auf dem Weg der Enteignung erwerben, wenn dies für deren Erhaltung nötig ist.
2 Innerhalb des Rahmens, der durch das Bundesrecht vorgegeben ist, können sie auch die Nutzung eines Grundstücks oder eines Teils davon durch Dritte anordnen.
3 Sie stellen mit den entsprechenden Massnahmen sicher, dass sich der Zu - stand der Objekte, die unter Schutz gestellt werden sollten oder sollen, nicht verschlechtert; in dringenden Fällen werden nach Raumplanungsrecht vor - sorgliche Schutzmassnahmen getroffen oder Planungszonen geschaffen.
4 Im Übrigen bleibt die Schaffung eines Naturschutzgebiets auf dem Verord - nungsweg (Art. 35) vorbehalten.
2.5 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Art. 20

1 Lässt sich eine Beeinträchtigung schützenswerter Biotope durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so können Aus - nahmen von den Schutzbestimmungen bewilligt werden.
2 Ausnahmen werden unter der Bedingung gewährt, dass besondere Massnah - men für den grösstmöglichen Schutz, die Wiederherstellung oder, falls dies nicht möglich ist, einen angemessenen Ersatz getroffen werden; ist eine Wie - derherstellung oder ein Ersatz nicht möglich, so muss stattdessen ein Geldbe - trag in der Höhe der angenommenen Kosten für die Wiederherstellung oder den Ersatz geleistet werden.
3 Die zuständige kantonale Behörde bewilligt Ausnahmen und bestimmt die besonderen Massnahmen.
3 Weitere Schutzbereiche
3.1 Besondere Lebensräume

Art. 21 Ufervegetation

1 Der Schutz der Ufervegetation wird im Bundesrecht geregelt.
2 Sofern dies im Bundesrecht vorgesehen ist, kann eine Bewilligung zur Ent - fernung der Ufervegetation erteilt werden; die Bestimmungen über Ausnah - men von den Schutzbestimmungen (Art. 20) sind anwendbar.
3 Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Massnahmen zur Sicherstel - lung einer ausreichenden Ufervegetation fest und kann den Anstössern be - sondere Massnahmen auferlegen.

Art. 22 Gehölze ausserhalb des Waldareals

1 Gehölze ausserhalb des Waldareals wie Hecken, Feldgehölz, Waldstreifen, Baumreihen oder grosse Einzelbäume dürfen nicht entfernt werden, wenn sie sich ausserhalb der Bauzone befinden, standortgerecht sind und einen ökolo - gischen oder landschaftlichen Wert aufweisen. Dieses Verbot gilt nicht für die Gehölze ausserhalb des Waldareals im Alpgebiet.
2 Die anderen Massnahmen zum Schutz von Gehölzen ausserhalb des Walda - reals obliegen den Gemeinden; deren regelmässiger Unterhalt ist jedoch Sa - che der Grundeigentümerschaft.
3 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen nach Absatz 1 oder zu den Mass - nahmen nach Absatz 2 werden in Anwendung von Artikel 20 bewilligt; die entsprechenden Verfügungen werden jedoch von der Gemeinde getroffen.
3.2 Ökologischer Ausgleich

Art. 23 Allgemein

1 Der Staat und die Gemeinden sorgen in intensiv genutzten Gebieten für einen angemessenen ökologischen Ausgleich, um isolierte Biotope miteinan - der zu verbinden, die Artenvielfalt zu fördern, eine möglichst naturnahe und schonende Bodennutzung zu erreichen, die Natur in den Siedlungsraum ein - zubinden und das Landschaftsbild zu beleben.
2 Die Massnahmen zum ökologischen Ausgleich müssen soweit als möglich den im kantonalen Richtplan definierten Aktionsschwerpunkten entsprechen; ferner müssen sie mit den anderen Schutzmassnahmen, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Spezialgesetzgebung getroffen werden, und mit den be - sonderen Massnahmen nach Artikel 20 Abs. 2 koordiniert werden.
3 Sie werden über die Instrumente nach den Artikeln 15 und folgende defi - niert und können nur dann mit Verfügung vorgeschrieben werden, wenn sie für die Vernetzung von wesentlichen Lebensräumen und für das Überleben von geschützten Arten unerlässlich sind.

Art. 24 Ökologischer Ausgleich in der Landwirtschaft

1 Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft vervoll - ständigen die Massnahmen, die für den Erhalt von Direktzahlungen und von Ökobeiträgen nach Bundesrecht getroffen werden.
2 Der Staat stellt die Rahmenbedingungen für die Förderung dieser Massnah - men sicher.
3 Die einzelnen Massnahmen, deren Ziele sowie die entsprechenden Bedin - gungen und Auflagen werden grundsätzlich in einer Vereinbarung mit den betroffenen Personen festgelegt.

Art. 25 Weitere Ausgleichsmassnahmen

1 Es obliegt den Gemeinden, weitere ökologische Ausgleichsmassnahmen einzuführen und zu fördern; dies gilt namentlich im Siedlungsgebiet.
2 Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über die biologische Vielfalt des Waldes bleiben vorbehalten.
3.3 Arten

Art. 26 Grundsätze

1 Der Staat und die Gemeinden gewährleisten die Umsetzung der Massnah - men zum Schutz der einheimischen Arten nach Bundesrecht und ergänzen diesen Schutz mit eigenen Massnahmen zugunsten der Biodiversität.
2 Sie koordinieren die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen mit den Massnahmen zugunsten des Biotopschutzes und des ökologischen Aus - gleichs.
3 Der Artenschutz gemäss Spezialgesetzgebung, namentlich gemäss Gesetz - gebung über die Fischerei und über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, bleibt vorbehalten; ausserdem muss die Koordination mit den in diesem Rahmen getroffenen Massnahmen sichergestellt sein.

Art. 27 Betroffene Arten

1 Der Staatsrat bezeichnet, welche Arten zusätzlich zu den durch das Bundes - recht geschützten Arten auf Kantonsebene Schutz geniessen sollen; er be - stimmt das Ausmass des Schutzes.
2 Er kann ausserdem das Sammeln oder Fangen von nicht geschützten wild - wachsenden oder freilebenden Arten einschränken.
3 Die Gemeinden können in Reglementen spezifische Schutzmassnahmen oder strengere Vorschriften für bestimmte Arten festlegen, die auf ihrem je - weiligen Gemeindegebiet gelten.

Art. 28 Ausnahmen und Bewilligungen

1 Ausnahmen von den Bestimmungen zum Artenschutz werden von der zu - ständigen kantonalen Behörde erteilt; für Ausnahmen von kommunalen Be - stimmungen ist die Gemeindebehörde zuständig.
2 Sofern der Staatsrat nichts anderes verordnet hat, sind die im Bundesrecht festgelegten Bedingungen auch für die Bewilligung einer Ausnahme von den kantonalen und kommunalen Bedingungen massgebend.
3 Die Bewilligung von Ausnahmen kann davon abhängig gemacht werden, dass Massnahmen zur Wiederherstellung oder für einen angemessenen Ersatz getroffen werden, wenn dies angebracht erscheint.
4 Der Staatsrat bestimmt das Bewilligungsverfahren für das Sammeln oder Fangen von nicht geschützten Arten zu Erwerbszwecken.

Art. 29 Schutzmassnahmen

1 Der Staat kann Massnahmen zur Erhaltung von Arten unterstützen, die ge - schützt oder auf den roten Listen des Bundes aufgeführt sind; er kann an sol - chen Massnahmen teilnehmen oder sie bei Bedarf selber treffen.
2 Die Gemeinden können ebenfalls solche Massnahmen auf lokaler Ebene un - terstützen oder selber durchführen.
3 In dringlichen Fällen oder wenn das Überleben einer geschützten Art davon abhängt, kann die zuständige kantonale Behörde, wenn keine Einigung zu - stande kommt, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern spezifische Schutzmassnahmen auferlegen; in begründeten Fällen haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter Anrecht auf eine angemessene Entschädigung.

Art. 30 Wiederansiedlung von Arten

1 Für die Wiederansiedlung von Arten, die akut gefährdet sind oder im Kanton Freiburg wildlebend nicht mehr vorkommen, braucht es eine Bewilli - gung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 Eine solche Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn ein artspezifischer Lebensraum vorhanden ist, der Schutz der Art gesichert scheint und keine Nachteile für die Erhaltung der Artenvielfalt entstehen.
3 Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Wiederansiedlung von Ar - ten, die in der Schweiz wildlebend nicht mehr vorkommen, bleiben vorbehal - ten.

Art. 31 Standortfremde Arten

1 Die Einführung von fremden Arten wird in der Bundesgesetzgebung gere - gelt.
2 Der Staatsrat organisiert und koordiniert die Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebietsfremden Arten unter Berücksichtigung der verschiede - nen problematischen Aspekte, insbesondere der Auswirkungen dieser Arten auf die Artenvielfalt, die Landwirtschaft und die öffentliche Gesundheit; er kann namentlich:
a) den Verkauf und die Anpflanzung bestimmter Pflanzenarten innerhalb des vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmens verbieten;
b) den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder den Bewirt - schafterinnen und Bewirtschaftern Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Ausrottung auferlegen.
3 Die Gemeinden und die betroffenen Kreise werden bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung von invasiven gebiets - fremden Arten einbezogen.
3.4 Landschaften und Geotope

Art. 32 Grundsätze

1 Landschaften und Geotope von ästhetischem, typologischem, wissenschaft - lichem oder erzieherischem Interesse müssen möglichst vor Einwirkungen, die ihren Charakter verändern, bewahrt werden.
2 Die übrigen Landschaften sind ein wichtiger Bestandteil der Lebensqualität der Menschen und müssen dementsprechend gepflegt und geplant werden.
3 Die Erreichung dieser Ziele wird über die Raumplanungsinstrumente ge - mäss einschlägigem Recht gewährleistet.
4 Die Artikel 17 (Treffen einer Schutzmassnahme mit Vereinbarung) und 20 (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen) gelten gegebenenfalls sinnge - mäss.

Art. 33 Rolle des Staats

1 Als Ergänzung zu den Bundesinventaren inventarisiert der Staat die wich - tigsten Landschaften und Geotope, die für den Kanton charakteristisch sind.
2 Auf der Grundlage dieser Inventare legt der Staatsrat im Richtplan die Leit - linien für den Schutz, die Pflege und die Planung der Landschaften sowie die allgemeinen Grundsätze für den Schutz der verschiedenen Geotopkategorien fest; er bezeichnet ausserdem die Objekte von kantonaler Bedeutung.

Art. 34 Aufgaben der Gemeinden

1 Die Gemeinden haben folgende Aufgaben:
a) Sie ergänzen bei Bedarf die Inventare des Bundes und des Kantons und bezeichnen die Objekte von lokaler Bedeutung.
b) Sie stellen über ihren Ortsplan sicher, dass die betroffenen Objekte angemessen und entsprechend der im Richtplan definierten Grundsätze geschützt, gepflegt und geplant werden.
c) Sie treffen die für den Schutz von gefährdeten oder besonders empfind - lichen Objekten erforderlichen Massnahmen.
d) Sie fördern soweit wie möglich die Inwertsetzung dieser Objekte.
2 Sie nehmen gemäss Raumplanungsgesetzgebung ihre Pflicht zur Koordina - tion zwischen Nachbargemeinden wahr.

Art. 35 Schaffung von Naturschutzgebieten

1 Um den langfristigen Schutz von bedeutenden vernetzten Biotopen, Land - schaftsbildern oder anderen natürlichen Objekten oder um den Erhalt von landschaftlichen Eigenheiten sicherzustellen, kann der Staatsrat auf dem Ver - ordnungsweg Naturschutzgebiete schaffen.
2 Er hört vorgängig die betroffenen Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie Natur- und Landschaftsschutzorganisationen an.
3 Er stellt die Koordination zwischen diesen Naturschutzgebieten und den in den Gesetzgebungen über Wald, Jagd und Fischerei vorgesehenen Schonge - bieten sicher.
3.5 Bewegliche Naturdenkmäler

Art. 36 Suche und Funde

1 Für die gewerbliche Suche und Inbesitznahme von beweglichen Naturdenk - mälern wie Fossilien, Gesteine oder Mineralien braucht es eine kantonale Be - willigung.
2 Die Entdeckung von beweglichen Naturdenkmälern, die möglicherweise einen wissenschaftlichen Wert haben, muss der zuständigen kantonalen Be - hörde gemeldet werden.
3 Die Behörde trifft bei Bedarf die erforderlichen provisorischen Massnah - men und kann sinngemäss die Bestimmungen der Gesetzgebung über den Schutz der Kulturgüter anwenden, die die archäologischen Ausgrabungen re - geln.

Art. 37 Behandlung von Gegenständen von wissenschaftlichem Wert

1 Das Eigentum von beweglichen Naturdenkmälern von wissenschaftlichem Wert ist in Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt; bei Bedarf legt die kantonale Behörde eine angemessene Entschädigung nach diesem Artikel fest.
2 Die Naturdenkmäler bilden einen Bestandteil der Sammlungen des Natur - historischen Museums, das deren Erhalt und Inwertsetzung gemäss Gesetzge - bung über die kulturellen Institutionen des Staats sicherstellt.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann aber beschliessen,
a) dass der Staat auf ein Naturdenkmal zugunsten der Finderin oder des Finders oder zugunsten der betroffenen Grundeigentümerschaft, zu - gunsten der Gemeinde, zu welcher der Fundort gehört, oder zugunsten einer kulturellen oder wissenschaftlichen Institution verzichtet;
b) dass ein kaum transportierbares Naturdenkmal auch gegen den Willen der betroffenen Grundeigentümerschaft mit einer entsprechenden An - merkung im Grundbuch am Fundort belassen wird.
4 Naturpärke

Art. 38 Rolle des Staats

1 Der Staat fördert regionale Bestrebungen zur Errichtung und Verwaltung von Pärken von nationaler Bedeutung, indem er namentlich:
a) die vorgängige Information und Beratung der interessierten Regionen sicherstellt;
b) Beistand leistet bei der Planung, Errichtung, Verwaltung und Bewer - tung der Pärke;
c) die Tätigkeiten der betroffenen Organe koordiniert, insbesondere in den Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Land- und Forst - wirtschaft, der Raumplanung, der Regionalpolitik, der Wirtschaftsför - derung sowie des Tourismus.
2 Er stellt im kantonalen Richtplan die Kohärenz der geplanten Pärke in ihrer Gesamtheit sicher, achtet darauf, dass die Bedingungen für das Parklabel er - füllt sind, unterbreitet dem Bund die Gesuche um Finanzhilfen, schliesst die Programmvereinbarungen ab und nimmt die anderen Aufgaben wahr, die ihm das Bundesrecht überträgt.
3 Bei interkantonalen Objekten koordiniert er die geplanten Massnahmen mit dem oder den betroffenen Kantonen.

Art. 39 Einbindung der Gemeinden und der Bevölkerung

1 Die Mitwirkung der betroffenen Gemeinden und der Bevölkerung wird hauptsächlich über eine Mehrheitsvertretung der Gemeinden in der Parkträ - gerschaft sichergestellt; ausserdem werden die wichtigsten Entscheide der Gemeindeversammlung oder dem Generalrat unterbreitet.
2 Die Gemeindeversammlungen und Generalräte haben folgende Befugnisse:
a) Sie genehmigen spätestens am Ende der Planungsphase die Teilnahme der Gemeinde an einem Parkprojekt.
b) Sie genehmigen im Namen der Gemeinde den Vertrag, der Bestandteil der Parkcharta ist.
c) Sie befinden über die finanzielle Beteiligung der Gemeinde nach dem Gesetz über die Gemeinden.
3 Die Parkträgerschaft stellt bei Bedarf die Einbindung der Bevölkerung über zusätzliche Mittel sicher; ferner sorgt sie dafür, dass sich die interessierten Unternehmen, Kreise und Organisationen der Region beteiligen können.
5 Bewusstsein für Naturgüter

Art. 40

1 Der Staat und die Gemeinden fördern das Bewusstsein und den Respekt für die Natur und die Landschaft durch Öffentlichkeitsarbeit, Bildung, Angebote des Naturhistorischen Museums und weitere Sensibilisierungsaktivitäten, die sich an die Bevölkerung richten.
2 Dies erreichen sie, indem sie insbesondere:
a) die Öffentlichkeit über den Natur- und Landschaftsschutz im Allgemei - nen informieren, die Notwendigkeit dieses Schutzes erläutern und die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes und der daraus folgenden Schutzmassnahmen erklären;
b) darauf achten, dass die Bildungsprogramme im Sinne einer nachhalti - gen Entwicklung auf allen Stufen den Respekt für die Natur und das Verständnis der natürlichen Wechselwirkungen fördern;
c) eine ausreichende Kennzeichnung der Schutzobjekte sicherstellen, wo immer dies nötig ist;
d) nach Möglichkeit die Forschung in Bereichen unterstützen, die in Zu - sammenhang mit den öffentlichen Aufgaben im Natur- und Land - schaftsschutz stehen.
6 Subventionierung und Finanzierung

Art. 41 Allgemeine Grundsätze für die Subventionierung

1 Im Rahmen der gesprochenen Kredite leistet der Staat Beiträge an den Na - tur- und Landschaftsschutz. In der Regel werden die Subventionen als nicht rückzahlbare Beiträge gewährt.
2 Die Beiträge werden vorrangig für die Erfüllung der Ziele gewährt, die in den Grundsätzen der kantonalen Politik für den Natur- und Landschafts - schutz und den mit dem Bund geschlossenen Programmvereinbarungen fest - gelegt werden.
3 Die nach diesem Gesetz gewährten Beiträge werden mit den Beiträgen ab - gestimmt, die auf der Grundlage der Spezialgesetzgebung – insbesondere über die Landwirtschaft und die biologische Vielfalt des Waldes – ausgerich - tet werden.

Art. 42 Subventionierbare Leistungen

1 Folgende Leistungen sind subventionierbar:
a) die Ausarbeitung der Vorinventare der Biotope nach Artikel 9;
b) Leistungen und Nutzungseinschränkungen Dritter, denen die Ausfüh - rung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen und Moorlandschaf - ten von nationaler oder kantonaler Bedeutung nach Artikel 13 Abs. 2 übertragen wurde;
c) die Ausführung der Massnahmen zum Schutz der Biotope von lokaler Bedeutung nach Artikel 14 Abs. 2;
d) von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Bewirtschafte - rinnen und Bewirtschaftern, die aufgrund der Landwirtschaftsgesetzge - bung Direktzahlungen oder andere Ökobeiträge erhalten, getroffene ökologische Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft nach Artikel
24;
e) Ausarbeitung und Begleitung von Konzepten, die die Vernetzung von Biotopen und Ausgleichsflächen zum Ziel haben und die Durchführung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft nach

Artikel 24 ermöglichen;

f) ökologische Ausgleichsmassnahmen, die Gemeinden in Anwendung von Artikel 25 treffen;
g) Naturpärke und Parkprojekte nach Artikel 44;
h) Massnahmen zum Schutz und zur Wiederansiedlung der Arten nach den

Artikeln 29 und 30;

i) Massnahmen nach Artikel 40 zugunsten der Bildung, Sensibilisierung und Forschung;
j) weitere Massnahmen von öffentlichem Interesse für den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Falls nötig bestimmt der Staatsrat die Kategorien der unterstützten Mass - nahmen näher.

Art. 43 Beitragsberechtigte

1 Beitragsempfänger können sein: Gemeinden, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Natur- und Landschaftsschutzorganisationen sowie Organisationen und Privatpersonen, die eine Tätigkeit in diesem Bereich ausüben.
2 Die Bestimmungen, die die Beitragsberechtigten für bestimmte Beitragska - tegorien näher definieren, bleiben vorbehalten.

Art. 44 Spezielle Bestimmungen für Naturpärke

1 Beiträge an Naturpärke umfassen die Bundeshilfe aufgrund der für diese Pärke abgeschlossenen Programmvereinbarungen, die vom Kanton weiterge - leitet wird, und die Kantonsbeiträge.
2 Die in Ergänzung zur Bundeshilfe gewährten Kantonsbeiträge werden aus - schliesslich für die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung eines Parks ausbezahlt; Bedingung für die Gewährung von Kantonsbeiträgen ist, dass sich die betroffenen Gemeinden in angemessener Weise an der Finanzie - rung beteiligen.
3 Die Beiträge werden der Parkträgerschaft ausgerichtet; diese muss jährlich Bericht über die Verwendung der erhaltenen Finanzhilfen erstatten.

Art. 45 Grundlagen und Modalitäten für die Beitragsbemessung

1 Die Grundlagen und Modalitäten für die Beitragsbemessung werden vom Staatsrat festgelegt.
2 Dabei werden namentlich folgende Elemente berücksichtigt:
a) die Bedeutung der Schutzobjekte;
b) der Gefährdungsgrad der Schutzobjekte;
c) die Verantwortung des Kantons für den Schutz dieser Objekte;
d) die Schwierigkeiten bei der Ausführung der Massnahmen;
e) die allfälligen Vorteile für den Nutzniesser;
f) die Höhe der Pauschalbeiträge, die im Rahmen einer Programmverein - barung für das betroffene Produkt ausbezahlt wurden.
3 Die Leistungen und Nutzungseinschränkungen zulasten von privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern im Zusammenhang mit der allgemeinen Ausführung von Massnahmen zum Schutz von Biotopen von nationaler Bedeutung und von Biotopen von kantonaler Bedeutung, die nach Artikel 10 Abs. 1 bezeichnet wurden, werden vollumfänglich entschädigt.

Art. 46 Gewährung, Verwaltung und Nachkontrolle von Subventionen

1 Die Modalitäten für die Beitragsgewährung (spezifische Bedingungen, Ver - fahren und Zuständigkeiten) werden vom Staatsrat festgelegt; ist die Bei - tragsgewährung vertraglich als Gegenleistung von Schutzmassnahmen gere - gelt, so gilt der unterzeichnete Vertragsentwurf als schriftliches Gesuch.
2 Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Be - stimmungen der Subventionsgesetzgebung.

Art. 47 Finanzierung – Programmvereinbarungen

1 Der Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund erfolgt gemäss der Gesetzgebung über die Organisation des Staatsrats sowie der Gesetzge - bung über den Finanzhaushalt des Staats.

Art. 48 Finanzierung – Verpflichtungskredite

1 Die nötigen Gesamtbeträge für die Subventionierung der Massnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft und für die Vergütung der Leistungen, die in diesem Bereich von Dritten erbracht werden, werden über einen Verpflich - tungskredit für dieselbe Dauer wie die Programmvereinbarung gesichert.
2 Massgebend für die Verpflichtungskredite sind die entsprechenden Bestim - mungen der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staats.
3 Der Kreditentwurf wird von dem in Artikel 4 vorgesehenen Mehrjahrespro - gramm für die Umsetzung der Massnahmen begleitet.

Art. 49 Finanzierung – Verwendung der Ersatzzahlungen

1 Der Ertrag aus den Zahlungen, die erhoben werden, wenn eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen nötig ist (Art. 20 Abs. 2) oder wenn eine Wie - derherstellung des rechtmässigen Zustands nicht möglich ist (Art. 52 Abs. 2), wird für die Finanzierung bedeutender, für den Natur- und Landschaftsschutz besonders wertvoller Projekte verwendet.
2 Die Gemeinden müssen die von ihnen eingenommenen Ersatzzahlungen ebenfalls für Natur- und Landschaftsschutzmassnahmen verwenden, die in Ergänzung zu den im Rahmen des ordentlichen Voranschlags beschlossenen Massnahmen durchgeführt werden.
3 Der Staatsrat legt die Vollzugsmodalitäten fest.
7 Ausführungskontrolle
7.1 Aufsicht

Art. 50 Aufsicht durch den Staat

1 Der Staatsrat legt die Organisation der Aufsicht im Natur- und Landschafts - schutz fest; er koordiniert in diesem Bereich die Tätigkeiten der betroffenen Verwaltungseinheiten und trägt dabei den Aufsichtsmassnahmen Rechnung, die in den verwandten Bereichen wie Jagd, Fischerei und Wald getroffen werden.
2 Die Natur- und Landschaftsschutzpolizei wird in erster Linie vom Auf - sichtspersonal des für Wald, Wild und Fischerei zuständigen Amts 2 ) sicher - gestellt; das Personal verfügt im Bereich des Naturschutzes über denselben Status und über dieselben Kompetenzen wie im Bereich der Jagd.

Art. 51 Aufsicht durch die Gemeinden

1 Die Gemeinden ergänzen die staatliche Aufsicht und:
a) stellen ganz allgemein sicher, dass die Vorgaben des Bundes- und kantonalen Rechts im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes auf ihrem Gebiet eingehalten werden;
b) nehmen die Hauptverantwortung wahr für die Beaufsichtigung der Bio - tope und der übrigen geschützten Naturgüter von lokaler Bedeutung.
7.2 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands

Art. 52

1 Wurden geschützte Biotope, Arten, Landschaften oder Geotope durch einen gesetzwidrigen Eingriff beeinträchtigt, der nicht nachträglich bewilligt wer - den kann, so ordnet die kantonale oder kommunale Behörde, die die Schutz - massnahme verfügt hat, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an; der Entscheid wird gegebenenfalls nach dem Gesetz über die Verwal - tungsrechtspflege vollstreckt.
2 Ist eine nachträgliche Bewilligung oder eine Wiederherstellung des recht - mässigen Zustands nicht möglich, so ordnet die zuständige Behörde einen angemessenen Ersatz durch Sachleistung oder, wenn dies nicht möglich ist, in Geld an.
2) Heute: Amt für Wald und Natur.
3 Die Bundesgesetzgebung im Bereich der Wiederherstellung und die baupo - lizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten; bei Bedarf stellen die verschie - denen Behörden von Amtes wegen die Koordination zwischen den Entschei - den sicher, die sie in diesem Bereich fällen können.
7.3 Rechtsmittel

Art. 53 Allgemein

1 Die Rechtsmittel im Bereich der Nutzungspläne werden in der Raumpla - nungsgesetzgebung geregelt.
2 Gegen die übrigen Verfügungen, die in Anwendung des vorliegenden Ge - setzes getroffen werden, können Beschwerden nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege eingereicht werden.

Art. 54 Spezifische Einsprache- und Beschwerdeberechtigung –

Gemeinden und Vereine
1 Das Beschwerderecht der Gemeinden und der Natur- und Landschafts - schutzorganisationen wird im Bundesrecht und in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung geregelt.
2 Die kantonalen Vereinigungen, die nach Raumplanungs- und Baugesetzge - bung beschwerdeberichtigt sind, können ebenfalls Beschwerde gegen Verfü - gungen führen, die in direkter Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, sofern sie Ausnahmen von den Schutzbestimmungen oder die Wiederherstel - lung des rechtmässigen Zustands betreffen.

Art. 55 Spezifische Einsprache- und Beschwerdeberechtigung – Direkti -

on
1 Die Direktion kann gegen Verfügungen der Oberamtspersonen und Gemeinden im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes vorgehen, die in Anwendung dieses Gesetzes oder der Raumplanungs- und Baugesetzgebung getroffen wurden.

Art. 56 Spezifische Einsprache- und Beschwerdeberechtigung – Eröff -

nung
1 Erlasse, gegen die Gemeinden, Verbände oder die Direktion Einsprache er - heben oder Beschwerde führen können, müssen schriftlich eröffnet oder im Amtsblatt publiziert werden.
7.4 Strafbestimmungen

Art. 57 Strafbare Handlungen

1 Die strafbaren Handlungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes werden im Bundesrecht definiert.
2 Bei der Verabschiedung von Ausführungsbestimmungen und Schutzmass - nahmen stellen die betroffenen Behörden soweit nötig sicher, dass der Ver - stoss gegen die Vorschriften zum Biotopschutz, zum ökologischen Ausgleich und zum Artenschutz gestützt auf Artikel 24a Bst. b NHG als strafbar erklärt wird.
3 Der Staatsrat definiert auf kantonaler Ebene Rechtsverletzungen für Berei - che, die vom Bundesrecht nicht abgedeckt werden.
4 Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbe - stimmungen, die gemäss kantonaler Ordnungsbussengesetzgebung mit Ord - nungsbusse bestraft werden, bleiben vorbehalten.

Art. 58 Verfahren und Vollstreckung

1 Zuwiderhandlungen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzge - bung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
2 Die vollstreckbaren Entscheide werden von Amtes wegen der kantonalen oder kommunalen Behörde mitgeteilt, die die Schutzmassnahme verfügt hat; sie können ausserdem den übrigen Organen mitgeteilt werden, die Beiträge an die fragliche Massnahme geleistet haben.
7.5 Enteignung

Art. 59

1 Öffentlich-rechtliche Grundeigentumsbeschränkungen nach diesem Gesetz, die einer materiellen Enteignung gleichkommen, werden entsprechend der kantonalen Gesetzgebung über die Enteignung vergütet.
2 Gegebenenfalls wird auch eine formelle Enteignung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung über die Enteignung und nach der Raumplanungs- und Baugesetzgebung behandelt; die Fälle, in denen einzig Bundesrecht an - wendbar ist, bleiben vorbehalten.
8 Schlussbestimmungen

Art. 60 Übergangsrecht – Biotope

1 Die Gemeinden müssen die Inventare nach Artikel 9 spätestens bei der nächsten Gesamtrevision der Ortsplanung erstellen.
2 Wurde ein Biotop von nationaler Bedeutung vor Inkrafttreten dieses Geset - zes durch einen kommunalen Nutzungsplan unter Schutz gestellt, so werden die darin enthaltenen Elemente von Amtes wegen als kantonaler Nutzungs - plan übernommen.

Art. 61 Übergangsrecht – Landschaften und Geotope

1 Innert 5 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die kantonalen In - ventare nach Artikel 33 erstellt und der Richtplan nachgeführt werden.

Art. 62 Änderung bisherigen Rechts

1 Die folgenden Gesetze werden gemäss dem Anhang 3 ) , der Bestandteil die - ses Gesetzes ist, geändert:
1. Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi - vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1);
2. Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (SGF 710.1);
3. Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1);
4. Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den Schutz wildle - bender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (SGF 922.1);
5. Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei (SGF 923.1);
6. Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (SGF 941.2).

Art. 63 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 4 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014 (StRB 30.10.2012).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.09.2012 Erlass Grunderlass 01.01.2014 2012_084 / 2012_084a
19.12.2014 Art. 58 geändert 01.07.2015 2014_103
30.03.2018 Art. 20 geändert 01.01.2014 2012_084a
06.10.2021 Art. 57 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 58 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.09.2012 01.01.2014 2012_084 / 2012_084a

Art. 20 geändert 30.03.2018 01.01.2014 2012_084a

Art. 57 Abs. 4 eingefügt 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 58 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 58 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

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