Vertrag betreffend den Übergang der Universitätskliniken im Bürgerspital an den Kant... (331.200)
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Vertrag betreffend den Übergang der Universitätskliniken im Bürgerspital an den Kanton Basel-Stadt

Vertrag betreffend den Übergang der Universitätskliniken im Bürgerspital an den Kanton Basel-Stadt
1 ) 2 ) Vom 14. Dezember 1971 (Stand 28. Mai 1972) Der Kanton Basel-Stadt sowie die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, beide vertreten durch den Regierungsrat, einerseits, und die Bürgergemeinde der Stadt Basel, vertreten durch den Bürgerrat, so - wied as Bürgerspital, vertreten durch das Spitalpflegamt, anderseits, schliessen folgenden Vertrag ab: Es wird festgestellt: a) Am 2. Juli 1968 verständigten sich die Parteien hinsichtlich einer Übergangslösung zur Weiterführung der Projektierungsarbeiten für die Erneuerung und Erweiterung des Bürgerspitals. b) Am 2. März 1970 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Erstel - lung von Neubauten der III. Bauetappe des Bürgerspitals ab (Neu - bauvertrag III). c) Beide Übereinkommen sehen vor, dass alle vertraglichen Rege - lungen betreffend die bauliche Erneuerung und Erweiterung des Bür - gerspitals bei einer Übertragung des Eigentums am engeren Spitalare - al auf den Kanton aufzuheben sind (Ziff. 4 der Vereinbarung vom

2. Juli 1968 und Ziff. 8 des Vertrages vom 2. März 1970).

d) Am 24. März 1959 schlossen die Parteien einen Vertrag betref - fend den Klinikenbeitrag und die Defizitgarantie an das Bürgerspital ab. Dieser Vertrag fällt gemäss § 7 Abs. 1 dahin, wenn er durch eine das Verhältnis der Bürgergemeinde zum Staat neu ordnende Rege - lung ersetzt wird. In Abs. 3 ist ferner vorgesehen, dass die Überein - kunft zwischen dem Erziehungsdepartement und dem Pflegamt betreffend die Kliniken und die Pathologische Anstalt im Bürgerspi - talvom 13. März 1916 (Klinikenvertrag) auf den Bezug der Neubauten der III. Bauetappe hin neu formuliert werden soll. Entsprechend diesen vertraglichen Abmachungen sowie in Beach - tungvon § 17 der Kantonsverfassung, wonach der Kanton gesetzliche Bestimmungen über die Krankenpflege erlässt, diese unterstützt und freiwillige Bestrebungen fördert, welche auf die Fürsorge für das Alter ausgehen, sowie unter Berücksichtigung von § 2 lit. a des Ausschei - dungsvertrages vom 6. Juni 1876, nach welchem das Bürgerspital im Eigentum der Bürgergemeinde verbleibt, vereinbaren die Parteien folgendes:
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 13. 4. 1972.
2) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum: 13./14. 12. 1971. Aus technischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
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I. Übergang der Universitätskliniken im Bürgerspital an den Kanton Basel-Stadt Ziff. 1.1. Betriebsteile und Termine
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1 Die Universitätskliniken im Bürgerspital, die mit diesen verbunde - nen Institute und Betriebe sowie die Medizinisch-geriatrischen Statio - nen des Bürgerspitals im Felix Platter-Spital gehen am 1. Januar 1973 an den Kanton Basel-Stadt über. Ziff. 1.2. Mitarbeiter a) Dienstverhältnisse Der Kanton tritt in die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter des Bürger - spitals ein, welche in Betriebsteilen tätig sind, die an den Kanton übergehen. Die nicht bereits bei der PWWK
4 ) versicherten Mitarbei - ter werden ab 1. Januar 1973 zu den Bedingungen des Basler Staats - personals versichert oder werden Spareinleger. Die Dienstzeit bei der Bürgergemeinde wird angerechnet. Ein allfälliges Sparguthaben beim Bürgerspital ist der PWWK zur Verwendung zugunsten der Versicher - ten (Einkaufssumme) zu überweisen. b) Personalunterkünfte Die Liegenschaften des Bürgerspitals, in denen Personal der Betriebs - teile wohnt, die an den Kanton übergehen, werden grundsätzlich wei - terhin zu diesem Zweck zur Verfügung stehen. Die Mietzinse orientie - ren sich nach den Marktpreisen. Ziff. 1.3. Stiftungen und Fonds
1 Nachstehende Stiftungen und Fonds gehen am 1. Januar 1973 in die Verwaltung des Kantons über: Dr. Dora Seif-Krebsstiftung, Alice Vischer-Bölger, Stiftung zur Anschaffung von Instrumenten und Apparaten, Stiftung für unentgeltliche Krankenpflege, Bauarbeiterstiftung, Stiftung für Buchdrucker, Klinischer Freibettenfonds, Fonds für Kardiologie, Fonds für medizinische Forschung, Fürsorgefonds für Patienten und Personal mit zwei Dritteln des Ver - mögens. Ziff. 1.4. Liegenschaften a) Engeres Spitalareal
3) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
4) Jetzt: Pensionskasse des Basler Staatspersonals.
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Das Bürgerspital tritt das engere Spitalareal, begrenzt durch Peters - graben, Hebelstrasse, Klingelbergstrasse, Schanzenstrasse und Spital - strasse, haltend 6 ha 82 a 35 m², auf den 1. Januar 1973 an den Kanton Basel-Stadt ab. Ein Kaufpreis ist nicht zu entrichten. Hingegen übernimmt der Kanton die mit der Führung der an ihn übergehenden Betriebsteile verbundenen Lasten und erbringt dem Bürgerspital die im Abschn. III Ziff. 2 lit. b festgelegte Leistung. Für allfällige mit der Übertragung des engeren Spitalareals entstehen - de Kosten kommt der Kanton allein auf. Der Anspruch des Bürgerspitals auf Entschädigung infolge teilweiser Versetzung des engeren Spitalareals in die Grünzone entfällt. b) Weitere Liegenschaften Das Spitalpflegamt und das Finanzdepartement werden beauftragt und ermächtigt, Verträge über den Kauf folgender Liegenschaften durch den Kanton Basel-Stadt abzuschliessen und diese notariellen Akte im Grundbuch zur Eintragung bringen zu lassen. Objekt Fläche in m² Kaufpreis in Fr. Land und Gebäude St. Johanns-Vorstadt
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6'670 6'750'000.- Schanzenstrasse 7/13, Spitalstrasse 32
217 263'000.- Petersgraben 9 307,5 468'000.- Petersgraben 11 1'125 1'340'000.- Petersgraben 17 503 755'000.- Petersgraben 20 393 381'000.- Hebelstrasse 7, 9, 13a,
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4'817,5 1'917'000.- Petersplatz 11 397 900'000.- Bernoullistrasse 10 608 1'150'000.- Gebäude Klingelbergstrasse 23 3'150'000.- Klingelbergstrasse 61 2'307'890.70 Maiengasse 51 2'200'000.- Mittlere Strasse 37/39 gemäss Bauabrech - nung Friedensgasse 69 gemäss Bauabrech - nung
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Mobiliar und Einrichtungen sind mitverkauft und im Kaufpreis einge - schlossen. Ausgenommen hievon sind die folgenden historischen Ge - genstände: – Gedenktafel zur Erinnerung an den Umbau des Bürgerspitals von
1573, heute an der Pforte des Markgräflerhofs angebracht, – Glasscheibe als Geschenk der Basler E. Zünfte und E. Gesellschaf - ten zur Erinnerung an das 700jährige Bestehen des Bürgerspitals von
1965, heute in der Eingangshalle zum Klinikum I angebracht. Soweit diese als Deposita in den an den Kanton übergehenden Betriebsteilen verbleiben, geschieht dies kostenlos, jedoch auf Rech - nung und Gefahr des Eigentümers. Der Übergang dieser Liegenschaften mit Nutzen und Gefahr erfolgt auf den 1. Januar 1973. Die vom Kanton geleisteten Subventionen an den Bau der Schwes - ternschule (Klingelbergstrasse 23) von Fr. 750'000.– und an den Bau der Schule für Pflege Betagter und Chronischkranker (Klingel - bergstrasse 61) von Fr. 3'000'000.– sind von den obgenannten Gebäu - dekaufpreisen in Abzug gebracht worden. Die vereinbarten Kaufpreise sind am 1. Januar 1973 fällig und grund - sätzlich in zehn gleichen Jahresraten zu zahlen, erstmals am 1. Januar

1973. Der Kanton ist jedoch berechtigt, grössere Jahresraten zu leis -

ten. Rechtfertigt es der Finanzbedarf zur Erfüllung der Aufgaben, so kann das Bürgerspital jährlich Beträge bis zu einem Sechstel der Summe der erwähnten Kaufpreise unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist abrufen. Für die Liegenschaften Friedensgasse 69 und Mittlere Strasse 37/39 tritt die Fälligkeit der Kaufpreise mit Genehmigung der Bauabrech - nungen ein. Die Zahlung erfolgt in gleichen Jahresraten bis spätestens am 31. Dezember 1982. Von der Fälligkeit an verzinst der Kanton Basel-Stadt dem Bürgerspi - tal die gestundeten Kaufpreise zum jährlichen durchschnittlichen Zinssatz der im betreffenden Jahr begebenen Anleihen des Kantons Basel-Stadt unter Berücksichtigung des Emissionspreises und der kür - zesten Laufzeit. Die Zinsen sind jeweils am Jahresende fällig und zahl - bar. Sollte der Kanton Basel-Stadt in einem Jahr keine Staatsanleihe ausgeben, ist der durchschnittliche Zinssatz der kantonalen Anleihen der Schweiz massgebend. Für die Kosten der Handänderungen kommen das Bürgerspital und der Kanton Basel-Stadt je zur Hälfte auf. Das Bürgerspital ist bereit, Liegenschaften, die gemäss dem vorliegen - den Vertrag im Baurecht oder in Miete an den Kanton übergehen, diesem ebenfalls zu veräussern, falls deren Kauf zur Erfüllung öffent - licher Aufgaben nötig wird. Mit der Bestimmung der Kaufpreise ist dannzumal wiederum die Kantonale Bewertungskommission zu be - auftragen.
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c) Baurechtsparzellen Das Spitalpflegamt und das Finanzdepartement werden beauftragt und ermächtigt, Baurechtsverträge über folgende Grundstücke abzu - schliessen und diese notariellen Akte zusammen mit den Kaufverträ - gen über die auf den Baurechtsparzellen stehenden Gebäude im Grundbuch zur Eintragung bringen zu lassen. Objekt Fläche in m² Landwert in Fr. Land in Sektion I des Grundbuches der Stadt Basel: Parzelle 716 (Klingel - bergstrasse 23 und Hebelstrasse 52)
1'489.5 1'600'000.- Parzelle 797 (Klingel - bergstrasse 61)
1'435 1'435'000.- Parzelle 532 (Maien - gasse 51)
1'302 911'000.- Parzelle 473 (Mittlere Strasse 37/39)
1'362,5 1'020'000.- Parzelle 785 (Frie - densgasse 69)
894 558'000.- Baurechtsbeginn ist der 1. Januar 1973. Den einzelnen Baurechtsverträgen ist der Normalvertrag des Finanz - departements für Wohnbauten zugrunde zu legen. Die von der Kanto - nalen Bewertungskommission ermittelten Landwerte sind zum Satz der Basler Kantonalbank für bestehende I. Hypotheken auf Wohn - bauten zur Zeit des Abschlusses der Baurechtsverträge zu verzinsen. Dieser Zins ist für jeweils 10 Jahre fest. Nach Ablauf der Fristen wird der Zins durch die von der Kantonalen Bewertungskommission neu zu ermittelnden Landwerte und dem dannzumal geltenden Zinssatz der Basler Kantonalbank für bestehende I. Hypotheken auf Wohn - bauten bestimmt. Die Baurechtszinsen sind jährlich jeweils per 1. Juli fällig und zahlbar. d) Mietobjekte Das Spitalpflegamt und das Finanzdepartement werden beauftragt und ermächtigt, Mietverträge über folgende Liegenschaften abzu - schliessen: Objekt Ertragswert in Fr. Land und Gebäude:
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Objekt Ertragswert in Fr. Mittlere Strasse 1 190'000.- Mittlere Strasse 55 180'000.- Hebelstrasse 91/93 290'000.- Maiengasse 58 195'000.- Mietbeginn ist der 1. Januar 1973. Die Ertragswerte sind mit 6% zu verzinsen. Der Kanton Basel-Stadt hat für den kleinen Unterhalt sowie für Tape - zierer- und innere Malerarbeiten in den Mietobjekten aufzukommen. Die Mietzinse sind jährlich jeweils per 1. Juli fällig und zahlbar. Die Mietdauer beträgt 20 Jahre. Nach 10 Jahren werden die Mietzinse neu bestimmt. Auch kann nach 10 Jahren der Kanton jederzeit unter Ein - haltung einer einjährigen Frist kündigen. Bei Beendigung der Miet - verhältnisse hat der Kanton keine Beiträge an die Kosten der Instand - stellung der Mietobjekte zu entrichten. II. Auscheidungsbestimmungen Ziff. II.1. Medikamente, Waren und Vorräte
1 Sämtliche Medikamente, Waren und Vorräte, die sich in den gemäss diesem Vertrag an den Kanton übergehenden Betriebsteilen befinden oder, soweit sie an anderen Orten lagern, zur Hauptsache für deren Bedürfnisse bestimmt sind, erhält der Kanton am 1. Januar 1973 kostenlos. Hingegen verbleiben Mobiliar, Medikamente, Waren und Vorräte im Markgräflerhof und Gyrengarten fernerhin im Eigentum des Bürger - spitals, soweit es diese für seinen Betrieb benötigt. Ziff. II.2. Forderungen und Verbindlichkeiten
1 Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten gemäss der Jahres - schlussbilanz 1972 des Bürgerspitals bleiben bei diesem. Soweit Forde - rungen an Dritte aus den an den Kanton übergegangenen Betriebstei - len stammen und vorzugsweise von diesen eingezogen werden, erfolgt der Einzug für Rechnung und Gefahr des Bürgerspitals. Ziff. II.3. Bisherige Leistungen
1 Subventionen, Beiträge und Zuwendungen von seiten der Bürgerge - meinde oder der Chr. Merian’schen Stiftung an Betriebsteile des Bür - gerspitals, die mit diesem Vertrag an den Kanton übergehen, werden mit den Leistungen des Kantons an das Bürgerspital wettgeschlagen, soweit diese vor dem 31. Dezember 1972 erfolgt sind.
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Vorbehalten bleibt die Leistung des Bürgerspitals von 10% an die Baukosten der III. Bauetappe gemäss § 7 Abs. 3 des Neubauvertra - ges II vom 12. März 1962.
5 ) Bei deren Ermittlung ist Ziff. 2 Abs. 2 der Vereinbarung betreffend Übergangslösung zur Weiterführung der III. Bauetappe vom 2. Juli 1968
6 ) zu berücksichtigen. Ziff. II.4. Nichtbetriebsunfall-Versicherung
1 Der Nichtbetriebsunfall-Versicherungsfonds des Personals des Bür - gerspitals verbleibt beim Bürgerspital mit der Auflage, daraus auch die bisher vom Spitalpflegamt festgesetzten Ruhegehälter, Renten und Zulagen, welche der PWWK nicht belastet werden, zu zahlen. III. Dem Bürgerspital verbleibende Aufgaben Ziff. III.1. Aufgabenbereich
1 Das Bürgerspital hat weiterhin nachstehende Aufgaben: a) Betreuung von Betagten und Pflegebedürftigen, b) Betreuung von Rekonvaleszenten, c) Betreuung von Invaliden. Das Bürgerspital ist bestrebt, seine Tätigkeit in diesen Aufgabenberei - chen zu verstärken und zu erweitern. Ziff. III.2. Mittel a) Liegenschaften Zurzeit stehen dem Bürgerspital zur Erfüllung dieser Aufgaben fol - gende Betriebe und Heime zur Verfügung: – Leimenklinik mit Tagesspital, Leimenstrasse 67; – Altersheim Lindenhof, Socinstrasse 30; – Altersheim Zum grünen Helm, Missionsstrasse 23; – Rekonvaleszentenstation St. Chrischona; – Sozialmedizinische Abteilung mit Schweizerischem Paraplegiker - zentrum, Flughafenstrasse 235/Friedrich Miescher-Strasse 30. In einer Übergangszeit bis zum Bezug von neuen Unterkünften betreut das Bürgerspital Betagte und Pflegebedürftige ausserdem in nachstehenden, ihm nicht gehörenden Liegenschaften: Objekt Eigentümer
5) Die erwähnte Bestimmung hat folgenden Wortlaut: «Ausserdem erstattet das Bürgerspital dem Staat sukzessive 10% der Baukosten zurück» (Chronologi - sche Gesetzessammlung Bd. 47 S. 120).
6) Diese Vereinbarung ist im Bericht Nr. 6524 des RR abgedruckt; die Bestim - mung lautet wie folgt: «Für die Erfüllung allfälliger Ansprüche aus Vertrags - auflösungen, mit deren Regelung der Regierungsrat betraut wird, hat der Kanton allein aufzukommen.»
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Objekt Eigentümer Hebelstrasse 2, Teile des Mark - gräflerhofs Kanton Basel-Stadt Hebelstrasse 7, Gyrengarten Kanton Basel-Stadt Bernoullistrasse 26 Bürgerliches Fürsorgeamt
7 ) Missionsstrasse 7 Erben Prof. Dr. R. Massini Die dem Kanton Basel-Stadt gehörenden Liegenschaften sind ent - sprechend dem Zeitplan der III. Bauetappe voraussichtlich auf Ende des Jahres 1975 dem Kanton zur Verfügung zu stellen. Die Organisation dieser Betriebe ist Sache der Behörden der Bürger - gemeinde und des Bürgerspitals. Dabei sind die Grundsätze, welche für ähnliche kantonale Einrichtungen gelten, massgeblich. Für die Aufnahme in Alters- und Pflegeheime geniessen Basler Bür - ger den Vorzug. b) Einkünfte Die Deckung der Betriebskosten des Bürgerspitals erfolgt insbeson - dere durch die vom Pflegamt festgesetzten Taxen, die sonstigen Betriebseinnahmen, einen wesentlichen Teil des Ertrages aus dem Spitalvermögen und einen Beitrag des Kantons Basel-Stadt. Der kantonale Beitrag beträgt vier Millionen Franken pro Jahr und wird in gleichmässigen monatlichen Raten vergütet. Er ist an den Landesindex der Konsumentenpreise gebunden und verändert sich im selben Verhältnis wie dieser gegenüber dem Jahresdurchschnitt des Index 1972. Der Ausgleich erfolgt jeweils per 31. März des folgenden Jahres aufgrund des Jahresdurchschnitt-Index des Vorjahres. Wenn das Bürgerspital im Einvernehmen mit dem Regierungsrat sei - ne Tätigkeit in den im Vertrag festgelegten Aufgabenbereichen ver - stärkt oder erweitert und hierfür bei wirtschaftlicher Betriebsführung der Beitrag von vier Millionen Franken nicht ausreicht, so wird dieser Betrag durch den Regierungsrat bis auf sechs Millionen Franken pro Jahr (Index 1972) erhöht. Ziff. III.3. Zusammenarbeit
1 Das Bürgerspital und die an den Kanton übergehenden Betriebsteile werden sich gegenseitig in der Erfüllung der ihnen zugewiesenen Auf - gaben unterstützen. Dies gilt vor allem für die Übergangszeit. Für alle gegenseitigen Leistungen ab 1. Januar 1973 erfolgt Rech - nungsstellung auf der Basis von Marktpreisen oder, soweit diese nicht ermittelbar sind, auf der Basis der anteiligen Selbstkosten. Es ist Aufgabe der zuständigen Direktionen, unter Vorbehalt der Zu - stimmung durch ihre Oberbehörden, die entsprechenden Vereinba - rungen abzuschliessen. Insbesondere sind zu regeln: a) die Beteiligung an Personalschulen und Kursen, b) die Benützung von Liegenschaften und Räumlichkeiten,
7) Ziff. III.2: Aufgrund des Sozialhilfegesetzes vom 29. 6. 2000 wurde das "Für - sorgeamt der Stadt Basel" in "Sozialhilfe der Stadt Basel" umbenannt.
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c) die Lieferung von Medikamenten, Verpflegung und Lebens - mitteln, d) die medizinischen, verwaltungstechnischen und handwerkli - chen Leistungen. IV. Übergangsbestimmungen Ziff. IV.1. Pflegamt des Bürgerspitals
1 Das Pflegamt des Bürgerspitals verbleibt in seiner Zusammenset - zung und mit seinen Kompetenzen bis zum 31. Dezember 1972 im Amt. Für Belange der Betriebsteile, die an den Kanton übergehen, berichtet es ab 1. Januar 1972 an das Sanitätsdepartement
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. Für Belange der beim Bürgerspital verbleibenden Abteilungen berichtet das Pflegamt wie bisher an die Behörden der Bürgergemeinde. Beide Oberbehörden betreffende Geschäfte werden mit dem Fort - schreiten der betrieblichen Desintegration während der Übergangs - zeit sinngemäss behandelt. Dem Pflegamt obliegt es, jeder der beiden Oberbehörden für das Jahr
1973 getrennte Budgets vorzulegen. Ziff. IV.2. Defizitgarantie an das Bürgerspital für das Jahr 1972
1 Der mit Schreiben vom 26. November 1970 durch den Regierungsrat per 31. Dezember 1971 gekündigte Vertrag betreffend den Kliniken - beitrag und die Defizitgarantie an das Bürgerspital vom 24. März 1959 bleibt bis 31. Dezember 1972 in Kraft mit der Änderung, dass das Bür - gerspital für das Jahr 1972 keinen Anspruch auf Klinikenbeiträge ge - mäss § 1 hat. Ziff. IV.3. Rekonvaleszentenstation St. Chrischona
1 Bis zum Abschluss der III. Bauetappe wird die Rekonvaleszentensta - tion St. Chrischona, die grundsätzlich allen Basler Spitälern offen ist, vor allem für Rekonvaleszenten aus den an den Kanton übergehen - den Betriebsteilen zur Verfügung stehen. V. Schlussbestimmungen Ziff. V.1. Anpassung des Vertrages an veränderte Verhältnisse
1 Bei grundlegenden Änderungen der Verhältnisse, namentlich der beim Abschluss dieses Vertrages bestehenden Voraussetzungen hin - sichtlich der Aufgaben des Bürgerspitals sowie der hiefür benötigten Mittel, verpflichten sich die Parteien zu entsprechenden Anpassungen dieses Vertrages, insbesondere des kantonalen Beitrages, Hand zu bie - ten.
8) Ziff. IV.1: Jetzt: Gesundheitsdepartement.
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Ziff. V.2. Vollzug des Vertrages
1 Die Parteien werden bestrebt sein, allfällige Schwierigkeiten beim Vollzug dieses Vertrages in gegenseitigem Einvernehmen zu beheben. Fragen, welche durch die zuständigen Behörden nicht geregelt werden können, sind einer paritätischen Kommission vorzulegen. Diese unter - breitet erforderlichenfalls dem Regierungsrat sowie dem Bürgerrat ihre Anträge. Lässt sich keine Verständigung finden, so entscheidet das Verwal - tungsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Ziff. V.3. Aufhebung bestehender Verträge
1 Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag betreffend Erneuerung und Er - weiterung des Bürgerspitals vom 2. März 1970 (Neubauvertrag III) so - wie die Vereinbarung vom 2. Juli 1968 betreffend Übergangslösung zur Weiterführung der III. Bauetappe mit Ausnahme der Verpflich - tung des Kantons gemäss Ziff. 2 Abs. 2.
9 ) Am 31. Dezember 1972 fallen der Vertrag betreffend den Klinikenbei - trag und die Defizitgarantie an das Bürgerspital vom 16./24. März 1959 sowie die Übereinkunft zwischen dem Erziehungsdepartement und dem Pflegamt betreffend die Kliniken und die Pathologische Anstalt vom 13. März 1916 dahin. Dieser Vertrag unterliegt der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt und den Weitern Bürgerrat der Stadt Ba - sel.
10 ) Er tritt mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit. Basel, den 14. Dezember 1971 Im Namen des Kantons Basel-Stadt und der Einwohnergemeinde der Stadt Basel Der Regierungsrat Der Präsident: M. Wullschleger Der Staatsschreiber: Dr. R. Frei Basel, den 14. Dezember 1971 Im Namen der Bürgergemeinde der Stadt Basel und des Bürgerspitals Basel Der Bürgerrat Der Präsident: Dr. A. Matter
9) Ziff. V. 3: Diese Vereinbarung ist im Bericht Nr. 6524 des RR abgedruckt; die Bestimmung lautet wie folgt: «Für die Erfüllung allfälliger Ansprüche aus Vertragsauflösungen, mit deren Regelung der Regierungsrat betraut wird, hat der Kanton allein aufzukommen.»
10) Ziff. V. 3: Genehmigt: Vom Grossen Rat am 13. 4. 1972, vom Weitern Bürger - rat am 15. 2.1972.
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Der Bürgerratsschreiber: Dr. F. Holzer Basel, den 13. Dezember 1971 Das Pflegamt des Bürgerspitals Der Präsident: G. Gruner Der Verwaltungsdirektor: A. Buser
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