Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgab... (837.31)
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Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft

Vereinbarung der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn über die Abtretung von Aufgaben aus dem AVIG-Vollzug vom Kanton Solothurn an den Kanton Basel-Landschaft Vom 9. Dezember 2003 (Stand 1. Januar 2004) Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und der Kanton Solothurn, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf Arti - kel 85b, 85c und 85e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obliga - torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslo - senversicherungsgesetz; AVIG)
1 ) sowie gestützt auf Artikel 119a Absatz 3 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversi - cherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV)
2 ) , vereinbaren:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Übertragene Aufgaben

1 Der Kanton Solothurn überträgt dem Kanton Basel-Landschaft für die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sämtliche bis - her durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Breitenbach sowie die Kantonale Amtsstelle im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversiche - rungsgesetzes wahrgenommenen Aufgaben.
2 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt insbesondere die folgenden Aufga - ben:
a. die Vermittlung, Beratung und Betreuung von arbeitslosen Personen;
b. den Entscheid über die Zumutbarkeit einer Arbeit und die Zuweisung von zumutbarer Arbeit;
c. die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit;
d. die Erteilung von Weisungen nach Artikel 17 Absatz 3 AVIG;
e. die Zuweisung arbeitsmarktlicher Massnahmen;
f. die Durchführung der Kontrollvorschriften;
g. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung;
1) SR 837.0
2) SR 837.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
h. die Zustimmung zu Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen, Einarbei - tungs- und Ausbildungszuschüssen, Pendlerkosten- und Wochenaufent - halterbeiträgen sowie zur Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit;
i. die Berichterstattung an die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversiche - rung.

§ 2 Nicht übertragene Aufgaben

1 Im Zuständigkeitsbereich des Kantons Solothurn verbleiben sämtliche Aufga - ben im Bereich der Kurzarbeits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung.

§ 3 Zuständigkeit

1 Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit des Kantons Basel-Landschaft (KIGA) ist zuständig für die mit der vorliegenden Vereinbarung dem Kanton Ba - sel-Landschaft übertragenen Aufgaben.

§ 4 Anwendbares Recht

1 Anwendbar ist das Recht des Kantons Basel-Landschaft.

§ 5 Pflichten des Kantons Basel-Landschaft

1 Der Kanton Basel-Landschaft stellt den sachgerechten Vollzug der übertrage - nen Aufgaben sowie die Einhaltung der mit dem Eidgenössischen Volkswirt - schaftsdepartement getroffenen Vereinbarungen im Bereich Regionale Arbeits - vermittlungszentren/Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen/Kantonale Amtsstelle sicher.
2 Organisation und Rechtsmittel

§ 6 Organe

1 Das KIGA des Kantons Basel-Landschaft führt seinen Auftrag durch die im Rahmen des Vollzuges des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgesehenen Organe aus.

§ 7 Sitz und Organisation der basellandschaftlichen RAV

1 Der Kanton Basel-Landschaft bestimmt den Sitz und die interne Organisation seiner RAV. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
2 Der Kanton Basel-Landschaft sichert dem Kanton Solothurn den Fortbestand eines RAV in Laufen zu. Eine allfällige Aufhebung des RAV Laufen hat die Be - endigung dieser Vereinbarung auf das Ende des laufenden Kalenderjahres zur Folge.

§ 8 Personal

1 Der Kanton Basel-Landschaft bietet dem Personal des RAV Breitenbach Arbeitsverträge zur Beschäftigung in seinen RAV an.
2 Ausschreibungen für Stellen in den basellandschaftlichen RAV erfolgen auch im Amtsblatt des Kantons Solothurn.

§ 9 Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosen -

versicherung
1 Die Vertretung gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung übernimmt das KIGA des Kantons Basel-Landschaft.

§ 10 Tripartite Kommission

1 Die Tripartite Kommission für die RAV des Kantons Basel-Landschaft nimmt die Aufgaben auch für die solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein nach der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung wahr.
2 Die Gemeinden der solothurnischen Bezirke Dorneck und Thierstein sind be - rechtigt, eine Vertretung als externe Fachperson gemäss § 1 Absatz 3 der basellandschaftlichen Verordnung vom 7. Januar 2003 über die Tripartite Kom - mission (TPK) für die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
3 ) zu ent - senden.

§ 11 Einsprachen

1 Einsprachen von Versicherten mit Wohnsitz in den solothurnischen Bezirken Dorneck und Thierstein gegen Verfügungen in den übertragenen Bereichen sind bei der verfügenden Behörde des Kantons Basel-Landschaft einzurei - chen.
3 Finanzierung

§ 12 Budgetierung und Kosten

1 Die Budgetierung und Abrechnung der aufgrund dieser Vereinbarung anfal - lenden Kosten erfolgt gegenüber dem Bund gemäss den Regeln der Verwal - tungsentschädigung durch den Kanton Basel-Landschaft.
3) GS 34.0788, SGS 837.21 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309

§ 13 Finanzkontrolle

1 Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt im Rahmen der Revisionen des Kantons Basel-Landschaft.

§ 14 Trägerhaftung

1 Allfällige Trägerhaftungen, die im Rahmen der übertragenen Aufgaben ent - stehen, sind durch den Kanton Basel-Landschaft zu übernehmen.
4 Aufteilung der solothurnischen Gemeinden auf die RAV des Kantons Basel-Landschaft

§ 15 Aufteilung

1 Bezirk Dorneck:
a. Bättwil: RAV Binningen
b. Büren: RAV Liestal
c. Dornach: RAV Münchenstein
d. Gempen: RAV Münchenstein
e. Hochwald: RAV Münchenstein
f. Hofstetten-Flüh: RAV Binningen
g. Metzerlen-Mariastein: RAV Laufen
h. Nuglar-St. Pantaleon: RAV Liestal
i. Rodersdorf: RAV Binningen
j. Seewen: RAV Laufen
k. Witterswil: RAV Binningen
2 Bezirk Thierstein:
a. Bärschwil: RAV Laufen
b. Beinwil: RAV Laufen
c. Breitenbach: RAV Laufen
d. Büsserach: RAV Laufen
e. Erschwil: RAV Laufen
f. Fehren: RAV Laufen
g. Grindel: RAV Laufen
h. Himmelried: RAV Laufen
i. Kleinlützel: RAV Laufen
j. Meltingen: RAV Laufen
k. Nunningen: RAV Laufen
l. Zullwil: RAV Laufen * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309

§ 16 Änderung der Aufteilung

1 Die Zuteilung gemäss § 15 dieser Vereinbarung kann nach Absprache mit den betroffenen Gemeinden durch das KIGA des Kantons Basel-Landschaft bei Bedarf geändert werden.
5 Schlussbestimmungen

§ 17 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres durch ein - geschriebenen Brief gekündigt werden.

§ 18 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft
4 ) und der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sie tritt im Falle der Nicht-Genehmigung durch den Landrat des Kantons Ba - sel-Landschaft spätestens am 31. Dezember 2004 ausser Kraft.
4) Vom Landrat am 10. Juni 2004 genehmigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.12.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1309 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.12.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1309 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1309
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