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Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung

Beschluss des Regierungsrates betreffend Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) Vom 11. November 1997 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt tritt der Landwirtschaft- lichen Schulgeldvereinbarung bei. Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung) Vom 7. Februar 1997 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf das Bundesgesetz vom

19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG)

1) , Art. 65, und auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirt- schaftsgesetz, LwG)
2) , Art. 178, vereinbaren: Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partnerkan- tone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unter- richtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirtschaftli- chen Berufsbildung.
2 Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Ange- bot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen si- cherstellen.
3)
3 Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbil- dung und der institutionalisierten Weiterbildung.
2 Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den land- wirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschulen, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittel- schulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirt- schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnenschulen.
3 Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die In- terkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über Bei- träge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufs- schulvereinbarung).
4 Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abma- chungen gehen dieser Vereinbarung vor. Art. 3 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
1 Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohnorts- kanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Un- terrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz stattfindet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
4)
2 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unterstehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
3 In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zu- lassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
4 Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schü- lerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflichtigen Kantons ein.
5 Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Art. 4 Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler: a) an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000.–; b) an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schuljahr Fr. 3000.–; c) an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fachschulen pro Semester Fr. 4500.–; d) an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Tech- nikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000.–; e) im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) Fr. 6000.–; f) an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so- genannte Fachschule I) Fr. 6300.– und für die Betriebsleiterschule (sogenannte Fachschule II) Fr. 2700.–; g) für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschu- len pro Unterrichtslektion Fr. 6.–.
2 Die Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) über- prüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinba- rung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen. Art. 5 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei- treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Vereinba- rungspartner zu. Art. 6 Geschäftsstelle Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination – Information der Vereinbarungspartner – Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 7 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein- barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August
1969, finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. Art. 8 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.
5)
2 Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
3 Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach Art. 4 Abs. 2. Die übri- gen Bestimmungen der Vereinbarung können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone auf den Beginn des fol- genden Schuljahres revidiert werden. Bern, den 7. Februar 1997
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