Polizeigesetz
Polizeigesetz vom 13. Mai 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Allgemeiner Auftrag
1 Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die Aufrechter - haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
2 Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen zur Verhütung von Straftaten und Unfällen bei.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 2 Aufgaben
1 Die Kantonspolizei erfüllt im Besonderen folgende Aufgaben: a) Sie ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. b) Sie nimmt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei wahr. c) * Sie erfüllt die Aufgaben der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung 1 ) und der Schweizerischen Ju - gendstrafprozessordnung
2 )
. d) Sie leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugs - hilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist. d bis * Sie ist die zuständige Bewilligungsbehörde nach Art. 3a Abs. 1 des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport - veranstaltungen 3 ) und trifft die Massnahmen nach Art. 3a des Konkor - dates. e) Sie erfüllt andere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.
2 Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nur dann, wenn deren Be - stand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts ver - eitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Art. 3 Information der Öffentlichkeit
1 Soweit nicht schützenswerte übergeordnete Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, informiert die Kantonspolizei die Öffentlich - keit über ihre Tätigkeit; in Haftfällen erfolgt dies in Absprache mit den Unter - suchungsbehörden.
2 Eine öffentliche Fahndung mit oder ohne Bild ist zulässig, wenn der Ver - dacht besteht, dass die gesuchte Person verunfallt oder Opfer eines Verbre - chens geworden ist, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden könnte oder wenn sie eines schweren Vergehens oder Verbrechens verdächtigt wird.
1) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0 )
2) Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1 )
3) bGS 521.4
Art. 4 Sicherheitskommission
1 Der Regierungsrat kann eine beratende Sicherheitskommission einsetzen. II. Grundsätze polizeilichen Handelns (2.)
Art. 5 Gesetzmässigkeit
1 Die Kantonspolizei ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Verfassung und Gesetze gebunden.
Art. 6 Verhältnismässigkeit
1 Von mehreren geeigneten Massnahmen hat die Kantonspolizei diejenige zu treffen, welche die betroffenen Personen und die Allgemeinheit voraus - sichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2 Eine Massnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, welcher zum ange - strebten Erfolg in einem erkennbaren Missverhältnis steht.
Art. 7 Polizeiliche Generalklausel
1 Die Kantonspolizei trifft im Einzelfall auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende erhebli - che Gefährdungen oder eingetretene erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.
Art. 8 Störerprinzip
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder die für das Verhalten einer Drittperson verantwortlich ist, welches zu einer Störung oder Gefährdung führt.
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher - heit unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das poli - zeiliche Handeln gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder Eigen - tümer oder aus einem anderen Grund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier oder die Sache ausübt.
Art. 9 Ausnahme vom Störerprinzip
1 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn a) eine erhebliche Störung oder eine unmittelbar drohende erhebliche Gefahr abzuwehren ist, b) Massnahmen gegen die Störer nicht rechtzeitig möglich oder erfolgver - sprechend sind und c) es den betroffenen Personen zumutbar ist.
Art. 10 Legitimation
1 Die Polizeiuniform gilt als Ausweis für polizeiliches Handeln. Auf Verlangen legitimieren sich die Polizeiangehörigen zusätzlich, soweit es die Umstände zulassen, mit ihrem Polizeiausweis. *
2 Polizeiangehörige in Zivil legitimieren sich vor jeder Amtshandlung mit ih - rem Polizeiausweis, sofern es die Umstände zulassen.
3 Einzelheiten regelt die Verordnung. III. Zusammenarbeit (3.)
Art. 11 Grundsatz
1 Die Kantonspolizei arbeitet mit den Polizeibehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.
Art. 12 Vereinbarungen und Konkordate
1 Der Kantonsrat genehmigt mit dem Bund und mit anderen Kantonen aus - gehandelte Vereinbarungen sowie Konkordate über die polizeiliche Zusam - menarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz.
2 Soweit die Regelungen nur Vollzugsfragen, die grenzüberschreitende Zu - sammenarbeit von Spezialeinheiten oder die Ergänzung bestehender Ver - einbarungen betreffen, steht dem Regierungsrat die entsprechende Ab - schlusskompetenz zu.
Art. 13 Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung
1 Der Regierungsrat kann in besonderen Lagen andere Kantone um Unter - stützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kanto - nen anordnen.
1bis Das Departement Inneres und Sicherheit kann im Rahmen des Ost - schweizer Polizeikonkordates ausserkantonale Konkordatseinsätze der Kantonspolizei bewilligen oder das Konkordat um Hilfe ersuchen. *
2 Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann das Polizeikomman - do die notwendigen Anordnungen treffen.
3 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes.
Art. 14 Vollzugshilfe
1 Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen auf Ersuchen hin Vollzugshilfe. Gesuche sind schriftlich zu stellen.
2 In dringenden Fällen kann das Gesuch mündlich gestellt werden; dieses ist jedoch unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3 Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchfüh - rung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht. IV. Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang (4.)
Art. 15 Befragung und Vorladung
1 Die Kantonspolizei kann Personen im Rahmen der polizeilichen Aufgaben - erfüllung befragen.
2 Sie kann Personen unter Angabe des Zwecks schriftlich oder mündlich vor - laden. In der Vorladung muss, sofern keine besonderen Umstände wie zeitli - che Dringlichkeit vorliegen, auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen werden.
3 Leistet eine Person einer polizeilichen Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge oder ist ernsthaft zu befürchten, sie werde nicht erschei - nen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
Art. 15a * Notsuche
1 Zuständige Behörde für die Anordnung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, um eine vermisste Person zu finden, ist der Komman - dant oder die Kommandantin der Kantonspolizei. 1 ) Die Notsuche kann an das Kommandopikett delegiert werden.
Art. 16 Polizeigewahrsam
1 Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess 2 ) Personen für kurze Zeit in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn a) sie sich oder andere ernsthaft und unmittelbar gefährden, b) sie wegen ihres Zustandes oder ihres Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die Sicherheit und Ordnung gefährden, c) dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige In - stanz angeordneten Wegweisung, Ausweisung, Landesverweisung oder Auslieferungshaft notwendig ist, d) * dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige In - stanz angeordneten Wegweisung, eines Rückkehr- oder Annäherungs - verbotes oder einer Kontaktsperre notwendig ist. 3 )
2 Die in Gewahrsam genommene Person ist über den Grund dieser Mass - nahme sowie über ihre Rechte so bald als möglich in Kenntnis zu setzen; sie hat insbesondere das Recht, eine Person ihres Vertrauens benachrichtigen zu lassen.
3 Jugendliche können anstelle von Polizeigewahrsam den Erziehungsbe - - ten Kosten. Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann vom Vorfall Mittteilung gemacht werden. *
4 Vorbehalten bleibt der Polizeigewahrsam nach Art. 8 f. des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 4 ) . Über dessen Anordnung entscheidet die Kantonspolizei. *
1) Art. 3a und 6 lit. d BG betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldever - kehrs (BÜPF; SR 780.1 )
2)
Art.101–103 Strafprozessordnung (bGS 321.1)
3) Art. 17 ff.
4) bGS 521.4
Art. 17 Massnahmen bei häuslicher Gewalt *
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft ge - fährdet, aus deren Wohnung oder Haus und der unmittelbaren Umgebung wegweisen und die Rückkehr für zehn Tage verbieten sowie ein zehntägiges Annäherungsverbot aussprechen. Das Annäherungsverbot ist räumlich zu begrenzen. Zudem kann der Kontakt zur gefährdeten Person verboten wer - den. *
1bis Für die Ausweisung aus der gemeinsamen Wohnung im Sinne von
Art. 28b Abs. 4 ZGB
4 ) ist die Kantonspolizei zuständig. *
2 Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes in - nert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein. *
Art. 17a * Stalking
1 Die Kantonspolizei kann eine Wegweisung, ein Rückkehr-, ein Annähe - rungs- und ein Kontaktverbot gegen eine Person aussprechen, welche einer anderen Person nachstellt oder sie bedroht.
2 Die Kantonspolizei reicht dem zuständigen Mitglied des Obergerichtes in - nert 24 Stunden eine Kopie der Verfügung ein. *
Art. 18 Verlängerung
1 Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach Verfü - gung einer Massnahme gemäss Art. 17 oder Art. 17a bei der Einzelrichterin oder beim Einzelrichter des Kantonsgerichtes um Anordnung von Schutz - massnahmen ersucht, verlängert sich die Massnahme bis zum richterlichen Entscheid, längstens um zehn Tage. *
2 Die Richterin oder der Richter informiert die Kantonspolizei über den Ein - gang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit. *
4) SR 210
Art. 19 Information
1 Die Kantonspolizei informiert die Betroffenen schriftlich über die Tragweite der angeordneten Massnahmen. Sie informiert die Gewaltbetroffenen na - mentlich über die Opferhilfe und allfällige weitere für die Betreuung von Op - fern zuständigen Stellen, die weggewiesene Personen insbesondere über Beratungs- und Therapieangebote.
2 Kommen kindes- oder erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen in Betracht, meldet die Kantonspolizei die Wegweisung so bald als möglich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *
Art. 20 Rechtsschutz
1 Während der Dauer der Massnahmen nach Art. 17 und 17a kann die Verfü - gung beim zuständigen Mitglied des Obergerichtes schriftlich angefochten werden. Es eröffnet den Entscheid den Betroffenen spätestens drei Arbeits - tage nach Eingang des Antrags. *
2 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 21 Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess 1 ) eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, ausschreiben, wenn * a) die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam gegeben sind, b) * sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen, kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat, oder c) sie vermisst ist.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.
Art. 22 Wegweisung und Fernhaltung
1 Die Kantonspolizei kann vorübergehend Personen von einem Ort wegwei - sen oder fernhalten, wenn sie a) ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind,
1) heute: Art. 210 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; 312.0 )
b) Einsätze zur Wiederherstellung oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerweh - ren oder Rettungsdienste, behindern, oder c) die Polizeikräfte an der Durchsetzung vollstreckbarer Handlungen oder an der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben hindern; d) * die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören, nament - lich wenn sie Dritte gefährden, belästigen oder an der bestimmungsge - mässen Nutzung des öffentlich zugänglichen Raums hindern, oder un - ter Einfluss von Alkohol oder anderer Mittel mit berauschender Wir - kung öffentliches Ärgernis erregen.
2 Wer die Wegweisung oder Fernhaltung gemäss Abs. 1 missachtet, wird mit Busse bestraft. 2 )
3 Die Kantonspolizei verfügt Rayonverbote und Meldeauflagen nach Mass - gabe des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. 2 ) *
Art. 22a * Anordnung, Form und Dauer
1 Die Wegweisung und Fernhaltung wird mündlich angeordnet, die Fernhal - tung für längstens 24 Stunden.
2 In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, kann die Fernhaltung für längstens einen Monat angeordnet werden. In diesen Fällen werden Wegweisung und Fernhaltung schriftlich verfügt.
3 Die Polizei informiert die weggewiesene Person über: a) Gründe und Dauer der Wegweisung oder der Fernhaltung; b) den räumlichen Bereich, für den die Fernhaltung gilt; c) die Folgen einer Missachtung der Anordnung; d) die Anfechtungsmöglichkeiten.
Art. 22b * Rechtsschutz
1 Bei einer mündlichen Wegweisung und Fernhaltung kann innert fünf Tagen eine schriftliche Verfügung verlangt werden.
2) Vgl. Bussenkatalog für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei (bGS 323.1 )
2) Art. 4 ff. Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstal - tungen (bGS 521.4
2 Die schriftlichen Verfügungen können beim zuständigen Mitglied des Ober - gerichtes angefochten werden. *
3 Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
Art. 23 Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann zusätzlich zu den Bestimmungen des Gesetzes über den Strafprozess 1 ) eine Person und ihre Effekten durchsuchen, wenn a) dies nach den Umständen zum Schutz der Polizeiangehörigen oder ei - ner Drittperson erforderlich erscheint, oder b) sie sich erkennbar in einem die freie Willensbetätigung ausschliessen - den Zustand befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforder - lich ist.
2 Mit der Ausnahme der Durchsuchung nach Waffen soll die Durchsuchung von Personen gleichen Geschlechts vorgenommen werden.
3 Vorbehalten bleiben die Durchsuchungen nach Art. 3b des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen 2 ) . Über deren Anordnung und die Ermächtigung an private Sicherheitsunter - nehmen entscheidet die Kantonspolizei. *
Art. 24 Betreten und Durchsuchen von nicht-öffentlichen Räumen und
Grundstücken
1 Die Kantonspolizei kann private Liegenschaften ohne Einwilligung der be - rechtigten Person nur betreten und durchsuchen, wenn a) dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig ist, b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf, c) die berechtigte Person gestorben oder infolge einer gesundheitlichen Störung oder Einwirkung auf Leib und Leben nicht mehr ansprechbar ist. Dies gilt nur, soweit das Betreten dieser Räume für die Abklärung des Sachverhalts notwendig ist und keine anderen berechtigten Perso - nen anwesend oder erreichbar sind, oder d) dies durch andere gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist.
1) bGS 321.1
2) bGS 521.4
Art. 24a * Videoüberwachung des öffentlichen Grundes
1 Öffentliche Plätze und Strassen können mit Videokameras überwacht wer - den, welche die Personenidentifikation nicht zulassen.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit kann die örtlich begrenzte Über - wachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentli - chen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öf - fentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird. *
3 Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen ist nach 100 Ta - gen zu vernichten. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Straf - verfahren.
4 Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Einzelhei - ten regelt die Verordnung.
Art. 25 Zuführung *
1 Die Kantonspolizei ist berechtigt, minderjährige, unter umfassender Bei - standschaft stehende oder in einer Anstalt eingewiesene Personen, die sich der elterlichen oder der behördlichen Aufsicht entzogen haben, den Erzie - hungsberechtigten, der zuständigen Behörde oder Anstalt zuzuführen. *
Art. 26 Unmittelbarer Zwang
1 Die Kantonspolizei darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.
2 Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.
Art. 27 Fesselung
1 Die Fesselung von Personen ist zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass sie a) Menschen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen, b) fliehen oder befreit werden oder c) sich töten oder verletzen könnten.
2 Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt.
Art. 28 Schusswaffengebrauch
1 Die Kantonspolizei darf die Schusswaffe einsetzen, wenn andere verfügba - re Mittel nicht ausreichen, um den polizeilichen Auftrag zu erfüllen.
2 Der Gebrauch der Schusswaffe ist gerechtfertigt a) bei einem unmittelbaren gefährlichen Angriff oder einer entsprechen - den Drohung gegen Dritte oder Polizeiangehörige, b) zur Anhaltung von Personen, die ein schweres Verbrechen oder ein schweres Vergehen begangen haben oder eines solchen dringend ver - dächtigt sind und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, c) wenn Informationen oder eigene Feststellungen zur Gewissheit oder zum dringenden Verdacht Anlass geben, dass Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr für Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer bereits vollzogenen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, d) zur Befreiung von Geiseln oder e) zur Verhinderung eines unmittelbar drohenden schweren Verbrechens oder schweren Vergehens an Einrichtungen, die der Allgemeinheit die - nen oder die für die Allgemeinheit wegen ihrer Verletzlichkeit eine be - sondere Gefahr bilden.
3 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, sofern der Zweck und die Umstände es zulassen.
Art. 28a * Vermummungsverbot
1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot.
3 des Verbotes absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation gebo - ten erscheint.
V. Polizeiliche Daten (5.)
Art. 29 Grundsatz
1 Die Kantonspolizei kann Daten zum Zweck der Erfüllung von polizeilichen Aufgaben beschaffen und bearbeiten.
Art. 30 Datensammlungen
1 Die Kantonspolizei führt im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetzge - bung die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendi - gen Datensammlungen.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere über a) die Art und den Umfang der registrierten Daten, b) die Löschung von Daten sowie c) das Auskunfts- und Berichtigungsverfahren.
3 Der Regierungsrat kann die Kantonspolizei ermächtigen, eigene Daten - sammlungen zum Zweck der Strafverfolgung sowie zum Schutz der Polizei - güter anderen Polizeibehörden im Abrufverfahren zugänglich zu machen.
Art. 31 Bekanntgabe von Daten
1 Polizeiliche Daten dürfen bekanntgegeben werden, sofem dies der Erfül - lung von gesetzlichen Aufgaben, der Gefahrenabwehr oder dem Schutz der Polizeigüter dient.
2 Namentlich an polizeiliche Analysestellen darf die Weitergabe von Daten institutionalisiert und systematisch erfolgen.
Art. 31a * ViCLAS-Konkordat
1 Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die com - putergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt - delikten 1 ) .
2 Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Konkordat entscheidet das Zwangs - massnahmengericht.
1) ViCLAS-Konkordat ( bGS 522.2 )
3 Der Regierungsrat bestimmt die Behörden, die für die Meldung der lö - schungspflichtigen Daten bzw. des Fristenstillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme zuständig sind (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat). VI. Präventiver Bundesstaatsschutz (6.)
Art. 32 Aufträge
1 Die Erfüllung von Aufgaben im Bereich des präventiven Bundesstaats - schutzes richtet sich nach Bundesrecht. 2 )
2 Organisatorische Einzelheiten regelt die Verordnung. VII. Zusammenarbeit mit den Gemeinden (7.)
Art. 33 Grundsatz
1 Der Kantonspolizei obliegt die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben auf dem ganzen Kantonsgebiet. Die Gemeinden können im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr polizeiliche Aufgaben wahrnehmen.
Art. 34 Gemeindepolizeiliche Organe
1 Anstellung, Besoldung und allfällige Uniformierung der gemeindepolizeili - chen Organe sind Sache der Gemeinde. Diese werden von der Kantonspoli - zei aus- und weitergebildet.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit regelt mit der Gemeinde den Auf - gabenbereich und die Strafkompetenz dieser Organe und stellt diesen einen entsprechenden Ausweis aus. *
2) BG über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120 )
VIII. Organisation und Dienstrecht (8.)
Art. 35 Organisation
1 Die Kantonspolizei steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und ist dem Departement Inneres und Sicherheit unterstellt. Sie wird von einer Kommandantin oder einem Kommandanten geführt. *
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Organisation.
3 Der Kantonspolizei ist die zum Bevölkerungsschutz gehörende Polizeiver - stärkung, welche zu diesem Zweck bewaffnet wird, zugeteilt.
Art. 36 Zusammensetzung
1 Die Kantonspolizei besteht aus Polizeiangehörigen und Verwaltungsange - stellten.
2 Den Polizeiangehörigen stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die ge - setzlich zugewiesenen Befugnisse zu.
3 Verwaltungsangestellte können überall dort eingesetzt werden, wo keine polizeiliche Ausbildung notwendig ist oder keine polizeilichen Vollzugsmass - nahmen anzuordnen oder auszuführen sind.
Art. 37 Aufnahmebedingungen
1 Personen mit Schweizer Bürgerrecht können durch Wahl des Departe - ments Inneres und Sicherheit in die Kantonspolizei definitiv aufgenommen werden, sofern sie die polizeiliche Grundausbildung erfolgreich absolviert und den eidgenössischen Fachausweis Polizist/Polizistin erlangt haben. *
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und die Polizeioffi - zierinnen oder Polizeioffiziere werden vom Regierungsrat gewählt.
3 Personen mit besonderen Fachkenntnissen können auch ohne Absolvie - rung der Polizeischule in die Kantonspolizei aufgenommen werden.
4 Ausnahmsweise kann das Departement Inneres und Sicherheit bei Spezia - listinnen und Spezialisten auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichten. *
Art. 38 Aus- und Weiterbildung
1 Die Polizeiaspirantinnen und die Polizeiaspiranten werden in einer Polizei - schule ausgebildet, die vom Departement Inneres und Sicherheit bestimmt wird. *
2 Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet abschliessend über die Aufnahme in die Polizeischule. *
3 Die Rückerstattung der Ausbildungskosten regelt die Verordnung.
4 Für die Fort- und Weiterbildung der Polizeiangehörigen ist die Polizeikom - mandantin oder der Polizeikommandant verantwortlich.
Art. 39 Wohnsitz
1 Polizeiangehörige, die in die Pikettorganisation eingebunden sind, haben im Kanton Wohnsitz zu nehmen. Sind sie einem Polizeiposten zugeteilt, so hat die Wohnsitznahme im Dienstbereich zu erfolgen.
2 Das Departement Inneres und Sicherheit kann Ausnahmen bewilligen, wo - bei sie insbesondere die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person und die Bedürfnisse des Polizeikommandos berücksichtigt. *
Art. 40 Dienstrecht
1 Für Polizeiangehörige gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz und die dazuge - hörenden Ausführungsbestimmungen keine abweichenden Regelungen ent - halten. *
1bis Die Polizeiangehörigen werden zum Zweck der Spurenaussonderung er - kennungsdienstlich behandelt. Dazu gehören namentlich die daktyloskopi - schen und fotografischen Aufnahmen sowie Proben zur DNA-Analyse im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz 1 ) . Die Daten sind beim Aus - scheiden aus dem Polizeidienst zu vernichten. *
2 Gegen Polizeiangehörige, die eine erhebliche Pflicht verletzen, werden Disziplinarmassnahmen angeordnet. Als schwerste Massnahme ist die frist - lose Entlassung vorzusehen.
3 Die Verordnung regelt das Nähere.
1) BG über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (SR 363 )
Art. 41 Kantonales Gefängnis, Haftzellen *
1 Die Kantonspolizei betreibt Haftzellen. *
2 Der Betrieb des kantonalen Gefängnisses steht unter der Aufsicht des De - partements Inneres und Sicherheit und wird in einer eigenen Verordnung 1 ) geregelt. *
Art. 42 Transportwesen
1 Das Departement Inneres und Sicherheit kann Polizeitransporte im Rah - men einer überregionalen oder nationalen Regelung einer privaten Organi - sation übertragen. *
Art. 42a * Notrufzentrale und Funkwesen
1 Der Kanton betreibt eine Notrufzentrale und ein Funknetz. Er kann mit anderen Kantonen und Organisationen zusammenarbeiten.
2 Einzelheiten regelt die Verordnung. IX. Gefahrenabwehr durch Private (9.)
Art. 43 Private Grossveranstaltungen
1 Werden durch private Grossveranstaltungen ausserordentliche Einsätze der Polizei für den Ordnungsdienst, Polizeischutz oder dergleichen notwen - dig, können von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern Gebühren erho - ben werden.
2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den zusätzlichen Kosten, nach dem Zweck der betreffenden privaten Grossveranstaltung und dem Mass des öf - fentlichen Interesses an deren Durchführung.
3 Die Veranstalterinnen oder Veranstalter können zudem zu einem angemes - senen Ordnungs- und Sicherheitsdienst verpflichtet werden.
4 Einzelheiten regelt die Verordnung.
1) bGS 325.1
Art. 44 Private Sicherheitsdienste
1 Der Regierungsrat kann die Tätigkeiten von Sicherheitsdiensten oder in diesem Bereich gewerbsmässig tätigen Privatpersonen einer Bewilligungs - pflicht unterstellen und für diese spezielle Regelungen erlassen.
2 Die Bewilligung wird nur einer Person erteilt, die handlungsfähig und gut beleumundet ist.
3 Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn a) die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr be - stehen oder sich wesentlich geändert haben, b) Auflagen und Bedingungen der Bewilligung wiederholt verletzt wurden.
4 Vor dem Entzug der Bewilligung ergeht in der Regel eine schriftliche Ver - warnung. X. Schadenersatz und Gebühren (10.)
Art. 45 Schadenersatz
1 Personen, die der Kantonspolizei bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie in Ausübung die - ser Tätigkeit erlitten haben.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen oder Schaden - verursachern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes an den Kanton über.
3 Keinen Schadenersatz erhalten jene Personen, die den Weisungen der Kantonspolizei zuwider gehandelt haben.
Art. 46 Gebühren
1 Für die Aufwendungen der Kantonspolizei können nach Massgabe des Ge - setzes über die Gebühren in Verwaltungssachen
1 ) Gebühren erhoben wer - den.
1) bGS 233.2
2 In Abweichung von Art. 3 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungs - sachen werden für Verfügungen, Bewilligungen, Genehmigungen und ande - re Verrichtungen Gebühren nach folgenden Ansätzen erhoben: a) im Allgemeinen: Fr. 5.– bis Fr. 2 000.–; b) für den Schadendienst (Unfälle und dergleichen), Erkennungsdienst und bei Ermittlungen: Fr. 100 000.–.
3 Die Verordnung regelt das Nähere. XI. Schlussbestimmungen (11.)
Art. 47 Vollzugsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2 Der Kantonsrat ist befugt, das Gesetz neuem Bundesrecht anzupassen.
3 Der Erlass von erforderlichen Dienstvorschriften obliegt dem Polizeikom - mando.
Art. 48 Änderung bisherigen Rechts
1 Die nachfolgenden Erlasse werden aufgehoben: a) Gesetz vom 25. April 1971 über das Polizeiwesen 1 ) b) Verordnung vom 25. Oktober 1971 zum Gesetz vom 25. April 1971 über das Polizeiwesen 2 ) c) Dienstreglement der Kantonspolizei vom 2. Januar 1979
3 )
2 Die nachfolgenden Erlasse werden geändert: 4 ) a) Gesetz vom 30. April 1978 über den Strafprozess 5 ) b) Bussenkatalog vom 1. März 1988 für die Bussenerhebung auf der Stelle durch die Kantonspolizei 6 )
1) Polizeigesetz (bGS 521.1; aGS IV/553)
2) Polizeiverordnung (bGS 521.11; aGS IV/563)
3) bGS 521.111 (lf. Nr. 686)
4) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt
5) Strafprozessordnung (bGS 321.1 )
6) bGS 323.1
Art. 49 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 )
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 3 )
2) Die Referendumsfrist ist am 23. Juli 2002 unbenützt abgelaufen (vgl. RRB vom 13. August 2002).
3) 1. Januar 2003 (RRB vom 10. Dezember 2002).
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.10.2005 01.01.2008 Art. 40 Abs. 1 geändert 1034 / 2005, S. 1016
14.09.2009 15.03.2010 Art. 10 Abs. 1 geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 13 Abs. 1 bis eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 15a eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 16 Abs. 1, d) geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 16 Abs. 3 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 16 Abs. 4 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 17 Titel geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 17 Abs. 1 geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 17 Abs. 1 bis eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 17a eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 18 Abs. 1 geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 18 Abs. 2 geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 20 Abs. 1 geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 22 Abs. 1, d) eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 22 Abs. 3 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 22a eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 22b eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 24a eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 28a eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 37 Abs. 1 geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 37 Abs. 4 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 40 Abs. 1 bis eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 41 Titel geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 41 Abs. 1 geändert 1144 / 2009, S. 1226
14.09.2009 15.03.2010 Art. 42a eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
13.09.2010 01.01.2011 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 1173 / 2010, S. 1124
06.06.2011 01.10.2011 Art. 17 Abs. 2 geändert 1191/ 2011, S. 238
06.06.2011 01.10.2011 Art. 17a Abs. 2 geändert 1191/ 2011, S. 238
06.06.2011 01.10.2011 Art. 20 Abs. 1 geändert 1191/ 2011, S. 238
06.06.2011 01.10.2011 Art. 22b Abs. 2 geändert 1191/ 2011, S. 238
06.06.2011 01.10.2011 Art. 31a eingefügt 1191/ 2011, S. 238
20.02.2012 01.01.2013 Art. 16 Abs. 3 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 1, b) geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 25 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246
20.02.2012 01.01.2013 Art. 25 Abs. 1 geändert 1206 / 2012, S. 246
11.02.2013 01.06.2013 Art. 2 Abs. 1, d bis eingefügt 1253 / 2012, S. 1320
11.02.2013 01.06.2013 Art. 23 Abs. 3 eingefügt 1253 / 2012, S. 1320
11.05.2015 01.01.2016 Art. 13 Abs. 1 bis geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 24a Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 34 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 35 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 37 Abs. 4 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 38 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 41 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 42 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1, c) 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Art. 2 Abs. 1, d bis 11.02.2013 01.06.2013 eingefügt 1253 / 2012, S. 1320
Art. 10 Abs. 1 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 13 Abs. 1 bis
14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 13 Abs. 1 bis 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 15a 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 16 Abs. 1, d) 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 16 Abs. 3 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 16 Abs. 3 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 16 Abs. 4 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 17 14.09.2009 15.03.2010 Titel geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 17 Abs. 1 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 17 Abs. 1 bis
14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 17 Abs. 2 06.06.2011 01.10.2011 geändert 1191/ 2011, S. 238
Art. 17a 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 17a Abs. 2 06.06.2011 01.10.2011 geändert 1191/ 2011, S. 238
Art. 18 Abs. 1 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 18 Abs. 2 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 19 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 20 Abs. 1 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 20 Abs. 1 06.06.2011 01.10.2011 geändert 1191/ 2011, S. 238
Art. 21 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 21 Abs. 1, b) 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 22 Abs. 1, d) 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 22 Abs. 3 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 22a 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 22b 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 22b Abs. 2 06.06.2011 01.10.2011 geändert 1191/ 2011, S. 238
Art. 23 Abs. 3 11.02.2013 01.06.2013 eingefügt 1253 / 2012, S. 1320
Art. 24a 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 24a Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 25 20.02.2012 01.01.2013 Titel geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 25 Abs. 1 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1206 / 2012, S. 246
Art. 28a 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 31a 06.06.2011 01.10.2011 eingefügt 1191/ 2011, S. 238
Art. 34 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 35 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 37 Abs. 1 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 37 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 37 Abs. 4 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 37 Abs. 4 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 38 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 39 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 40 Abs. 1 24.10.2005 01.01.2008 geändert 1034 / 2005, S. 1016
Art. 40 Abs. 1 bis 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
Art. 41 14.09.2009 15.03.2010 Titel geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 41 Abs. 1 14.09.2009 15.03.2010 geändert 1144 / 2009, S. 1226
Art. 41 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 42 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 42a 14.09.2009 15.03.2010 eingefügt 1144 / 2009, S. 1226
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