Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten durch... (365.512)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über die Abgeltung von Fortbildungsleistungen des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbildung (ULEF) zugunsten des Kantons Basel-Landschaft

Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt, vertreten durch das Erziehungsdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft, über die Abgeltung von Fortbildungsleistungen des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbildung (ULEF) zugunsten des Kantons Basel-Landschaft Vom 5. Januar 1994 (Stand 1. Januar 1994) Die beiden oben erwähnten Parteien vereinbaren:

§ 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an den Kosten für die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung des Kantons Basel- Stadt, um der Lehrerschaft des Kantons Basel-Landschaft den Zugang zum Fortbildungsangebot des Instituts für Unterrichtsfragen und Lehrer/-innenfortbil - dung (ULEF) zu ermöglichen.

§ 2 Beteiligte Stellen

1 Ansprech- und Verhandlungspartner bezüglich der in dieser Vereinbarung festgehaltenen Bestimmungen sind die Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung Ba - sel-Landschaft (LFBL) einerseits sowie das Institut für Unterrichtsfragen und Lehrer/innenfortbildung Basel-Stadt andererseits.

§ 3 Leistungen

1 Die fortbildungsbezogenen Dienstleistungen umfassen:
1. Das Öffnen der Fortbildungsveranstaltungen für die Lehrkräfte des Kantons Basel-Landschaft mit Ausnahme derjenigen ausgewiesenen Kurse, welche speziell auf die baselstädtischen Verhältnisse zugeschnit - ten sind.
2. Die LFBL hält Gegenrecht gemäss Ziffer 3 Absatz 1.
3. Das ULEF übernimmt alle mit dem Druck des gemeinsamen Programmes entstehenden administrativen Aufgaben und Kosten. Das Layout wird je - weils durch die LFBL erstellt.
2 Die LFBL hält Gegenrecht gemäss Ziffer 3 Absatz 1. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.627
3 Das ULEF übernimmt alle mit dem Druck des gemeinsamen Programmes entstehenden administrativen Aufgaben und Kosten. Das Layout wird jeweils durch die LFBL erstellt.

§ 4 Kursgelder und Gebühren

1 Für Kurse werden Kursgelder als Nutzerbeteiligung erhoben. Diese gehen zu Lasten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2 Die Kursgeld-Regelung gilt gegenseitig.

§ 5 Beitrag des Kantons Basel-Landschaft

1 Für die Zentrumsleistungen des Kantons Basel-Stadt in der Fortbildung der Lehrkräfte stellt der Kanton Basel-Landschaft jährlich einen Sockelbeitrag von
100'000 Fr. zur Verfügung. Darin enthalten sind Abgeltungen für die hohen Teilnehmerzahlen aus dem Kanton Basel-Landschaft in Basel-Stadt und die Kosten für das gemeinsame Programmheft.
2 Der Beitrag ist jeweilen aufgrund der Rechnungsstellung von Basel-Stadt per
30. Juni fällig.

§ 6 Koordination und Mitsprache

1 Zur Koordination und Mitsprache bei der Gestaltung des Fortbildungspro - grammes lädt das ULEF die LFBL jährlich zu einer Planungssitzung ein.
2 Der Kanton Basel-Landschaft ist mit einem Sitz in der ULEF-Kommission ver - treten.

§ 7 Geltungsdauer/Kündigung

1 Die Vereinbarung wird bis 31. Dezember 1994 abgeschlossen. Nach diesem Zeitpunkt wird sie jeweilen um ein Jahr stillschweigend verlängert. Die Kündi - gungsfrist beträgt ein Jahr jeweils auf Ende des Kalenderjahres.

§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Die stillschweigende Ver - längerung des Vertrags ab 1. Januar 1995 erfolgt jeweils unter Vorbehalt der Budgetgenehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.627
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.01.1994 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.627 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.627
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.01.1994 01.01.1994 Erstfassung GS 31.627 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.627
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