Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung (331.12)
CH - BL

Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung

Regierungsratsbeschluss über die Bewertung der Aktien für die Vermögensbesteuerung Vom 21. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Absatz 4 des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Alle Wertpapiere sind gemäss §§ 42 und 46 Absätze 1 und 2 zum Verkehrs - wert einzuschätzen.
§ 2
1 Der Verkehrswert der kotierten oder regelmässig vor- oder ausserbörslich ge - handelten Wertpapiere ist herabzusetzen, wenn ihre Bruttorendite 3% nicht übersteigt.
2 Bei der Feststellung der Bruttorendite können bedeutende wertvermehrende Zuwendungen des Unternehmens in den 2 vorangegangenen Jahren (Bezugs - rechte, Gratisaktien usw.) mitberücksichtigt werden.
3 Als reduzierter Steuerwert gilt der Durchschnitt zwischen dem Verkehrswert und dem sich durch Kapitalisierung des Bruttoertrages mit 3% ergebenden Wert.
4 Bei ertraglosen Wertpapieren beträgt der Steuerwert 80% des Kurswertes.
§ 3
1 Der Verkehrswert der nicht kotierten und nicht regelmässig vor- oder ausser - börslich gehandelten Wertpapiere ist von der kantonalen Steuerverwaltung nach § 15 Absatz 2 des Dekrets vom 19. Februar 2009
2 ) zum Steuergesetz zu schätzen. *
§ 4
1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft.
1) GS 25.427, SGS 331
2) GS 36.0958, SGS 331.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.727
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.1975 01.01.1975 Erlass Erstfassung GS 25.727
16.09.2014 01.01.2015 § 3 Abs. 1 geändert GS 2014.095 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.727
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.1975 01.01.1975 Erstfassung GS 25.727

§ 3 Abs. 1 16.09.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.095

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.727
Markierungen
Leseansicht