Dekret über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen (185.110)
CH - SH

Dekret über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen

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§ 6
1 Die versicherte Besoldung richtet sich nach der AHV-pflichtigen Brutto-Jahresbesoldung.
2 Einkünfte aus veränderlichen Entschädigungen für Nebenämter oder für Überstunden werden nicht berücksichtigt. Von der in Abs. 1 erwähnten Brutto-Jahresbesoldung können bis maximal 10 % in Abzug gebracht werden. Dieser Abzug kann nur für Zur Koordination mit den Leistungen der AHV und der IV wird von der versicherbaren Besoldung ein Anteil in der Höhe der maximalen Die versicherte Besoldung darf nicht höher sein als die versicherte Besoldung, die der obersten Besoldungsklasse des kantonalen § 7
1 Den Mitgliedern werden als Altersgutschriften, abhängig vom Alter und von der versicherten Besoldung, jährlich Beträge zur Finanzierung der
2 Für jedes Mitglied wird ein Alterssparkonto geführt, auf dem die Eintrittsleistungen, freiwillige Erhöhungsbeiträge zur Rentenverbesserung
16) § 8
1 Freizügigkeitsähnliche Leistungen der Kasse sind: Vorbezug nach Abs. 4 Zahlung zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprüche nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG)
5)
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6)
2 Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sich nach dem Bundesrecht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorgezweckes, die
3 Die Kasse führt über die bezogenen Leistungen individuelle Schuldenkonti. Die Schuld wird wie das Altersguthaben verzinst. Der Saldo des
4 Die versicherte Person kann bis drei Jahre vor Beginn des Anspruchs auf Altersleistung: von der Kasse einen Vorbezug verlangen;
5 Vorbezug und Verpfändung sind zulässig: für Wohneigentum zum eigenen Bedarf; zum Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlicher Beteiligungen, sofern die versicherte Person eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
6 Der Vorbezug oder die Verpfändung dürfen den Betrag der Freizügigkeitsleistung nicht übersteigen. Hat die versicherte Person das 50.
7 § 9 Mitgliedschaft § 10
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§ 16
1 Die Mitglieder und die Arbeitgeber leisten folgende maximalen Prämien in Prozenten der versicherten Besoldung:
13) Massgebliches Alter Risiko- beitrag Mitglied Spar- beitrag Total- beitrag Arbeitgeber Totalbeitrag
17 bis 21 1,0 0,0 1,0 1,50
22 bis 26 2,5 5,5 8,0 12,00
27 bis 31 2,5 6,5 9,0 13,50
32 bis 34 2,5 7,5 10,0 15,00
35 bis 37 2,5 8,0 10,5 15,75
38 bis 42 2,5 8,5 11,0 16,50
43 bis 45 2,5 9,0 11,5 17,25
46 bis 48 2,5 10,0 12,5 18,75
49 bis 51 2,5 11,0 13,5 20,25
52 bis 54 2,5 12,0 14,5 21,75
55 bis 63 2,5 13,0 15,5 23,25
2 Die Arbeitgeberbeiträge dienen zur Mitfinanzierung der Risikoleistungen, der Sparbeiträge und der weiteren Aufwendungen der Kasse.
3 Die Prämien werden monatlich fällig. Die erste Prämie wird bei Eintritt bis zum 15. Tag im Eintrittsmonat erhoben, andernfalls im
4 Die Verwaltungskommission legt die gültigen Prämiensätze unter Berücksichtigung von Abs.1 im Reglement zum Pensionskassendekret (im
13) § 17
1 Verändert sich die Bruttobesoldung während des Jahres um weniger als 10 %, so bleibt die versicherte Besoldung bis zum Jahresende
13)
2 Die versicherte Besoldung muss in jedem Fall auf den 1. Januar der effektiven Bruttobesoldung angepasst werden. § 18
1 Die Verwaltungskommission legt im Reglement für jedes Alter einen Richtwert des Altersguthabens fest.
6)
2 Mitglieder, die das 60. Altersjahr noch nicht erreicht haben und deren Altersguthaben unter dem Richtwert liegt, haben periodisch die
3 Diese Erhöhung ist nicht möglich bei eingetretenem oder voraussehbarem Versicherungsfall.
4 Bei einer allgemeinen Reallohnerhöhung haben alle beitragspflichtigen Versicherten ungeachtet des Alters die Möglichkeit, ihr Altersguthaben § 19
16) § 20
17) § 21
1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zusammen mit den entsprechenden Arbeitgeberbeiträgen ohne Verzug, spätestens
2 Überfällige Beiträge sind analog zum Steuerverzugszins zu verzinsen.
5) entspricht dem Altersguthaben. Der Anspruch nach Art. 17 FZG und das Altersguthaben
13)
13) Massgebliches Alter Jährliche Altersgutschriften % der versicherten Besoldung
22 bis 24 7
25 bis 27 8
28 bis 30 10
31 bis 32 12
33 bis 34 14
35 bis 36 16
37 bis 39 18
40 bis 42 21
43 bis 45 24
46 bis 48 27
49 bis 51 30
52 bis 54 35
55 bis 57 39
58 bis 60 41
61 bis 63 35
64 und höher 0
4 Altersgutschriften werden für alle beitragspflichtigen Monate gutgeschrieben.
5 Werden die Richtwerte (§ 18) erhöht, so kann die Verwaltungskommission zum ganzen oder teilweisen Ausgleich Extragutschriften festlegen.
13) § 27
1 Stehen bei einem Versicherungsfall (Pensionierung, Invalidität, Tod) noch Beiträge aus, hat die anspruchsberechtigte Person die Möglichkeit,
13)
2 Kinderrenten werden nicht gekürzt. § 28 Invalidenrenten; Kinderrenten; Angehörigenrenten; § 29
1 Versicherte, die Anspruch auf Kassenleistungen erheben, haben ihrem Arbeitgeber rechtzeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse
2 Bei einer Pensionierung invaliditätshalber hat der Arbeitgeber das Gesuch mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse zu leiten. § 30 Die erste Monatsrente wird fällig für den Monat, der auf das den Rentenanspruch auslösende Ereignis folgt, die letzte für den Monat, in den
2 Die Renten werden, auf ganze Franken aufgerundet, zu Beginn des Fälligkeitsmonates ausbezahlt.
3 Die Kassenverwaltung ist berechtigt, Lebensbescheinigungen einzuholen, die von den Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern oder von
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13)
3 Die Ehegattenrente wird ausbezahlt bis zum Ende des Monats, in dessen Verlauf die anspruchsberechtigte Person stirbt oder wieder heiratet.
4 Die berechtigte Person kann auf die Abfindung verzichten. In diesem Fall bleibt der Rentenanspruch gewahrt, ruht jedoch während der Dauer
5 Die Ehegattenrente beträgt zwei Drittel der laufenden Altersrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
6 Die Barauszahlung analog § 31 Abs. 3 ist möglich, wenn die Ehegattenrente kleiner ist als 6,7 % der minimalen einfachen AHV-Rente.
7 Beim Tod einer Rentnerin oder eines Rentners erhält der überlebende Ehepartner oder die überlebende Ehepartnerin noch während dreier § 36 § 37
1 Stirbt ein Mitglied, eine Rentnerin oder ein Rentner, so sind die geschiedenen Ehepartnerinnen oder Ehepartner den verwitweten gleichgestellt,
2 Die Rente wird um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere der AHV und § 38
1 Die Kinder einer Altersrentnerin, eines Altersrentners, einer Invalidenrentnerin, eines Invalidenrentners oder von verstorbenen Versicherten
2 Als Kinder gelten eheliche, anerkannte, richterlich zugesprochene und adoptierte Kinder sowie Pflegekinder, die vor der Rentenberechtigung
3 Der Anspruch auf Kinderrenten beginnt mit der Fälligkeit der Alters- und Invalidenrente bzw. im Monat nach dem Tode von Versicherten.
4 Die Kinderrente wird bis zu dem Monat ausbezahlt, in dessen Verlauf das Kind das 18. Altersjahr vollendet.
5 Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder invalid sind, besteht ein Anspruch auf Kinderrente bis zur Beendigung der Ausbildung oder solange
6 Die Kinderrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind 15 % der laufenden Altersrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente.
7 Vollwaisen werden doppelte Kinderrenten ausgerichtet.
8 Die Barauszahlung analog § 31 Abs. 3 ist möglich, wenn die Kinderrente kleiner ist als 1,5 % der minimalen einfachen AHV-Rente. § 39
1
2 Diese Renten dürfen zusammen nicht höher sein als; ein Drittel der laufenden Altersrente oder der anwartschaftlichen Invalidenrente;
3 Muss eine Aufteilung erfolgen, geschieht dies im Verhältnis der vom Mitglied geleisteten Unterstützungen; die Aufteilung ist endgültig.
4 Renten an Enkel oder Geschwister werden bis zum vollendeten 18. bzw. 25. Altersjahr ausbezahlt. § 40
1 Sind beim Tod eines Aktivmitgliedes keine Leistungen zu erbringen, so wird an die Hinterbliebenen ein Todesfallkapital in der Höhe von 25
2 Dieses Todesfallkapital gilt nicht als Vorsorgeleistung im Sinne von Art. 30d Abs. 1 BVG. § 41
16)
16)
14)
5 Der Regierungsrat ist das Verbindungsorgan zwischen der Kasse und dem Kantonsrat
18)
. § 45 § 46
1 Der Delegiertenversammlung stehen folgende Befugnisse zu: die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitglieder und Rentnerinnen und Rentner in die Verwaltungskommission; die Abnahme des Geschäftsberichtes; die Einreichung von Motionen; die Festsetzung der Entschädigung an die Delegierten;
12)
13) die Behandlung allgemeiner Fragen, welche die Kasse und die Mitgliedschaft betreffen; die Kenntnisnahme von den Ausführungsbestimmungen der Verwaltungskommission zum Dekret.
2 Motionen sind schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten; sie werden auf die Traktandenliste der nächsten
3 In allen Sachgeschäften hat die Verwaltungskommission das Vorberatungsrecht.
4 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Delegierten anwesend ist. § 47
13) § 48
1
2 Die Delegiertenversammlung muss zudem einberufen werden, wenn mindestens 15 Delegierte dies durch eine schriftlich begründete Eingabe
3 § 49
1 Die Verwaltungskommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, sechs Vertretern der Arbeitgeber, sieben Vertretern der
2 Der Regierungsrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber, wobei die Zahl der Versicherten der einzelnen Arbeitgeber zu
3 Die Kommissionsmitglieder müssen, soweit es sich nicht um von der Beitragspflicht befreite Magistratspersonen gemäss § 10 Abs. 4 oder um
4 Das Mandat einer oder eines Delegierten ist mit dem eines Mitgliedes der Verwaltungskommission unvereinbar.
5 Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter des Kantons Schaffhausen und die
6 Die Chefin oder der Chef des ärztlichen Dienstes ist berechtigt und auf Verlangen der Verwaltungskommission verpflichtet, an den § 50
13)
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14)
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1 Die mathematische Expertin oder der mathematische Experte überprüft die von der Verwalterin oder vom Verwalter ausgestellten
2 Über den Umfang und das Ergebnis der Kontrollarbeiten ist der Verwaltungskommission halbjährlich Bericht zu erstatten. § 56
1 Die Chefin oder der Chef des ärztlichen Dienstes beurteilt die Gesuche um vorzeitige Pensionierung invaliditätshalber und stellt Antrag an den
2 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte erstatten dem ärztlichen Dienst Bericht über die von ihm verlangten Untersuchungen. § 57
1
...
12)
2
...
12)
3 Das Mandat der Kontrollstelle kann ganz oder teilweise einer anerkannten Revisionsgesellschaft übertragen werden.
4 Über ihren Befund hat die Kontrollstelle der Verwaltungskommission zuhanden der Delegiertenversammlung und des Regierungsrates einen § 58 § 59
1 Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben bereitgestellt werden muss, durch die
2 Die Wertschriften sind im Tresor der Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen oder in einem Bankdepot aufzubewahren. § 60 § 61 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 62
1 Laufende Renten bleiben unverändert. Vorbehalten bleiben die §§ 41 und 43.
2 Anwartschaftliche Witwenrenten von Mitgliedern, die am 31. März 1985 Rentner waren, betragen 40 % oder, wenn sie schon vor dem 1.
40 /
60 resp. um 35 /
60 dieser Zuschläge erhöht. Für Mitglieder, die erst nach dem 50. Altersjahr der Kasse beigetreten sind,
3 Bei den anwartschaftlichen Ehegattenrenten von Kassenmitgliedern, die nach dem 31.März 1985, aber vor dem 1. Januar 1992 Rentnerinnen
4 Die Kürzung der Ehegattenrente gemäss § 36 bleibt aus, soweit vor dem 1. Januar 1992 Einstandsgeld geleistet wurde. § 63
12) § 64
1 Versicherte, die bei Inkraftsetzung dieses Dekretes ausschliesslich als Einzelversicherungsmitglieder versichert und somit bei keinem
11) und in die kantonale Gesetzessammlung
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