Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Vom 30. April 1929
1) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, ver- ordnet, was folgt:
§1. Die von der Vormundschaftsbehörde nach § 96 des Einführungs-
gesetzes in Verwahrung genommenen oder in sichere Dritthand über- gebenen Wertbestände und die Buchführung über diese Wertbestände sind alljährlich nach Massgabe dieser Verordnung zu revidieren.
§2.
2) Die Revision erfolgt im Auftrag des Departements für Wirt- schaft, Soziales und Umwelt durch eine oder einen Sachverständigen.
§3. Die Revision hat sich auf das Vorhandensein der sämtlichen
Wertsachen zu erstrecken, sei es, dass diese Wertsachen in Werttiteln, sei es, dass sie in andern Wertgegenständen bestehen.
§4. Bei der Revision ist festzustellen, ob die Wertsachen an dem Orte
vorhanden sind, wo sie sich befinden sollen.
2 Massgebend hiefür sind das über die Wertschriftenbestände geführte Schirmladenbuch und die von den Vormündern und Beiständen unter- zeichneten oder – bei Dritthanddepots – von der Dritthand ausgestell- ten Hinterlagsbescheinigungen.
§5. Ausserdem ist durch Stichproben anhand der Akten der einzel-
nen Vormundschafts- und Beistandschaftsfälle zu prüfen, ob alle Wert- sachen, die zu hinterlegen sind, auch wirklich von der Vormundschafts- behörde in Verwahrung genommen oder ob sie in sichere Dritthand übergeben worden sind.
§6. Bei der Revision ist jeweils auch zu prüfen, ob die vorhandenen
Mündelgeldanlagen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
§7.
3) Über das Ergebnis der Revision ist dem Departement für Wirt- schaft, Soziales und Umwelt ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Ent- hält der Bericht Beanstandungen, so wird das Departement für Wirt- schaft, Soziales und Umwelt nach Anhörung der Vormundschaftsbe-
Feedback