Finanzhaushaltsgesetz
Finanzhaushaltsgesetz (FHG) vom 4. Juni 2012 (Stand 1. Juni 2019) Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 96 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst: I. Zweck, Geltungsbereich und Grundsätze (1.)
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Steuerung, den Vollzug und die Kontrolle des Fi - nanzhaushaltes von Kanton und Gemeinden.
2 Es gilt für die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen sowie für die unselbständigen Anstalten und für die Gerichte. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle.
Art. 2 Haushaltsgleichgewicht und Schuldenbegrenzung
1 Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen. Sie darf nicht mit einem Aufwandüberschuss budgetiert werden, wenn ein Bilanzfehlbetrag besteht.
2 Bilanzfehlbeträge sind innert längstens sieben Jahren abzutragen. Die Ab - tragung ist im Aufgaben- und Finanzplan vorzusehen und im Voranschlag auszuweisen.
3 Der Selbstfinanzierungsgrad der Nettoinvestitionen muss im Voranschlag mehr als 200 Prozent beträgt.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Sparsamkeit
1 Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbarkeit zu prü - fen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung und Dringlichkeit vorzunehmen.
Art. 4 Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit
1 Finanzielle Mittel sind wirksam einzusetzen. Zielerreichung und Kosten- Nutzen-Verhältnis sind regelmässig zu prüfen.
2 Für jedes Vorhaben soll jene Variante gewählt werden, mit welcher die vor - gegebenen Ziele volkswirtschaftlich und betriebswirtschaftlich am günstigs - ten verwirklicht werden.
Art. 5 Verursacherprinzip und Vorteilsabgeltung
1 Wer besondere Leistungen verursacht, hat in der Regel die zumutbaren Kosten zu tragen.
2 Für besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen Einrichtungen oder Anordnungen sind in der Regel dem Nutzen entsprechende Beiträge einzu - fordern.
Art. 6 Ausgaben
a) Grundlagen
1 Ausgaben sind die Verwendung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentli - cher Aufgaben. Reine Umschichtungen im Finanzvermögen gelten nicht als Ausgaben.
2 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voranschlagskredit und eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
1 )
Art. 7 b) Gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn die Behörden hinsichtlich ihrer Not - wendigkeit, ihres Umfanges und ihres Zeitpunktes keine erhebliche Hand - lungsfreiheit haben.
1) Art. 99 KV
2 Als gebunden gelten namentlich auch die Ausgaben für: a) Umbauten, Sanierungen und zeitgemässe Erneuerungen, welche der Erhaltung und dem Unterhalt des Werkes dienen, ohne den Zweck oder die vorhandenen Kapazitäten erheblich zu verändern; b) Ersatzbeschaffungen von Geräten, Fahrzeugen und Einrichtungen für den bisherigen Verwendungszweck einschliesslich der notwendigen Anpassungen an neue technische Erfordernisse.
Art. 8 c) Neue Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn sie nicht im Sinne von Artikel 7 gebunden ist. Sie ist als wiederkehrende Ausgabe zu behandeln, wenn sie während ei - ner unbestimmten Zeitdauer periodisch anfällt.
2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung neuer Ausgaben richtet sich nach den Nettoausgaben. Zu deren Bestimmung werden die für einen bestimmten Zweck gebundenen Ausgaben von den Gesamtausgaben abgezogen. Bei wiederkehrenden Ausgaben sind die durchschnittlichen Nettoausgaben pro Jahr massgebend.
3 Ausgaben, die sachlich und zeitlich zusammengehören oder sich gegen - seitig bedingen, dürfen nicht aufgeteilt werden.
Art. 9 Finanzierungstransparenz
1 Bei allen Vorlagen und Anträgen ist die Finanzierung der damit verbunde - nen Ausgaben auszuweisen. Ausserdem sind die Auswirkungen auf den Auf - gaben- und Finanzplan aufzuzeigen. II. Haushaltsteuerung und Kredite (2.)
Art. 10 Aufgaben- und Finanzplan
1 Regierungsrat und Gemeinderat erstellen jährlich einen Aufgaben- und Fi - nanzplan, der die mittelfristige Entwicklung von Leistungen und Finanzen aufzeigt. Die Tätigkeit des Gemeinwesens wird zu diesem Zweck in Haupt - aufgaben und diese in Aufgabenbereiche gegliedert.
2 Der Aufgaben- und Finanzplan enthält namentlich: a) die finanz- und wirtschaftspolitisch relevanten Eckdaten;
b) eine Übersicht über die Entwicklung der Hauptaufgaben und über die strategischen Ziele und die Entwicklung der Leistungen in den einzel - nen Aufgabenbereichen; c) eine Übersicht über die geplanten Investitionen; d) die Planrechnungen und den Plangeldfluss; e) den geschätzten Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsmöglich - keiten; f) die finanzpolitischen Zielgrössen und die Entwicklung der Finanzkenn - zahlen.
3 Der Aufgaben- und Finanzplan wird dem Parlament und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht.
Art. 11 Voranschlag
1 Mit dem Voranschlag werden die Leistungen des Gemeinwesens und de - ren Finanzierung für ein Kalenderjahr festgelegt.
2 Leitende Grundsätze für die Erstellung des Voranschlages sind Spezifikati - on, Vollständigkeit, Vergleichbarkeit und Bruttodarstellung.
3 Der Voranschlag enthält namentlich: a) die allgemeinen Erläuterungen; b) die vorgeschlagene Erfolgs- und Investitionsrechnung; c) den Anhang mit einer Darlegung der Grundlagen des Voranschlages, den Erläuterungen neuer Positionen und wesentlicher Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie mit Informationen zur Finanzierung und über die Verwendung der laufenden Verpflichtungskredite.
Art. 12 Voranschlagskredit
a) Wirkung
1 Der Voranschlagskredit ermächtigt dazu, die Jahresrechnung für den be - zeichneten Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Bis der Voranschlag genehmigt wird, sind der Regierungsrat, der Gemein - derat und die Gerichte ermächtigt, die für eine ordentliche Verwaltungstätig - keit unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.
3 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen am Ende des Rech - nungsjahres.
Art. 13 b) Sperrung
1 Für voraussehbare Ausgaben, für welche bei der Beschlussfassung über den Voranschlag die Rechtsgrundlage oder der Verpflichtungskredit noch ausstehen, sind die Voranschlagskredite mit einem Sperrvermerk aufzuneh - men. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft tritt und der Ver - pflichtungskredit rechtmässig bewilligt ist.
Art. 14 c) Nachtragskredite
1 Der Voranschlag kann mit Nachträgen ergänzt werden. Zuständig ist das ordentliche Voranschlagsorgan.
2 Ausgaben, für die im Voranschlag kein oder kein ausreichender Kredit vor - gesehen ist, dürfen erst getätigt werden, wenn der Nachtragskredit bewilligt worden ist. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über Kreditüberschreitun - gen.
Art. 15 d) Kreditüberschreitungen
1 Im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben können der Jahresrechnung ohne Einholung eines Nachtragskredites belastet werden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) es handelt sich um eine gebundene Ausgabe; b) das Geschäft erträgt ohne nachteilige Folgen für das Gemeinwesen keinen Aufschub; c) den Ausgaben stehen im gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Einnahmen gegenüber; d) die Ausgabe ist geringfügig und liegt innerhalb der Kompetenzen des jeweiligen Organs.
2 Regierungsrat und Gemeinderat orientieren mit der Jahresrechnung über wesentliche Kreditüberschreitungen.
Art. 16 Globalkredit mit Leistungsauftrag
1 Für geeignete Organisationseinheiten kann ein Globalkredit mit Leistungs - auftrag bewilligt werden. Es ist eine Kosten- und Leistungsrechnung zu füh - ren.
2 Für die Genehmigung von Globalkredit und Leistungsauftrag ist das Voran - schlagsorgan zuständig. Es können keine Nachträge genehmigt werden.
3 Ein Ertragsüberschuss kann bis zur Hälfte für neue Rücklagen verwendet werden, sofern im Leistungsauftrag nichts anderes bestimmt ist. Ein Aufwan - düberschuss ist mit Rücklagen zu decken. Ungedeckte Aufwandüberschüs - se werden über die Erfolgsrechnung des Gemeinwesens ausgeglichen.
4 Mit der Jahresrechnung ist ein finanzstatistischer Ausweis nach Artenglie - derung vorzulegen.
Art. 17 Verpflichtungskredit
a) Grundsätze
1 Der Verpflichtungskredit gibt die Ermächtigung, bis zu einer bestimmten Summe für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Er ist erforderlich für neue Ausgaben, welche die Finanzkompetenzen von Regierungsrat und Gemeinderat übersteigen.
2 Der Verpflichtungskredit wird als Objektkredit für ein Einzelvorhaben oder als Rahmenkredit für ein Programm gesprochen; er kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Im Beschluss über den Rahmenkredit wird das zuständige Organ für die Aufteilung in einzelne Objektkredite bestimmt.
3 Kredite für Vorprojekte gelten hinsichtlich der Finanzkompetenzen als selb - ständige Ausgabenbeschlüsse.
4 Der Verpflichtungskredit kann netto beschlossen werden, soweit die Beiträ - ge Dritter rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimm - ter Leistungen Dritter bewilligt wird. Preisstandsklauseln sind zulässig; der Verpflichtungskredit erhöht oder verringert sich entsprechend der Vergleichs - basis.
5 Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vor - haben aufgegeben wird.
Art. 18 b) Erhöhung des Verpflichtungskredites
1 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der be - willigte Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Ver - pflichtungen ein Zusatzkredit einzuholen. Dieser ist hinsichtlich der Finanz - kompetenz als selbständiger Ausgabenbeschluss zu behandeln.
2 Erträgt die Ausführung eines Vorhabens keinen Aufschub, können Regie - rungsrat und Gemeinderat unmittelbar dessen Fortsetzung beschliessen. Parlament und Öffentlichkeit sind über die zu erwartenden Mehrausgaben zu unterrichten.
Art. 19 c) Verfahren
1 Dem zuständigen Organ ist für jeden Verpflichtungskredit eine separate Vorlage mit einem erläuternden Bericht zu unterbreiten, der auch die durch das Vorhaben ausgelösten Folgekosten aufzeigt.
2 Über die Beanspruchung des Verpflichtungskredites ist eine Kontrolle zu führen, aus der hervorgeht, welche Verpflichtungen eingegangen wurden und welche Verpflichtungen für die Vollendung des Vorhabens noch erfor - derlich sind. Die jährlichen Fälligkeiten sind brutto im Voranschlag einzustel - len.
3 Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen. Über das Ergebnis ist das zuständige Organ zu informieren.
Art. 20 Spezialfinanzierungen
1 Die vollständige oder teilweise Zweckbindung von Einnahmen zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 In der Spezialfinanzierung sind alle damit zusammenhängenden Aufwände und Erträge auszuweisen.
Art. 21 Berichterstattung
1 Der Finanzbericht des Regierungsrates oder des Gemeinderates enthält: a) den Finanzkommentar der Exekutive; b) die Jahresrechnung samt Vergleich mit Voranschlag und Vorjahr; c) gegebenenfalls eine konsolidierte Rechnung; d) den Prüfbericht des Revisionsorgans; e) Zusatzinformationen nach Bedarf.
Art. 22 Beurteilung der Finanzlage
1 Regierungsrat und Gemeinderat legen finanzpolitische Zielgrössen für die Beurteilung der Finanzlage und eine gesunde Entwicklung des Haushaltes fest.
2 Für diese Beurteilung der Finanzlage sind massgebend: a) Nettoverschuldungsquotient; b) Selbstfinanzierungsgrad;
c) Zinsbelastungsanteil.
3 Zusätzlich auszuweisen sind: a) Nettovermögen oder -schuld in Franken pro Einwohner; b) Selbstfinanzierungsanteil; c) Kapitaldienstanteil; d) Bruttoverschuldungsanteil; e) Investitionsanteil.
Art. 23 Finanzstatistik
1 Mit der Jahresrechnung wird ein finanzstatistischer Ausweis in funktionaler Gliederung erstellt, welcher auch einen Zeitreihenvergleich umfasst.
2 Diese Statistik ist auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik ab - gestimmt und ermöglicht Vergleiche zwischen den Gemeinwesen.
Art. 24 Controlling, Steuerung und Vollzug auf Verwaltungsebene
1 Regierungsrat und Gemeinderat schaffen die organisatorischen Vorausset - zungen für einen gesetzmässigen Vollzug des Haushaltes. Sie sorgen insbe - sondere für ein angemessenes Controlling.
2 Regierungsrat und Gemeinderat entscheiden über: a) Verpflichtungen im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen; b) die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine baulichen Massnahmen verknüpft sind; c) die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwaltungsvermögens in Fi - nanzvermögen; d) die Aufnahme von Mitteln, die der Finanzierung dienen; e) die Organisation des Rechnungswesens und der Belegaufbewahrung.
3 Die Organisationseinheiten sind verantwortlich für: a) die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der ihnen anvertrauten Kredite und Vermögenswerte; b) die Geltendmachung finanzieller Ansprüche gegenüber Dritten; c) die Einhaltung der Voranschlags- und Verpflichtungskredite; d) die Führung eines zweckdienlichen Internen Kontrollsystems (IKS); e) den Nachweis der Wirksamkeit der Aufgabenerfüllung.
Art. 25 Internes Kontrollsystem
1 Das Interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen mit dem Ziel: a) das Vermögen zu schützen; b) die rechtmässige und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicherzu - stellen; c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhin - dern oder aufzudecken; d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2 Das Interne Kontrollsystem hat folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: a) es beruht auf einer aktuellen Risikoanalyse; b) die Zuständigkeiten und die Verantwortung bezüglich der Kontrollen sind geregelt; c) die Kontrolltätigkeiten, die Ergebnisse sowie die Korrekturmassnah - men bei festgestellten Fehlern sind dokumentiert.
3 Die Ausgestaltung des Internen Kontrollsystems berücksichtigt das Verhält - III. Rechnungslegung (3.)
Art. 26 Grundsätze
1 Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild der Vermögens-, Finanz- und Er - tragslage, das den Tatsachen möglichst entspricht. Sie orientiert sich am Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden.
2 Grundsätze der Rechnungslegung sind Bruttodarstellung, Periodengerech - tigkeit, Fortführung, Wesentlichkeit, Verständlichkeit, Zuverlässigkeit, Ver - gleichbarkeit und Stetigkeit. Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.
3 Voranschlag und Jahresrechnung sind gleich darzustellen.
Art. 27 Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung umfasst: a) die Erfolgsrechnung;
b) die Investitionsrechnung; c) die Geldflussrechnung; d) die Bilanz; e) den Anhang.
Art. 28 Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung enthält den gesamten Aufwand und Ertrag einer Rechnungsperiode. Auf der ersten Stufe wird das ordentliche und auf der zweiten Stufe das ausserordentliche Ergebnis ermittelt. Der Aufwand- oder Ertragsüberschuss verändert das Eigenkapital.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen. Als ausserordentlich gelten zudem alle Veränderungen der Reserven.
Art. 29 Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung umfasst die Investitionsausgaben für Verwal - tungsvermögen mit mehrjähriger Nutzungsdauer und stellt diese den Investi - tionseinnahmen gegenüber.
2 Regierungsrat und Gemeinderat bestimmen, ab welcher Investitionshöhe eine Bilanzierung als Verwaltungsvermögen erfolgt.
Art. 30 Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung orientiert über Herkunft und Verwendung der flüssi - gen Mittel, aufgegliedert nach Betriebs-, Investitions- und Finanzierungstä - tigkeit. Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel.
Art. 31 Bilanz
1 Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und das Verwaltungsver - mögen, auf der Passivseite das Fremd- und das Eigenkapital.
2 Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmit - telbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen. Alle übrigen Vermögens - werte gehören zum Finanzvermögen.
3 Spezialfinanzierungen werden nach Massgabe der Verfügungsfreiheit dem Fremd- oder dem Eigenkapital zugeordnet.
Art. 32 Anhang
1 Der Anhang der Jahresrechnung: a) nennt die Grundlagen der Rechnungslegung und begründet Abwei - chungen vom Harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden, b) fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentli - chen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zusammen, c) bezeichnet die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinhei - ten, d) zeigt die Ursachen der Veränderungen im Eigenkapital auf (Eigenkapi - talnachweis), e) informiert über Bestand und Veränderungen der Anlagen im Verwal - tungs- und Finanzvermögen (Anlagespiegel), f) führt die Organisationen auf, an denen das Gemeinwesen kapitalmäs - sig oder anders massgeblich beteiligt ist (Beteiligungsspiegel), g) orientiert über Bestand und Veränderung der Rückstellungen (Rück - stellungsspiegel), h) führt die Tatbestände auf, aus denen sich in Zukunft wesentliche Ver - pflichtungen des Gemeinwesens ergeben können (Gewährleistungs - spiegel), i) begründet wesentliche Kreditüberschreitungen, j) gibt Auskunft über wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, k) verzeichnet die beanspruchten und noch verfügbaren Verpflichtungs - kredite, l) weist die Finanzkennzahlen aus, m) enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
Art. 33 Konsolidierte Rechnung
1 Mit der Jahresrechnung wird dem zuständigen Organ eine konsolidierte Rechnung zur Kenntnisnahme vorgelegt, wenn: a) die finanziellen Risiken bei bedeutenden Beteiligungen an Anstalten, Körperschaften und anderen Institutionen nicht verlässlich aus der Jahresrechnung ersichtlich sind;
b) eine Beurteilung der Finanzlage des Kantons oder der Gemeinde ohne konsolidierte Rechnung nicht möglich ist.
2 In die konsolidierte Rechnung sind insbesondere Organisationen aufzuneh - men, die wesentlich beeinflusst werden können und bedeutende Beiträge oder Entschädigungen erhalten.
3 Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung und den Grundsätzen für die Jahresrechnung erstellt. Eine vereinfachte Dar - stellung ist zulässig.
4 Der Regierungsrat oder der Gemeinderat bestimmt, welche Angaben die betroffenen Organisationen zu melden haben.
Art. 34 Bilanzierungsgrundsätze
1 Vermögenswerte werden bilanziert, wenn sie einen künftigen wirtschaftli - chen Nutzen erbringen oder unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
2 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis in der Ver - gangenheit beruhen und ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelab - fluss führen wird, dessen Höhe verlässlich ermittelt werden kann. Sind Fäl - ligkeit oder Höhe mit Unsicherheiten behaftet, werden Rückstellungen gebil - det.
Art. 35 Bewertungsgrundsätze
1 Finanzvermögen wird mit dem Verkehrswert bilanziert und Fremdkapital mit dem Nominalwert.
2 Verwaltungsvermögen wird erstmalig mit dem Anschaffungs- oder Herstel - lungswert bilanziert. Übertragungen aus dem Finanzvermögen erfolgen zum Verkehrswert.
3 Die Veräusserung von Vermögenswerten an Dritte erfolgt in der Regel zum Verkehrswert.
Art. 36 Ordentliche Abschreibungen, Wertberichtigungen
1 Positionen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertver - zehr unterliegen, werden linear nach ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Regierungsrat und Gemeinderat legen die Abschreibungs - sätze nach Anlagekategorien fest.
2 Ist bei einer Position eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren Bilanzwert berichtigt.
Art. 37 Reserven
1 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig, soweit die Erfolgsrechnung im ordentlichen Ergebnis mit einem Ertragsüberschuss schliesst, der nicht anderweitig verwendet wird. Die betroffenen Positionen des Verwaltungsver - mögens sind einzeln auszuweisen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen können im Sinne einer Vorfinanzie - rung zweckgebundene Reserven für bewilligte Investitionsvorhaben gebildet werden. Sie sind über die Nutzungsdauer des Investitionsgutes schrittweise aufzulösen. IV. Finanzkontrolle (4.)
Art. 38 Allgemeines
1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan für die Finanzaufsicht. Sie ist verwal - tungsunabhängig und in ihrer Tätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflich - tet.
2 Der Kantonsrat wählt die Leitung der kantonalen Finanzkontrolle. Die übri - gen Mitglieder werden von der Leitung der kantonalen Finanzkontrolle ange - stellt. Die Anstellungsbedingungen richten sich sinngemäss nach den perso - nalrechtlichen Bestimmungen für die kantonale Verwaltung. *
3 Der Kantonsrat kann der kantonalen Finanzkontrolle für die Prüfung der Jahresrechnung den Beizug eines anerkannten Revisionsunternehmens be - willigen.
4 Die Finanzkontrolle in den Gemeinden wird durch die Geschäftsprüfungs - kommission wahrgenommen. Sie zieht für die Prüfung der Jahresrechnung ein anerkanntes Revisionsunternehmen bei.
Art. 39 Aufgaben
1 Die Finanzkontrolle prüft die Gesetzmässigkeit und die Einhaltung der Grundsätze des Finanzhaushaltes. Sie legt ihr jährliches Prüfprogramm selbständig fest.
2 Sie prüft insbesondere: a) die Jahresrechnung; b) die separaten Rechnungen; c) die Verwendung von Krediten; d) die Einrichtung eines gesetzmässigen Internen Kontrollsystems; e) das Risikomanagement der Organisationseinheiten.
3 Sie kann Sachverständige beiziehen, wenn in einzelnen Prüfbereichen be - sondere Fachkenntnisse erforderlich sind oder eine Aufgabe nicht mit dem ordentlichen Personalbestand erfüllt werden kann.
4 Der Finanzkontrolle dürfen keine Vollzugsaufgaben übertragen werden.
5 Der Kantonsrat kann die kantonale Finanzkontrolle für die Wahrnehmung der parlamentarischen Aufsicht beiziehen.
6 Die kantonale Finanzkontrolle kann Revisionsmandate von öffentlichen In - stitutionen wahrnehmen. Sie lehnt die Übernahme solcher Aufgaben ab, wenn ihr gesetzlicher Auftrag dadurch beeinträchtigt wird.
Art. 40 Zuständigkeiten der kantonalen Finanzkontrolle
1 Die kantonale Finanzkontrolle ist zuständig für: a) die kantonalen Behörden und die Gerichte; b) die kantonale Verwaltung; c) die selbständigen Anstalten des Kantons; d) weitere Personen und Organisationen, denen die Erfüllung kantonaler Aufgaben übertragen ist.
2 Sie kann die Finanzaufsicht auch dort ausüben, wo nach Gesetz eine eige - ne Revisionsstelle besteht. Sie hat bei subventionierten Organisationen ein Einsichtsrecht bezüglich der Verwendung von kantonalen Beiträgen.
Art. 41 Berichterstattung
1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Gemeindeparlament oder den Stimmberechtigten jährlich Bericht.
2 Sie informiert vorgängig den Regierungsrat oder den Gemeinderat und hört ihn an.
Art. 42 Informations- und Auskunftspflicht, Datenschutz
1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, welche geprüft werden. Die zu prüfenden Stellen wirken mit, legen alle notwendigen Un - terlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
2 Die Finanzkontrolle ist berechtigt, sämtliche Personen- und Sachdaten im Rahmen der Prüftätigkeit einzusehen und nötigenfalls zu kopieren. Gesam - melte Daten dürfen nur zu Prüfzwecken verwendet und nicht weitergegeben werden. Personendaten sind nach Abschluss eines Prüf- oder Strafverfah - rens zu vernichten.
Art. 43 Prüfberichte, Beanstandungen, Anzeige
1 Die Finanzkontrolle übergibt den Prüfbericht der geprüften Stelle und gleichzeitig dem Regierungsrat, dem Gemeinderat oder dem Aufsichtsorgan der jeweiligen Organisation.
2 Der Prüfbericht enthält Hinweise und Empfehlungen zu den festgestellten Sachverhalten sowie allfällige Beanstandungen. Die Finanzkontrolle hat kein Weisungsrecht.
3 Bei Beanstandungen wird eine Frist für die Mängelbehebung angesetzt. Die geprüfte Stelle meldet der Finanzkontrolle auf dem Dienstweg die Erledi - gung unter Beilage einer zureichenden Dokumentation.
4 Bei begründetem Verdacht auf eine strafbare Handlung erstattet die Fi - nanzkontrolle Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
5 Solange die Untersuchung bei einem strafrechtlichen Vorfall nicht abge - schlossen ist, dürfen in der beanstandeten Sache ohne Zustimmung der Fi - nanzkontrolle weder Zahlungen geleistet noch Verpflichtungen eingegangen werden. V. Kantonale Finanzaufsicht über die Gemeinden (5.)
Art. 44 Jährliche Prüfung der Finanzlage
1 Der Kanton prüft jährlich die Finanzlage der Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Mitwirkung verpflichtet und stellen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Gemeinderat eröffnet.
2 Der Regierungsrat setzt für den Vollzug der Finanzaufsicht eine beratende Kommission ein. Er erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über das Er - gebnis der Prüfungen.
Art. 45 Massnahmenplan, Aufsichtsmassnahmen
1 Wird eine Verletzung der Regeln über das Haushaltsgleichgewicht oder die Schuldenbegrenzung festgestellt, ist der Gemeinderat verpflichtet, innert sechs Monaten einen Massnahmenplan zu erstellen und dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Massnahmenplan enthält verbindliche Fristen zur Sicherstellung des Haushaltsgleichgewichtes und der Schulden - begrenzung.
2 Wird kein oder ein ungenügender Massnahmenplan vorgelegt, trifft der Re - gierungsrat die erforderlichen Aufsichtsmassnahmen. Er kann namentlich die Genehmigungspflicht vorsehen für: a) den Voranschlag sowie den Aufgaben- und Finanzplan; b) geplante Investitionsvorhaben; c) die Festlegung von Steuerfuss, Abgaben und Gebühren.
Art. 46 Unterstützungsdarlehen
1 Der Kanton kann den Gemeinden zur Sicherstellung des Haushaltsgleich - gewichtes verzinsliche Darlehen ausrichten. Die Darlehen können mit Aufla - gen über die Mittelverwendung verbunden und von der vorgängigen Erfül - lung verfügter Massnahmen abhängig gemacht werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (6.)
Art. 47 Neubewertungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt eine Neubewertung des Fi - nanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten, der Beteiligungen und Darlehen sowie weiterer ausgewählter Positionen des Verwaltungsvermögens.
2 Die Differenz aus der Neubewertung des Finanzvermögens wird als Neu - bewertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist zweckgebunden für den Ausgleich künftiger Wertberichtigungen im Finanzvermögen zu verwen - den.
3 Die Differenz aus der Neubewertung des Verwaltungsvermögens wird als Aufwertungsreserve im Eigenkapital bilanziert. Sie ist innerhalb von maximal zehn Jahren linear über die zweite Stufe der Erfolgsrechnung aufzulösen. Regierungsrat und Gemeinderat legen mit der Neubewertung die Amortisati -
4 Die erste Jahresrechnung nach diesem Gesetz enthält einen Bericht über die Neubewertungen. Der Vergleich mit dem Vorjahr entfällt.
Art. 48 Übergangsfristen
1 Der neue Aufgaben- und Finanzplan wird im Kanton spätestens auf das Jahr 2017 und in den Gemeinden spätestens auf das Jahr 2019 eingeführt. Bis zu dessen Einführung ist ein Finanzplan nach altem Recht zu erstellen.
2 Das Interne Kontrollsystem wird im Kanton und in den Gemeinden spätes - tens im Jahr 2015 eingeführt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2018 01.06.2019 Art. 38 Abs. 2 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 38 Abs. 2 24.09.2018 01.06.2019 geändert 1367 / 2018, S. 1336
Anhang 2: Gliederung der Jahresrechnung
1. Die Erfolgsrechnung ist wie folgt gegliedert: a) Personalaufwand; b) Sach- und übrigen Betriebsaufwand; c) Abschreibungen des Verwaltungsvermögens; d) Finanzaufwand; e) Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen; f) Transferaufwand; g) durchlaufende Beiträge; h) ausserordentlicher Aufwand; i) Fiskalertrag; j) Erträge aus Regalien und Konzessionen; k) Entgelte; l) verschiedene Erträge; m) Finanzertrag; n) Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen; o) Transferertrag; p) durchlaufenden Beiträge; q) ausserordentliche Erträge.
2. Die Investitionsrechnung ist wie folgt gegliedert: a) Ausgaben für Sachanlagen; b) Investitionen auf Rechnung Dritter; c) immaterielle Anlagen; d) Darlehen; e) Beteiligungen und Grundkapitalien; f) eigene Investitionsbeiträge; g) durchlaufende Investitionsbeiträge; h) Übertragung von Sachanlagen in das Finanzvermögen; i) Rückerstattungen; j) Abgang immaterieller Sachanlagen; k) Investitionsbeiträge für eigene Rechnung; l) Rückzahlungen von Darlehen; m) Übertragungen von Beteiligungen; n) Rückzahlungen eigener Investitionsbeiträge; o) durchlaufende Investitionsbeiträge.
4. Beteiligungsspiegel Im Beteiligungsspiegel sind die kapitalmässigen Beteiligungen im Verwaltungsvermögen sowie die Organisationen, welche durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst werden, aufzuführen. Der Beteiligungsspiegel enthält pro Organisation: a) Name und Rechtsform der Organisation; b) Tätigkeiten und zu erfü llende öffentliche Aufgaben; c) Gesamtkapital der Organisation und Anteil des Gemeinwesens; d) Anschaffungswert und Buchwert der Beteiligung; e) wesentliche weitere Beteiligte; f) eigene Beteiligungen der Organisation; g) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Geme inwesen und Organisation und Angaben zu den erbrachten Leistungen der Organisation; h) Aussagen zu den spezifischen Risiken, einschliess lich Eventual- und Gewährleistungsverpflichtungen der Organisation; i) konsolidierte Bilanz sowie konsolidierte Erfolgsr echnung der letzten Jahresrechnung der Organisation mit Angaben zu den angewendeten Rechnungslegungsstandards.
5. Gewährleistungsspiegel Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführ en, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben kann. Der Gewährleistungsspiegel umfasst insbesondere: a) Eventualverbindlichkeiten, bei denen der Kanton zug unsten Dritter eine Verpflichtung eingeht, insbesondere Bürgschaften, Garantieverpflic htungen, Defizitgarantien usw.; b) sonstige Sachverhalte mit Eventualcharakter, falls diese noch nicht als Rückstellungen verbucht wurden, wie Konventionalstrafen, Reuegelder usw. Der Gewährleistungsspiegel enthält pro Fall: a) Namen der empfangenden Einheit bzw. des Vertragspartners; b) Eigentümerinnen und Eigentümer oder wesentliche Miteigentümerinnen und -eigentümer der empfangenden Einheit; c) Typologie der Rechtsbeziehung; d) Zahlungsströme im Berichtsjahr zwischen Gemeinwesen und empfangender Einheit; e) Angaben zu den mit der Gewährleistung gesicherten Leistungen; f) je nach Art und Umfang der Gewährleistung spezifis che zusätzliche Angaben über die empfangende Einheit
Anhang 1: Gliederung der Bilanz Die Bilanz ist wie folgt gegliedert: - Finanzvermögen Umlaufvermögen Flüssige Mittel Forderungen kurzfristige Finanzanlagen aktive Rechnungsabgrenzungen Vorräte Anlagevermögen Finanzanlagen Sachanlagen Forderungen Spezialfinanzierungen und Fonds - Verwaltungsvermögen Anlagevermögen Sachanlagen Investitionsbeiträge Darlehen Beteiligungen Immaterielle Anlagen Total Aktiven - Fremdkapital kurzfristiges Fremdkapital laufende Verpflichtungen kurzfristige Finanzverbindlichkeiten passive Rechnungsabgrenzungen kurzfristige Rückstellungen
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