Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
                            Verordnung  über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen  Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren  und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen  Vom 13. Januar 2004 (Stand 1. September 2014)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  74  Absatz  2  der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom   17.  Mai   1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,   be  -  schliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Übertragung   von   Aufgaben   der   Kantonalen  Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und an die Lo  -  gistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle) gemäss den Bun  -  desbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Übertragung von Aufgaben an die RAV
                            1  Den RAV werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle übertragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Beratung   und   Vermittlung   arbeitsloser   Personen,   einschliesslich   Ent  -  scheide über die Erleichterung der Beratung und Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entscheide über die Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuweisung so  -  wie die Erteilung der entsprechenden Weisungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Entscheide über die vorübergehende Befreiung von der Vermittlungsfä  -  higkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Durchführung der Kontrollvorschriften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen im Falle  ungenügender Bemühungen um zumutbare Arbeit, im Falle der Nichtbe  -  folgung der Kontrollvorschriften oder der Weisungen des RAV sowie im  Falle unwahrer oder unvollständiger Angaben oder einer sonstigen Ver  -  letzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gegenüber dem RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungs  -  gemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz  1 in einem sachlichen Zu  -  sammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übertragung von Aufgaben an die LAM-Stelle
                            1  Der LAM-Stelle werden folgende Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle über  -  tragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sicherstellung   eines   bedarfsbezogenen   und   ausreichenden   Angebotes  an arbeitsmarktlichen Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entscheide über  die Zumutbarkeit  einer arbeitsmarktlichen  Massnahme  und deren Zuweisung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Entscheide und Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für kollektive Bil  -  dungs- und Beschäftigungsmassnahmen zuhanden der Ausgleichsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchführung periodischer Berichterstattung an die Ausgleichsstelle über  Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Einstellung   in   der   Anspruchsberechtigung   arbeitsloser   Personen,   wenn  diese   eine   arbeitsmarktliche   Massnahme   ohne   entschuldbaren   Grund  nicht antreten, abbrechen oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr  Verhalten beeinträchtigen oder verunmöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Einstellung   in   der   Anspruchsberechtigung   arbeitsloser   Personen,   wenn  diese im Rahmen der Unterstützung zur Förderung einer selbständigen  Erwerbstätigkeit Taggelder bezogen haben und nach Abschluss der Pla  -  nungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Erwerbstätig  -  keit aufnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  Einstellung in der Anspruchsberechtigung arbeitsloser Personen bei un  -  wahren   oder   unvollständigen   Angaben   oder   Verletzung   der   Auskunfts-  und Meldepflicht betreffend den Vollzug von arbeitsmarktlichen Massnah  -  men;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Entscheide über Beitragsgesuche für spezielle Massnahmen und für indi  -  viduelle Bildungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der LAM-Stelle werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ord  -  nungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Absatz  1 in einem sachlichen  Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2004  01.02.2004  Erlass  Erstfassung  GS 35.0005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2014  01.09.2014  § 2 Abs. 1, lit. b.  aufgehoben  GS 2014.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2014  01.09.2014  § 2 Abs. 1, lit. d.  geändert  GS 2014.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2014  01.09.2014  § 3 Abs. 1, lit. e.  eingefügt  GS 2014.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2014  01.09.2014  § 3 Abs. 1, lit. f.  eingefügt  GS 2014.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2014  01.09.2014  § 3 Abs. 1, lit. g.  eingefügt  GS 2014.088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2014  01.09.2014  § 3 Abs. 1, lit. h.  eingefügt  GS 2014.088  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  13.01.2004  01.02.2004  Erstfassung  GS 35.0005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. b. 26.08.2014 01.09.2014 aufgehoben GS 2014.088
§ 2 Abs. 1, lit. d. 26.08.2014 01.09.2014 geändert GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. e. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. f. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. g. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
§ 3 Abs. 1, lit. h. 26.08.2014 01.09.2014 eingefügt GS 2014.088
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0005