Verordnung betreffend Lohnzahlung an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt während des Militärdienstes
Verordnung betreffend Lohnzahlung an definitiv angestellte Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt während des Militärdienstes Vom 3. Februar 1976 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt erlässt, gestützt auf § 28 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Dienstverhältnisse der Beamten und Angestellten des Kantons Basel-Stadt sowie betreffend die Haft- barkeit von Behörden und Staat (Beamtengesetz) vom 25. April 1968
1) , folgende Verordnung:
§1. Bei Leistung von Militärdienst erhalten die definitiv angestellten
Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt den vollen Lohn.
§2. Für diejenigen Dienstleistungen, die während eines Jahres die
Dauer einer Rekrutenschule und eines Wiederholungskurses derjeni- gen Waffengattung, welcher der Mitarbeiter angehört, übersteigen, sowie für Militärdienst, der wegen eigenen Verschuldens geleistet wer- den muss, ist der Anspruch auf den Erwerbsersatz beschränkt. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
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