Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914
Dekret zum Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 * Vom 19. Januar 1920 (Stand 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, in Vollziehung des Bundesgeset - zes vom 18. Juni 1914
1 ) betreffend die Arbeit in den Fabriken, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 27. Juni 1919 betreffend die Arbeitszeit, be - schliesst was folgt:
1 Allgemeines
2 )
§ 1
3 )
§ 2
4 )
§ 3
5 )
§ 4
6 )
§ 5
7 )
§ 6
8 )
§ 7
9 )
1) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
2) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
3) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
4) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
5) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
6) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
7) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
8) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
9) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
2 Verfahren bei Zivilstreitigkeiten
§ 8 * ...
3 Kantonales Einigungsamt
§ 9 Kantonales Einigungsamt
1 Zur Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten zwischen Inhabern von industriel - len, kaufmännischen und rein gewerblichen Betrieben, inbegriffen Hausindus - trie, einerseits und ihren Arbeitern und Angestellten anderseits, wird ein kanto - nales Einigungsamt eingesetzt. (BG Art. 30, 31, 33–35
10 ) ).
§ 10 Wahl und Zusammensetzung
1 Das Einigungsamt besteht aus einem Präsidenten, vier Mitgliedern, vier Ersatzmännern und einem Aktuar, welche sämtliche durch den Regierungsrat auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Ebenso bestimmt der Re - gierungsrat für den Präsidenten und den Aktuar Stellvertreter. Als Mitglieder und Ersatzmänner sind je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu wählen.
§ 11 Aufsicht
1 Das kantonale Einigungsamt ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt. Als Entschädigung erhalten die Mitglieder des Einigungsamtes die gleichen Taggelder wie die Bezirksrichter.
2 Die Parteien haben keinerlei Gebühren zu entrichten.
§ 12 Aufnahme der Tätigkeit
1 Das Einigungsamt tritt in Tätigkeit von sich aus oder aus Auftrag der Regie - rung oder auf Begehren einer Partei. Das Begehren soll dem Präsidenten des Einigungsamtes schriftlich eingereicht werden mit genauer Bezeichnung der Streitpunkte und der Forderungen, welche die Partei stellt, ebenso der Perso - nen, welche zur Vertretung der Partei in der mündlichen Unterhaltung bevoll - mächtigt sind.
10) Änderung bedingt durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
§ 13 Verfahren, Verbindliche Schiedssprüche
1 In der vom Präsidenten anzuordnenden mündlichen Verhandlung soll das Ei - nigungsamt die Ursachen und die näheren Umstände der Streitigkeiten mög - lichst vollständig zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen su - chen. Er soll sich daraufhin bemühen, eine billige Vermittlung herbeizuführen, wobei sämtliche in Betracht kommenden Umstände gebührend zu würdigen sind.
2 Einen Entscheid zu treffen, der für die Parteien verbindlich wäre, ist das Eini - gungsamt nur befugt, sofern die Parteien übereinstimmend zu Protokoll erklä - ren, dass sie dies dem Amt übertragen (BG Art. 34)
§ 14 Einvernahme
1 Dem Einigungsamt steht das Recht zu, bei Vermittlungs- und Schiedsverfah - ren Einvernahmen durchzuführen über Punkte, die mit der Streitsache zusam - menhängen. Ebenso kann es Lohnlisten, Bussenverzeichnisse oder sonstige Kontrollen einverlangen.
§ 15 Protokollierung der Verhandlungen
1 Der Aktuar des Einigungsamtes protokolliert den Gang der Verhandlung, die Streitpunkte, wie sie sich daraus ergeben haben, mit den Forderungen der Par - teien, die Verständigungsvorschläge und die Ergebnisse der Vermittlung.
§ 16 Erneuerung des Vermittlungsversuches
1 Werden die Vorschläge des Einigungsamtes abgelehnt und war sonach eine Vermittlung nicht zu erreichen, so soll innerhalb längstens vierzehn Tagen eine zweite Verhandlung angeordnet und der Vermittlungsversuch fortgesetzt wer - den, sofern dies nicht nach dem Ergebnis der ersten Verhandlung als ganz aussichtslos erscheint. Das Einigungsamt ist befugt, seine Vorschläge, die ab - gelehnt wurden, im Amtsblatt zu publizieren.
§ 17 Freiwillige Einigungsstellen
1 Errichten Geschäftsinhaber und ihre Arbeiter und Angestellten der gleichen Industrie eine freiwillige Einigungsstelle, die an Stelle des kantonalen Eini - gungsamtes zu treten hat, so haben sie hievon dem Regierungsrate und dem Präsidenten des Einigungsamtes schriftliche Mitteilung zu machen (BG Art. 33).
2 Ebenso haben sie über den Ausgang der Verhandlungen an beide Instanzen Bericht zu erstatten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
§ 18 Ordnungsbusse
1 Wer der Einladung des Einigungsamtes nicht nachkommt, kann von diesem mit Ordnungsbussen von 10 Fr. bis 50 Fr. belegt werden (BG Art. 31).
4 Zeltkontrolle und Überzeitbewilligungen
11 )
§ 19
12 )
§ 20
13 )
§ 21
14 )
5 Kantonale Feiertage
15 )
§ 22
16 )
6 Krankenkassenstatuten
17 )
§ 23
18 )
7 Straf- und Vollzugsbestimmungen
19 )
§ 24
20 )
§ 25
21 )
11) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
12) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
13) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
14) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
15) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
16) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
17) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
18) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
19) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
20) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11).
21) Aufgehoben durch das eidg. Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (SR 822.11). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.01.1920 19.01.1920 Erlass Erstfassung GS 16.780
23.09.2010 01.01.2011 Erlasstitel geändert GS 37.256
23.09.2010 01.01.2011 § 8 aufgehoben GS 37.256 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.01.1920 19.01.1920 Erstfassung GS 16.780 Erlasstitel 23.09.2010 01.01.2011 geändert GS 37.256
§ 8 23.09.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 37.256
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.780
S G S -N r. 22 1.2 GS- Nr . 16. 780 Er l assdat um 19. Janu ar 192 0 ( Landr at spr ot okol l ni cht onl i ne) I n Kr aft sei t 19. Janu ar 192 0 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats p rotok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks auf di e ent spr echend e Landr at sv or l age, auf den Kommis- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. L es ung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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