Verordnung Jung- und Neubürgerwesen (112.21)
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Verordnung Jung- und Neubürgerwesen

Verordnung Jung- und Neubürgerwesen Vom 9. September 2003 (Stand 1. Januar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 97ff. des Gesetzes über die Berufsbildung und die Er - wachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 ) beschliesst:

§ 1 Aufnahme

1 Die in das Stimm- und Wahlrecht eintretenden Jungbürgerinnen und Jungbürger sowie die Neubürgerinnen und Neubürger sind von den Ein - wohnergemeinden mit einem Gelöbnis als Stimmberechtigte aufzuneh - men.
2 Die Einwohnergemeinden können dafür einen besonderen Anlass vorse - hen.
3 Die Teilnahme an der Gelöbnisabnahme oder am besonderen Anlass ist freiwillig.

§ 2 Gelöbnis

1 Das Gelöbnis wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindeprä - sidentin oder von einem anderen Mitglied des Gemeinderates abgenom - men.
2 Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu be - achten und alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet."

§ 3 Abgabe von Unterlagen

1 Die Einwohnergemeinden geben den Jungbürgerinnen und Jungbürgern sowie den Neubürgerinnen und Neubürgern je ein Exemplar der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie ein Erinnerungsblatt ab.
2 Die Staatskanzlei stellt den Einwohnergemeinden die nötige Anzahl von Exemplaren der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und der Erinne - rungsblätter unentgeltlich zur Verfügung.
3 Die Einwohnergemeinden sorgen für den persönlichen Eintrag auf dem Erinnerungsblatt.

§ 4 Neubürgerkurse

1 Das Departement für Bildung und Kultur a) führt die Neubürgerkurse nach den §§ 102f. des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
2 ) durch. b) entschädigt die Kursleiter und Kursleiterinnen.
1) BGS 416.11 ).
2) BGS 416.11 . GS 98, 219
1
2 Die Teilnahmekosten sind in der kantonalen Einbürgerungsbebühr nach Gebührentarif
1 ) eingeschlossen.
3 Die Entschädigungen für Kursleiter und Kursleiterinnen, Referenten und Referentinnen richten sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Kursleitung von Neubürgerkursen
2 )
.

§ 5 Aufhebung bisheriger Vorschriften

1 Aufgehoben sind: a) die Vollzugsverordnung zum Jungbürgergesetz vom 22. Dezember
1972
3 )
. b) die Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und der Neubürgerkurse vom 11. August 1987
4 )
.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 27. November 2003 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 5. Dezember 2003.
1) BGS 615.11 .
2) BGS 126.515.856.1 .
3) GS 85, 1144 (BGS 111.411.2).
4) GS 90, 930 (BGS 411.441.21).
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