Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstal... (332.311)
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Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel

Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel * Vom 28. November 2000 (Stand 1. Juni 2021) Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Zug, gestützt auf Art. 15 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bo - stadel (Kanton Zug) vom 27. Februar / 19. März 1973 1 ) , beschliessen: 1. Dienstverhältnis 1.1. Allgemeines – Geltungsbereich (§ 1 Personalgesetz)
§ 1
1 Diese Verordnung regelt die Anstellungsbedingungen, Löhne und Ver - sicherungsfragen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsan - stalt Bostadel. *
2 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelangen subsidiär das baselstädtische Personalgesetz, das baselstädtische Lohngesetz und das baselstädtische Pensionskassengesetz mit den dazugehörigen Verordnungen, Beschlüssen und Weisungen zur Anwendung. Die in Klammern angegebe - nen §§ beziehen sich im Teil 1 auf das baselstädtische Personalgesetz, im Teil 2 auf das baselstädtische Lohngesetz.
3 Die Paritätische Aufsichtskommission kann Reglemente, die vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt gestützt auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt vom 6. Juli 2004 erlassen worden sind, ganz oder zu Teilen für anwendbar erklären. * 1) BGS 332.31
1.2. Entstehung des Arbeitsverhältnisses (§§ 8–11 Personalgesetz)
§ 2
1 Die beiden Kantonsregierungen genehmigen die Wahl der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters durch die Pari - tätische Aufsichtskommission.
2 Anstellungsbehörde für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Direktion unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Paritätische Aufsichtskommission. 1.3. Rechte und Pflichten (§§ 12–26 Personalgesetz)

§ 3 Diensterfüllungspflicht

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die ihnen übertragenen Oblie - genheiten sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich zu erfüllen. Sie haben durch ihr Verhalten während und ausserhalb des Dienstes alles zu unterlas - sen, was die Interessen der Justizvollzugsanstalt beeinträchtigt. *

§ 4 Amtsgeheimnis

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, an unberechtigte Dritte Wahrnehmungen weiterzugeben, die sie bei der Ausübung ihres Dienstes machen.
2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des Anstellungsverhältnisses bestehen.
3 Eine Entbindung vom Amtsgeheimnis erfolgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die Direktion, für die Direktion durch die Paritätische Aufsichtskommission.

§ 5 Geschenke

1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist es untersagt, für ihre amtlichen Leistungen Geschenke, Trinkgelder oder andere Vorteile zu beanspruchen oder ohne ausdrückliche Bewilligung der Direktion anzunehmen.
2 Die strafrechtlichen Bestimmungen über Bestechung bleiben vorbehalten.

§ 6 Mitsprache

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in wichtigen, sie selbst und ihren Arbeitsbereich betreffenden Fragen angehört.
2 Das betriebliche Vorschlagsrecht ist gewährleistet.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind berechtigt, einen Personalaus - schuss zu bilden; dessen Zusammensetzung wird in einem speziellen Regle - ment durch die Paritätische Aufsichtskommission geregelt.
4 Die Mitsprache durch Personalverbände ist gewährleistet.

§ 7 Beschwerderecht

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, bei der Direktion Beschwerden über ihre dienstlichen Verhältnisse anzubringen. Deren Ent - scheid kann an die Paritätische Aufsichtskommission weitergezogen wer - den; diese entscheidet endgültig.
2 Richtet sich eine Beschwerde gegen die Direktorin oder gegen den Direk - tor, so ist diese der Paritätischen Aufsichtskommission direkt einzureichen.

§ 8 Ferien

1 Die Paritätische Aufsichtskommission ist berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ferien zu bewilligen.

§ 9 Dienstfreie Tage

1 Die dienstfreien Tage richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die öffentlichen Ruhetage des Kantons Zug.

§ 10 Urlaub, Bewilligungsinstanzen

1 Für die Gewährung von Urlaub bis zur Dauer einer Woche ist die Direkti - on zuständig. Über die Bewilligung von Urlaub von mehr als einer Woche entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission.

§ 11 Dienst- und Arbeitskleidung

1 Die Paritätische Aufsichtskommission legt die Abgabe von Dienst- und Arbeitskleidung in einem besonderen Reglement fest.
1.4. Haftung

§ 12 Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen - über Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel vom 27. Februar 1973 / 19. März 1973.
2 Die Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegenüber der An - stalt und gegenüber Insassen richtet sich ebenfalls nach den Bestimmungen des Art. 16 des Vertrages.

§ 13 Verjährung

1 Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Anstalt verjährt nach zwei Jahren, seitdem der Ersatzberechtigte von den seine Forderung begründen - den Tatsachen und vom Umfang des Schadens Kenntnis erlangt hat.
2 Für den Regressanspruch der Anstalt gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter gilt eine einjährige Verjährung, wobei diese mit der Erbringung der Ersatzleistung durch die Anstalt beginnt.
3 In jedem Fall verjähren die Ansprüche des Geschädigten wie der Rückgriff der Anstalt mit Ablauf von zehn Jahren seit der schädigenden Handlung.
4 Im Übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des Obligationen - rechts. 1.5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27–39 Personalgesetz)
§ 14
1 Es finden die Bestimmungen des baselstädtischen Personalgesetzes An - wendung.
1.6. Fürsorge
§ 15
1 Die Fürsorge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugs - anstalt Bostadel bei Unfall und Krankheit und die Leistungen, die das Per - sonal dafür aufzubringen hat, richten sich sinngemäss nach den Vorschriften des Gesetzes betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter des Kantons Basel-Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992. *
2 ... *

§ 15a * Berufliche Vorsorge

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel sind bei der Pensionskasse Basel-Stadt im Vorsorgewerk Bereich Staat ge - mäss dem für die Mitarbeitenden des Bereichs Staat massgebenden Vorsor - geplan versichert. *
2 Die Höhe der Beiträge der Justizvollzugsanstalt Bostadel und ihrer Mitar - beiterinnen und Mitarbeiter richtet sich nach dem Vorsorgeplan des Vorsor - gewerks Bereich Staat. *
3 Die Justizvollzugsanstalt Bostadel und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter leisten Sanierungsbeiträge, Stabilisierungsbeiträge oder anderweitige ausserplanmässige Beiträge oder Einlagen nach denselben Regeln wie der Bereich Staat. * 2. Lohnbestimmungen 2.1. Allgemeines (§§ 1–25 Lohngesetz)

§ 16 Einreihungskompetenz (§

6 Lohngesetz)
1 Die Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig.
2 Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements Basel-Stadt (Personalabteilung).
3 Besteht zwischen der Direktion und dem Justizdepartement Basel-Stadt (Personalabteilung) über die Einreihung Uneinigkeit, so entscheidet die Pa - ritätische Aufsichtskommission nach Anhören der baselstädtischen Begut - achtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalangelegen - heiten.

§ 17 Neueinreihung (§

7 Lohngesetz)
1 Hat sich infolge Veränderung der bisherigen Struktur einer Organisations - einheit oder infolge einer Funktionsveränderung der Schwierigkeitsgrad ei - ner Stelle erheblich geändert, so nimmt die Paritätische Aufsichtskommissi - on die Neueinreihung gemäss § 5 des baselstädtischen Lohngesetzes und § 17 Abs. 2 dieser Verordnung vor.
2 Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber oder einer/einem Vorgesetzten durch Einsprache bei der Paritätischen Aufsichtskommission angefochten werden. Die Paritä - tische Aufsichtskommission entscheidet nach Anhören der baselstädtischen Begutachtungskommission der Paritätischen Kommission für Personalange - legenheiten. In gleicher Weise kann über die Ablehnung, das Verfahren der Neueinreihung durchzuführen, der Entscheid der Paritätischen Aufsichts - kommission verlangt werden.
3 Für den Weiterzug des Entscheides der Paritätischen Aufsichtskommission ist das baselstädtische Verwaltungsrechtspflegegesetz massgebend.

§ 18 Ausserordentliche Einreihung ad personam, Abweichung beim

Stufenanstieg, Anerkennungsprämien, weitere Zulagen (§§ 9– 11, 15 Lohngesetz)
1 Für die Vornahme von ausserordentlichen Einreihungen, Abweichungen vom Stufenanstieg sowie weiterer Zulagen gelten sinngemäss ebenfalls die Bestimmungen des baselstädtischen Lohngesetzes, wobei als zuständige Be - hörde die Paritätische Aufsichtskommission fungiert.

§ 19 Dienstwohnung

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Dienstwohnung bewohnen, ha - ben hierfür eine angemessene Miete zu entrichten.
2 In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die er - forderlichen Bestimmungen.

§ 20 Verpflegung in der Anstalt

1 Mitabeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Anstalt verpflegt werden, ha - ben hierfür eine angemessene Entschädigung zu entrichten.
2 In einem Reglement erlässt die Paritätische Aufsichtskommission die er - forderlichen Bestimmungen. 2.2. Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 26–34 Lohngesetz und §§ 44–47 Personalgesetz)

§ 21 Dienstaltersgeschenk (§

31 Lohngesetz)
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 1995 mehr als 15 Dienst - jahre aufweisen, haben Anspruch auf die Bezüge nach bisherigem Recht, wobei die Bezüge, die die Ansätze gemäss neuem Recht übersteigen, aus - schliesslich in Freizeit abgegolten werden.
2 In Härtefällen entscheidet die Paritätische Aufsichtskommission, ob von der Forderung der Freizeitabgeltung für den das neue Recht übersteigenden Anspruch gemäss Abs. 1 Umgang genommen werden kann.

§ 22 Schlussbestimmung

1 Diese Personalverordnung ist zu publizieren; sie wird per 1. Januar 2001 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Personalverordnung für die Beamtinnen, Beamten und Angestellten der Strafanstalt Bostadel vom 29. Oktober / 19. November 1996 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 28.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 26, 883 30.06.2015 01.10.2015 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 2015/031 30.06.2015 01.10.2015 § 15a eingefügt GS 2015/031 11.05.2021 01.06.2021 Erlasstitel geändert GS 2021/026 11.05.2021 01.06.2021 § 1 Abs. 1 geändert GS 2021/026 11.05.2021 01.06.2021 § 1 Abs. 3 eingefügt GS 2021/026 11.05.2021 01.06.2021 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021/026 11.05.2021 01.06.2021 § 15 Abs. 1 geändert GS 2021/026 11.05.2021 01.06.2021 § 15a Abs. 1 geändert GS 2021/026 11.05.2021 01.06.2021 § 15a Abs. 2 geändert GS 2021/026 11.05.2021 01.06.2021 § 15a Abs. 3 geändert GS 2021/026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 28.11.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 26, 883 Erlasstitel 11.05.2021 01.06.2021 geändert GS 2021/026

§ 1 Abs. 1 11.05.2021

01.06.2021 geändert GS 2021/026

§ 1 Abs. 3 11.05.2021

01.06.2021 eingefügt GS 2021/026

§ 3 Abs. 1 11.05.2021

01.06.2021 geändert GS 2021/026

§ 15 Abs. 1 11.05.2021

01.06.2021 geändert GS 2021/026

§ 15 Abs. 2 30.06.2015

01.10.2015 aufgehoben GS 2015/031

§ 15a 30.06.2015

01.10.2015 eingefügt GS 2015/031

§ 15a Abs. 1 11.05.2021

01.06.2021 geändert GS 2021/026

§ 15a Abs. 2 11.05.2021

01.06.2021 geändert GS 2021/026

§ 15a Abs. 3 11.05.2021

01.06.2021 geändert GS 2021/026
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