Verordnung über den Ladenschluss (513.431)
CH - SO

Verordnung über den Ladenschluss

Verordnung über den Ladenschluss Vom 25. Februar 1987 (Stand 1. Januar 1988) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 28. Mai 1874,

Artikel 31 Ziffer 11 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 und § 4

Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
1 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für a) Verkaufsgeschäfte und offene Verkaufsstände; b) Verleihgeschäfte; c) Dienstleistungsgeschäfte; d) Wandergewerbe; e) Ausstellungen mit Bestellungs- und Kaufsgelegenheiten; f) Autowaschanlagen.
2 Ausgenommen sind a) Gastgewerbebetriebe; b) Märkte; c) Kioske und Zeitungsablagen; d) Tankstellen, Fahrzeughandel und -vermietung; e) Apotheken; f) Milchsammelstellen; g) Speiseeisverkaufsstände; h) Kastanienbrater; i) Kinos; k) Galerien und Kunstausstellungen; l) Warenautomaten.
3 Das Departement entscheidet in Zweifelsfällen über die Anwendbarkeit nach Anhören der beteiligten Verbände.
4 Die Gewerbe- und Handelspolizei kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen über den Ladenschluss bewilligen.

§ 2 Offenhalten an Werktagen

1 Die Geschäfte dürfen frühestens um 5 Uhr öffnen.
2 Von Montag bis Freitag ist um 18.30 Uhr, an Samstagen, sowie am 24. und 31. Dezember um 16 Uhr zu schliessen.
1) BGS 311.1 . GS 90, 814
1

§ 3 Offenhalten an Sonn- und Feiertagen

1 An Sonn- und Feiertagen bleiben die Läden nach § 1 Absatz 1 geschlos - sen.
2 Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien und Konditoreien sowie Blumenläden dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 10 und 12 Uhr offenhalten.
3 Als Sonn- und Feiertage gelten die öffentlichen Ruhetage und die hohen Feiertage nach dem Gesetz über die öffentlichen Ruhetage vom 24. Mai
1964
1 )
.

§ 4 Gemeindebestimmungen

1 Die Einwohnergemeinden können nach Anhören der Geschäftsinhaber und des Personals nach den Absätzen 2-6 abweichende Regelungen tref - fen.
2 Sie können an einem Werktag pro Woche, ausgenommen vor Sonn- und Feiertagen, die Öffnungszeit bis höchstens 21 Uhr hinausschieben.
3 Sie können für Autowaschanlagen werktags die Schliessung bis 21 Uhr hinausschieben.
4 Sie können den Ladenschluss an Samstagen, sowie am 24. und 31. Dezem - ber bis 17 Uhr hinausschieben.
5 Sie können die Sonn- und Feiertagsöffnung für Bäckereien und Kondito - reien auf 8 Uhr vorverschieben und bis 18 Uhr ausdehnen.
6 Sie können an einem Halbtag pro Woche, an Ostermontag, Pfingstmon - tag und an örtlichen Feiertagen die gänzliche oder teilweise Schliessung anordnen.
7 Die Gemeindebeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Departe - ment. Sie sind im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen

§ 5 Verhältnis zum Arbeitsgesetz

1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Ge - werbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964
2 ) bleiben vorbehal - ten, insbesondere die Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit.
2 Für Abendverkäufe nach § 4 Absatz 2 und die damit zusammenhängen - den Nacharbeiten gilt die erforderliche Bewilligung als bis 21.30 Uhr er - teilt.

§ 6 Strafbestimmung

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Busse bis 5'000 Franken bestraft.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden aufgehoben: a) die Verordnung über den Ladenschluss vom 21. März 1951
3 ) ; b) alle Gemeindereglemente über den Ladenschluss, soweit sie den Be - stimmungen der vorliegenden Verordnung widersprechen.
1) BGS 512.41 .
2) SR 822.11 .
3) GS 78, 158.
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§ 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar
1988 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 5. März 1987.
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