Monitoring Gesetzessammlung

Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke (212.473.91)

CH - SO

Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke (212.473.91)

Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke

Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke Vom 11. Oktober 1974 (Stand 1. Januar 1975) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Ab 1. Januar 1975 erfolgt die Abrechnung der Vermessungsnachführung in sämtlichen Nachführungskreisen des Kantons Solothurn und damit die Entschädigung der selbständig erwerbenden Nachführungsgeometer so - wie die Belastung der Auftraggeber nach dem Honorartarif des Jahres
1966 für die Nachführung der Grundbuchvermessung. Die Teuerung wird jeweils ausgeglichen durch den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide - partement für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Nachführungs - kosten festgesetzten Anwendungsfaktor.
1 )

§ 2

2 )
1) Für die Kostenberechnung gelten die vom EJPD genehmigten Honorartarife. (Vgl. § 250 Abs. 2 EG ZGB; BGS 211.1 ). Diese können beim Vermessungsamt ein - gesehen werden.
2) Ziffer 2 nicht publiziert. GS 86,455
1
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht