Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke
Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke Vom 11. Oktober 1974 (Stand 1. Januar 1975) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:
§ 1
1 Ab 1. Januar 1975 erfolgt die Abrechnung der Vermessungsnachführung in sämtlichen Nachführungskreisen des Kantons Solothurn und damit die Entschädigung der selbständig erwerbenden Nachführungsgeometer so - wie die Belastung der Auftraggeber nach dem Honorartarif des Jahres
1966 für die Nachführung der Grundbuchvermessung. Die Teuerung wird jeweils ausgeglichen durch den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeide - partement für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Nachführungs - kosten festgesetzten Anwendungsfaktor.
1 )
§ 2
2 )
1) Für die Kostenberechnung gelten die vom EJPD genehmigten Honorartarife. (Vgl. § 250 Abs. 2 EG ZGB; BGS 211.1 ). Diese können beim Vermessungsamt ein - gesehen werden.
2) Ziffer 2 nicht publiziert. GS 86,455
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