Reglement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der Technikerschule Graf... (421.710)
CH - BS

Reglement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der Technikerschule Grafische Branche Basel (TSGB)

Reglement über Prüfungen, Promotionen und Diplomarbeiten an der Technikerschule Grafische Branche Basel
1 ) (TSGB) Vom 24. November 1993 (Stand 1. Juli 2000) Die Kommission der Allgemeinen Gewerbeschule Basel (AGS-Kom - mission) erlässt, gestützt auf die Verordnung des Volkswirtschaftsdeparte - mentes über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Techni - kerschulen vom 25. November 1982 2 ) sowie auf die Ordnung betref - fend die TSGB vom 16. Mai 1994
3 ) , folgendes Reglement:

§ 1 Zulassung zur Aufnahmeprüfung

1 Zur Aufnahmeprüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmebedin - gungen gemäss § 4 der Ordnung betreffend die TSGB erfüllt.

§ 2 Aufnahme

1 Die Aufnahmekommission, bestehend aus Lehrkräften der TSGB, stellt Antrag auf Aufnahme aufgrund der Resultate einer Aufnahme - prüfung.
2 Die Aufnahme erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter.
4 )
3 In Ausnahmefällen kann eine Aufnahme ohne Aufnahmeprüfung erfolgen; der Entscheid liegt bei der Leiterin oder beim Leiter. 5 )
4 Jede Aufnahme erfolgt provisorisch. Die Probezeit beträgt ein Se - mester.
5 Der Eintritt erfolgt in den Studiengang, für den die Aufnahmeprü - fung durchgeführt wurde. In begründeten Fällen kann der Eintritt um eineinhalb Jahre hinausgeschoben werden. Der Entscheid liegt bei der Leiterin oder beim Leiter.
6 )

§ 3 Semesternoten

1 Die Leistungen werden in jedem benoteten Fach durch schriftliche Prüfungen ermittelt.
2 Die Notenskala entspricht derjenigen der Allgemeinen Gewerbe - schule Basel (AGS). Die beste Note ist die 6, die schlechteste Note ist die 1.
1) Vom Erziehungsrat genehmigt am 16. 5. 1994.
2) SR 412.106.0 .
3) SG 421.700 .
4)

§ 2 Abs. 2 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

seit 1. 7. 2000).
5)

§ 2 Abs. 3 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

6) § 2 Abs. 5 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
1
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
3 Der Notendurchschnitt aus den im Semester durchgeführten Prüfun - gen gibt die Semesternote des entsprechenden Faches. Zulässig sind nur ganze und halbe Noten. Die Semesternote wird am Schluss des Semesters von der Lehrkraft ins Testatheft oder Zeugnis eingeschrie - ben.
4 Versäumte Semesterprüfungen müssen nach den Weisungen der Lehrkräfte nachgeholt werden.

§ 4 Promotion

1 Der Notendurchschnitt aller Semesternoten eines Semesters wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und dient für den Promoti - onsentscheid.
2 Beträgt dieser Notendurchschnitt 4,3 oder mehr und sind dabei nicht mehr als drei Noten unter 4,0, so erfolgt die definitive Promotion; liegt er zwischen 4,0 und 4,2, oder sind vier Noten unter 4,0, so erfolgt eine provisorische Promotion; beträgt er 3,9 oder weniger, oder sind mehr als vier Noten unter 4,0, so erfolgt keine Promotion.
3 Sind die Bedingungen für eine definitive oder provisorische Promoti - on erfüllt, so kann sie von der Leiterin oder vom Leiter ohne Ent - scheid der Konferenz der Lehrkräfte vollzogen werden. Über Nicht - promotion und Ausscheiden aus der TSGB entscheidet die Konferenz der Lehrkräfte mit einfachem Mehr der Anwesenden. Bei Stimmen - gleichheit hat die Leiterin oder der Leiter den Stichentscheid.
7 )
4 Erfolgt die Promotion ins letzte Semester definitiv, so ist damit zu - gleich die Zulassung zu den Abschlussprüfungen gegeben. Erfolgt die Promotion ins letzte Semester provisorisch, so müssen vor Beginn der Abschlussprüfungen die für eine definitive Promotion gemäss Abs. 2 geltenden Bedingungen erfüllt sein.
5 Provisorisch Promovierten und Nichtpromovierten steht es frei, das betreffende Semester einmal zu wiederholen.
6 Werden in einem oder mehreren Fächern weniger als 75% der Soll- Lektionen besucht, so kann keine definitive Promotion erfolgen; ein Ausschluss gemäss den Bestimmungen der Absenzen- und Diszipli - narordnung für die TSGB bleibt vorbehalten.

§ 5 Erfahrungsnoten

1 Der Notendurchschnitt aller Semesternoten eines bestimmten Fa - ches wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und ergibt die Facherfahrungsnote.
2 Der Notendurchschnitt aller Facherfahrungsnoten wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und ergibt die Gesamterfahrungs - note.
7) § 4 Abs. 3 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
2

§ 6 Prüfungskommission

1 Der Prüfungskommission obliegt die Aufsicht über die Abschluss - prüfungen sowie über die Diplomarbeiten. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2 Der Prüfungskommission obliegen im Besonderen: – das Bestimmen der Expertinnen und Experten für die Abschluss - prüfungen, – das Bestimmen der Referentinnen oder Referenten und Korrefe - rentinnen oder Korreferenten für die Diplomarbeiten, – das Aufstellen von Richtlinien für die Durchführung der Diplomar - beit, – der Entscheid über die Verleihung des geschützten Titels «Techni - kerin oder Techniker TS der Druckindustrie».
3 Der Prüfungskommission gehören an: – die Leiterin oder der Leiter, – die Betreuerpersonen der Fächerblöcke Allgemeinbildung, Betriebswirtschaft und Technologie, – die vom Ausschuss für die TSGB gewählten Kommissionsmitglie - der.
8 )

§ 7 Abschlussprüfungen

1 Alle Abschlussprüfungen werden durch die Leiterin oder den Leiter organisiert. 9 )
2 Die Abschlussprüfungen werden in der Regel von den einzelnen Lehrkräften vorbereitet und von diesen, in Zusammenarbeit mit den Expertinnen und Experten, abgenommen und bewertet. Die Ab - schlussprüfungen werden jeweils vor Abschluss des entsprechenden Faches, innerhalb des regulären Unterrichts durchgeführt.

§ 8 Abschlussprüfungsnoten

1 Zur Ermittlung der Abschlussprüfungsnote ist in jedem Studienfach, in welchem Noten erteilt worden sind, am Schluss der Unterrichtszeit oder des Studiums, unter Vorbehalt von Abs. 2, eine schriftliche Ab - schlussprüfung durchzuführen.
2 In Ausnahmesituationen kann die Leiterin oder der Leiter bestim - men, dass die Abschlussprüfungsnote nicht durch eine besondere Ab - schlussprüfung zustandekommt, sondern die Facherfahrungsnote übernommen wird. 10 )
3 Der Notendurchschnitt aus allen Abschlussprüfungsnoten wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet und ergibt die Abschlussprü - fungs-Gesamtnote.
8)

§ 6 Abs. 3 1. Lemma geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000

(wirksam seit 1. 7. 2000).
9)

§ 7 Abs. 1 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

10) § 8 Abs. 2 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
3
Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen
4 Die Abschlussprüfungen gelten insgesamt als bestanden, wenn die Abschlussprüfungs-Gesamtnote mindestens 4,0 ist und nicht mehr als drei Abschlussprüfungsnoten unter 4,0 sind.
5 Wird in der Abschlussprüfungs-Gesamtnote der Durchschnitt von
4,0 nicht erreicht oder sind mehr als drei Abschlussprüfungsnoten un - ter 4,0, so kann das Diplom «Technikerin oder Techniker TS der Druckindustrie» nicht erteilt werden.
6 Die Abschlussprüfung kann in jenen Fächern, in denen nicht min - destens die Note 4,0 erreicht wurde, einmal wiederholt werden.
7 Wird eine Abschlussprüfung versäumt, so kann das Diplom nicht ausgehändigt werden.

§ 9 Diplomarbeit

1 Die Diplomarbeit soll darüber Aufschluss geben, ob die Kandidatin oder der Kandidat eine gestellte Aufgabe selbständig und systema - tisch sowie in aussagefähiger Form in befristeter Zeit zu lösen ver - mag.
2 Die Richtlinien für die Durchführung der Diplomarbeit werden von der Prüfungskommission erlassen.
3 Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird während der ein Semester dauernden, neben dem Besuch des normalen Unterrichts zu schrei - benden Diplomarbeit von einer Referentin oder einem Referenten und einer Korreferentin oder einem Korreferenten betreut.
4 Für die Diplomarbeit werden zwei Noten erteilt: eine doppelt zäh - lende Note für die schriftliche Diplomarbeit und eine einfach zählen - de Note für die mündliche Prüfung über die Diplomarbeit. Der Notendurchschnitt wird auf eine halbe Note gerundet und ergibt die Diplomarbeitsnote.
5 Die Diplomarbeit ist erfolgreich abgeschlossen worden, wenn die Note mindestens 4,0 beträgt
6 Wird bei der Diplomarbeit die Note 4,0 nicht erreicht, so kann das Diplom «Technikerin oder Techniker TS der Druckindustrie» nicht erteilt werden.
7 Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

§ 10 Diplomabschlussnote / Prädikat

1 Der Notendurchschnitt aus Gesamterfahrungsnote (zweifach ge - zählt), Abschlussprüfungs-Gesamtnote (einfach gezählt) und Diplom - arbeitsnote (einfach gezählt) wird auf eine halbe Note gerundet und ergibt die Diplomabschlussnote.
2 Die Diplomabschlussnoten entsprechen folgenden Prädikaten: Note: Prädikat:
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 ziemlich gut
4
Note: Prädikat:
4 genügend

§ 11 Studienabschluss

1 Im Diplomausweis wird der Erfolg durch das Prädikat festgehalten.
2 Der erfolgreiche Studienabschluss berechtigt die Absolventinnen und Absolventen zum Führen des geschützten Titels «Technikerin oder Techniker TS der Druckindustrie».
3 Der Diplomausweis wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Erziehungsdepartementes Basel-Stadt, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission, der Direktorin oder dem Di - rektor der Schule für Gestaltung sowie von der Leiterin oder vom Leiter der TSGB unterzeichnet. 11 )

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

1 Alle Prüfungen sind von den Kandidatinnen und Kandidaten selb - ständig und unter Aufsicht auszuführen.
2 Die Durchführung aller Prüfungen, die nicht mit dem normalen Schulunterricht zusammenhängen, erfolgt nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters.
12 )

§ 13 13 ) Rekurse

1 Gegen Verfügungen der Leiterin oder des Leiters, der Prüfungsorga - ne und der Konferenz der Lehrkräfte, kann an die Direktorin oder den Direktor der Schule für Gestaltung rekurriert werden. Rekurse sind innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung anzumelden; in - nert 30 Tagen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet ist die Rekursbe - gründung einzureichen, welche die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam. 14 )
11)

§ 11 Abs. 3 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

seit 1. 7. 2000).
12)

§ 12 Abs. 2 geändert durch Kommissionsbeschluss vom 25. 5. 2000 (wirksam

seit 1. 7. 2000).
13)

7. 2000).

14) Wirksam seit 14. 7. 1994.
5
Markierungen
Leseansicht