Verordnung betreffend Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Parzellarver... (214.450)
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Verordnung betreffend Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Parzellarvermessung des Kantons Basel-Stadt

Verordnung betreffend Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Parzellarvermessung des Kantons Basel- Stadt
1 ) Vom 9. Juli 1929 (Stand 3. März 1969) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung von § 19 des Gesetzes betreffend Grundbuchverwal - tung und Vermessungswesen vom 11. April 1929
2 ) , beschliesst:

§ 1.

1 Die Gesamtkosten der Parzellarvermessung eines abgeschlossenen Gebietes werden vom Regierungsrat festgesetzt, und zwar aufgrund der wirklichen Aufwendungen des Vermessungsamtes im Zeitpunkt der Durchführung der Vermessung.
2 Von diesem Betrage kommt der Bundesbeitrag in Abzug, und der Rest ist zur Hälfte auf die Grundstücke zu verteilen, die im vermesse - nen Gebiete gelegen sind. Für diese Verteilung gelten die §§ 2 und 3.

§ 2.

3 )
1 Für jede Parzelle ist zunächst ein Grundbeitrag nach folgenden An - sätzen zu berechnen: a) fester Beitrag CHF 10 b) Zuschlag für je 1 Ar:

1. im Gebiet der Altstadt und im Innern des Dorfes

Riehen CHF 10

2. im bebauten Gebiet ausserhalb der in Ziff. 1 bezeich -

neten Zonen CHF 5

3. im unbebauten Gebiet mit genehmigtem Bebauungs -

plan CHF 2

4. im unbebauten Gebiet ohne genehmigten Bebau -

ungsplan und im Waldgebiet CHF 1 c) Zuschlag für je 1 Ar überbaute Fläche CHF 15 d) Zuschlag vom Brandversicherungswert der bei der Neuver - messung aufgenommenen Gebäude 0,3 Promille
2 Die Abgrenzung der Gebiete für die Berechnung des Zuschlags b wird bei der Kostenfestsetzung vom Regierungsrat bestimmt. Für den Zuschlag d gilt die zur Zeit der Kostenfestsetzung bestehende Brand - versicherungssumme. In Fällen, wo die Zuschläge c und d zu einer of - fensichtlich unbilligen Belastung des gegenwärtigen Eigentümers füh - ren, kann der Grundbeitrag ermässigt werden.
1) Vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 15. 7.

1929.

2) SG 214.300 .
3)

§ 2 in der Fassung der Verordnung vom 3. 3. 1969.

1

§ 3.

1 Die Gesamtsumme der nach § 2 ermittelten Grundbeiträge soll mit dem in § 1 festgesetzten Beitrag übereinstimmen, und es ist die sich ergebende Differenz prozentual auf die Grundbeiträge als Zuschlag oder als Abzug zu verteilen, je nachdem die Gesamtsumme der Grundbeiträge niedriger oder höher ist als der festgesetzte Beitrag.
2 Bei der Prozentberechnung werden Bruchteile von Prozenten nicht berücksichtigt.
4 ) Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
4)

§ 3 Abs. 2: Der ursprüngliche Abs. 2 wurde gestrichen durch die Verordnung

vom 3. 3. 1969; damit wurde Abs. 3 zum heutigen Abs. 2.
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