Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien... (923)
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Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten

Regierungsratsbeschluss betreffend die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Versicherten Vom 9. September 1916 (Stand 14. September 1916) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, in Ausführung der Artikel 22 und 73 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom
13. Juni 1911
1 ) , beschliesst:
§ 1
1 Als kantonaler Tarif der ärztlichen Leistungen für die Behandlung der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern obligatorisch Versicher - ten gilt der jeweils zwischen dieser Anstalt und der Ärztegesellschaft des Kantons Basel-Landschaft vereinbarte Tarif.
§ 2
1 Für die Berechnung der Arzneien ist die jeweils geltende Arzneitaxe für die Lieferung an die eidgenössische Militärverwaltung als Mindestbetrag massge - bend.
2 Die in der Arzneitaxe bestimmten Ansätze können um höchstens zehn Pro - zent erhöht werden.
§ 3
1 Die von der Unfallversicherungsanstalt abgeschlossenen Tarifverträge sind in je drei Exemplaren dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
§ 4
1 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
2 )
1) SR 832.01
2) In Kraft seit 14. September 1916 (A 1916 II 239). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.331
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.09.1916 14.09.1916 Erlass Erstfassung GS 16.331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.331
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.09.1916 14.09.1916 Erstfassung GS 16.331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 16.331
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