Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2021) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. Abs. 1 Bst. b der Zentralschweizer Fachhochschul-Ver - einbarung vom 15. September 2011 1 ) , beschliesst: A. Allgemeines
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Zentralschweizer Fachhochschul- Vereinbarung vom 15. September 2011 2 ) .
Art. 2 Name
1 Die Fachhochschule trägt den Namen «Hochschule Luzern».
2 Das Erscheinungsbild enthält die Bezeichnung «FH Zentralschweiz». Im Übrigen liegt das Erscheinungsbild in der Zuständigkeit der Fachhochschul - leitung. B. Finanzierung
Art. 3 Entwicklungs- und Finanzplan, Leistungsauftrag
1 Der Entwicklungs- und Finanzplan basiert auf dem Leitbild und der Strate - gie der Fachhochschule sowie auf den Zielvorgaben des Bundesrates, des Konkordatsrates und des Fachhochschulrates und folgt dem Grundsatz der rollenden Planung. 1) BGS 414.31 2) BGS 414.31
2 Die Dauer des mehrjährigen Leistungsauftrages richtet sich nach dem Ent - wicklungs- und Finanzplan. Er tritt jeweils ein Jahr vor dem Entwicklungs- und Finanzplan in Kraft.
3 Der Fachhochschulrat legt dem Konkordatsrat die rollende 4-jährige Fi - nanzplanung jährlich zur Kenntnisnahme vor.
Art. 4 Standards der Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung der Fachhochschule sind die Standards von SWISS GAAP FER mit Ausnahme von Standard Nr. 13 anzuwenden. *
2 Die langfristigen Mietverträge werden im Anhang zur Jahresrechnung of - fengelegt. *
Art. 5 Anpassungen jährliche Finanzierung
1 Die jährlichen Finanzierungsbeiträge sind so zu bemessen, dass die im Leistungsauftrag definierten Leistungsziele mit den bereitgestellten Mitteln erreicht werden können.
2 Gründe für eine allfällige Anpassung der jährlichen Finanzierungsbeiträge sind:
a) unerwartet hohe Aufwand- und Ertragsüberschüsse;
b) gravierende Veränderungen in den volkswirtschaftlichen Rahmenbe - dingungen (Teuerung, Steuererträge u.Ä.);
c) Veränderungen in den Beitragstarifen des Bundes oder der Kantone (FHV-Beiträge);
d) im Leistungsauftrag nicht vorgesehene Veränderungen des Umfangs der zu erbringenden Leistungen (z.B. Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen).
3 Veränderungen in den Studierendenzahlen haben direkten Einfluss auf die von den Kantonen zu leistenden FHV-Beiträge. Sie fliessen in die rollende Finanzplanung ein, sind jedoch nicht Gegenstand des jährlichen Finanzie - rungsbeschlusses.
Art. 6 Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone
1 Die Pauschale für die Finanzierung der Aufwendungen des Konkordatsra - tes und der Interparlamentarischen Fachhochschulkommission beträgt 20
2 Den Trägerkantonen wird für die Beiträge pro studierende Person nach den Vorgaben der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003 1 ) Rechnung gestellt. Für die übrigen Beiträge werden zwei Teilrechnungen - zahlbar per 31. März und per 31. Oktober - erstellt. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 7 Eigenkapital, 1. Pflichtreserve
1 Die Pflichtreserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
Art. 8 2. Freie Reserve
1 Die freie Reserve beträgt höchstens 5 Prozent des Jahresumsatzes gemäss der letzten genehmigten Jahresrechnung.
2 Die Fachhochschulleitung kann zulasten der freien Reserve pro Rech - nungsjahr in eigener Kompetenz über maximal 250 000 Franken verfügen. Über darüber hinausgehende Entnahmen aus der freien Reserve entscheidet der Fachhochschulrat.
Art. 9 3. Rückerstattung an die Trägerkantone
1 Übersteigt das Eigenkapital (Pflichtreserve und freie Reserve) den zulässi - gen Höchstbetrag, wird der überschüssige Kapitalanteil den Trägerkantonen innert 30 Tagen nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses zurücker - stattet.
2 Der Verteilschlüssel richtet sich nach den durchschnittlichen Finanzie - rungsbeiträgen der Trägerkantone der letzten drei abgeschlossenen Rech - nungsjahre. Bei der Berechnung werden alle Finanzierungsbeiträge gemäss
Art. 29 Abs. 1 der Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung berück -
sichtigt. C. Bauliche Infrastruktur
Art. 10 Kompetenzen für den Abschluss von Mietverträgen
1 Mietverträge mit einer Mietzinssumme von über 200 000 Franken pro Jahr bedürfen der einstimmigen Genehmigung durch den Konkordatsrat. 1) BGS 414.302
Art. 11 Infrastrukturplanung und Liegenschaftenbewirtschaftung durch die Standortkantone
1 Die Leistungen der Standortkantone im Bereich der Infrastrukturplanung und der Liegenschaftsbewirtschaftung und deren Entschädigung werden zwischen Konkordatsrat und Standortkantonen durch Leistungsvereinba - rung gergelt.
Art. 12 Raumkosten
1 Nutzt die Fachhochschule Gebäude, die einem Vereinbarungskanton gehö - ren, ist ein Mietzins festzulegen, der auf dem Anschaffungs- oder dem Er - stellungswert basiert. Dabei sind die durch den Bund und die übrigen Ver - einbarungskantone an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuzie - hen. D. Schlussbestimmungen
Art. 13 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 14. Dezember 2012 Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident Reto Wyss, Regierungsrat Der Sekretär Arthur Wolfisberg
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 14.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 2014/026 19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert GS 2021/019 19.03.2021 01.01.2021 Art. 4 Abs. 2 eingefügt GS 2021/019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 14.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 2014/026
Art. 4 Abs. 1 19.03.2021
01.01.2021 geändert GS 2021/019
Art. 4 Abs. 2 19.03.2021
01.01.2021 eingefügt GS 2021/019
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