Reglement über die Berufsbildung
Reglement über die Berufsbildung (BBiR) vom 23.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Organisation
Art. 1 Befugnisse des Amts (Art. 2 Abs. 2 Bst. e, 4, 5 und 6 BBiG)
1 Das Amt für Berufsbildung (das Amt) kann Weisungen und Empfehlungen über die Anwendung der Gesetzesbestimmungen oder über die interne Orga - nisation der für die Berufsbildung zuständigen Verwaltungseinheiten und In - stitutionen erlassen.
2 Das Amt bereitet zuhanden der Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirek - tion (die Direktion) die Aufträge vor, die mit den Anbietern der Berufsbil - dung abgeschlossen werden. Diese müssen über ein Qualitätssicherungssys - tem verfügen.
3 Das Amt kann alle Massnahmen zur Betreuung und Begleitung treffen, um den Lernenden den Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen. Es kann ins - besondere Betreuungs- oder Begleitungsvereinbarungen aufstellen. Es kann diese Befugnis insbesondere an die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten und die Schulen mit Praktikum übertragen.
Art. 2 Berufsbildungskommission – Zusammensetzung (Art. 7 BBiG)
1 Die Personen, die in der kantonalen Berufsbildungskommission (die Berufs - bildungskommission) die Organisationen der Arbeitswelt vertreten, werden der Direktion von diesen Organisationen zur Ernennung durch den Staatsrat vorgeschlagen.
2 Die Berufsbildungskommission überträgt einem ihrer Mitglieder das Vize - präsidium.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts ist Mitglied der Berufsbil - dungskommission.
Art. 3 Berufsbildungskommission – Organisation und Einberufung
(Art. 8 BBiG)
1 Die Berufsbildungskommission tritt mindestens zweimal im Jahr zusam - men.
2 Sie kann zudem auf Verlangen des Amts oder der Mehrheit der Mitglieder einberufen werden.
Art. 4 Berufsbildungskommission – Empfehlungen über die Entlöh -
nung der Lernenden (Art. 9 Abs. 2 Bst. e BBiG)
1 Die Empfehlungen über die Entlöhnung der Lernenden werden mindestens alle fünf Jahre revidiert, oder wenn sich der Landesindex der Konsumenten - preise seit der letzten Lohnfestlegung um mindestens 2 % verändert hat.
2 Bevor die Berufsbildungskommission Lohnempfehlungen erlässt, holt sie über die Lehraufsichtskommissionen die Stellungnahme der Organisationen der Arbeitswelt ein. Die Lehraufsichtskommissionen können weitere betrof - fene Kreise konsultieren und eine eigene Stellungnahme abgeben.
Art. 5 Berufsbildungszentren – Organisation (Art. 12 BBiG)
1 Die Berufsbildung wird von den folgenden Berufsbildungszentren erteilt:
a) Gewerbliche und Kaufmännische Berufsfachschule Bulle (EPAC);
b) Gewerbliche und Industrielle Berufsfachschule Freiburg (GIBS);
c) Kaufmännische Berufsfachschule Freiburg (KBS);
d) Berufsfachschule Soziales – Gesundheit Posieux (ESSG);
e) Lehrwerkstätten Freiburg (LWF);
f) Interprofessionelles Weiterbildungszentrum Granges-Paccot (IWZ).
Art. 6 Berufsbildungszentren – Qualitätssicherung
1 Das Amt sorgt dafür, dass die Berufsbildungszentren ein anerkanntes Quali - tätssicherungssystem einführen und anwenden.
Art. 7 Berufsbildungszentren – Kursangebot (Art. 13 BBiG)
1 Das Amt ergreift alle Massnahmen, um im Kanton den obligatorischen Un - terricht der anerkannten Ausbildungen sowie der eidgenössischen Berufsma - tur nach Lehrabschluss anbieten zu können.
2 In der Regel ist für die 3- und 4-jährige berufliche Grundbildung sowie für die eidgenössische Berufsmaturität nach Lehrabschluss ein minimaler Klas - senbestand von 10 Personen erforderlich, um eine Klasse bilden zu können; für die 2-jährige berufliche Grundbildung und für die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ist ein Klassenbestand von 8 Personen erforderlich.
3 Eine Klasse kann in der Regel erst aufgeteilt werden, wenn alle Plätze im Schulzimmer besetzt sind.
4 Von den Absätzen 2 und 3 kann abgewichen werden, um neben den Amts - sprachen des Kantons auch folgenden Kriterien Rechnung tragen zu können:
a) die Unterrichtskosten und die Möglichkeit, von einem interkantonalen Kursangebot zu profitieren;
b) die Art, die Dauer und die Anforderungen der Ausbildung sowie die Empfehlungen des Bundes;
c) der innovative Charakter der Ausbildung;
d) die Synergien mit den übrigen Verantwortlichen und Partnern der Berufsbildung.
Art. 8 Berufsbildungszentren – Anstellung (Art. 36 und 37 BBiG)
1 Die Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren werden auf Stellungnahme des Amts angestellt.
2 Das Lehrpersonal wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors des betreffenden Berufsbildungszentrums und auf Stellungnahme des Amts ange - stellt.
3 Befristet angestelltes Lehrpersonal wird von der Direktorin oder vom Direk - tor des betreffenden Berufsbildungszentrums im Einvernehmen mit dem Amt angestellt.
Art. 9 Berufsbildungszentren – Weiterbildungskurse
1 Die Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren können Wei - terbildungskurse, die für das Lehrpersonal organisiert werden, für obligato - risch erklären.
Art. 10 Berufsbildungszentren – Bedingungen für die Ausbildungsgänge
(Art. 14 BBiG)
1 Der Besuch einer vom Staat angebotenen Grundbildung kann an Bedingun - gen geknüpft werden, die nach der Zulassung der lernenden Person aufge - stellt werden, um den reibungslosen Verlauf des Ausbildungsgangs zu gewährleisten.
2 Das Amt legt diese Bedingungen von Fall zu Fall und je nach der Situation und den Bedürfnissen der lernenden Person in einer Weisung fest.
Art. 11 Berufsbildungszentren – Betreuung der Lernenden (Art. 14 Bst. c
BBiG)
1 Die Berufsbildungszentren sorgen für eine ausreichende Betreuung der Per - sonen, die bei ihrer Ausbildung auf Schwierigkeiten stossen.
2 Eine ausreichende Betreuung beinhaltet alle nötigen und geeigneten Mass - nahmen, die es gemäss Artikel 1 Abs. 3 einer grösstmöglichen Zahl von Per - sonen erlauben, ihre Ausbildung abzuschliessen.
Art. 12 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (Art. 15 und 16
BBiG) – Organisation
1 Das Präsidium und das Vizepräsidium der Konferenz der Direktorinnen und Direktoren der Berufsbildungszentren (die Konferenz) werden von ihren Mit - gliedern bezeichnet.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Konferenz übermittelt dem Amt das Protokoll jeder Sitzung zur Information.
3 Die Konferenz verfügt über ein Sekretariat.
Art. 13 Konferenz der Direktorinnen und Direktoren (Art. 15 und 16
BBiG) – Harmonisierung
1 Die Berufsbildungszentren treffen Massnahmen, um die in Artikel 1 Abs. 1 vorgesehenen Weisungen anzuwenden. Die Massnahmen werden vom Amt genehmigt.
2 Die Konferenz sorgt dafür, dass diese Massnahmen harmonisiert und von allen Berufsbildungszentren angewendet werden.
3 Die Berufsbildungszentren verfügen über einen gemeinsamen Informatik - dienst.
2 Bildung im Allgemeinen
Art. 14 Pflichten der Lernenden (Art. 19 BBiG)
1 Im Umgang mit anderen Lernenden wie auch mit allen Verantwortlichen und Partnern der Berufsbildung müssen sich die Lernenden respektvoll, höf - lich und solidarisch verhalten.
2 Die Lernenden sind verpflichtet, die im Rahmen der Ausbildung aufgestell - ten Reglemente, Weisungen und anderen Richtlinien zu beachten.
3 Stossen die Lernenden im Verlauf der Ausbildung auf Schwierigkeiten, müssen sie die zuständigen Instanzen unverzüglich informieren.
Art. 15 Finanzierung der Kosten und des Unterrichtsmaterials
1 Die Kursgebühren nach Artikel 65 müssen die effektiven Ausbildungskos - ten wie etwa für Fotokopien, Schulagenden, die Beiträge an die Kosten des Schulmaterials und die Sporttage decken.
2 Grundsätzlich liefern die Berufsbildungszentren das benötigte Material und die Kursunterlagen über einen Materialdienst.
3 Die Kosten für diese Unterlagen, das didaktische Material und die Lehrmit - tel gehen zu Lasten der Lernenden. Die Bestimmungen des Lehrvertrags blei - ben vorbehalten.
3 Berufliche Grundbildung
Art. 16 Vorbereitung (Art. 22 BBiG)
1 Das Amt sorgt dafür, dass die Entscheidungen des Staatsrats über Massnah - men zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung ausgeführt werden.
2 Es ist dafür zuständig, den Aufbau des Kursangebots sowie die Festlegung des Inhalts und der Anforderungen der Vorbereitungskurse mit den übrigen Akteuren zu koordinieren.
Art. 17 Finanzhilfe (Art. 23 Abs. 3 BBiG)
1 Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis, die einen Lehrvertrag mit einer Person abschliessen, die mit grösseren Schwierigkeiten konfrontiert oder be - hindert ist, kann eine direkte Finanzhilfe von 2000 Franken je vollständigen Bildungszyklus gewährt werden.
2 Der Betrag wird den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis am Ende des Bildungszyklus ausgezahlt.
3 Wird der Bildungszyklus nicht abgeschlossen so erhält der Anbieter der Bil - dung in beruflicher Praxis den Anteil des Betrags, der der absolvierten Aus - bildungsdauer entspricht.
4 Das Amt kann die Finanzhilfe entziehen, wenn der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis die Vereinbarung, die er mit der lernenden Person und dem Amt abgeschlossen hat, nicht einhält.
5 Die Finanzhilfe kann auch in Form einer psychologisch-pädagogischen Un - terstützung im Unternehmen gewährt werden.
Art. 18 Informationsaustausch (Art. 24 BBiG)
1 Die lernende Person, der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die übrigen in der Ausbildung und Betreuung aktiven Personen tauschen alle nö - tigen Informationen über den Verlauf der Ausbildung aus.
2 Diese Informationen beziehen sich insbesondere auf ungenügende schuli - sche Leistungen, unpassendes Verhalten oder häufige Abwesenheit der ler - nenden Person.
3 Vor einem Informationsaustausch wird die lernende Person angehört. Ihre Meinung zu diesem Informationsaustausch gilt als Stellungnahme.
Art. 19 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Gesuch
1 Das Gesuch für eine Bildungsbewilligung muss dem Amt auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden.
2 Die Gesuchstellerinnen und -steller legen dem Formular alle vom Amt ver - langten Unterlagen bei.
Art. 20 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Stellungnahme der
Lehraufsichtskommission (Art. 25 Abs. 1 BBiG)
1 Die Bewilligungsgesuche werden der betreffenden Lehraufsichtskommissi - on zur Stellungnahme unterbreitet.
2 Diese prüft das Dossier und kontrolliert, ob die Gesuchstellerin oder der Ge - suchsteller über die Einrichtungen und das Personal verfügt, die gemäss den Bildungsverordnungen notwendig sind.
3 Sie gibt ihre Stellungnahme umgehend ab und trägt sie auf dem Gesuchsfor - mular ein.
4 Negative Stellungnahmen müssen begründet werden.
Art. 21 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Erteilung (Art. 25 BBiG)
1 Wird eine provisorische Bewilligung erteilt, so legt das Amt die Frist und die Mindestvoraussetzungen fest, die das Unternehmen erfüllen muss, um eine definitive Bewilligung zu erhalten.
2 Rechtfertigen es die Umstände, so kann das Amt die Geltungsdauer einer provisorischen Bewilligung verlängern.
3 Das Amt kann eine ausserordentliche, namentliche, bedingte und befristete Bewilligung erteilen, insbesondere um einer Person zu ermöglichen, ihre Ausbildung zu beenden.
Art. 22 Bildungsbewilligung (Art. 25 BBiG) – Entzug (Art. 26 BBiG)
1 Erfährt das Amt, dass eine oder mehrere Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann es:
a) die Lage zusammen mit der betreffenden Lehraufsichtskommission einschätzen;
b) das Unternehmen mit der Bildungsbewilligung über die festgestellten Verstösse informieren und ihm eine Frist setzen, diese zu beheben;
c) das Unternehmen verwarnen, wenn es die Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt;
d) je nach Art der festgestellten Verstösse geeignete Massnahmen treffen, namentlich die Anstellung einer neuen lernenden Person verbieten und die Bildungsbewilligung vorübergehend aufheben;
e) nach Anhören der Parteien und auf Stellungnahme der Berufsbildungs - kommission die Bildungsbewilligung entziehen.
2 Liegt nachweislich ein schwerwiegender Verstoss vor, so kann das Amt die Bildungsbewilligung entziehen, ohne zuvor eine der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen zu treffen.
3 Wird ein Strafverfahren infolge eines Tatbestands eröffnet, der auf einem schwerwiegenden Verstoss beruhen könnte, so kann das Amt die Bildungsbe - willigung bis zum Ende des Strafverfahrens aufheben.
4 Hat das Amt eine Bildungsbewilligung entzogen, so prüft es zusammen mit der zuständigen Lehraufsichtskommission die zu treffenden Massnahmen, damit die lernende Person ihre Ausbildung zu Ende führen kann, insbesonde - re indem nach einer neuen Lehrstelle gesucht wird.
Art. 23 Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Form
1 Der Lehrvertrag muss auf den offiziellen Formularen des Bundes, die das Amt abgibt, abgeschlossen werden.
2 Unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen wird der Lehrvertrag in drei Exemplaren ausgestellt; ein Exemplar wird beim Amt hinterlegt.
3 Bei Streitigkeiten über den Inhalt des Lehrvertrags ist das beim Amt hinter - legte Exemplar verbindlich.
Art. 24 Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Genehmigung
1 Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so genehmigt das Amt den Ver - trag gestützt auf die innert kurzer Frist erteilte Stellungnahme der betreffen - den Lehraufsichtskommission.
2 Negative Stellungnahmen müssen begründet werden.
3 Kann der Vertrag nicht genehmigt werden, so sendet ihn das Amt an den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis zurück, damit er die nötigen Ände - rungen und Ergänzungen vornimmt.
4 Vom genehmigten Lehrvertrag wird jeder Vertragspartei und gegebenen - falls der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter ein Exem - plar zugestellt.
Art. 25 Lehrvertrag (Art. 28 BBiG) – Änderung
1 Der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und die lernende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter sind verpflichtet, das Amt unverzüglich über jede wesentliche Vertragsänderung zu informie - ren.
2 Als wesentliche Änderungen gelten namentlich Änderungen, die die Be - zeichnung des Unternehmens oder die Adresse des Anbieters der Bildung in beruflicher Praxis, der lernenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters betreffen.
Art. 26 Lehrvertrag in Vollzeitschulen
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts gelten sinngemäss für die Lehrverträ - ge im Rahmen einer Ausbildung in einer Lehrwerkstätte oder Schule mit Praktikum.
2 Die Probezeit kann vor ihrem Ablauf um bis sechs Monate, beziehungswei - se bis zur Erlangung der Semesternoten verlängert werden.
Art. 27 Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 30
BBiG)
1 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner müssen mindestens 90 % der Ausbildungskurse besuchen, damit ihnen der entsprechende Ausweis ausge - stellt werden kann.
2 Das Amt kann auf Antrag gestützt auf das Bundesrecht eine Kursdispens er - teilen.
3 Die Kosten für das didaktische Material gehen zu Lasten der Berufsbildne - rinnen und Berufsbildner oder gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber.
Art. 28 Dispens vom Unterricht
1 Das Amt kann eine lernende Person vom beruflichen Unterricht und/oder vom Qualifikationsverfahren teilweise oder vollständig dispensieren.
2 Das Amt berücksichtigt insbesondere die erbrachten Bildungsleistungen im Sinne des Bundesrechts.
3 Es kann vorab die betroffene Berufsfachschule oder die betroffenen Kom - missionen anhören.
Art. 29 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Befugnisse der Lehrpersonen
1 Die Lehrpersonen können folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) Verwarnung;
b) schriftlicher Verweis;
c) Meldung an die Schuldirektion.
Art. 30 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Befugnisse der Schuldirektion
1 Zu Beginn der Ausbildung sorgt die Direktion der Berufsfachschule dafür, dass die Lernenden über die Disziplinarmassnahmen, die verhängt werden können, informiert werden.
2 Die betreffende Schuldirektion kann folgende Disziplinarmassnahmen ver - hängen:
a) Busse von 20 bis 200 Franken im Fall von unentschuldigter Verspätung der lernenden Person oder unentschuldigtem Fernbleiben vom Unter - richt;
b) schriftliche Mitteilung an die Vertragsparteien und gegebenenfalls an die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter;
c) Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Wochen mit schriftlicher Mittei - lung nach Buchstabe b.
3 Sie setzt das Amt in jedem Fall davon in Kenntnis.
Art. 31 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Befugnisse des Amts
1 Das Amt kann folgende Disziplinarmassnahmen verhängen:
a) Ausschlussdrohung;
b) Ausschluss durch Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrags.
2 Ausser in schwerwiegenden Fällen kann der Ausschluss nur verhängt wer - den, wenn zuvor eine Ausschlussdrohung ausgesprochen worden ist.
Art. 32 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Festlegung der Massnahme
1 Die Massnahme wird unter Berücksichtigung der durch die lernende Person begangenen Fehler, der Umstände, namentlich eines Wiederholungsfalls, und der Auswirkungen auf die Schulordnung festgelegt.
2 Die Höhe der Busse nach Artikel 30 Abs. 2 Bst. a wird namentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Fernbleibens und allfälliger Wiederholungs - fälle festgesetzt.
Art. 33 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Verfahren
1 Bei Disziplinarmassnahmen nach den Artikeln 30 und 31 nimmt die Diszi - plinarbehörde die Fakten auf und führt das Beweisverfahren durch; sie gibt der lernenden Person die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, und hört ge - gebenenfalls die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter und den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis an.
2 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion und des Amts werden unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittel schriftlich mitgeteilt.
3 Die Disziplinarmassnahmen der Schuldirektion können innerhalb von zehn Tagen ab Eröffnung mit Einsprache an die Schuldirektion angefochten wer - den.
4 Die übrigen Disziplinarmassnahmen können nach dem üblichen Verfahren angefochten werden.
Art. 34 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden (Art. 33 BBiG) –
Kantonaler Fonds für die berufliche Grundbildung
1 Das Amt verwaltet einen kantonalen Fonds für die berufliche Grundbildung, der hauptsächlich durch die Einnahmen aus Bussen gespeist wird, die von den Lernenden bezahlt werden.
2 Grundsätzlich werden die Mittel dieses Fonds gemäss den Weisungen des Amts für die Lernenden eingesetzt, insbesondere für kulturelle Ausflüge, Stu - dienreisen und zur Unterstützung von wenig bemittelten Lernenden.
3 Die Finanzverwaltung übt die Aufsicht über den Fonds aus.
Art. 35 Schulmediation (Art. 34 BBiG)
1 Die Konferenz führt für jede Berufsfachschule, Lehrwerkstätte und Schule mit Praktikum einen Mediationsdienst ein, koordiniert und verwaltet ihn und ist für ihn verantwortlich.
2 Das Reglement der Mediationsdienste wird vom Amt auf Antrag der Konfe - renz genehmigt.
Art. 36 Prävention (Art. 35 BBiG)
1 Jede Berufsfachschule, Lehrwerkstätte und Schule mit Praktikum trifft in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen.
2 Die Schulen, die über Labors, Werkstätten oder andere Räumlichkeiten für die praktische Ausbildung verfügen, führen ein System zur Unfallverhütung ein und stellen sicher, dass die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeits - platz eingehalten werden.
3 Die Berufsfachschulen können obligatorische Kurse zur Verhütung von Berufsunfällen organisieren.
4 Diese Kurse werden in der Regel während dem obligatorischen Unterricht erteilt, können aber aus organisatorischen Gründen ausnahmsweise auch aus - serhalb dieser Zeiten stattfinden.
Art. 37 Reisekostenentschädigung (Art. 39 BBiG) – Grundsatz
1 Anspruch auf Reisekostenentschädigung haben Lernende, die über einen Lehrvertrag verfügen und unabhängig von ihrem Willen den obligatorischen Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen müssen. Davon ausgenommen sind Lernende, die unter besonderen Bedingungen zu einem Qualifikations - verfahren zugelassen werden.
2 Die Entschädigung wird in Form von Jahrespauschalen ausgezahlt, deren Betrag vom Amt abhängig vom Unterrichtsort festgelegt wird.
3 Das Amt stellt eine geografische Karte mit mehreren Zonen auf, für die ent - sprechend der Entfernung des Unterrichtsorts vom Kanton Freiburg unter - schiedliche Pauschalbeträge festgelegt werden.
4 Lernende ohne Lehrvertrag haben keinen Anspruch auf Reisekostenentschä - digung, ausser sie besuchen:
a) eine Ausbildung in einer Schule mit Praktikum;
b) eine Vollzeitausbildung in einer Lehrwerkstätte;
c) eine Ausbildung zur Erlangung der eidgenössischen Berufsmaturität.
Art. 38 Reisekostenentschädigung (Art. 39 BBiG) – Antrag
1 Die Entschädigung wird auf Vorlegen des vollständig ausgefüllten offiziel - len Antragsformulars ausgezahlt.
2 Das Formular muss dem Amt jedes Jahr vor dem 15. November oder am ersten Arbeitstag nach diesem Datum vorgelegt werden.
3 Wird die Frist nicht eingehalten, so fällt der Entschädigungsanspruch dahin.
Art. 39 Überbetriebliche Kurse – Organisation (Art. 4 und 41 BBiG)
1 Das Amt stellt zuhanden der Direktion die Leistungsverträge auf, die mit Dritten abgeschlossen werden sollen.
Art. 40 Überbetriebliche Kurse – Kursbesuch (Art. 42 BBiG)
1 Die Lernenden, die gestützt auf interkantonale Vereinbarungen den obliga - torischen Unterricht ausserhalb des Kantons besuchen, müssen die überbe - trieblichen Kurse besuchen, die im Kanton Freiburg angeboten werden.
2 Die Berufsfachschulen und Organisationen der Arbeitswelt sorgen dafür, dass die überbetrieblichen Kurse und ihre Planung mit den Kursen im Rah - men des obligatorischen Unterrichts koordiniert werden.
Art. 41 Schwierigkeiten im Verlaufe eines Bildungszyklus (Art. 44
BBiG)
1 Treten im Verlaufe eines Bildungszyklus Schwierigkeiten auf, so werden die Vertragsparteien aufgefordert, die Schwierigkeiten gemeinsam zu behe - ben und das Amt sofort zu informieren, falls die Fortsetzung der Ausbildung gefährdet ist.
2 Abhängig von der Art der Schwierigkeiten ziehen die Vertragsparteien die betroffenen Partner oder Verantwortlichen der Berufsbildung bei.
3 Kommt keine Einigung zustande, so wird ein Treffen zwischen den Ver - tragsparteien organisiert, an dem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehraufsichtskommission des betreffenden Berufsfelds und wenn nötig wei - tere Partner oder Verantwortliche der Berufsbildung teilnehmen.
Art. 42 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Grund -
satz
1 Die Lehraufsichtskommissionen sind dem Amt administrativ zugewiesen.
2 Das Amt legt die Befugnisse der Lehraufsichtskommissionen in Weisungen fest, die namentlich die Beaufsichtigung der überbetrieblichen Kurse, jedoch nicht die finanziellen Aspekte regeln.
3 Analog zu den Lehraufsichtskommissionen können für die Berufsbildungs - zentren Schulkommissionen errichtet werden, die durch ein Schulreglement geregelt werden.
Art. 43 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Einset -
zung
1 Die Berufsbildungskommission ernennt die Mitglieder der Lehraufsichts - kommissionen. Sie berücksichtigt dabei die Anzahl Lernende im betreffen - den Berufsfeld.
2 Die Mitglieder der Lehraufsichtskommissionen werden für eine Amtsperi - ode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter ernannt.
3 Die Lehraufsichtskommissionen konstituieren sich selber, indem sie ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten, ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsi - denten, ihre Sekretärin oder ihren Sekretär und ihre Kassierin oder ihren Kas - sier bezeichnen.
Art. 44 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Ände -
rung
1 Jeder Funktionswechsel in einer Lehraufsichtskommission muss sogleich dem Amt gemeldet werden, das die Berufsbildungskommission informiert.
Art. 45 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Zeitliche
Begrenzung der Mitgliedschaft
1 Mitglieder einer Lehraufsichtskommission, die seit zwei Jahren nicht mehr im betreffenden Berufsfeld arbeiten, scheiden aus der Kommission aus.
2 Die Berufsbildungskommission kann in Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Regel bewilligen.
Art. 46 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Sorgfalt
1 Die Lehraufsichtskommissionen behandeln die Dossiers objektiv und mit Sorgfalt und berücksichtigen gleichermassen die Interessen der lernenden Person und des Lehrbetriebs.
2 Sie geben ihre Stellungnahme innert kurzer Frist an die Organe ab, die sie darum gebeten haben.
Art. 47 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Entschä -
digung
1 Die Lehraufsichtskommissionen erheben für ihre Mitglieder und für ihren Betrieb eine Pauschalentschädigung aufgrund der Anzahl abgegebener Stel - lungnahmen über Bildungsbewilligungen und Lehrverträge.
2 Die Entschädigung wird auf die Mitglieder anhand der Leistung und der Spesen aufgeteilt.
Art. 48 Lehraufsichtskommissionen (Art. 32 und 45 ff BBiG) – Rech -
nung
1 Am Ende jedes Jahres, spätestens jedoch am 31. März des folgenden Jahres, legen die Lehraufsichtskommissionen dem Amt die genehmigten Rechnun - gen zur Kontrolle vor.
4 Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel
Art. 49 Organisation (Art. 51 BBiG)
1 Das Amt ist für die Organisation der Qualifikationsverfahren zuständig. Zu diesem Zweck:
a) legt es den Zeitpunkt der Qualifikationsverfahren fest, sofern dieser nicht auf nationaler Ebene festgelegt wird;
b) entscheidet es über Massnahmen zur Erleichterung oder Begleitung;
c) entscheidet es über die Resultate der Qualifikationsverfahren und teilt sie den betroffenen Personen mit.
2 Das Amt organisiert einmal im Jahr ein Qualifikationsverfahren und ist be - fugt zu entscheiden, ob Qualifikationsverfahren zusätzlich organisiert oder nachgeholt werden müssen.
Art. 50 Teilprüfungen (Art. 51 BBiG)
1 Gilt die Note einer Teilprüfung im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens als Fallnote und ist sie ungenügend, so muss sie der lernenden Person be - kanntgegeben werden; die oder der Lernende kann die Note mit einer Ein - sprache anfechten.
2 Handelt es sich nicht um eine Fallnote, so wird sie zur Information mitge - teilt und kann erst mit einer Einsprache angefochten werden, wenn das Ge - samtresultat des Qualifikationsverfahrens bekanntgegeben wird.
3 Falls die Teilprüfung keine Fallnote beinhaltet, kann sie nicht vor Bekannt - gabe des Gesamtresultats des Qualifikationsverfahrens wiederholt werden.
Art. 51 Anmeldung (Art. 51 BBiG) – Lernende mit einem Lehrvertrag
1 Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis müssen die Lernenden, mit denen sie einen Lehrvertrag abgeschlossen haben, auf den vom Amt abgege - benen offiziellen Formularen zu den Qualifikationsverfahren anmelden.
2 Das Anmeldeformular muss vom Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis und von der lernenden Person unterzeichnet werden.
3 Das Amt legt die Anmeldefrist fest.
Art. 52 Anmeldung (Art. 51 BBiG) – Andere Kandidatinnen und Kandi -
daten
1 Die Lernenden ohne Lehrvertrag, einschliesslich derjenigen, die das Quali - fikationsverfahren wiederholen, und die Personen ohne Berufsbildung im Sinne des Bundesrechts müssen auf den vom Amt abgegebenen offiziellen Formularen ein Gesuch um Zulassung zu den Qualifikationsverfahren einrei - chen.
2 Das Zulassungsgesuch muss dem Amt bis zum 1. September, der der Prü - fungssession vorangeht, eingereicht werden. Vom Amt gewährte Ausnahmen bleiben vorbehalten.
3 Dem Gesuch müssen ein Identitätsausweis und gegebenenfalls die Arbeits - zeugnisse, die die Tätigkeit der Kandidatin oder des Kandidaten im betreffen - den Berufsfeld belegen, und die Bilanz der Kompetenzen gestützt auf die ent - sprechenden Bildungsverordnungen beigelegt werden.
4 Das Amt prüft, ob das Gesuch den Anforderungen des Bundesrechts ent - spricht, und wenn die lernende Person zugelassen wird, erteilt es ihr eine Frist für die Anmeldung zum Qualifikationsverfahren und für die Bezahlung der Gebühr.
Art. 53 Zwischenprüfungen (Art. 55 BBiG) – Gegenstand
1 Obligatorische Zwischenprüfungen werden im Verlauf des zweiten Semes - ters im ersten Jahr des Bildungszyklus von den Berufsfachschulen, Lehr - werkstätten und Schulen mit Praktikum organisiert.
2 Die Zwischenprüfungen werden grundsätzlich in den allgemeinbildenden und berufskundlichen Fächern durchgeführt.
3 Das Amt kann in gewissen Berufen auch für die praktische Arbeit eine Zwi - schenprüfung vorschreiben.
4 Bei Berufen, in denen überbetriebliche Kurse organisiert werden, kann die betreffende Schule beschliessen, den Teil der Zwischenprüfungen, der sich auf die praktische Arbeit bezieht, durch eine Evaluation im Rahmen dieser Kurse zu ersetzen.
Art. 54 Zwischenprüfungen (Art. 55 BBiG) – Massnahmen bei ungenü -
genden Resultaten
1 Zeigen die Zwischenprüfungen, dass der Ausbildungsstand der lernenden Person ungenügend ist oder sie zu wenig Fortschritte macht, so schlägt die betreffende Schule nach Anhören der Vertragsparteien diesen und insbeson - dere der lernenden Person folgende Massnahmen vor:
a) provisorische und bedingte Promotion;
b) Wiederholung des Schuljahrs mit Verlängerung des Lehrvertrags;
c) Änderung des Ausbildungstyps;
d) berufliche Neuorientierung;
e) Auflösung des Lehrvertrags.
2 Die Vertragsparteien entscheiden über die vorgeschlagenen Massnahmen und informieren das Amt umgehend.
3 Weisen die Vertragsparteien die vorgeschlagenen Massnahmen zurück oder nehmen sie nicht innerhalb der gesetzten Frist dazu Stellung, so kann das Amt den Lehrvertrag durch Widerruf der Genehmigung auflösen.
Art. 55 Expertinnen und Experten (Art. 51 BBiG)
1 Das Amt bezeichnet die Expertinnen und Experten für die Qualifikations - verfahren auf Vorschlag der Berufsverbände, der Qualifikationskommissio - nen, der Lehraufsichtskommissionen und der Berufsfachschulen.
2 Die Expertinnen und Experten erhalten eine Entschädigung.
Art. 56 Qualifikationskommissionen (Art. 52 BBiG)
1 Die Mitglieder der Kommissionen werden unter den Expertinnen und Ex - perten bezeichnet.
2 Jede Kommission bezeichnet ihr Präsidium und ihr Vizepräsidium.
3 Die Präsidentin oder der Präsident ist Chefexpertin oder Chefexperte im betreffenden Berufsfeld, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident über - nimmt die Stellvertretung.
4 Das Amt erlässt Weisungen über die Organisation der Qualifikationskom - missionen.
Art. 57 Anerkennung von Bildungsleistungen (Art. 57 BBiG)
1 Die Anerkennung von Bildungsleistungen und insbesondere das Verfahren richten sich nach den Empfehlungen des Bundes.
2 Das Amt sorgt dafür, dass im Einvernehmen mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Kantonen ein ergänzendes Bildungsangebot mit Qualifi - kationsverfahren aufgestellt wird, das sich auf die Bilanzen der Kompetenzen abstützt, die anhand der Anforderungen der Bundesverordnungen aufgestellt werden.
3 Gegebenenfalls koordiniert es das ergänzende Bildungsangebot und die Qualifikationsverfahren mit den Kantonen.
Art. 58 Betrug (Art. 51 BBiG)
1 Wird im Rahmen eines Qualifikationsverfahrens ein Betrug oder ein Plagiat festgestellt, so verfasst die Aufsichtsperson oder die mit der Prüfungskorrek - tur beauftragte Person über den Vorfall zuhanden der betreffenden Qualifika - tionskommission einen schriftlichen Bericht.
2 Auf Antrag dieser Kommission kann das Amt die Prüfungsarbeit der Person als ungültig erklären und ihr die Note 1 erteilen.
Art. 59 Angaben auf den Abschlussurkunden (Art. 61 BBiG)
1 Die Elemente und Rubriken, die in den nationalen Standardunterlagen er - wähnt sind, werden auf den ausgestellten Abschlussurkunden aufgeführt.
2 Mit Ausnahme der Daten des Lehrbetriebs werden diese Elemente und Ru - briken auch auf den Notenausweisen angegeben.
5 Finanzierung
Art. 60 Pauschalbeiträge (Art. 71 BBiG) – Anbieter von überbetriebli -
chen Kursen
1 Die Finanzierung der überbetrieblichen Kurse darf die Höchstbeträge ge - mäss den interkantonalen Vereinbarungen nicht überschreiten.
2 Die Zahl der subventionierten überbetrieblichen Kurstage kann die Zahl der in den Bildungsverordnungen des Bundes festgelegten Kurstage nicht über - schreiten.
Art. 61 Pauschalbeiträge (Art. 71 BBiG) – Andere Leistungsanbieter
1 Die zur Finanzierung der Berufsbildung ausgezahlten Pauschalen können die Höchstbeträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen nicht über - schreiten.
2 Liegen keine interkantonalen Vereinbarungen oder Vorgaben des Bundes vor, werden die Pauschalen so festgelegt, dass sie höchstens 60 % der Kosten decken. In begründeten Fällen können die Pauschalen ausnahmsweise bis zu
80 % der Kosten decken.
3 Die Projekte können grundsätzlich während höchstens vier Jahren unter - stützt werden. In begründeten Fällen ist jedoch eine Verlängerung möglich.
Art. 62 Kostenanteil zu Lasten der Gemeinden (Art. 66 Abs. 1 Bst. b und
c BBiG)
1 Die Berechnung des von der Gemeinde geschuldeten Betrags erfolgt pro - portional zur Dauer:
a) des Wohnsitzes der lernenden Person und
b) der Bildung im Lehrbetrieb auf dem Gemeindegebiet.
2 Als Lehrortsgemeinde gilt die Gemeinde, in der sich der Lehrbetrieb oder im Falle eines Lehrbetriebsverbunds der Leitbetrieb befindet.
Art. 63 Arbeitgeberbeitrag (Art. 68 BBiG)
1 Der Arbeitgeberbeitrag beläuft sich auf 0,4 ‰ der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen.
Art. 64 Inkasso (Art. 70 Bst. c BBiG)
1 Das Amt zieht die Beiträge der Gemeinden und Arbeitgeber jährlich ein.
Art. 64a Mittel aus dem Steuerreform-Fonds (Art. 70a BBiG)
1 Mit dem Steuerreform-Fonds (der Fonds) sollen im Rahmen der verfügba - ren Mittel die Massnahmen nach Artikel 70a BBG mitfinanziert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung.
2 Der Fonds wird aus den Einnahmen aus der mit Artikel 5 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 über die Umsetzung der Steuerreform ein - geführten Abgabe finanziert.
3 Die Direktion entscheidet über die Verwendung des Fonds.
4 Die Direktion oder das Amt können rechtliche Kriterien für den Erhalt von Fondsmitteln festlegen.
5 Der Fonds wird vom Amt nach den Vorgaben des Gesetzes über den Fi - nanzhaushalt des Staates verwaltet. Der Fonds wird in der Staatsbilanz ausge - wiesen. Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.
Art. 65 Gebühren, Schulgelder, Bussen und Entschädigungen
1 Die Höhe der Gebühren, Schulgelder und Bussen sowie der gewährten Ent - schädigungen wird in einer Verordnung des Staatsrats festgelegt.
6 Schlussbestimmungen
Art. 66 Disziplinarverfahren
1 Das bisherige Recht bleibt für Disziplinarverfahren gültig, die bei Inkraft - treten dieses Reglements hängig sind, es sei denn, die neuen Bestimmungen fallen für die direkt betroffenen Personen günstiger aus.
Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a) das Ausführungsreglement vom 23. August 1988 zum Einführungsge - setz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (SGF 420.11);
b) das Reglement vom 10. Dezember 1996 über die Abschlussprüfungen für die Berufsmaturität an Berufsschulen und Lehrwerkstätten (SGF
420.13);
c) der Beschluss vom 11. November 1992 über die Gebühren für die offi - ziellen Formulare des Amtes für Berufsbildung (SGF 420.16);
d) der Beschluss vom 23. August 1988 über den Beitrag der Arbeitgeber an die Berufsbildung (SGF 420.17).
Art. 68 Änderung bisherigen Rechts
1 Das Reglement vom 6. Juli 2004 des Weiterbildungs- und Informatikzen - trums (SGF 423.31) wird wie folgt geändert:
Art. 69 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2010 2010_043
11.11.2013 Art. 60 geändert 01.01.2014 2013_114
07.12.2015 Art. 43 geändert 01.01.2016 2015_133
03.07.2018 Art. 60 Abs. 1 geändert 01.08.2018 2018_053
10.12.2019 Art. 64a eingefügt 01.01.2020 2019_099
04.03.2022 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 23.03.2010 01.01.2010 2010_043
Art. 1 Abs. 2 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026
Art. 43 geändert 07.12.2015 01.01.2016 2015_133
Art. 60 geändert 11.11.2013 01.01.2014 2013_114
Art. 60 Abs. 1 geändert 03.07.2018 01.08.2018 2018_053
Art. 64a eingefügt 10.12.2019 01.01.2020 2019_099
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