Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenver... (832.110)
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Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968

Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezember 1968 Vom 25. Januar 1972 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Ge setzes betreffend Kantonale Alters- und Hin - terlassenenversicherung (Auslauf der Versicherung) vom 19. Dezem - ber 1968
1 ) , erlässt nachfol gende Vollziehungsverordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

2 ) Organisation
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Gesetzes betreffend Kanto - nale Alters- und Hinterlassenenversicherung liegt unter Mitwirkung der Kommission für die Altersversicherung dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ob. Die Durchführung erfolgt durch das Amt für Sozialbeiträge, im nachfolgenden Verwaltung genannt.

§ 2. Meldewesen

1 Der Verwaltung sind auf vorgeschriebenen Formularen fortlaufend mitzuteilen: a)
3 ) vom Einwohneramt: von Basler und Schweizer Bürgern alle Zu- und Wegzüge, alle Wohnungswechsel, alle Namensände - rungen und akademischen Titel sowie alle auswärtigen Ein- und Rückbürgerungen; weiter sind die für die Bearbeitung durch die Verwaltung nötigen Unterlagen betreffend Todes - fälle bereitzustellen; b) vom Zivilstandsamt: alle hiesigen und auswärtigen beim Zi - vilstandsamt gemeldeten Eheverkündigungen, Trauungen und Todesfälle; c) vom Zivilgericht: die vom Zivilgericht ausgesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheide über Scheidung, Un - gültigkeit und Auflösung von Ehen sowie über Trennung von Ehen auf unbestimmte Zeit; d) vom Appellationsgericht: alle vom Appellationsgericht aus - gesprochenen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidun - gen des in lit. c bezeichneten Inhalts;
1) SG 832.100 .
2)

§ 1 geändert durch § 3 Ziff. 108 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirk -

sam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
3)

§ 2 lit. a geändert durch § 3 Ziff. 108 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008

(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).
1
e) vom Bürgerrechtsbüro: alle in eine baselstädtische Gemeinde erfolgten Ein- und Rückbürgerungen; f) von der Vormundschaftsbehörde: alle Bevormundungen (inkl. Beirat- und Beistandschaften). II. Staatliche Versicherungskasse

§ 3. Mitgliedschaft

1 Die Mitglieder besitzen ein von der Verwaltung unentgeltlich abge - gebenes Mitgliedbuch. Für den Ersatz verlorener oder unbrauchbar gewordener Mitgliedbücher ist eine Gebühr von CHF 1.50 zu entrich - ten.
2 Die Mitglieder haben auf Verlangen die amtlichen Ausweise über Wohnsitz, Nationalität, Alter und Bestand der Familie vorzulegen.
3 Ab 1. Januar 1980 werden keine Mitgliedbücher mehr abgegeben. Stattdessen wird bei Neuanlagen ein Schreiben in rekursfähiger Ver - fügungsform abgegeben, das gleichzeitig als Versicherungsausweis gilt.
4 ) A. Leistungen der Mitglieder

§ 4.

Erhebung der Prämien
1 Die Versicherten haben der Kasse die gesetzlich festgelegten Prämi - en zu entrichten, und zwar bis und mit dem Kalenderquartal, in wel - chem die Prämienpflicht erlischt.
2 Den Versicherten werden von der Verwaltung zweimal pro Jahr, auf Anfang Februar und Anfang August, die Prämienrechnungen zuge - stellt. Die Zahlungen haben durch Postcheck oder durch Entrichtung auf der Verwaltung zu erfolgen. Ist die Einzahlung des Betrages bis Mitte April bzw. bis Mitte Oktober nicht erfolgt, so erhält der Versi - cherte eine zweite Zahlungsaufforderung unter Ansetzung einer Frist von vier Wochen. Wird auch innert dieser Frist nicht gezahlt, so er - folgt die Zustellung einer dritten und letzten Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die §§ 18 und 22 des Gesetzes.

§ 5. Einmalige Prämie und Nachzahlung

1 Will ein Mitglied die laufenden Prämienzahlungen durch eine einma - lige Einkaufssumme gemäss § 7 Abs. 1 des Gesetzes ablösen, so hat es den aus Tabelle I
5 ) zu berechnenden Barwert zu entrichten.
4)

§ 3 Abs. 3 beigefügt durch V vom 9. 10. 1979.

5)

§ 5 Abs. 1: Die in dieser VV genannten Tabellen werden hier nicht abge -

druckt; sie können beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eingesehen werden.
2
2 Versicherte, die nach Vollendung des 20. Altersjahres der Kasse bei - getreten sind, können sich gemäss § 7 Abs. 2 des Gesetzes durch Ent - richtung einer gemäss Tabelle II
6 ) zu berechnenden einmaligen Nach - zahlung auf einen höheren Rentenbetrag versichern lassen.
3 Versicherte, welche Lücken in der Zahlung der Prämien aufweisen, haben die rückständigen Prämien samt Zins und Zinseszins zu 4% nachzuzahlen; bei Nichtbezahlung erfolgt die Verrechnung mit den Ansprüchen des Versicherten.
4 Teilversicherte, deren Police mit einer Schuld belastet ist, werden für diese im Sinne der Verrechnung mit 4% Zins und Zinseszinsen belas - tet.

§ 6.

Witwen von Versicherten und geschiedene Frauen
1 Beim Tode eines Versicherten oder bei Scheidung einer Ehe wird das Prämienkonto auf beide Ehegatten gemäss § 19 Abs. 3 des Geset - zes aufgeteilt, sofern die Ehefrau prämienfrei mitversichert war. Sie hat die Möglichkeit, die Versicherung selbständig prämienpflichtig weiterzuführen oder diese gemäss den §§ 18ff. des Gesetzes in eine prämienfreie Versicherung umwandeln bzw. zurückkaufen zu lassen (§§ 21ff. des G). B. Leistungen der Kasse

§ 7.

Auszahlung der Versicherungsleistungen
1 Die Auszahlung der Versicherungsleistungen erfolgt im Postcheck - verkehr. Die Verwaltung kann die Einsendung einer Lebensbeschei - nigung verlangen.
2 Die bei der Auszahlung von Kassenleistungen an im Ausland wohn - hafte Bezugsberechtigte entstehenden Kosten werden mit dem An - spruch verrechnet.

§ 8. Ansprüche bei Umwandlung in eine Teilversicherung

und bei Rückkäufen
1 Der Rückkaufswert einer prämienpflichtigen Versicherung gemäss § 23 des Gesetzes bemisst sich in Prozenten der vom Versicherten selbst aufgebrachten Prämien. Der massgebende Prozentsatz ist der Tabelle VI
7 ) zu entnehmen. Bei Ehepaaren werden in den Fällen ge - mäss § 18 des Gesetzes die während der Ehe entrichteten Beiträge ge - mäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes auf die einzelnen Partner verteilt. Aus - stände werden vom Rückkaufswert in Abzug gebracht.
6)

§ 5 Abs. 2: Die in dieser VV genannten Tabellen werden hier nicht abge -

druckt; sie können beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eingesehen werden.
7)

§ 8 Abs. 1: Die in dieser VV genannten Tabellen werden hier nicht abge -

druckt; sie können beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eingesehen werden.
3
2 Für den Umwandlungs- und den Rückkaufswert der prämienfreien Versicherungen (§§ 20 und 23 des G) sind die Tabellen IV und V
8 ) massgebend.

§ 9. Waisenrenten

1 Adoptivkinder haben einen Anspruch auf Waisenrenten. Stiefkinder haben keinen Anspruch im Hinblick auf ihre Stiefeltern. Die Waisen - rente wird ihnen ausgerichtet, wenn ein leiblicher Elternteil stirbt.

§ 10.

Mitversicherte Ehefrau
1 Zieht ein Mann gemäss § 21 des Gesetzes aus dem Kanton weg, so wird seine bisher mitversicherte Ehefrau selbständig prämienpflichtig. Das Prämienkonto wird gemäss § 19 Abs. 3 des Gesetzes aufgeteilt.
2 Verzichtet ein Mann gemäss § 18 des Gesetzes auf die Vollversiche - rung oder zieht er gemäss § 21 des Gesetzes aus dem Kanton weg, so bleibt die Ehefrau, falls sie bereits Rentnerin ist, als Einzelversicherte voll versichert. Ihre bisherige Halbrente gemäss § 13 Abs. 2 des Ge - setzes wird vom folgenden Kalendermonat an in eine Vollrente umge - wandelt.

§ 11. Rückkauf

1 Sofern sich ein Versicherter gemäss § 21 Abs. 2 des Gesetzes in eine bisher als Ersatzkasse anerkannte Personalfürsorgeeinrichtung ein - kaufen muss, kann er innert längstens vier Wochen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung ein Gesuch um Rückkauf seiner prämienfreien oder prämienpflichtigen Versicherung, ergänzt durch eine Bestäti - gung der betreffenden Pensionskasse, der Verwaltung einreichen.

§ 12.

Wiedereröffnung
1 Wird durch die Einwohnerkontrolle eine Streichung aus dem Ein - wohnerregister aufgehoben, so entscheidet die Verwaltung über die Wiedereröffnung der Versicherung.

§ 13.

Rückkauf auf dem Verordnungsweg
1 Teilversicherungen, die vor dem 1. Januar 1969 auf Begehren der Versicherten erstellt worden sind, können gegen deren Willen nicht zurückgekauft werden.
2 Im Sinne von § 22 des Gesetzes ist im Laufe der Jahre 1972 und 1973 der Auskauf der Versicherungen für die Versicherten der Jahrgänge
1945, 1946, 1947 und 1948 durchzuführen.
8)

§ 8 Abs. 2: Die in dieser VV genannten Tabellen werden hier nicht abge -

druckt; sie können beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt eingesehen werden.
4
3 Bei Ehepaaren müssen beide versicherten Partner den in Abs. 2 er - wähnten Jahrgängen angehören, damit dieser Auskauf durchgeführt werden kann. Bisher mitversicherte Ehefrauen der vorgenannten Jahrgänge werden bei Zivilstandsänderung – jedoch nicht gegen ihren Willen – ausgekauft.
4 Im Sinne von § 22 des Gesetzes ist im Laufe des Jahres 1974 der Auskauf der prämienpflichtigen Versicherungen jener Versicherten der Jahrgänge 1910 bis 1920, die im Alter von 48 oder 49 Jahren der Versicherung beigetreten sind, durchzuführen. Bei Ehepaaren wer - den auch Frauen, die den obgenannten Jahrgängen nicht angehören und prämienfrei mitversichert waren, ausgekauft, wenn beide Ehegat - ten damit einverstanden sind.
9 ) III. Abtretung von Ansprüchen

§ 14.

Pfändung, Arrest usw.
1 Jede Abtretung oder Verpfändung der Leistungen der Versiche - rungskasse sowie der Ansprüche auf diese Leistungen – mit Ausnah - me der Barabfindungen – ist nichtig. Die Verwaltung kann jedoch die freihändige Abtretung gestatten, wenn der Bezugsberechtigte in eine Anstalt eintritt, befürsorgt oder verbeiständet ist.

§ 15. Private Fürsorgeeinrichtungen

1 Versicherte dürfen ihren Anspruch auf die ihnen und ihren Hinter - lassenen zustehenden Versicherungsleistungen unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen an eine private Fürsorgeeinrichtung abtreten, wenn diese vor dem Inkrafttreten des Gesetzes als «Rück - versicherung» anerkannt gewesen ist und noch neue rückversicherte Mitglieder übernimmt. Sie sind dann von der Prämienzahlung befreit, solange die ihnen obliegenden Prämien unter Abzug eines allfälligen Staatszuschusses von der Fürsorgeeinrichtung entrichtet werden.
2 Die Fürsorgeeinrichtung muss dem Versicherten einen Rechtsan - spruch darauf einräumen, dass ihm sowie seinen Hinterlassenen unter den vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen mindestens die Leis - tungen zukommen, die ihnen vom Gesetz eingeräumt werden. Den ei - nem Versicherten aufgrund seines steuerbaren Einkommens zukom - menden Staatsbeitrag muss die Fürsorgeeinrichtung diesem jeweils di - rekt vergüten.
3 Es muss bestimmt sein, dass und in welcher Weise die Prämien, die - leistungen an die Staatliche Versicherungskasse entrichtet hat, diesem zugutekommen.
9)

§ 13 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 4. 9. 1973.

5
4 Diese Regelung ist aufzuheben, wenn die Fürsorgeeinrichtung die übernommenen Prämienzahlungen nicht oder nicht regelmässig leis - tet oder die Ansprüche der Versicherten nicht oder nicht regelmässig erfüllt. Ist die Regelung aufgehoben, so hat der Versicherte unter Vorbehalt von § 18 des Gesetzes die Prämien nachzuzahlen, die von der Fürsorgeeinrichtung nicht erhältlich sind, und die Zahlung der weiteren Prämien liegt ihm ob. IV. Staatszuschüsse an die Prämien

§ 16.

Festsetzung
1 An die Prämien von im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Versicher - ten mit geringem Einkommen leistet der Staat zur Ermässigung der Beiträge Zuschüsse. Sie betragen bei einem für den Steuersatz mass - gebenden Einkommen für:
10 ) Männer Frauen CHF CHF
4/4 bis 6500 bis 5500
3/4 von 6600 bis 7300 von 5600 bis 6300
2/4 von 7400 bis 8100 von 6400 bis 7100
1/4 von 8200 bis 8900 von 7200 bis 7900
2 Kommt der Versicherte für einen oder mehrere Angehörige zur Hauptsache auf, so ist vom Jahreseinkommen ein Abzug von CHF 1800.– zu machen.
11 )
3 Die Festsetzung des Staatszuschusses an die Prämien erfolgt auf - grund der vorjährigen Steuererklärung auf die Dauer eines Jahres. Verändern sich im Laufe des Taxationsjahres die Einkommensver - hältnisse, so erfolgt auf Begehren des Versicherten oder durch die Verwaltung eine neue Klassenzuteilung. Verändern sich die Familien- oder Zivilstandsverhältnisse derart, dass eine Verschiebung in eine andere Beitragsklasse in Frage käme, so ist auf Begehren des Versi - cherten oder durch die Verwaltung die entsprechende Änderung der Klassenzuteilung mit dem folgenden Kalenderquartal vorzunehmen.
4 Die Versicherten haben der Verwaltung auf deren Verlangen alle Beweismittel vorzulegen, welche für die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Prämienklassenzuteilung er - forderlich sind.
5 Die Zuteilung der Versicherten zu den verschiedenen Beitragsklas - sen erfolgt durch die Verwaltung unter Mitwirkung der Steuerverwal - tung nach den Einkommens- und Vermögensgrenzen dieser Verord - nung. Die Ergebnisse der vorjährigen Steuererklärung sind spätestens zu Beginn des der Taxation vorangehenden Kalenderquartals, allfälli - ge Änderungen jeweilen monatlich der Verwaltung mitzuteilen.
10)

§ 16 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 12. 8. 1975.

11)

§ 16 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 12. 8. 1975.

6

§ 17. Vermögen

1 Übersteigt das Vermögen eines alleinstehenden Versicherten den Betrag von CHF 60 000.– oder dasjenige eines verheirateten oder mit Unterstützungspflichten belasteten Versicherten den Betrag von CHF 100 000.–, so wird kein Staatszuschuss an die Prämien gewährt.
2 Hat diese Anrechnung des Vermögens im einzelnen Falle eine be - sondere Härte zur Folge, so ist die Verwaltung ermächtigt, dem Ver - sicherten den Staatszuschuss in erhöhtem Umfange (ein, zwei, drei oder vier Viertel) zu gewähren. V. Kassawesen

§ 18. Vermerk der Ein- und Auszahlungen

1 Die Versicherten haben ihre Zahlungen auf Verlangen der Verwal - tung rechtsgültig zu belegen.
2 Jede Ein- und Auszahlung für jeden Versicherten ist buchhalterisch zu erfassen.

§ 19. Verwaltungskosten

1 Der Staat bestreitet die Einrichtungs- und Verwaltungskosten. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. In bezug auf die Aufstellung des Verwaltungsbudgets, die Ablegung der Jahres - rechnung und des Jahresberichtes sowie die Revision gelten die allge - meinen Bestimmungen der öffentlichen Verwaltung.

§ 20. Anlage des Vermögens

1 Die Verwaltung hat die laufenden Einnahmen, die nicht zur De - ckung der laufenden Ausgaben für die Versicherung benötigt werden, unverzüglich der Finanzverwaltung zu überweisen. Diese hat das Geld unter Mitwirkung der in § 25 Abs. 3 des Gesetzes genannten Kommission in sicheren Werten anzulegen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1972 in Wirksamkeit.
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