Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (700.100)
CH - SH

Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen

erlassen nur soweit Bau- und Nutzungsvorschrif- - und Nutzungspla- I. Gegenstand II. Verhältnis - mässigkeit der Planungs - massnahmen III. Einbezug der Bevölkerung
Art. 3a
13)
1 Kanton, Gemeinden sowie andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes verhalten sich in ihrem Bereich bezüglich der effizienten Nutzung und dem Einsatz erneuerbarer Energie vorbildlich. I nsbesondere gilt die Vorbildfunktion für die Erstellung, die Ausrüstung und den Betrieb von öffentlichen Gebäuden und Anlagen.
24)
1bis Sie haben tiefgreifende Umbau- und Sanierungsmassnahmen an ihren Gebäuden mindestens nach dem Minergie-Standard oder vergleichbaren Standards auszuführen. Bei Neubauten sind grundsätzlich der Minergie-P oder vergleichbare Standards einzu- halten. 25)
1ter Sind diese Anforderungen nachweislich nicht sinnhaft oder nur mit einem sehr hohen Aufwand zu erreichen, kann ausnahmsweise davon abgewichen werden. 25)
2 Kanton und Gemeinden informieren und beraten bezüglich der Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer und umweltverträglich produzier- ter Energien. Kanton und Gemeinden koordinieren ihre Aktivitäten.
3 Der Kanton führt eine Energiefachstelle und kann Dritte beizie- hen.

Art. 3b 25)

1 Die politischen Gemeinden sowie die Energieversorgungsunter- nehmen, Energieproduzenten und grossen Energieverbraucher sind verpflichtet, den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
2 Die Auskünfte umfassen qualitative und quantitative Informatio- nen über die aktuellen und zukünftigen Energiefl üsse, die Energie- produktion und die Verbraucher. Die Informationen dienen als Grundlage für die Energiericht -, Quartier und Netzplanung sowie die Umsetzung der Optimierungsmassnahmen in Betriebsstätten.
3 Die erhobenen Grundlagen für die Informationstätigk eit des Kan- tons sowie dem Ersatz von Elektroheizungen und Elektroboiler er- möglichen den Vollzug und lassen keine Rückschlüsse auf detail- lierte Verbrauchswerte und -profile zu. IV. Energie, Vorbild- funktion, Information IV. Auskunfts - pflicht
25)
erforderlichen Grundlagen für die
22) ne Gemeinde
22)
7) .
7) und -, oder Versorgungsstrukturen haben oder erhebliche
16) Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan. Für die Abfallanlagen kann das Baudepartement in Zusam - mit der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber I. Richt planung II. Zone für Ab fallanlagen
Nutzungszonen erlassen. Es sind nur Bauten und Anlagen zuläs- sig, die dem Betrieb der Abfallanlagen dienen.
2 Das Baudepartement erlässt die erforderlichen Nutzungsvor- schriften. Diese regeln insbesondere Zweck, Lage, Grösse, Er- schliessung und G estaltung der Bauten und Anlagen. Im Rahmen eines Gesamtkonzeptes enthalten die Nutzungsvorschriften zudem Angaben über den Betrieb der Abfallanlagen, die allfällige Wieder- herstellung und Nachnutzung des Geländes sowie weitere, für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit erforderliche Informationen.
3 Das Baudepartement hört die betroffenen Gemeinden vorgängig an und legt die Planentwürfe samt den dazugehörigen Vorschriften öffentlich auf. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Art. 11. Die Planfestsetzung kann mit der Erteilung einer Baubewilligung verbunden werden, sofern dabei die Vorschriften des Bewilli- gungsverfahrens eingehalten werden.
4 Mit der Genehmigung der Zone für Abfallanlagen durch den Re- gierungsrat sind die kommunalen Bauvorschriften und Planungen für das betreffende Gebiet aufgehoben. C. Vorschriften und Planungen der Gemeinden
Art. 6
1 Die Gemeinden ordnen die Nutzung ihres Gebietes im Rahmen der übergeordneten Vorschriften und Planungsgrundsätze durch den Erlass von Bauordnungen, Zonenplänen, Baulinien-, Quartier und Landumlegungsplänen.
2 Die Bauordnungen und Zonenpläne der Gemeinden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates, dem volle Überprüfungsbefugnis zukommt. Sie sind vor dem Beschluss durch die Gemeinde dem Baudepartement zur Vorprüfung einzu- reichen.
Art. 7
1 Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss An- hang zum Baugesetz und s oweit es ein überwiegendes öffentli- ches Interesse erfordert, können die Gemeinden in den Bauord- nungen Vorschriften aufstel len über:
14)
1. die Information und Mitwirkung der Bevölkerung bei kommuna- len Planungsvorhaben;
2. Richtpläne des Gemeinderates über die angestrebte Sied- lungs - und Landschaftsentwicklung; I. Nutzungs - planung II. Bauordnung
und Geschosszahlen sowie die Gebäude- Gebäudebreiten; 14) - und Mindestausnützung des Baugrundes, die Stel- Nut-
14) und Siedlungsformen; - und -, Orts -, Quartier - und Strassenbil- - und Aussenantennen, Art und Stand-
14) von Einstellräumen für Fahr - und Motorfahrräder - falls die Abstellplätze nicht oder nicht - zum Einkauf in öffentliche und private Parkie- herung angemessener Wohnflächenanteile;
2 Ausserdem erlassen die Gemeinden die Ausführungsbestimmun- gen, für die sie aufgrund ausdrücklicher Gesetzesvorschrift zu- ständig sind.
Art. 8
1 Mit dem Zonenplan unterteilen die Gemeinden ihr Gebiet durch das Ausscheiden von Bauzonen und Landwirtschaftszonen in Baugebiet und Nichtbaugebiet und legen die erforderlichen Schutzzonen fest.
2 Neben diesen und den nachstehend umschriebenen Zonen kön- nen wei tere Nutzungszonen festgelegt werden.
3 Für jede Zone sind die entsprechenden Bau- und Nutzungsvor- schriften zu erlassen. Zur Realisierung von Grossprojekten sind bedingte Einzonungen und Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Standorts angewiesen sind. Die be- dingten Einzonungen und Umzonungen fallen entschädigungslos dahin, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innert der fest- gelegten Frist begonnen und ohne erhebliche Unterbrechungen fertiggestellt wird. Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ver- langen. Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsentscheid über das Dahinfallen der Zonenplanänderung und publiziert die- sen.
23)
4 Die Gemeinden sind verpflichtet, die Geodaten im Planungsbe- reich digital so zu f ühren, dass sie den durch den Kanton vorgege- benen Daten- und Darstellungsmodellen entsprechen. Die Ge- meinden können Erweiterungen vorsehen.
13)
5 Die Geodaten im Planungsbereich sind stets digital verfügbar zu halten und rechtsgültige Änderungen sind unverzüglich nachzufüh- ren.
13)
Art. 8a
13)
1 Der Kanton übernimmt für die Gemeinden die Erstellung und Nachführung der Gefahrenkarten gemäss der Gesetzgebung des Bundes über die Naturgefahren. Die Gemeinden haben bei der Er- arbeitung und Nachführung ein Mitspracherecht.
2 Die Kosten für die Nachführung der Gefahrenkarten werden vom Kanton und den Gemeinden je zur Hälfte getragen. Die Gemein- den sind verpflichtet, gestützt auf die Gefahrenkarten die erforder- lichen Gefahrenzonen und entsprechenden Schutzbestimmungen festzulegen. III. Zonenplan
1. Allgemeines
1a. Gefahren - karten
- und Sportplätze so- kanlagen kann eine Zone für öffentliche der beabsichtigten Folgenutzung Rechnung zu - und Gewässerschutzes sowie des Immissionen das Interesse am Materialabbau über- - oder Negativplanung) oder nur der Quartierversor- e an der Versorgung mit Mobilfunkdiensten im
2. Zone für öffentliche Bauten, An- lagen und Grünflächen
3. Materialab - bauzone
4. Zonen für Mobilfunk
Rahmen des Bundesrechts, wenn diese auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann.
Art. 11
1 Bei Änderungen des Zonenplanes sind die entsprechenden Plan- unterlagen samt den dazugehörigen Vor schriften während 30 Ta- gen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist im Amtsblatt bekanntzu- machen.
2 Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Einwendungen erheben. Einwendungen und Stellungnahmen sind in einem kurzen Planungsbericht zusammenzufassen.
3 Nach Vorliegen des Planungsberichtes entscheidet das zuständi- ge Organ über die Änderungen. Der Beschluss ist im Amtsblatt auszuschreiben und während 20 Tagen mit den Unterlagen und dem Planungsbericht öffentlich aufzulegen.
4 Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen für kleine Ände- rungen des Zonenplanes ein vereinfachtes Verfahren vorsehen und den Gemeinderat zur Beschlussfassung für zuständig erklä- ren.
5 Gegen die Änderung von Zonenplänen kann Rekurs beim Regie- rungsrat erheben, wer davon berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses dartut. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen.
Art. 12
1 Der Gemeinderat stellt nach Bedarf Baulinienpläne auf.
2 Die Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten und Anlagen von öffentlichen Verkehrs - und Versorgungsanlagen oder Wäldern. Sie begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
17)
3 Baulinien können auch zur Erfüllung gestalterischer, ästhetischer, natur - oder landschaftsschützender Aufgaben erlassen werden. Insbesondere können Stellung und Grundriss von Gebäuden in schutzwürdigen Gebieten durch Baulinien verbindlich festgelegt werden.
4 Der Gemeinderat ist ausserdem befugt, unter Angabe des be- sonderen Zwecks, andere Baulinien wie Innenbaulinien, Sekun- därbaulinien oder Katastrophenbaulinien festzulegen.
5. Verfahren
1 4 ) IV. Baulinien - plan
1. Grundsatz und Zweck
- und Ver-
17) - und Ver- - und Abstellflächen entlang sen vornehmen. ofern sie
14) Baulinie zu stellen, soweit der -
2. Inhalt
3. Verfahren
4. Plan - änderungen
5. Wirkungen
springende Gebäudeteile wie Erker, Balkone und Vordächer we- nigstens 4,50 m über der Niveaulinie liegen und dürfen nicht mehr als 1,50 m über die Baulinie hinausragen. Wo Trottoirs vorhanden sind, müssen vorspringende Gebäudeteile mindestens 2,50 über der Niveaulinie liegen. 14)
3 Wo die Baulinie hinter den Grenzen der öffentlichen Verkehrsan- lagen oder des Waldes liegt, sind ausser den in Abs. 2 erwähnten vorspringenden Gebäudeteilen auch kleinere Vorsprünge im Erd- geschoss wie Treppen, Terrassen, Veranden und dergleichen zu- lässig, sofern sie den Luft - und Lichtzutritt nicht zum Nachteil der Nachbarschaft hindern. Ausserdem können Garten-, Treibhäus- chen, Carports und dergleichen oder Unterniveaubauten wie Licht- schächte und Garageneinfahrten gestattet werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
23)
4 Wird die Strasse oder der Platz nachträglich erweitert, sind Bau- ten gemäss Abs. 3 ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfer- nen. Die Beseitigungspflicht ist vom Gemeinderat auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 17
1 Der Gemeinderat legt mit dem Quartierplan die Erschliessung oder Gestaltung eines Teilgebietes der Gemeinde fest. Der haus- hälterischen Nutzung des Bodens, dem umweltschonenden, ener- giesparenden sowie architektonisch und ästhetisch guten Bauen und der Gestaltung der Fussgänger - und Fahrradverbindungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
2 Auch für überbaute Gebiete können Quartierpläne und besondere Vorschriften erlassen werden.
3 In Neubauquartieren und bei Überbauungen, die raumplanerisch besonders bedeutsam sind, ist vor Erteilung einer Baubewilligung ein Quartierplanverfahren anzuordnen, in dem auch die Möglich- keiten der Erschliessung mit öffentlichen V erkehrsmitteln aufzuzei- gen sind.
4 Wenn in einer Materialabbauzone die Bodenschätze durch mehr als ein Unternehmen abgebaut werden sollen, erlässt der Gemein- derat einen Quartierplan, der die Abbauetappen sowie allfällige weitere Vorschriften für Erschliess ung, Abbau und Wiederherstel- lung enthält. V. Quartierplan
1. Grundsatz und Zweck
-, Gestaltungs - und Nut-
5) sind in der Bauordnung festzulegen.
14) wenn die sung eines Gebiets gemäss Bauordnung, Zonen-, Bauli- Weise zuzuteilen, dass alle Be-
2. Besonderer Inhalt und Verfahren VI. Landum - legung
1. Grundsätze
Art. 20
1 Die Anordnung der Landumlegung, die über die Ausdehnung in die Umlegung einbezogenen Gebiets Auskunft gibt, ist als re- kursfähige Verfügung im Amtsblatt auszuschreiben und den be- troffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und ding- lich Berechtigten schriftlich anzuzeigen.
2 Im übrigen richtet sich das Verfahren über den Landumlegungs- plan nach den Vorschriften über die Baulinienpläne (Art. 14). Nach der Genehmigung durch das Baudepartement setzt der Gemeinde- rat den Zeitpunkt des Vollzuges der Landumlegung fest und mel- det die sich aus dem Umlegungsplan ergebenden Eintragungen beim Grundbuch an.
Art. 21
1 Ist der Landumlegungsplan rechtskräftig, beschliesst der Ge- meinderat den Verteiler, in dem die Kosten und allfällige Entschä- digungen auf die Grundstücke verteilt werden.
2 Die Kosten der Landumlegung sind von den Grundeigentümerin- nen und Grundeigentümern im Verhältnis ihres Vorteils an der Um- legung zu tragen.
3 Nach Durchführung des Einspracheverfahrens kann gegen den Entscheid des Gemeinderates innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes 11) . 12)
Art. 22
1 Kosten und Entschädigungen werden fällig, nachdem der Kos- tenverteiler in Rechtskraft erwachsen ist. Die Entschädigungen dürfen nur mit Zustimmung der Grundpfandgläubigerinnen und Grundpfandgläubiger ausbezahlt werden.
2 Für die Kosten sowie für die Entschädigungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art.
119 EG zum ZGB, das spätestens sechs Monate nach Eintritt der Fälligkeit im Grundbuch zu Lasten desjenigen Grunds tückes einzu- tragen ist, für welches die Kosten und Entschädigungen geschul- det sind.
Art. 23
1 Behindert der ungünstige Verlauf der Grenze zwischen zwei oder mehreren Liegenschaften die zweckmässige Überbauung der Grundstücke, kann der Gemeinderat auf Antrag einer Grundeigen-
2. Verfahren
3. Kosten ver - teiler
4. Fälligkeit VII. Grenz - bereinigung
- und Nachteile ugleichen. - oder Landumlegungsplanung,
14) VIII. Planungen aus privater Initiative IX. Planungs - zone (Bau- sperre)
1. durch den Gemeinde- rat
Art. 26
1 Das Baudepartement kann zur Sicherung kantonaler Planungen und Schutzvorhaben eine Planungszone verfügen. Der Planungs- zone kommen die Wirkungen gemäss Art. 25 Abs. 1 zu.
2 Ist eine Gemeinde mit dem Erlass oder der Anpassung der Nut- zungspläne im Rückstand, kann das Baudepartement zur Durch- setzung wichtiger Anliegen der Raumplanung ersatzweise eine Planungszone verfügen, welcher die Wirkungen gemäss Art. 25 Abs. 1 zukommen.
3 Die Planungszone ist vom Baudepartement aufzuheben, sobald kantonale oder kommunale Bestimmungen vorliegen, die dem Planungsziel entsprechen. Die Dauer der Planungszone beträgt längstens drei Jahre; sie kann in begründeten Fällen um höchs- tens zwei Jahre verlängert werden. Danach ist das Baudeparte- ment nötigenfalls zur Ersatzvornahme auf K osten der Gemeinde berechtigt.
4 Vor der Erteilung einer Bewilligung, welche den Zustand der Pla- nungszone dauernd verändert, ist die Stellungnahme des Baude- partementes einzuholen.
5 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann das Baudepar- tement nach den Bes timmungen des Gesetzes über den Rechts- schutz in Verwaltungssachen Rekurs beim Regierungsrat erheben.
6 Den Rekursen gegen die Verfügung einer Planungszone kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn die Rekursinstanz sie ge- währt. D. Kantonale Bauvorschriften Art . 27
15) Für Bauten und Anlagen gelten die Baubegriffe und Messweisen gemäss Anhang zum Baugesetz.

Art. 27 a

13)
1 Bauten und Anlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn: a) das Grundstück sich nach Lage, Form und Grösse für die ge- plante Überbauung eignet und die erforderlichen Planungen im Sinne von Art. 6 bestehen; b) eine hinreichende, rechtlich gesicherte Zufahrt, eine ausrei- chende Versorgung mit Energie, Trink - und Löschwasser s eine einwandfreie Abwasser - und Abfallbeseitigung gewährleis- tet sind.
2. durch das Baudeparte- ment Ia. Baubegriffe und Mess - weisen Ib. Baureife und Erschlies -
oder Quartierplänen in die Wege geleitet. sen. Im Säumnisfalle erlässt das Baudepartement Der Gemeinderat hat un-
2. Aufgaben der Gemeinden
3. Private Erschlies sung
Art. 29a
22)
1 Zur Steigerung der Baulandverfügbarkeit kann die Gemeinde mit den Grundeigentümern und den Grundeigentümerinnen verwal- tungsrechtliche Verträge abschliessen, welche ein übertragbares Kaufrecht zugunsten der Gemeinde vorsehen. Bei Neueinzonun- gen ist die Fri st von Art. 29b Abs. 1 zu beachten.
2 In Ausübung des Kaufrechts erworbene Grundstücke führt die Gemeinde so bald als möglich einer Überbauung zu.
Art. 29b
22)
1 Bei Neueinzonungen sind die der Bauzone zugewiesenen Grund- stücke innerhalb von sieben Jahren nach realisierter Erschliessung zu überbauen.
2 Bei bestehenden Bauzonen kann der Gemeinderat, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt, den Grundei- gentümerinnen und Grundeigentümern eine Frist von fünf bis zehn Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten oder we- sentlich unternutzten Grundstückes setzen. Ein öffentliches Inte- resse an einer Überbauungspflicht besteht namentlich dann, im betreffenden Gebiet das Angebot an verfügbarem Bauland un- genügend ist.
3 Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
4 Bei denkmalpflegerisch geschützten Ensembles ist eine Über- bauungsverpflichtung ausgeschlossen.
5 Werden die Grundstücke innerhalb der Fristen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 nicht überbaut, so steht der Gemeinde innert zwei Jah- ren ein auch zugunsten Dritter ausübbares Kaufrecht zum Ver- kehrswert zu. Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, so er- lässt sie eine entsprechende V erfügung mit dem zum Zeitpunkt der Verfügung amtlich geschätzten Verkehrswert. So erworbene Grundstücke sind innert nützlicher Frist der Überbauung zuzufüh- ren.
Art. 30
1 Wo kei ne Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen min- destens folgende Abstände einzuhalten (ab äusserstem Bau- teil) 23) : a) 2,5 m vom öffentlichen Grund bei Rad- und Gehwegen; in den übrigen Fällen 5 m vom öffentlichen Grund bei offener Bauwei- se; an Kantonsstr assen ausserhalb des Baugebietes 15 m b) 20 m von der schweizerischen Landesgrenze, soweit sie Zoll- grenze ist, mit Ausnahme der Zolldienstgebäude; c) ...
18) Ic. Bauverpflich- tung und Kauf- recht
1. Vertragliche Bauverpflich- tung
2. Überbau- ungsverpflich- tung und ge- setzliches Kauf- recht der Ge- meinden II. Abstandsvor - schriften
1. Ge genüber öffentlichem Grund, Lan- desgrenze und Gewässern
23)
14)
14)
14)
14)
13) behandeln.
23)
2. Ausnahmen
3. Unter Privat - grundstücken a) Grundsatz
Art. 33
1 Bei geschlossener Bauweise muss in der Regel an die Seiten- mauer der Nachbarbaute angebaut werden.
2 Wurde bei offener Bauweise eine Baute an die Grenze gestellt, hat die Nachbarin oder der Nachbar das Recht, an die dem eige- nen Grundstück zugewandte Seite im gleichen Ausmass anzubau- en. Dies gilt nicht bei bestehenden Bauten in gestaffelter Bauwei- se.
3 In der eigenen, an der Grenze stehenden Umfassungsmauer dür- fen gegen den Willen der Nachbarin oder des Nachbarn keine Fenster und Türen angebracht werden.
4 Bei geschlossener oder verdichteter Bauweise und bei zusam- mengebauten Häusern können kleinere Dachaufbauten, Dachfens- ter und Dacheinschnitte sowie an der Fassade angebracht teile wie Balkone, überdachte Hauszugänge und dergleichen in ei- nem Abstand von weniger als 2,5 m von der Grenze erstellt wer- den, wenn sie für das Nachbargrundstück keine nachteiligen Aus- wirkungen zur Folge haben.

Art. 34 23)

Dach - und Untergeschosse von bei Inkrafttreten dieser Bestim- mung bestehenden Bauten dürfen für Wohn- und Arbeitszwecke unter Einhaltung der massgeblichen Höhenmasse ohne Anrech- nung an die Ausnützungsziffer ausgebaut und genutzt werden.
Art. 35
1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zu- sammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten und zu unterhalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen eine gute Ge- samtwirkung vorsehen. 23)
2 Besondere Sorgfalt ist geboten im Bereich empfindlicher Orts und Strassenbilder, Landschaften, Flussufer und Erholungsgebie- te. K ulturell wertvolle Bausubstanz ist nach Möglichkeit zu erhal- ten.
3 Im Baubewilligungsverfahren sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu verfügen.
4 An die Baubewilligung kann die Auflage geknüpft werden, dass Bäume bestehen bleiben oder neue Bäume und Sträucher ge- pflanzt und Grünflächen erhalten oder geschaffen werden. b) Anbaurecht und ver - dichtete Siedlungs - formen III. Nutzung von Dach- und Unterge- schossen IV. Gestaltung der Bauten
1. Grundsatz
achbar- - je nach und Ruheflächen zu rweite-
2. Besondere Gestaltungs - vorschriften a) Abstellplätze b) Spielplätze, Grün - und Ruheflächen c) Rücksicht auf Behinderte

Art. 3 9

1 Bauten und Anlagen müssen nach Fundation, Konstruktion, Ma- terial und Energiehaushalt den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Sie dürfen weder bei ihrer Erstellung noch während ihres Bestandes die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Sachen gefährden.
2 Bauten und Anlagen haben nach aussen wie im Innern den An- forderungen der Wohn- und Arbeitshygiene, der Unfallverhütung sowie des Brandschutzes zu genügen.
14)
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz sowie über die Unfallverhütung bei Bau- ten.
Art. 39a
25)
1 Neubauten und tiefgreifende Umbauten sind mit einer Ladeinfra- struktur für Elektrofahrzeuge auszurüsten. Der Ausbaustandard richtet sich nach der Gebäudenutzung.
2 Bestehende öffentlich zugängliche Parkhäuser und Parkplätze mit mehr als 60 Parkeinheiten s ind bis 2030 mit Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge nachzurüsten.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen.
Art. 40
1 Ausmündungen und Ausgänge aller Art auf öffentliche Verkehrs- anlagen sind so zu gestalten, dass gute Sichtverhältnisse gewähr- leistet sind und der Fahr - und Fussgängerverkehr nicht behindert oder gefährdet wird.
2 Ausfahrtsrampen dürfen in einem Abstand von mindestens 2 m von der bestehenden oder künftigen Verkehrsanlage an keine gung über 3 % und hernach höchstens eine solche von 12 % auf- weisen.
3 Garagevorplätze und Besucherparkplätze sind so anzulegen, dass die öffentliche Verkehrsanlage nicht in Anspruch genommen wird.
4 Im übrigen gelten die Vorschriften des Strassengesetz es.
Art. 41
1 Bauten und Anlagen sind unzulässig, wenn aus ihrer bestim- mungsgemässen Benützung schädliche oder lästige Einwirkungen wie Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Düns- te, Staub oder Strahlen auf die Umgebung zu erwarten sind, V. Weitere An - forderungen an Bauten und Anlagen
1. Bauliche Sicherheit und Schutz der Gesundheit b) Ladeinfra - struktur für E-Mobilität
25)
2. Ausmündun - gen und Ga- ragevorplätze
3. Einwirkungen
ge Verluste an Wärme und e- -, Wassererwärmungs -, Lüftungs -, K lima - und Kühlan- -Massnahmen -Standard -, Strassen - oder Parkplatzabstände und bei den
23) und Kältever- Baudepartement unterstützt die
4. En ergie - haushalt a) Allgemeines
8)
Art. 42a
14)
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten sind so auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.
1bis Neubauten erzeugen einen Teil ihrer benötigten Elektrizität sel- ber oder sparen den entsprechenden Anteil Energie ein.
25)
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und die Ausnah- men.
24)
Art. 42b
9)
1 Zentral beheizte Neubauten mit mindestens fünf Wärmebezügern sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
24)
2 Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs - oder Warmwassersystems inkl. Verteilung mit den Ge- räten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Hei- zung und Warmwasser auszurüsten.
14)
3 Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind pro Gebäude mit den Geräten zur Erfassung des Wärmever- brauchs für Heizung auszurüsten, wenn an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird.
14)
4 Die Gebäudeeigentümer haben die notwendigen Geräte zur Er- fassung und Reguli erung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser zu installieren und zu unterhalten.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen durch eine Verordnung.
14)
Art. 42c
14)
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen ist zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und möglichst vollständig genutzt wird.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerba- ren Brennstoffen ist zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
3 Ausgenommen von der Wärmenutzung sind Elektrizitätserzeu- gungsanlagen, die keine Verbindung zum öffentlichen Elektrizitäts- verteilnetz haben, die Notstrom erzeugen oder die für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr betrieben werden. b) Anforderu n - gen an Neu- bauten
24) c) Verbrauchs - abhängige Heiz - und Warm wasser - kostenab- rechnung d) Elektrizitäts - erzeugungs - anlagen
14)
nergie, welches perio- -, Erd - und A bwärme dienen. In der
27) anlagen kann für längstens zehn Jahre ein
27)
28) und Klimafonds. Dieser be- f) Förder - programm Energie Energie - und Klimafonds

Art. 42e ter 28)

Finanzhilfen können an indirekte und direkte Massnahmen gewährt werden welche: a) eine effiziente Energienutzung ermöglichen, eine Senke von klimaschädlichen Gasen fördern oder den Ausstoss von klima- schädlichen Gasen reduzieren; oder b) die Nutzung von erneuerbaren und umweltverträglich produ- zierten Energien, insbesondere Elektrizität aus Neuanlagen, welche Sonnenenergie, Biomasse, Geothermie, Windenergie und W asserkraft verwenden; oder c) die Nutzung von Abwärme ermöglichen.

Art. 42e quater 28)

Finanzhilfen können an direkte oder indirekte Massnahmen zur Anpassung an das sich verändernde Klima gewährt werden, wel- che: a) entstehende Risiken durch den Klimawandel senken; oder b) den Gleichschritt in der Anpassung in den verschiedenen Ge- meinden ermöglichen; oder c) Anreize für ökologisch sinnvolle Vorhaben schaffen.
Art. 42f
13)
1 Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig. Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
2 Der Ersatz von orts festen elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfes te elektrische Wider- standsheizung ist nicht zulässig.
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind innert 10 Jahre durch Anlagen mit dem Stand der Technik zu ersetzen.
3bis Bestehende dezentrale, ortsfeste elektrische Widerstandshei- zungen zur Gebäudebeheizung sind im Rahmen eines tiefgreifen- den Umbaus spätestens aber nach 15 Jahren durch Systeme zu ersetzen, welche den Anforderungen dieses Gesetzes entspre- chen.
25)
3ter Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
25)
4 Eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung darf nicht als Zu- satzheizung eingesetzt werden. Finanzhilfen Energie/ Klimaschutz Finanzhilfen Klimaanpas - sung g) Ortsfeste elektrische Widerstands - heizungen
25) he ausschliesslich di- rekt elektrisch beheizt werden, sind im Rahmen ei- und Entfeuchtung von Räumen sind besonders effi- erbindlich erklärten Grenzwerte für den spezifi- g bis ) Elektrische Warm - wasser - aufberei - tungen 25) h) Kühlung und Befeuchtung i) Grenzwerte für Elektrizitäts - bedarf j) Beheizte Freibäder k) Heizungen im Freien
2 Ausnahmen können bewilligt werden, wenn: a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert und b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind und c) die Heizung im Freien mit einer temperatur - und feuchteabhän- gigen Regelung ausgerüstet ist.
Art. 42k
13)
1 Betriebsstätten mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einem jährlichen Elektrizitätsver- brauch von mehr als zweihundert Megawattstunden können durch die zuständige kantonale Behörde verpflichtet werden, ihren Ener- giever brauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Ver- brauchsoptimierung zu realisieren.
24)
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver- pflichten, individuell oder in einer Gruppe von der zuständigen kan- tonalen Behörde vorgegebene Zi ele für die Entwicklung des Ener- gieverbrauchs einzuhalten. Überdies kann sie die zuständige kan- tonale Behörde von der Einhaltung näher zu bezeichnender ener- getischer Vorschriften entbinden.

Art. 42l 13)

Wird in Gerichts - oder Verwaltungsverfahren auf einen Energie- ausweis für Gebäude abgestellt, ist der vom zuständigen Depar- tement bezeichnete kantonale Gebäudeenergieausweis zu ver- wenden.

Art. 42m 26)

Art. 42n 25)

1 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit hohem Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser sind diese so auszurüsten, dass ein Anteil des bisherigen Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbaren Energien abgedeckt werden.
2 Der Regierungsrat legt diesen Anteil zwischen 20 Prozent und 50 Prozent fest.
3 Der Bezug erneuerbarer oder mit erneuerbaren Energien herge- stellter synthetischer Brennstoffe ist als Ersatzlösung zulässig so- fern: l) Optimierungs - massnahmen in Betriebs - stätten
24) m) Gebäude - energie- ausweis o) Erneuerbare Energie beim Wärmeerzeu- gerersatz
25)
on Zertifikaten für die Lebensdauer von 20 Jah- deren Daten für die und Wiederherstellungsplan und Wiederherstellungsplan hat über Fläche, Volu- zu befristen. Sie kann auf begründetes und Wiederherstellungsplan sowie - und Campingplätze dür fen nur VI. Besondere Bestimmun- gen
1. Materialab- bauzone a) Abbau- und Wiederher - stellungs - plan b) Abbau - bewilligung
2. Camping - plätze
Art. 46
1 Begehren auf Unterteilung von Grundstücken und Grenzverle- gungen in Baugebieten sind vom kantonalen Amt für Geoinfor tion
20) von Amtes wegen dem zuständigen Gemeinderat bekannt- zugeben. Dieser hat darüber zu entscheiden.
2 Der Gemeinderat hat allfällige sich aus der Grundstücksteilung oder Grenzverlegung ergebende Nutzungsbeschränkungen auf Kosten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers im Grundbuch anmerken zu lassen.
Art. 47
1 Wird ein Gebäude, das zu einer Bauflucht der geschlossenen Bauweise gehört oder aus anderen Gründen für das Ortsbild von hervorragender Bedeutung ist, abgebrochen, durch eine Feuers- brunst oder auf andere Weise zerstört, muss es wieder aufgebaut werden, wenn Gründe der Siedlungsgestaltung dies gebieten.
2 Hat die Eigentümerin oder der Eigentümer innert fünf Jahren seit dem Abbruch oder der Zerstörung kein Bauprojek t eingereicht oder trotz erteilter Baubewilligung mit dem Bau nicht begonnen, kann die Gemeinde nach einer letzten befristeten Mahnung das Grund- stück enteignen und es zum Zwecke des Wiederaufbaus veräus- sern oder den Wiederaufbau selbst vornehmen.

Art. 47a 13)

1 In reinen Wohnzonen sowie Dorf -, Kern - und Altstadtzonen sind Mobilfunkanlagen nur bewilligungsfähig, wenn kein Standort in ei- ner anderen Zone möglich ist.
2 Die Mobilfunkbetreiber haben mit dem Baugesuch einen entspre- chenden Nachweis einzureichen. Der Regierungsrat regelt die Ein- zelheiten des Nachweises.
3 Die Bewilligungsbehörde kann von den Mobilfunkbetreibern für die Bewilligung von Mobilfunkanlagen eine S tandortevaluation ver- langen und eine Standortevaluation durchführen.
3. Parzellie rung und Grenz - verlegung
4. Wiederauf - baupflicht
5. Mobilfunk - anlagen
23) - Zweckbestimmung geändert werden, wenn die Gründen können Ausnahmen von einzelnen Vor- I. Besitzstands - garantie
1. Grundsatz
2. Erweiterung und Zweck - änderung II. Anpassungs - pflicht III. Ausnahme - bewilligun- gen
1. Allgemeines

Art. 52 Die Errichtung oder Zweckänderung zonenfremder Bauten und An-

lagen ausserhalb der Bauzonen kann bewilligt werden, wenn a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Art. 53
5)
1 Landwirtschaftliche Wohnbauten ausserhalb der Bauzonen dür- fen im Rahmen des Bundesrechts zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken genutzt werden.
2 Unter Schutz gestellte Bauten und Anlagen ausserhal Bauzonen dürfen im Rahmen des Bundesrechts in ihrem Zweck geändert werden. F. Bewilligungsverfahren
Art. 54
1 Bauten und Anlagen bedürfen der behördlichen Bewilligung.
2 Dies gilt für alle Vorkehren, durch welche nachbarliche fentli che Interessen berührt werden könnten, insbesondere für: a) die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung und Erwei- terung bestehender Hoch- und Tiefbauten, inkl. kulturhistorisch sowie gesundheits - oder baupolizeilich und energetisch be- deuts ame bauliche Massnahmen im Freien, an der Aussenhül- le und im Innern bestehender Bauten; 23) b) die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen oder Teilen hiervon;
23) c) den Abbruch oder die Wiederherstellung einer Baute oder ei- nes Teils davon; d) die Er richtung von Jauchegruben sowie von Mauern und Ein- friedungen, wenn sie die Höhe von 1,50 m übersteigen; e) die Einrichtung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge, Lage- rungsplätzen, Ablagerungs - und Materialentnahmestellen, Zelt und Campingplätzen; f) Antennen - und Reklameanlagen; g) Bohrungen und Geländeveränderungen, die zum gewachsenen Boden eine Niveaudifferenz von mehr als 1,50 m bewirken oder welche mehr als 200 m 3 Aufschüttungen oder Abgrabungen umfassen;
5)
2. Ausserhalb der Bau- zonen a) Neubau und Zweckände- rung b) Landwirt - schaftli che Wohnbauten und unter Schutz - gestellte Bauten und Anlagen I. Bewilligungs - pflicht
und in Landwirtschaftszonen bedürfen auf Dächern ge- - und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler werden, ohne Baubewilligung erstellt
23) einzuhalten. Wird eine Strasse oder ein Platz nach- II. Bewilligungs - voraus - setzungen III. Zuständige Behörde
1. Gemeinde- rat
Art. 57
1 Das Baudepartement ist zuständig für die Erteilung von Ausnah- mebewilligungen sowie von Bewill igungen für: a) sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen;
14) b) Materialabbaustellen und Deponieplätze; c) industrielle und gewerbliche Bauvorhaben; d) Spitäler, Heime, Schulbauten, Theater, Konzerträume, Kirchen, Versammlungslokale, Sportstadien, Mehrzweckhallen, Vergnü- gungslokale sowie Bauten mit Räumen für eine Personenbele- gung von mehr als 300 Personen;
23) e) der Landwirtschaft dienende Bauvorhaben; 23) f) Einstellhallen für Motorfahrzeuge, Tiefgaragen und Garagen (Parkings) mit einer Grundfläche v on mehr als 600 m2; 23) g) Räume, in welchen feuergefährliche und explosive Stoffe gela- gert werden; 23) h) Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken, Pumpwerke, Was serreservoirs usw; i) Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30 m (Hochhäuser).
2 Auf Antrag der Gemeinde kann der Regierungsrat zur Erteilung von Bewilligungen für Bauvorhaben gemäss Abs. 1 lit. c Gemeinderat solcher Gemeinden als zuständig erklären, die eine fachlich qualifizierte Beurteilung gewährleisten.
Art. 58
1 Das Baugesuch hat in doppelter, in den Fällen von Art. 57 in drei- facher Ausführung, die zur Beurteilung des Gesuchs erforderli- chen, von der Bauherrschaft oder ihrer bevollmächtigten Vertre- tung unterzeichneten Unterlagen zu enthalten, insbesondere: a) Angaben über die Zweckbestimmung der Baute oder Anlage sowie den Baubeschrieb, nötigenfalls mit detaillierter Berech- nung der Ausnützung; b) einen aktuellen Situationsplan und allenfalls den Grundbuch- auszug sowie die Bevollmächtigung z ur Einreichung des Bau- gesuches;
14) c) Grundrissplan aller Geschosse in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung der einzelnen Räume, der Boden- und Fensterflächen sowie der Hauptaussenmasse; d) Schnitt - und Fassadenpläne in der Regel im Massstab 1:100 mit Angabe der Höhenkoten, des gewachsenen und gestalte- ten Terrains bis an die Grundstücksgrenzen sowie des mass- geblichen Höhenbezugspunktes; e) Angaben über die Umgebungsgestaltung und die Erschlies- sungsanlagen;
2. Bau - departement IV. Verfahren
1. Gesuchsun- terlagen und Einreichung des Gesuchs
hutzraumbau; Gefahrenhinweiskarte
13) Bei geringfügigen Vorhaben kann sie auf bestimmte
14)
2. Aussteckung
3. Vorprüfun g
Art. 61
1 Die örtliche Baubehörde schreibt Bau- und Ausnahmegesuche nach der Vorprüfung unverzüglich im Amtsblatt aus und zeigt sie den Anstösserinnen und Anstössern des Baugrundstückes weit bekannt – schriftlich an. Bei Stockwerkeigentum genügt die Anzeige an den Verwalter. Bedarf das Vorhaben weitere Bewilli- gungen nach kantonalem oder eidgenössischem Recht, sind die entsprechenden Gesuche nach Möglichkeit mit dem Baugesuch bekanntzumachen und öffentlich aufzulegen. 23)
2 Die Bekanntmachung hat die nötigen Angaben über Ort und Art des Vorhabens sowie über die Gesuchstellerin oder den Gesuch- steller zu enthalten.
3 Gleichzeitig mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunterla- gen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 5)
4 Bei Baugesuchen für Bauten und Anlagen, welche sich nur un- wesentlich auf Natur und Landschaft, Denkmalpflege und ge- schützte Ortsbilder auswirken, kann die Baubewilligungsbehörde oder bei Gemeinden das Baureferat eine Auflagefrist von 20 Tagen vorsehen. Bei Baugesuchen, die der Umweltverträglichkeitsprü- fung unterliegen, sowie bei Baugesuchen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beträgt die Auflagefrist ausnahmslos 30 Tage.
6)
Art. 62
1 Gegen das Bauvorhaben können innert der Auflagefrist mit schriftlicher Begründung beim Gemeinderat Einwendungen erho- ben oder die Zustellung der baurechtlichen Entscheide verlangt werden.
2 Die Einwendungen sind an die Bauherrschaft weiterzuleiten, wel- che innert 20 Tagen dazu St ellung nehmen kann.
Art. 63
1 Wer nicht innert der Auflagefrist Einwendungen erhebt oder den baurechtlichen Entscheid verlangt, verwirkt das Rekursrecht.
2 Den Einwenderinnen und Einwendern und denjenigen, die das Zustellungsbegehren rechtzeitig angebracht haben, sind alle Ent- scheide über das Vorhaben zuzustellen. In der Regel ist dafür eine Gebühr zu erheben.
4. Bekannt - machung V. Wahrung von Ansprüchen Dritter
1. Geltend- machung
2. Verwirkung des Rekurs - rechts
Monaten seit der Ein- lich oder fallen einzelne fnet. Die Behand- VI. Der bau - rechtliche Entscheid
1. Zuständig- keit des Ge- meinderates
2. Zuständigkei t des Baude- partementes
3. Koordination; Vorprüfung der Unter - lagen und Abstimmung der Ent - scheide
scheiden an ihre Stellungnahmen gebunden, solange sich die Vo- raussetzungen für die Beurt eilung nicht ändern.
4 Die Koordinationsstelle sorgt mit den nötigen Anordnungen für eine inhaltliche Abstimmung und für eine gemeinsame oder gleich- zeitige Eröffnung der Entscheide.
5 Kann eine der erforderlichen Bewilligungen von vornherein oder nach Durchführung des Koordinationsverfahrens nicht erteilt wer- den, weist die dafür zuständige Behörde das Gesuch ab.
6 Die Behandlungsfristen richten sich nach Art. 65 Abs. 3.
7 Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften des Bundes- rechts.
Art. 67
1 Steht der Ausführung der Baute oder Anlage aus öffentlich- rechtlichen Gründen nichts entgegen, erteilt die zuständige Behör- de vorbehältlich allfälliger Rechtsmittel die Baubewilligung.
2 Bedingen besondere Umstände die Verlängerung der Behand- lungsfrist, ist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller davon Mitteilung zu machen. Es ist eine neue Frist für die Erledigung an- zugeben.
3 Bauvorhaben sind - vorbehältlich der Bestimmungen über Pla- nungszonen (Art. 25 und 26) - nach dem zur Zeit des Entscheides über das Baugesuch geltenden Recht zu beurteilen.
4 Der Entscheid ist unter Berücksichtigung der wesentlichen Vor- bringen kurz zu begründen.
Art. 68
1 Über Fragen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben grundlegend sind, können Vorentscheide eingeholt werden. Mit dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Fristen gemäss Art. 64 und 65 gelten sinngemäss.
2 Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch. Er ist hi nsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlich-rechtlich anfechtbar wie baurechtliche Bewilligungen.
3 Unter Vorbehalt der Rechtsänderung kann im nachfolgenden Bewilligungsverfahren der Baurechtsentscheid von Dritten hinsicht- lich der vorentschiedenen Fragen nur angefochten werden, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nachgewiesen wird.
4. Entschei d
5. Vorentscheid
ab Erhalt beim Regierungsrat Rekurs erhe- zu Interessen berühren, können vom Gemeinderat ungen über das ordentliche Verfah-
6. Rechtsmittel VII. Vereinfach - tes Ver - fahren VIII. Bedingun - gen und Auflagen
3 Die an Ausnahmebewilligungen geknüpften Bedingungen und Auflagen sind vor Baubeginn durch die Bewilligungsbehörde im Grundbuch anmerken zu lassen. Bei Bedarf können auch andere Bedingungen und Auflagen im Grundbuch angemerkt werden.
4 In begründeten Fällen kann die Einhaltung einer besonders wich- tigen Bedingung oder Auflage durch die Verpflichtung zu einer an- gemessenen Garantieleistung sichergestellt werden.
Art. 72
1 Jede rechtliche Wirkung der Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung der Bauarbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren vom Tage der rechtskräftigen Bewilligung an begonnen und ohne er- hebliche Unterbrechung durchgeführt wird.
2 Bei einem Vorentscheid erlischt jede Verbindlichkeit, wenn nicht vor Ablauf dreier Jahre nach Eintritt der Rechtskraft ein Baugesuch eingereicht wird.
Art. 73
1 Nach Bekanntmachung des Baugesuches sind Planänderungen zulässig, soweit keine zusätzlichen öffentlichen oder nachbarlichen Interessen betroffen sind und das Projekt in seinen Grundzügen gleichbleibt.
2 Nach dem Eint ritt der Rechtskraft können unwesentliche Ände- rungen, welche weder öffentliche noch private Interessen berüh- ren, ohne nochmalige Ausschreibung bewilligt werden.
3 In den übrigen Fällen ist das Baubewilligungsverfahren neu ein- zuleiten.
Art. 74
1 Mit der Ausführung der Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt ist und keine Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung hängig sind.
2 Die Baupolizeibehörde der Gemeinde beaufsichtigt die vor schrifts gemässe Bauausführung und erlässt die erforderlichen baupolizeilichen Anordnungen.
3 Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Baupolizeibehörde der Ge- meinde über sämtliche wichtigen Etappen des Baufortschritts zu unterrichten. IX. Verwirkung X. Änderung der Pläne XI. Baukontro lle
und das Verfahren bei for- ke neu oder besser erschlossen wer- - und Entsor gungs an- - und Betriebs -, Benützungs - oder Unterhaltsgebühren zu er- -, Betriebs -, Benützungs - oder hm volle Überprüfungsbefugnis zukommt. I. Entschädi - gungen II. Beiträge und Gebühren
1. Grundsatz
2. Erhebung von Bei - trägen
14)
kanntzugeben ist. Die einzelne Beitragsforderung ist den betroffe- nen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern durch Verfü- gung mitzuteilen.
2 Gegen die Beitragsverfügung kann innert 30 Tagen beim Ge- meinderat schriftlich Einsprache erhoben werden.
3 Über die Einsprache entscheidet der Gemeinderat, sofern sie nicht auf gütlichem Wege erledigt werden kann.
4 Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 30 Tagen die Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz angerufen w erden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes 11)
Art. 78
1 Die Beiträge werden nach Eintritt der Rechtskraft der Beitragsver- fügung mit der Fertigstellung des Erschliessungswerkes fällig.
2 Nach Beginn der Bauarbeiten können die Gemeinden von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Akontobeiträge verlangen. Voraussetzung ist, dass Perimeterplan und Kostenver- teiler mindestens in ihrer provisorischen Ausgestaltung bekannt sind.
3 Grundeigentümerbeiträge und Anschluss -, Betriebs -, Benüt- zungs - oder Unterhaltsgebühren verjähren nach 5 Jahren. Bei Grundeigentümerbeiträgen beginnt die Verjährungsfrist mit der Fertigstellung des Erschliessungswerkes zu laufen. Bei wiederkeh- renden Gebühren beginnt die Verjährungsfrist nach Ablauf der Pe- riode, für die sie geschuldet sind. F ür Stillstand und Unterbrechung der Verjährung gelten Art. 138 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 analog.
14)
4 Die Beiträge und Gebühren verjähren in jedem Fall nach 10 Jah- ren.
14)
5 Die Stundung der Beiträge ist untersagt. Bei bereits gestundeten Beiträgen darf die St undung nicht verlängert werden.
13)
Art. 79
1 Für Beitragsforderungen hat die Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und Art. 119 EG zum ZGB.
2 Der Gemeinderat hat das Pfandrecht bei gestundeten Beiträgen oder bei Zahlungsverweigerung im Grundbuch eintragen zu las- sen.
3. Fälligkeit und Stundung
14)
4. Sicher - stellung der Forderung
14)
-, Übergangs- und Schluss- ührung dieses Gesetzes und der die ellerin oder der Gesuchsteller I. Vollzug
1. Ausführungs - bestimmun- gen
2. Baupolizei
3. Übertragung von Vollzugs - aufgaben
4. Gebühren und Bar - auslagen
5. Grundbuch - anmerkungen
Zweck und Wirkung der Baulinien sowie die Quartierpläne samt Sonderbauvorschriften im Grundbuch anmerken zu lassen.
2 Der Regierungsrat kann noch in weiteren Fällen die Anmerkung öffentlich -rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vorschreiben, vorbehältlich der Genehmigung durch den Bundes- rat.
Art. 85
1 Vorsätzliche und fahrlässige Übertretungen dieses Gesetzes so- wie der gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anordnungen werden mit Bussen bis zu 50'000 Fr. bestraft.
2 In schweren Fällen, insbesondere bei Ausführung von Bauvorha- ben trotz Verweigerung der Bewilligung, bei Verletzung von Vor- schriften aus Gewinnstreben und bei Rückfall kann die Busse bis auf 100'000 Fr. erhöht werden.
3 Zuständig ist die Baubewilligungsbehörde, deren Strafbefugnis jedoch auf die Hälfte der Maximalstrafe begrenzt ist. Hält sie eine höhere Busse für geboten, überweist sie den Fall gemäss Art. 30 Abs. 4 EG zum StGB
1) an die zuständige Untersuchungsbehörde.
Art. 86
1 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
3 Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen. Dabei sind die Best- immungen des StGB sinngemäss anzuwenden. 10)
Art. 87
1 Wird ein Bauvorhaben oder die Zweckänderung einer Baute unter Missachtung von Vorschriften oder in Abweichung von einer Bewil- ligung ausgeführt, verfügt die Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten bzw. ein Benützungsverbot und s etzt der Bauherr- schaft unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.
2 Die Wiederherstellungsverfügung wird aufgeschoben, wenn die oder der Pflichtige innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung ein G um nachträgliche Baubewilligung einreicht; die Behörde kann die Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Im baurechtlichen Ent- scheid ordnet die Bewilligungsbehörde auch an, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist.
3 Für Forder ungen und Verzugszins aus Ersatzvornahme besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 836 ZGB und

Art. 119 EG zum ZGB. Das Pfandrecht ist auf Kosten der Grundei- II. Sanktionen

1. Straftatbe - stände und Zuständigkeit
2. Verschiedene Bestimmungen
3. Wiederherstel - lung des recht mäs sigen Zustandes
on Grundeigentü- ord- zwischen Höfen sen den veränderten Verhältnissen anzupassen, III. Überga ngs - bestimmung IV. Schlussbe - stimmungen
1. Anpassung an das neue Recht
2. Änderung bisherigen Rechts
sen, wenn die Scheidemauer zufolge baulicher Verände- rungen nur noch einem Grundeigentümer dient, und es sind die Eigentumsverhältnisse neu zu regeln.
3 Der Miteigentümer einer gemeinschaftlichen Mauer ist be- rechtigt, diese in ihrer ganzen Stärke zu unterfangen oder zu erhöhen, sofern dies ohne Gefahr für die Baute des Nachbarn möglich ist.
4 Wird eine Mauer im Sinne von Abs. 3 ausgebaut, geht das neu er stellte Stück Mauer in das Miteigentum über. Der an- dere Miteigentümer hat sich an den Kosten des Ausbaus nur zu beteiligen, wenn das neu erstellte Stück auch seiner Baute dient.
5 Ohne Zustimmung des Miteigentümers darf der Nachbar eine gemeinschaftliche M auer weder aufbrechen noch ir- gendein Werk daran anlehnen oder darauf stützen.

Art. 97 Aufgehoben

Art. 98 Aufgehoben

b) das Enteignungsgesetz für den Kanton Schaffhausen vom
21. Dezember 1964:

Art. 47e Abs. 1 Beträgt die zu leistende Entschädigung mehr als zwei Drittel

des Wertes, der für die betreffende Grundstücksfläche im Falle der formellen Enteignung bezahlt werden müsste, kann der Grundeigentümer die Übernahme der betreffen- den Fläche verlangen. c) das kantonale Waldgesetz vom 17. Februar 1997: 6)
Art. 4 Abs. 2
2 Das Rodungsgesuch ist beim Gemeinderat einzureichen, durch die Gemeinde im Amtsblatt auszuschreiben und, wenn möglich mit den übrigen Gesuchsunterlagen des Werkes, für das gerodet werden soll, während 30 Tagen öf- fentlich auf zulegen.
Art. 11 Abs. 2
2 Das Kantonsforstamt legt das Waldfeststellungsgesuch während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich auf.
6)
Art. 33 Abs. 2
2)
.
3) und in die kantonale Ge- Abs. 3 des Gesetzes über den August 2004, in Kraft getreten am am 1. Januar
3. Aufhebung bisherigen Rechts
4. Inkrafttreten
15) Fassung gemäss G vom 6. September 2010, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1303, S. 1816). Die Baubegriffe und Messweisen der Bauordnungen der Gemeinden bleiben so lan- ge in Kraft, bis die betreffende Gemeinde die Bauordnung und allen- falls den Zonenplan angepasst hat. Dies hat innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. Der Regierungsrat kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern. Nach Ablauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar. Die bestehenden Quartier Baulinienpläne, die diesem Gesetz widersprechen, sind spätestens innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. Der Regierungsrat kann diese Frist angemessen verlängern. Nach Ab- lauf der Frist ist Art. 27 unmittelbar anwendbar. Die bestehenden Bestimmungen und Definitionen betreffend die Ausnütz ungsziffer können beibehalten werden.
16) Eingefügt durch G vom 6. Juni 2011, in Kraft getreten am 1. No- vember 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436).
17) Fassung gemäss G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Juni 2013 (Am tsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724).
18) Aufgehoben durch G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Juni 2013 (Am tsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724). Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu ste- henden Gewässern bis 0.5 ha einen Abstand von mindestens 5 einzuhalten. Art. 16 Abs. 3 und Art. 31 des Baugesetzes vom
1. Dezember 1997 gelten für diese Gewässer sinngemäss. Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt für das betreffende Gewässer bis zur Festlegung des erforderlichen Gewässerraumes im Sinne der eidgenössi schen Gewässerschutzgesetzgebung.
19) Fassung gemäss G vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Juni 2013 (Am tsblatt 2012, S. 1869, 2013, S. 724). Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten und Anlagen zu ste- henden Gewässern bis 0.5 ha einen Abstand von mindestens 5 m einzuhalten. Art. 16 Abs. 3 und Art. 31 des Baugesetzes vom
1. Dezember 1997 gelten für diese Gewässer sinngemäss. Die Regelung gemäss Abs. 1 gilt für das betreffende Gewässer bis zur Festlegung des erforderlichen Gewässerraumes im Sinne der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
20) Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1801).
21) Eingefügt durch G vom 31. Oktober 2016, in Kraft getreten am
1. März 2017 (Amtsblatt 2016 S. 1743, Amtsblatt 2017 S. 282).
22) Eingefügt durch G vom 2. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar
2019 (Amtsblatt 2018, S. 1141, S. 2122).
23) Fassung gemäss G vom 2. Juli 2018, in Kraft getreten am 1. Januar
2019 (Amtsblatt 2018, S. 1141, S. 2122).
24) Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020, in Kraft getreten am
1. April 2021 (Amtsblatt 2020, S. 1885, Amtsblatt 2021, S. 412).
durch G vom 26. Oktober 2020, in Kraft getreten am sung gemäss G vom 24. Januar 2022, in Kraft getreten am
Baubegriffe und Messweisen Anhang
1. Terrain
1.1 Massgebendes Terrain Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Gelände- verlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüt- tungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelän- deverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder er- schliessungs -technischen Gründen kann das massgebende Ter- rain in einem Planungs - oder im Baubewilligungsverfahren abwei- chend festgelegt werden.
2. Gebäude
2.1 Gebäude Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel wei- tere Abschlüsse aufweisen.
2.2 Kleinbauten Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die folgenden Masse nicht überschreiten und die nur Nebennutz- fläch en enthalten: Gebäudegrundfläche 50 m2, Fassadenhöhe
3.50 m und Gesamthöhe 5 m.
2.3 Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse gemäss Ziff. 2.2 nicht und enthalten nur Nebennut zflächen.
2.4 Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Er- schliessung sowie der Geländer und Brüstungen vollständig unter
ht hinaus und dürfen – mit Ausnahme – 40 % (für die Breite) des zugehörigen Fas-
4. Längenbegriffe, Längenmasse
4.1 Gebäudelänge Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
4.2 Gebäudebreite Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, wel ches die projizierte Fassadenlinie umfasst.
5. Höhenbegriffe, Höhenmasse
5.1 Gesamthöhe Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrai n.
5.2 Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkon- struktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
5.3 Kniestockhöhe Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwis chen der Ober- kante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.
5.4 Lichte Höhe Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der f ertigen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Balkenlage bestimmt wird.
-, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchs- höhen vorsehen. stände und Abstandsbereiche zweier Gebäude.
7.3 Baulinien Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.
7.4 Baubereich Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzungsplanver- fahren festgelegt wird.
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob - und Fei- nerschliessung.
8.2 Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe al- ler Geschossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgenden Kompo- nenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem Mindestmass von 1.50 m liegt. Geschossfläche n ziffer = Summe aller Geschossfl ä chen_ anrechenbare Grundstücksfl ä che GFZ =
Bauvolumen über massgebendem Te r rain anrechenbare Grundstücksfl ä che BMZ = B V m _ aGSF anrechenbare Gebäudefläche _ anrechenbare Grundstücksfl ä che ÜZ = aGbF aGSF ziffer = anrechenbare Grünfläche _ anrechenbare Grundstücksfl ä che GZ = aGrF aGSF
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