Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie
                            Verordnung  über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in  Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie  (COVID-19-Härtefallverordnung)  Vom 1. Dezember 2020 (Stand 1. April 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Ja  -  nuar 1894  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese  Verordnung  regelt  die  Gewährung   von  Härtefallmassnahmen   in  Form von rückzahlbaren Darlehen und nicht rückzahlbaren Beiträgen (à  fonds perdu) an Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen  Tätigkeit von den Folgen von COVID-19 in Anlehnung an Art. 12 des Co  -  vid-19-Gesetzes  2  )   besonders betroffen sind (Härtefälle).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen  Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Rahmenkredite
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Ausrichtung von rückzahlbaren Darlehen und für die Gewährung  von nicht rückzahlbaren Beiträgen stehen die vom Kantonsrat genehmigten  Rahmenkredite betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zu  -  sammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefälle) zur Ver  -  fügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Operative Umsetzung
                            1  Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig. Sie kann  hierzu Dritte beiziehen.  1)  BGS  111.1  2)  SR  818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzdirektion:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erfor  -  derlichen Regelungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  reicht dem Bund die kantonale Regelung zur Prüfung ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  richtet eine Auskunftsstelle ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online  zur Verfügung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  setzt für die Prüfung und die Beurteilung der Gesuche eine Prüfinstanz  und eine Entscheidungskommission ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ist für die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund  zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ist für den Abschluss der Verträge mit den Unternehmen zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ist für die Auszahlung und die Bewirtschaftung der rückzahlbaren  Darlehen zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  ist für die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  ist für die Festlegung des Zinsfusses gemäss § 5 Abs. 2 zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  ist für die Festlegung der Höhe der Amortisationen gemäss § 5 Abs. 3  zuständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  ist für die Missbrauchsbekämpfung zuständig; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Prüfinstanz gemäss Abs. 2 Bst. e) setzt sich aus ausserkantonalem  Fachpersonal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören die Direkti  -  onsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die  Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretariats  der Finanzdirektion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anspruchsvoraussetzungen
                            1  Härtefallmassnahmen können auf Gesuch hin gewährt werden für Unter  -  nehmen in Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesell  -  schaft oder einer juristischen Person, sofern sie die Anforderungen nach  dem 2. Abschnitt der Verordnung über die Härtefallmassnahmen für Unter  -  nehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November  2020 (Covid-19-Härtefallverordnung)  1  )   erfüllen und am 1. Oktober 2020 ih  -  ren Sitz im Kanton Zug hatten.  *  1)  SR  951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  In Abweichung von Art. 5 der Covid-19-Härtefallverordnung  1  )   haben Un  -  ternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken zu belegen,  dass der zu berücksichtigende Umsatz unter 80 Prozent des mehrjährigen  Durchschnitts liegt. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Mil  -  lionen Franken sowie Unternehmen mit mindestens einer Zweigniederlas  -  sung in einem anderen Kanton und ohne operative Geschäftstätigkeit im  Kanton   Zug   gelten   die   Regelungen   gemäss   Covid-19-Härtefallverord  -  nung  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 haben die Unterneh  -  men mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kumulativ zu belegen  oder zu bestätigen, dass:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesge  -  setz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934  3  )   unter  -  halten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  sie am 15. März 2020 keine Rückstände über die ordentlichen Zah  -  lungsfristen hinaus bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber  Bund, Kantonen oder Gemeinden oder bei der Bezahlung von Sozial  -  versicherungsbeiträgen hatten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bund, Kantone oder Gemeinden insgesamt nicht zu mehr als zehn  Prozent an ihrem Kapital beteiligt sind.  Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss obiger Bst. b) bis e) nicht  vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die  Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen  als nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen- und Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz bis 5 Millio  -  nen Franken und operativer Geschäftstätigkeit im Kanton Zug haben zu  -  sammen mit dem Gesuch die Namen und Adressen von allfälligen Gesell  -  schafterinnen und Gesellschaftern oder Aktionärinnen und Aktionären anzu  -  geben, welche jeweils einzeln über Anteile im Umfang von mindestens 30  Prozent des Gesellschaftskapitals verfügen. Die finanzielle Situation dieser  Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise Anteilseignerinnen  und Anteilseigner wird bei der Prüfung der Vermögens- und Kapitalsituati  -  on, insbesondere bei der Feststellung, ob die nötigen Massnahmen zum  Schutz der Liquidität und der Kapitalbasis des Unternehmens ergriffen wor  -  den sind, angemessen berücksichtigt.  *  1)  SR  951.262  2)  SR  951.262  3)  SR  952.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Unternehmen haben zudem im Gesuchsformular allfällig gewährte  Mieterlasse, Mietreduktionen, Versicherungsleistungen im Zusammenhang  mit COVID-19 oder andere damit zusammenhängende Entschädigungen  oder Erleichterungen aufzuführen. Diese können bei der Berechnung des  Umsatzrückgangs angemessen berücksichtigt werden. Erhaltene Entschädi  -  gungen für Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz sowie Leistungen aus dem  kantonalen Stützungsfonds werden an den zu berücksichtigenden Umsatz  angerechnet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rückzahlbare Darlehen
                            1  Rückzahlbare Darlehen sind bis spätestens am 31. Dezember 2030 voll  -  ständig zu amortisieren. Kürzere Laufzeiten können im Einzelfall vertrag  -  lich individuell festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die rückzahlbaren Darlehen werden bis am 31. Dezember 2023 zinsfrei  gewährt. Ab dem 1. Januar 2024 sind sie zu einem individuell festgelegten  Zinssatz zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amortisationszahlungen sind ab dem 1. Januar 2024 zu leisten, wobei frei  -  willige Rückzahlungen jederzeit möglich sind. Die Höhe der Amortisation  wird im Einzelfall vertraglich individuell festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Nicht rückzahlbare Beiträge
                            1  Falls die Amortisation von rückzahlbaren Darlehen für das Unternehmen  mit den gestützt auf die eingereichten Unterlagen zu erwartenden Erträgen  voraussichtlich nicht vollumfänglich fristgerecht erfolgen kann, können als  sekundäre Massnahme nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden. Sie  können auch ergänzend zu rückzahlbaren Darlehen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Höchstgrenzen und Auszahlung
                            1  Die Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unternehmen richten sich  nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Auszahlung der rückzahlbaren Darlehen und der nicht rückzahlbaren  Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken  -  lich ausbezahlt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:  *  *  1)  SR  951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allfällige   durch   die   Entscheidungskommision   festgelegte  Auflagen  wurden vollumfänglich erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  die Rahmenkredite gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefall  -  massnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-  Epidemie (COVID-19-Härtefälle) reichen auch für die vollständige  Auszahlung der in Aussicht gestellten weiteren Tranchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen zur Ausrichtung von  Härtefallmassnahmen auch im Zeitpunkt der Auszahlung der weiteren  Tranchen; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die epidemiologische sowie wirtschaftliche Lage sind mit derjenigen  zum Zeitpunkt der Beurteilung des Erstgesuchs vergleichbar bezie  -  hungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Abweichende Regelungen
                            1  Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion,  bei Vorliegen substanziell veränderter Rahmenbedingungen von dieser Ver  -  ordnung abweichende Regelungen festlegen und insbesondere erleichterte  Anspruchsvoraussetzungen vorsehen, höhere Höchstgrenzen für Härtefall  -  massnahmen festlegen und die Auszahlungsmodalitäten anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelungen werden unter  www.zg.ch/haertefallprogramm   veröffent  -  licht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion orientieren den Re  -  gierungsrat unverzüglich über abweichende Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Einreichung des Gesuchs
                            1  Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind  mit dem entsprechenden Formular und den verlangten Beilagen ausschliess  -  lich auf elektronischem Weg einzureichen. Auf anderweitig eingereichte  Gesuche wird nicht eingetreten.  1a  Gesuche können bis am 31. Mai 2021 eingereicht werden. Die Finanzdi  -  rektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, die Einreiche  -  frist generell verlängern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Angaben  im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Im Sinne einer Miss  -  brauchsbekämpfung können die mit den Gesuchsunterlagen gemachten An  -  gaben überprüft werden. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leis  -  tungen  zurückzuerstatten   und es  kann  eine  Umtriebsentschädigung  von  5000 Franken erhoben werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben  können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das  Unternehmen die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte  sowie die im Gesuchsformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken  von   den   Geheimhaltungsvorschriften,   insbesondere   vom   Bankkunden-,  Steuer- und Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Prüfung des Gesuchs
                            1  Die Prüfinstanz prüft die formal korrekten Gesuche materiell und bereitet  die Anträge zuhanden der Entscheidungskommission mit einer Empfehlung  zum Beschluss vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheidungskommission entscheidet aufgrund der geltenden Rege  -  lungen über die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Ent  -  scheide werden summarisch begründet. Sie ist für die fallweise Festlegung  von tieferen Fixkostenanteilen gemäss Art. 8b Abs. 4 der Covid-19-Härte  -  fallverordnung  1  )   zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen.  Der Entscheid ist endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *  1)  SR  951.262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  01.12.2020  01.12.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/086  13.01.2021  01.12.2020  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 4 Abs. 2, c)  geändert  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 4 Abs. 2, d)  aufgehoben  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 4 Abs. 4  geändert  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 7 Abs. 4, c)  geändert  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 7 Abs. 4, d)  geändert  GS 2021/005  13.01.2021  01.12.2020  § 7a  eingefügt  GS 2021/005  13.04.2021  01.04.2021  § 2  Titel geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 4 Abs. 1a  eingefügt  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 4 Abs. 2, a)  aufgehoben  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 4 Abs. 3  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 2  aufgehoben  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 3  aufgehoben  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 4  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 4, a)  aufgehoben  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 4, c)  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 4, d)  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 7 Abs. 4, e)  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 8 Abs. 1a  eingefügt  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 9 Abs. 2  eingefügt  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 9 Abs. 3  geändert  GS 2021/018  13.04.2021  01.04.2021  § 9 Abs. 4  aufgehoben  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  01.12.2020  01.12.2020  Erstfassung  GS 2020/086
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 13.01.2021
                            01.12.2020  geändert  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 13.04.2021
                            01.04.2021  Titel geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 13.01.2021
                            01.12.2020  geändert  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 13.01.2021
                            01.12.2020  geändert  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1a 13.04.2021
                            01.04.2021  eingefügt  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, a) 13.04.2021
                            01.04.2021  aufgehoben  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, c) 13.01.2021
                            01.12.2020  geändert  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, d) 13.01.2021
                            01.12.2020  aufgehoben  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 3 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 4 13.01.2021
                            01.12.2020  geändert  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 13.04.2021
                            01.04.2021  aufgehoben  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 3 13.04.2021
                            01.04.2021  aufgehoben  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4, a) 13.04.2021
                            01.04.2021  aufgehoben  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4, c) 13.01.2021
                            01.12.2020  geändert  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4, c) 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4, d) 13.01.2021
                            01.12.2020  geändert  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4, d) 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 4, e) 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a 13.01.2021
                            01.12.2020  eingefügt  GS 2021/005
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1a 13.04.2021
                            01.04.2021  eingefügt  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 13.04.2021
                            01.04.2021  eingefügt  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 13.04.2021
                            01.04.2021  geändert  GS 2021/018
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 4 13.04.2021
                            01.04.2021  aufgehoben  GS 2021/018