Monitoring Gesetzessammlung

Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fac... (421.900)

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Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fac... (421.900)

Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel

Ordnung betreffend das Nachdiplomstudium in Betrieblichem Management der Höheren Fachschulen an der Allgemeinen Gewerbeschule Basel
1 ) (Ordnung HF NDS BM) Vom 3. Juni 2002 (Stand 1. Januar 2001) Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
2 ) und § 15 des Gesetzes betreffend die Allgemeine Gewerbeschule Basel vom 20. Dezember 1962
3 ) , auf Antrag der Kommission der AGS Basel, erlässt in Ausführung der Bundesverordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von höheren Fachschulen für Technik vom 15. März 2001 4 ) folgende Ordnung: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 An den Höheren Fachschulen der AGS Basel wird ein Nachdiplom - studium in Betrieblichem Management (HF NDS BM) geführt.
2 Das HF NDS BM vermittelt Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Kader- und Nachwuchskräften aus Klein- und Mittelbetrieben die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sie zur Übernahme von Leitungsfunktionen benötigen.

§ 2 Studiengang

1 Das HF NDS BM erfolgt berufsbegleitend und dauert 3 Semester. Schuljahresbeginn und Ferien fallen mit jenen der AGS Basel zusam - men.

§ 3 Organisation

1 Das HF NDS BM an der AGS Basel ist der Abteilung Allgemeinbil - dung der AGS Basel angegliedert.

§ 4 Aufsichtskommission

1 Die Aufsicht über das HF NDS BM wird durch den Ausschuss HF NDS BM der Kommission der AGS Basel ausgeübt.
2 Der Ausschuss HF NDS BM besteht aus drei Mitgliedern der Kom - mission der AGS Basel.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 25. 6. 2002
2) .
3) SG 421.100 .
4) SR 412.106.0.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 5 Leitung HF NDS BM

1 Für die Führung des HF NDS BM wird von der Schulleitung der AGS Basel, Gewerblich-industrielle Berufsschule (AGS GIB Basel), auf Antrag der Abteilungsvorsteherin oder des -vorstehers der Abtei - lung Allgemeinbildung eine Leiterin bzw. ein Leiter HF NDS BM eingesetzt. Für die Leitungstätigkeit wird eine angemessene Entlas - tung gewährt.
2 Die Leitung HF NDS BM bestimmt die Modalitäten der Semester - prüfungen und der fächerübergreifenden Diplomarbeit, soweit sie nicht in dieser Ordnung festgelegt sind.

§ 6 Prüfungskommission

1 Die Mitglieder der Prüfungskommission HF NDS BM werden von der Leitung HF NDS BM vorgeschlagen und von der Kommission der AGS Basel gewählt.
2 Die Prüfungskommission HF NDS BM setzt sich aus zwei externen Fachexpertinnen bzw. -experten, einer Dozentin bzw. einem Dozen - ten, der Leiterin oder dem Leiter HF NDS BM und der Abteilungs - vorsteherin oder dem -vorsteher der Abteilung Allgemeinbildung der AGS Basel zusammen.

§ 7

1 Die Präsidentin bzw. der Präsident der Prüfungskommission HF NDS BM wird auf Vorschlag der Prüfungskommission HF NDS BM durch die Kommission der AGS Basel bestimmt.
2 Die Prüfungskommission HF NDS BM ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin bzw. der Präsident.
3 Die Prüfungskommission HF NDS BM konstituiert sich selbst.
4 Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Aufgaben der Prüfungskommission

1 Für die Organisation, die Durchführung und die Auswertung der fä - cherübergreifenden Diplomarbeit ist die Prüfungskommission HF NDS BM verantwortlich. Insbesondere erfüllt sie folgende Aufgaben: – Aufsicht über die Semesterprüfungen und die fächerübergreifende Diplomarbeit, – Entscheid über die Zulassung zum 3. Semester bzw. zur fächerüber - greifenden Diplomarbeit, – Genehmigung der Einzelarbeit für die fächerübergreifende Diplom - arbeit, – Genehmigung des Themas der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Ernennung der Expertinnen bzw. Experten, – Ergreifen von Massnahmen bei Verstössen gegen die Prüfungsvor - schriften, – Entscheid über die Verleihung des Diploms, – Verfassen der Stellungnahmen in Rekursfällen.
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§ 9 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Examinatorinnen und Examinatoren sind die Dozentinnen und Do - zenten, die im HF NDS BM unterrichten.
2 Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: – Organisation der Prüfungsaufsicht, – Bekanntgabe der erlaubten Hilfsmittel, – Aufgabenstellung, Korrektur und Bewertung der Semesterprüfun - gen sowie Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit, – Teilnahme an der Notenkonferenz, – Abgabe der Ergebnisse und Prüfungsunterlagen an die Leitung HF NDS BM.

§ 10 Expertinnen und Experten

1 Expertinnen und Experten sind in der Regel schulexterne Fachleute, die für die Bewertung der fächerübergreifenden Diplomarbeit beige - zogen werden.
2 Die Expertinnen und Experten werden von den Examinatorinnen und Examinatoren der Prüfungskommission HF NDS BM zur Ernen - nung vorgeschlagen. Die Expertentätigkeit wird gemäss der Verord - nung betreffend die Entschädigung für die Mitwirkung an den kanto - nalen Lehrkräfte- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule entschädigt.

§ 11 Prüfungsnachbereitung und Notensetzung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten bewerten je die fächerübergreifende schriftliche Diplomar - beit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch. Der Durch - schnitt der Bewertung der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertinnen und Experten ergibt die Gesamtnote der fächerüber - greifenden Diplomarbeit. II. Aufnahme in das HF NDS BM

§ 12 Aufnahmebedingungen

1 In das HF NDS BM wird nach einem Eignungsgespräch aufgenom - men, wer das Diplom einer eidgenössisch anerkannten Höheren Fachschule besitzt oder wer den Fachausweis einer eidgenössischen Berufsprüfung oder das Diplom einer eidgenössischen höheren Fach - prüfung erworben hat. Es können auch Personen mit gleichwertigen Abschlüssen aufgenommen werden.

§ 13 Verfahren

1 Die Leitung HF NDS BM führt das Eignungsgespräch durch und entscheidet über die Aufnahme in das HF NDS BM.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen III. Semesterprüfungen und fächerübergreifende Diplomarbeit

§ 14 Semesterprüfungen

1 Die Hauptfächer des 1. und 2. Semesters werden mit einer schriftli - chen Semesterprüfung von 90 Minuten Dauer abgeschlossen.
2 Die Hauptfächer sind: Kostenrechnen, Betriebsorganisation, Personalführung, Projektmanagement, Marketing, Planungsrechnen, Unternehmensführung, Personalwesen und Volkswirtschaftslehre.
3 Der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen wird als Erfahrungsnote auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 15 Integrationsfächer

1 Fächer wie Teamarbeit und -entwicklung, Lern- und Arbeitsverhal - ten sowie Sprache/Kommunikation und Präsentation werden in die Hauptfächer integriert.

§ 16 Zulassung zu den Semesterprüfungen

1 Zu den Semesterprüfungen wird zugelassen, wer mindestens 80% des Unterrichts im betreffenden Fach besucht hat.

§ 17 Zulassung zum 2. Semester

1 Zum 2. Semester werden Studierende zugelassen, welche: – alle Hauptfächer des 1. Semesters mit einer Semesterprüfung abge - schlossen und – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ha - ben sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.

§ 18 Fächerübergreifende Diplomarbeit

1 Im 3. Semester ist eine fächerübergreifende, schriftliche Diplomar - beit zu verfassen, welche mit einer Präsentation und einem Prüfungs - gespräch von je 30 Minuten Dauer abgeschlossen wird.
2 Die fächerübergreifende Diplomarbeit erfolgt als Gruppenarbeit. In begründeten Fällen kann die Leitung HF NDS BM auf Vorschlag der Studierenden die Form der Einzelarbeit bei der Prüfungskommission HF NDS BM beantragen.
3 Für die fächerübergreifende, schriftliche Diplomarbeit sowie die Präsentation und das Prüfungsgespräch wird für alle Gruppenmitglie - der eine einheitliche Note gesetzt.
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4 Die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 19 Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit

1 Zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit wer - den Studierende zugelassen, welche: – alle Hauptfächer des 2. Semesters mit einer Semesterprüfung abge - schlossen und – in diesen einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht ha - ben sowie – höchstens eine Note unter 4,0 und keine Note unter 3,0 aufweisen.

§ 20 Notengebung

1 Die Leistungen in den Semesterprüfungen und der fächerübergrei - fenden, schriftlichen Diplomarbeit sowie der Präsentation und des Prüfungsgepräches werden durch ganze und halbe Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 21 Semesterzeugnis

1 Am Ende des 1. und 2. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Noten der Semesterprüfungen Auskunft gibt.

§ 22 Abschlusszeugnis

1 Am Ende des 3. Semesters wird ein Zeugnis ausgestellt, das über die Noten sämtlicher Semesterprüfungen, über die Gesamtnote der fä - cherübergreifenden Diplomarbeit und über die Abschlussnote HF NDS BM Auskunft gibt.
2 Die Abschlussnote HF NDS BM berechnet sich aus dem Durch - schnitt der Erfahrungsnote und der Gesamtnote der fächerübergrei - fenden Diplomarbeit.
3 Die Abschlussnote HF NDS BM wird auf eine Dezimalstelle gerun - det.

§ 23 Validierung der Noten der Semesterprüfungen

1 Die Noten der Semesterprüfungen werden an der Notenkonferenz der Dozentinnen und Dozenten, die den Unterricht erteilt haben, va - lidiert

§ 24 Validierung der Noten der fächerübergreifenden Diplom -

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1 Die Noten der fächerübergreifenden Diplomarbeit werden vorbe - hältlich dem Vorgehen unter § 25 dieser Ordnung durch die Unter - schrift der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Expertin - nen und Experten validiert.
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Allgemeine Gewerbeschule und angegliederte Schulen

§ 25 Konferenz der Prüfungskommission

1 An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM werden die Prüfungsleistungen der gefährdeten Kandidatinnen und Kadida - ten noch einmal gewürdigt und die Noten endgültig festgelegt. Der Entscheid über die Änderung einer Note liegt bei der entsprechenden Examinatorin oder dem entsprechenden Examinator sowie der ent - sprechenden Expertin oder dem entsprechenden Experten. Ist keine Einigung möglich, legt die Prüfungskommission HF NDS BM die Noten endgültig fest.
2 An der Konferenz der Prüfungskommission HF NDS BM wird die Abschlussnote HF NDS BM aller Studierenden validiert.

§ 26 Bestehensnorm

1 Das Diplom wird erteilt, wenn: – der Durchschnitt der Noten sämtlicher Semesterprüfungen mindes - tens 4,0 beträgt, – höchstens die Note einer Semesterprüfung unter 4,0 und keine unter
3,0 liegt sowie – die Gesamtnote der fächerübergreifenden Diplomarbeit mindestens eine 4,0 aufweist.

§ 27 Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten

1 Bei den Semesterprüfungen und der fächerübergreifenden Diplom - arbeit können die Benützung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zur Verweigerung der Zulassung zu den Semesterprüfungen bzw. zur Verweigerung des Diploms führen.
2 Über die Verweigerung der Zulassung ins 2. Semester entscheidet die Leitung HF NDS BM.
3 Über die Verweigerung der Zulassung zur fächerübergreifenden Di - plomarbeit bzw. über die Verweigerung der Abgabe des Diploms ent - scheidet die Prüfungskommission HF NDS BM auf Antrag der Lei - tung HF NDS BM.
4 Studentinnen und Studenten, denen aus Abs. 1 genannten Gründen die Zulassung zur fächerübergreifenden Diplomarbeit bzw. das Di - plom verweigert wird, müssen das gesamte HF NDS BM wiederholen.
5 In besonders schweren Fällen kann die Vorsteherin oder der Vorste - her des Erziehungsdepartements auf Antrag der Kommission der AGS Basel den Ausschluss für immer verfügen.

§ 28 Fernbleiben und Rücktritt von den Semesterprüfungen

oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit
1 Die Prüfungskommission HF NDS BM ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Studentin oder eines Studenten von den Se - mesterprüfungen oder von der fächerübergreifenden Diplomarbeit umgehend zu benachrichtigen.
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2 Kann eine Studentin oder ein Student aus gesundheitlichen Gründen an einer Semesterprüfung oder an der fächerübergreifenden Diplom - arbeit nicht teilnehmen oder tritt eine Studentin oder ein Student während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zu - rück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
3 Das Diplom wird verweigert, wenn eine Studentin oder ein Student ohne ausreichende Begründung einer Semesterprüfung oder der fä - cherübergreifenden Diplomarbeit fernbleibt oder von einer begonne - nen Semesterprüfung oder von der laufenden fächerübergreifenden Diplomarbeit zurücktritt.
4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesund - heitlichen Gründen für ungültig erklärt werden.

§ 29 Wiederholung

1 Werden Studierende nicht zum 2. Semester oder zum 3. Semester bzw. zur fächerübergreifenden Diplomarbeit zugelassen, können die Hauptfächer und die Semesterprüfungen im betroffenen Fach frühes - tens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.
2 Wird die fächerübergreifende Diplomarbeit nicht bestanden, kann sie frühestens beim nächsten Termin letztmals wiederholt werden.

§ 30 Diplom und Titel

1 Wer ein Diplom erhält, ist berechtigt, den eidg. geschützten Titel «HF-NDS Betriebswirtschaft» öffentlich zu führen.
2 Das Diplom enthält mindestens den Titel und die Schule. IV. Rechtsmittel

§ 31 Rekurs

1 Gegen Verfügungen der Leitung HF NDS BM und gegen Entschei - de der Prüfungskommission HF NDS BM kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die Schulleitung AGS GIB Basel rekurriert wer - den.
2 Gegen Entscheide der Schulleitung der AGS GIB Basel kann nach den allgemeinen Bestimmungen an das Erziehungsdepartement re - kurriert werden. Dieses entscheidet endgültig. V. Schlussbestimmungen

§ 32

1 Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1.
5 )
5) Publiziert am 29. 6. 2002.
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