Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie di... (686.14)
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Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain

Verordnung über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung sowie die Führung einer Tagungsstätte am Ebenrain Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. April 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 des Landwirtschaftsgesetzes (LG BL) vom 8 Januar 1998
1 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:
a. den Vollzug des Bundesrechts und des kantonalen Rechts über die land- und hauswirtschaftliche Weiterbildung und Beratung;
b. die Nutzung der Räume des Ebenrain-Zentrums für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («des Ebenrains») als Bildungs- und Tagungsstätte.

§ 2 Zuständigkeit

1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Ebenrain für den Vollzug zustän - dig.
2 Der Schulrat
2 ) genehmigt das Weiterbildungsprogramm.

§ 3 Ziel

1 Die Weiterbildungskurse, Beratungen und Dienstleistungen des Ebenrains richten sich vorab nach dem Bundesrecht über die Landwirtschaft.
2 Sie bezwecken insbesondere:
a. für die Landwirtschaft:
1. die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe;
2. die Beurteilung der Marktchancen;
3. die nachhaltige Produktion von Nahrungsmitteln;
4. die umweltfreundliche Pflege der Landschaft und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen;
1) SGS 510
2) Gemäss § 4 der Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung vom 15. Juni 2010 ( SGS 686.13 ). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
5. die korrekte Umsetzung der Massnahmen von Bund und Kanton;
b. für die Hauswirtschaft:
1. die Förderung der ausgewogenen und saisongerechten Ernährung;
2. die Fortbildung von Lehrpersonal im Rahmen der Lehrerinnen- und Lehrerfortbildung;
3. die Unterstützung von Schulen und Institutionen zur Förderung der hauswirtschaftlichen Fachkenntnisse.
3 Der Ebenrain arbeitet so weit wie möglich mit anderen land- und hauswirt - schaftlichen Ausbildungsstätten zusammen.

§ 4 * Bedingungen und Gebühren für die Weiterbildungskurse und

öffentlichen Veranstaltungen
1 Weiterbildungskurse werden nur durchgeführt, wenn mindestens 10 Perso - nen teilnehmen. Der Ebenrain kann Ausnahmen bewilligen.
2 Die Gebühren richten sich nach dem Gesamtaufwand aller Kurse abzüglich eines Beitrags des Kantons.
3 Der Ebenrain legt die Gebühren für die einzelnen Kurse fest.
4 Öffentliche Informationsveranstaltungen sind in der Regel kostenlos.

§ 5 Gebühren für die Beratung und Dienstleistung

1 Die Gebühren betragen:
a. CHF 120.– pro Stunde für Personen, die mehrheitlich nicht in der Land - wirtschaft tätig sind;
b. CHF 50.– pro Stunde für die Landwirtschaft;
c. CHF 1.50 pro km Fahrdistanz, maximal CHF 30.–.
2 Telefonische Auskünfte sind in der Regel kostenlos.
3 Für Beratungen und Dienstleistungen, die sich nicht an einzelne Personen richten, kann der Ebenrain pauschale Abgeltungen mit den Organisationen ver - einbaren.

§ 6 Führung des Gutsbetriebs

1 Der Gutsbetrieb wird nach einer anerkannten Methode des biologischen Landbaus geführt.
2 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion regelt im Pachtvertrag:
a. die Aufgaben, die der Betrieb zugunsten der land- und hauswirtschaftli - chen Bildung und Beratung sowie der Öffentlichkeit zu erfüllen hat;
b. die Abgeltung;
c. die Zusammenarbeit zwischen dem Ebenrain und dem Gutsbetrieb. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
3 Der Schulrat
3 ) übt zusammen mit dem Ebenrain die Aufsicht über den Guts - betrieb aus.

§ 7 Betriebshaushalt

1 Der Ebenrain bietet Verpflegung an für:
a. die Schülerinnen und Schüler;
b. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungskursen und Ver - anstaltungen;
c. weitere Gäste, die die Räumlichkeiten des Ebenrains nutzen.
2 Der Ebenrain legt die Preise für die Verpflegung so fest, dass die Kosten für den Einkauf der Nahrungs- und Reinigungsmittel und für das Personal im We - sentlichen gedeckt sind. Es kann die Preise für einzelne Benutzerkategorien, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler in der Grundausbildung, zu ei - nem speziellen Tarif ansetzen.
3 Der Ebenrain bietet auf Anfrage hin externe Unterkunft für Schülerinnen und Schüler sowie Referentinnen und Referenten an.

§ 8 Vermietung von Räumen

1 Der Ebenrain kann Räume, die im Zentrum Ebenrain vorübergehend nicht be - nutzt werden, weitervermieten.

§ 9 Öffentlichkeitsarbeit

1 Der Ebenrain kann in Absprache mit der VGD Informationsveranstaltungen im Themenbereich Land- und Hauswirtschaft, die der gesamten Bevölkerung zu - gänglich sind, durchführen oder unterstützen.
2 Er führt regelmässig Anlässe für die Öffentlichkeit durch, um über ein aktuel - les Thema zu orientieren.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
3) Gemäss § 4 der Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung vom 15. Juni 2010, SGS 686.13 . * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0158
13.03.2012 01.04.2012 § 4 totalrevidiert GS 37.856 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0158

§ 4 13.03.2012 01.04.2012 totalrevidiert GS 37.856

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0158
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