Korrektion der Dünnern zwischen Oensingen und Olten
Korrektion der Dünnern zwischen Oensingen und Olten Vom 11. September 1932 (Stand 16. September 1932) Der Kantonsrat von Solothurn in der Absicht, die Gäuebene vor Überschwemmungen zu schützen und für die Zeiten der Arbeitslosigkeit eine grosse Notstandsarbeit vorzubereiten, auf Grund von Artikel 17 Ziffern 2 und 3 der Kantonsverfassung vom
23. Oktober 1887, auf Antrag des Regierungsrates
beschliesst:
§ 1 ...
1 )
§ 2 ...
§ 3 ...
§ 4 ...
§ 5 ...
§ 6 ...
§ 7 ...
§ 8 ...
§ 9 ...
§ 10 ...
§ 11 ...
§ 12
1 Der Unterhalt der korrigierten Strecken wird durch den Staat auf Kosten der Gemeinden durchgeführt.
§ 13 ...
1) §§ 1-11 und 13 sind gegenstandslos durch die Vollendung der Dünnernkorrekti - on und vollständige Leistung der Beiträge. GS 72, 401
1
§ 14
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft. §§ 1-11 und 13 sind gegenstandslos durch die Vollendung der Dünnernkor - rektion und vollständige Leistung der Beiträge. Inkrafttreten am 16. September 1932.
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