Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg (433.1)
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Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg

Gesetz über die Pädagogische Hochschule Freiburg (PHFG) vom 21.05.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe - reich; nach Einsicht in die Botschaft 2014-DICS-74 des Staatsrats vom 3. Februar
2015; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Stellung

1 Die Pädagogische Hochschule Freiburg (HEP-PH FR) ist eine Institution der Tertiärstufe für die Ausbildung zu pädagogischen Berufen. Sie ist eine autonome öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie hat ihren Sitz in Freiburg.

Art. 2 Aufsicht

1 Die HEP-PH FR steht unter der Oberaufsicht des Staatsrats. Dieser übt die Aufsicht durch die Direktion aus, die für die Ausbildung der Lehrpersonen zuständig ist 1 ) (die Direktion).

Art. 3 Aufgaben

1 Die HEP-PH FR hat folgende Aufgaben:
a) Sie stellt die Grundausbildung der Lehrpersonen für die Primarstufe si - cher und begleitet diese am Anfang ihrer Berufstätigkeit.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
b) Sie organisiert, fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit den betreffenden Diensten und Organisationen die Weiterbildung des Perso - nals, insbesondere im Bereich des obligatorischen Unterrichts sowie je nach Bedarf auch in anderen Bildungsinstitutionen.
c) Sie betreibt Forschung und Entwicklung in Erziehung und Bildung.
d) Sie stellt den Personen, die insbesondere im obligatorischen Unterricht und an der HEP-PH FR tätig sind, Lehr- und Lernmaterialien für ihre berufliche Tätigkeit und ihre Ausbildung zur Verfügung.
e) Sie sorgt für das Gleichgewicht der Sprachen innerhalb der Institution, insbesondere innerhalb ihrer Organisation, und fördert das Beherrschen der Partnersprache und die Zweisprachigkeit.
2 Der Staatsrat kann ihr weitere Aufgaben übertragen.
3 Bei der Ausführung ihrer Aufgaben achtet die HEP-PH FR die in ihrem Leitbild verankerten Werte:
a) Sie fördert den Sinn für pädagogische und gesellschaftliche Verantwor - tung und die Chancengleichheit und
b) trägt zur wissenschaftlichen, ethischen, kulturellen und künstlerischen Entwicklung der Gesellschaft bei.

Art. 4 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung

1 Die HEP-PH FR überprüft periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer For - schung und ihrer Dienstleistungen. Dazu richtet sie ein Qualitätsmanage - mentsystem ein.
2 Sie sorgt für die langfristige Qualitätssicherung und -entwicklung, für die Wirksamkeit ihres Qualitätsmanagementsystems und dafür, dass dieses an die Entwicklung ihrer Aufgaben und ihrer Umgebung angepasst wird.

Art. 5 Unterrichtssprachen

1 Die Ausbildung der Lehrpersonen und die Tätigkeit im Bereich der pädagogischen Beratung und Entwicklung werden in den beiden Amtsspra - chen des Kantons sichergestellt.
2 Die HEP-PH FR bietet einen Teil der Ausbildung zweisprachig an und setzt dabei namentlich auf die sprachliche Immersion.
3 Die HEP-PH FR stellt sicher, dass die Studierenden am Ende ihrer Grund - ausbildung die Partnersprache ausreichend beherrschen und in der Lage sind, eine Unterrichtseinheit in der anderen Sprache zu unterrichten.

Art. 6 Grundausbildung der Lehrpersonen der Sekundarstufen und der

Sonderpädagogik
1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen der Orientierungs- und Mittelschu - len sowie im Bereich der Sonderpädagogik wird der Universität anvertraut.
2 Die Studienpläne und Reglemente dieser Ausbildungen werden in Überein - stimmung mit den interkantonalen Reglementen über die Anerkennung der Diplome von der Universität verabschiedet und von der Direktion genehmigt.

Art. 7 Zusammenarbeit zwischen der HEP-PH FR und der Universität

1 Die HEP-PH FR und die Universität arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufga - ben in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung eng zusammen.
2 Die beiden Institutionen sind durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung eng miteinander verbunden. Diese wird dem Staatsrat zur Genehmigung unter - breitet.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt insbesondere:
a) die Bedingungen, die mit der Stellung der Studierenden verbunden sind;
b) die Organisation von gemeinsamen Ausbildungsgrundlagen für die ver - schiedenen Kategorien von Lehrpersonen;
c) die Organisation und die Modalitäten der Zusammenarbeit in der Unter - richts- und Bildungsforschung;
d) die Organisation und die Zusammenarbeit im Bereich der Fort- oder Weiterbildung der Personen, die im Unterricht tätig sind, und des Lehr - personals der beiden Institutionen;
e) die Zusammenarbeit der Bibliotheken und Dokumentationsstellen der HEP-PH FR und der betreffenden universitären Instanzen;
f) die Arbeitsweise des mit der Umsetzung und Verwaltung der Zusam - menarbeit betrauten gemeinsamen Organs;
g) die administrativen und finanziellen Bedingungen für jeden Dienstleis - tungsaustausch.

Art. 8 Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

1 Die HEP-PH FR pflegt und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hoch - schulen und Institutionen sowie mit den regionalen, nationalen und interna - tionalen Gremien der Lehrerinnen- und Lehrerbildung.
2 Studierende, Gaststudierende und andere Personen in Ausbildung

Art. 9 Definitionen

1 Als Studierende gelten Personen, die an der HEP-PH FR immatrikuliert sind und die Grundausbildung zur Erlangung des Bachelordiploms und der Lehr - befähigung für die Primarstufe besuchen.
2 Als Gaststudierende gelten Personen, die an einer anderen Bildungsinstituti - on der Tertiärstufe immatrikuliert sind und einen Teil ihrer Ausbildung an der HEP-PH FR absolvieren.
3 Als andere Personen in Ausbildung gelten Personen, die an der HEP-PH FR Fort- oder Weiterbildungskurse besuchen.

Art. 10 Zulassung

1 Die Bedingungen für die Zulassung der Studierenden richten sich nach den einschlägigen interkantonalen Vorschriften und werden in den Ausführungs - bestimmungen präzisiert.
2 Die Direktion kann in den Ausführungsbestimmungen zusätzliche Anforde - rungen festlegen.
3 Alle Kandidatinnen und Kandidaten müssen ein Zulassungsverfahren durch - laufen, dessen Bedingungen in den Ausführungsbestimmungen festgelegt werden.
4 Die Zulassung der Studierenden kann ausnahmsweise eingeschränkt wer - den, wenn die Qualität der Ausbildung wegen ungenügender Aufnahmekapa - zitäten der HEP-PH FR oder mangelnder Praktikumsstellen nicht mehr gewährleistet werden kann.
5 Der Staatsrat ist befugt, eine solche Massnahme auf Antrag der Direktion für jeweils ein Jahr anzuordnen. Die Kandidatinnen und Kandidaten werden gestützt auf die vom Staatsrat festgelegten Kriterien ausgewählt.
6 Die Bedingungen für die Zulassung der Gaststudierenden und der anderen Personen in Ausbildung werden in den Ausführungsbestimmungen oder ge - gebenenfalls in den Weisungen der HEP-PH FR geregelt.

Art. 11 Studium

1 Die Organisation des Studiums, die Prüfungen, die Promotion und Bewer - tung sowie die Bedingungen zur Erlangung von Diplomen und Zertifikaten werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
2 Die Studierenden müssen ihr Studium in der maximal zulässigen Studien - dauer, die in den Ausführungsbestimmungen festgelegt wird, abschliessen.
3 Studierende, die ihr Studium in dieser Zeit nicht abschliessen, werden von der Ausbildung ausgeschlossen.
4 Die maximal zulässige Studiendauer kann ausnahmsweise verlängert wer - den, sofern triftige Gründe vorliegen.

Art. 12 Gebühren und besondere Beiträge

1 Die HEP-PH FR erhebt Gebühren für ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Studium.
2 Die HEP-PH FR kann ausserdem für besondere Leistungen Beiträge an die Studienkosten verlangen.
3 Die Höhe der Gebühren darf kein Hindernis für den Zugang zum Studium darstellen.
4 Der Staatsrat legt die Gebühren und besonderen Beiträge fest.
5 Die HEP-PH FR setzt Gebühren für ihre Leistungen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung fest und erhebt diese.
6 Von Studierenden, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, können höhere Gebühren erhoben werden; internationale Verträge und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 13 Rechte und Pflichten

1 Die Studierenden nehmen aktiv am Schulleben teil. Einzeln und gemeinsam haben sie das Recht, vom Direktionsrat über die sie betreffenden Fragen in - formiert zu werden und den Direktionsorganen Vorschläge zu den Tätigkei - ten der HEP-PH FR zu unterbreiten.
2 Zur Ausübung des Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen zusteht, bilden sie eine Versammlung, der beide Sprachabteilungen angehören.
3 Die Versammlung wird von den Direktionsorganen der HEP-PH FR regel - mässig angehört und teilt diesen ihre Stellungnahmen mit. Sie erstellt für sich ein Organisationsreglement, das von der Kommission der HEP-PH FR ge - nehmigt wird.
4 Die Studierenden, die Gaststudierenden und die anderen Personen in Aus - bildung sind verpflichtet, die Ausführungsbestimmungen und die Weisungen der HEP-PH FR einzuhalten.

Art. 14 Disziplinarstrafen

1 Gegen Studierende, Gaststudierende und andere Personen in Ausbildung, welche die Gesetzesbestimmungen oder reglementarischen Vorschriften schuldhaft übertreten oder das Berufsethos, das von einer angehenden Lehr - person erwartet wird, verletzen, können Disziplinarstrafen verhängt werden.
2 Die höchste Strafe ist der Ausschluss. Er wird vom Direktionsrat ausgespro - chen.
3 Die Ausführungsbestimmungen legen die Strafen und das Disziplinarver - fahren fest.
3 Personal

Art. 15 Allgemeines

1 Das Personal der HEP-PH FR setzt sich aus folgenden Kategorien zusam - men:
a) das Lehrpersonal;
b) der Mittelbau;
c) das administrative und technische Personal.
2 Die Kategorien, die bei der Anstellung verlangten Qualifikationen, die Funktionen und die Aufgaben der Lehrpersonen und des Mittelbaus werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
3 Die HEP-PH FR beteiligt Praktikumslehrerinnen und -lehrer an ihren Grundausbildungsaufgaben. Diese nehmen die Studierenden in ihre Klasse auf und begleiten sie beim Erwerben von Berufspraxis. Die Anstellungs- und Gehaltsbedingungen werden in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.
4 Darüber hinaus kann die HEP-PH FR externe Referentinnen und Referenten einsetzen.
5 Das Personal der HEP-PH FR untersteht der Gesetzgebung über das Staats - personal; besondere Ausführungsbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 16 Lehrpersonal – Stellung und Aufgaben

1 Die Mitglieder des Lehrpersonals werden auf Antrag der zuständigen Abtei - lungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters von der Rektorin oder vom Rektor angestellt.
2 Sie unterstehen der Leiterin oder dem Leiter ihrer Abteilung.
3 Sie sind zuständig für die Grundausbildung der Studierenden in den ver - schiedenen Formen. Ihnen können im Zusammenhang mit dem Auftrag der HEP-PH FR weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 17 Lehrpersonal – Studienurlaub

1 Mitgliedern des Lehrpersonals kann zu besonderen Zwecken ein bezahlter oder teilweise bezahlter Studienurlaub gewährt werden.
2 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Studienurlaubs werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 18 Lehrpersonal – Mitwirkungsrecht

1 Die Mitglieder des Lehrpersonals sind berechtigt, den Direktionsorganen einzeln oder gemeinsam Vorschläge zur Tätigkeit der HEP-PH FR zu unter - breiten.
2 Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen zusteht, bilden sie eine Versammlung, der beide Sprachabteilungen angehören.
3 Die Versammlung wird von den Direktionsorganen der HEP-PH FR regel - mässig angehört und teilt diesen ihre Stellungnahmen mit. Sie erstellt für sich ein Organisationsreglement, das von der Kommission der HEP-PH FR ge - nehmigt wird.

Art. 19 Lehrpersonal – Kündigung und Pensionierung

1 Die Mitglieder des Lehrpersonals können unter Einhaltung einer sechsmo - natigen Kündigungsfrist auf das Ende des akademischen Jahres kündigen. Besondere Vereinbarungen und die Bestimmungen über den Studienurlaub bleiben vorbehalten.
2 Die Mitglieder des Lehrkörpers werden von Gesetzes wegen grundsätzlich auf das Ende des akademischen Studienjahres pensioniert, in dem sie das Höchstalter für die Pensionierung erreicht haben.

Art. 20 Mittelbau – Stellung und Aufgaben

1 Die Mitglieder des Mittelbaus werden auf Antrag der zuständigen Abtei - lungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters von der Rektorin oder vom Rektor angestellt.
2 Sie unterstehen entweder der verantwortlichen Dozentin oder dem verant - wortlichen Dozenten oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter.
3 Sie nehmen wissenschaftliche, insbesondere forschungsbezogene Aufgaben wahr.

Art. 21 Mittelbau – Mitwirkungsrecht

1 Die Mitglieder des Mittelbaus sind berechtigt, den Direktionsorganen ein - zeln oder gemeinsam Vorschläge zur Tätigkeit der HEP-PH FR zu unterbrei - ten. Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen zusteht, nehmen sie an der Versammlung des administrativen und technischen Personals teil.

Art. 22 Administratives und technisches Personal – Stellung und Aufga -

ben
1 Das administrative und technische Personal wird von der Rektorin oder vom Rektor angestellt.
2 Es untersteht entweder der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter.
3 Es erfüllt die administrativen Aufgaben der Zentral- und Abteilungsverwal - tung.

Art. 23 Administratives und technisches Personal – Mitwirkungsrecht

1 Die Mitglieder des administrativen und technischen Personals sind berech - tigt, den Direktionsorganen einzeln oder gemeinsam Vorschläge zur Tätigkeit der HEP-PH FR zu unterbreiten.
2 Zur Ausübung ihres Mitwirkungsrechts, das ihnen nach dem Gesetz und den Ausführungsbestimmungen zusteht, bilden sie eine zweisprachige Versamm - lung.
3 Die Versammlung wird von den Direktionsorganen der HEP-PH FR regel - mässig angehört und teilt diesen ihre Stellungnahmen mit. Sie erstellt für sich ein Organisationsreglement, das von der Kommission der HEP-PH FR ge - nehmigt wird.
4 Gliederung

Art. 24 Gliederung

1 Die HEP-PH FR umfasst drei Abteilungen:
a) Grundausbildung;
b) Weiterbildung;
c) Forschung und Dienstleistungen für Dritte.
2 Die HEP-PH FR verfügt über eine Zentralverwaltung, welche die Abteilun - gen in der Ausführung ihrer Aufgaben und der Verwaltung des Personals, der Finanzen, der Infrastruktur und der Logistik unterstützt.
3 Die HEP-PH FR kann Kompetenzzentren oder Organisationseinheiten ein - richten, die entweder dem Direktionsrat oder einer Abteilung zugewiesen sind.
4.1 Grundausbildung

Art. 25 Aufgaben und Organisation

1 Die Abteilung Grundausbildung bietet den Studierenden die Ausbildung für die Erlangung der Lehrbefähigung für die Primarstufe an.
2 Sie betreibt auf diesem Gebiet auch Forschung und wird dabei von den For - schungseinheiten unterstützt.
3 Ihr können im Zusammenhang mit den Aufgaben der HEP-PH FR weitere Aufträge erteilt werden.
4 Sie ist in zwei Sprachabteilungen unterteilt. Jede untersteht einer Abtei - lungsleiterin oder einem Abteilungsleiter.

Art. 26 Akademische Grade und Titel

1 Nach Abschluss des Studiums stellt die HEP-PH FR den Kandidatinnen und Kandidaten, die alle Bedingungen gemäss den Ausführungsbestimmungen er - füllen, das Bachelordiplom und die Lehrbefähigung für die Primarstufe aus.
2 In den Ausführungsbestimmungen werden die Ausstellung weiterer akade - mischer Grade oder Titel sowie die zusätzlichen Bedingungen für die Verlei - hung der Vermerke geregelt.

Art. 27 Schutz der akademischen Grade und Titel

1 Die akademischen Grade und Titel der HEP-PH FR werden von diesem Ge - setz geschützt.
2 Wer einen nach diesem Gesetz geschützten Titel trägt, ohne Inhaber des entsprechenden Grades zu sein, wird mit Busse bestraft.
3 Die Verfolgung und die Beurteilung dieser Übertretungen werden in der Strafprozessordnung geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung.
4 Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuchs bleiben vorbehal - ten.
4.2 Weiterbildung

Art. 28 Aufgaben und Organisation

1 Die Abteilung Weiterbildung ist zuständig für:
a) die Fort- und Weiterbildung des Personals, insbesondere im Bereich des obligatorischen Unterrichts sowie je nach Bedarf auch in anderen Bil - dungsinstitutionen;
b) die Begleitung der Lehrpersonen am Anfang ihrer Berufstätigkeit.
2 Ihr können im Zusammenhang mit den Aufgaben der HEP-PH FR weitere Aufträge erteilt werden.
3 Sie untersteht einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter.
4.3 Forschung und Dienstleistungen für Dritte

Art. 29 Aufgaben und Organisation

1 Die Abteilung Forschung und Dienstleistungen für Dritte ist zuständig für:
a) die Unterstützung und Valorisierung der Forschungstätigkeit der HEP- PH FR;
b) die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterialien für Personen, die ins - besondere im obligatorischen Unterricht und in der HEP-PH FR tätig sind.
2 Ihr können im Zusammenhang mit den Aufgaben der HEP-PH FR weitere Aufträge erteilt werden.
3 Sie untersteht einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter.
5 Organisation
5.1 Kantonale Behörden

Art. 30 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Kompetenzen aus, die ihm von diesem Gesetz und den Reglementen übertragen werden.
2 Er ist insbesondere dafür zuständig,
a) die Mehrjahresplanung einschliesslich der allgemeinpolitischen und entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH FR zu genehmigen;
b) der HEP-PH FR allenfalls zusätzliche Aufgaben zu übertragen;
c) auf Antrag der Direktion gegebenenfalls aufgrund spezifischer örtlicher Bedingungen eine Beschränkung der Zulassung zur HEP-PH FR zu be - schliessen;
d) die Gebühren und besonderen Beiträge festzulegen;
e) das Globalbudget, das Budget und die Jahresrechnung der HEP-PH FR zu genehmigen;
f) die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Direktion anzustellen;
g) die Mitglieder der Kommission der HEP-PH FR zu ernennen.
3 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz.

Art. 31 Direktion

1 Die Direktion fördert die Entwicklung der HEP-PH FR.
2 Sie ist insbesondere dafür zuständig,
a) zur Mehrjahresplanung einschliesslich der allgemeinpolitischen und entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH FR Stellung zu nehmen;
b) den Tätigkeitsbericht zu genehmigen;
c) die Studienpläne der Grundausbildung zu genehmigen;
d) dem Staatsrat eine Zulassungsbeschränkung und zusätzliche Anforde - rungen für die Zulassung zur HEP-PH FR zu beantragen;
e) dem Staatsrat den Antrag für das Globalbudget, das Budget und die Jahresrechnung der HEP-PH FR zu unterbreiten;
f) dem Staatsrat die Anstellung der Rektorin oder des Rektors zu beantra - gen.
3 Die Direktion kann dem Staatsrat Vorschläge unterbreiten oder zu Vor - schlägen Stellung nehmen, die darauf abzielen, der HEP-PH FR zusätzliche Aufgaben zu übertragen.
5.2 Organe der HEP-PH FR

Art. 32 Organe

1 Die Organe der HEP-PH FR sind:
a) die Kommission der HEP-PH FR;
b) der Direktionsrat;
c) die Rektorin oder der Rektor;
d) die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter.

Art. 33 Kommission der HEP-PH FR – Zusammensetzung

1 Die Kommission der HEP-PH FR besteht aus zwölf Mitgliedern; sechs wer - den vom Staat und sechs von der HEP-PH FR bezeichnet. Alle werden für fünf Jahre gewählt.
2 Die vom Staat bezeichneten Mitglieder gehören nicht zum Personenkreis der HEP-PH FR und werden aufgrund ihrer beruflichen, wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Fähigkeiten ausgewählt. Beide Sprachgemeinschaften sind vertreten. Drei dieser Mitglieder werden vom Grossen Rat und drei vom Staatsrat gewählt.
3 Die HEP-PH FR wird von zwei Mitgliedern des Lehrpersonals, einem Mit - glied des Mittelbaus, einem Mitglied des administrativen und technischen Personals und zwei Studierenden vertreten; sie werden nach den Modalitäten gewählt, die für die jeweilige Kategorie gelten.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion sowie die Mitglieder des Direktionsrats der HEP-PH FR nehmen mit beratender Stimme an den Sit - zungen teil. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion kann sich an den Sitzungen vertreten lassen. Der Direktionsrat organisiert das Sekretariat.

Art. 34 Kommission der HEP-PH FR – Arbeitsweise

1 Der Staatsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission der HEP-PH FR. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
2 Die Kommission der HEP-PH FR setzt zur Vorbereitung der Sitzungen ein Büro ein. Die Rektorin oder der Rektor ist Mitglied des Büros.
3 Die Kommission der HEP-PH FR ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder und dabei mindestens drei der vom Staat und drei der von der Gemeinschaft der HEP-PH FR bezeichneten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge - fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

Art. 35 Kommission der HEP-PH FR – Befugnisse

1 Die Kommission der HEP-PH FR ist das oberste beschlussfassende Organ der HEP-PH FR und hat folgende Befugnisse:
a) Sie überwacht die Ausführung der Aufgaben, die der HEP-PH FR ge - mäss diesem Gesetz und den Reglementen obliegen.
b) Sie fördert die Tätigkeit, die Entwicklung und das Ansehen der HEP- PH FR und unterbreitet dem Direktionsrat Empfehlungen zu allen Fra - gen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit der HEP-PH FR.
c) Sie achtet auf die Zusammenarbeit mit anderen Lehr- und Forschungs - institutionen, insbesondere mit der Universität.
d) Sie nimmt Stellung zum Vorschlag des Direktionsrats für die Mehrjah - resplanung einschliesslich der allgemeinpolitischen und entwicklungs - strategischen Ziele der HEP-PH FR und legt diesen dem Staatsrat zur Genehmigung vor.
e) Sie genehmigt das Leitbild der HEP-PH FR.
f) Sie verabschiedet den Tätigkeitsbericht und legt ihn der Direktion zur Genehmigung vor.
g) Sie genehmigt das Qualitätsmanagementsystem und lässt im Einverneh - men mit dem Direktionsrat die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und Kurse sowie den Betrieb der HEP-PH FR ganz oder teilweise periodisch evaluieren.
h) Sie verabschiedet den Antrag für das Globalbudget, das Budget und die Jahresrechnung zuhanden des Staatsrats.
i) Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zur Anstellung der Rektorin oder des Rektors.
j) Sie genehmigt die Anstellung der von der Rektorin oder vom Rektor vorgeschlagenen Abteilungsleiterinnen und -leiter.
k) Sie erlässt die Organisationsreglemente der Versammlungen des Lehr - personals, des administrativen und technischen Personals und der Stu - dierenden.
l) Sie genehmigt die Statuten der Kompetenzzentren und Organisations - einheiten.
m) Sie erlässt Weisungen auf Antrag des Direktionsrats.
n) Sie nimmt zuhanden des Staatsrats Stellung zu den Ausführungsbestim - mungen des Gesetzes.
o) Sie nimmt zuhanden der Direktion Stellung zu den Studienplänen der Grundausbildung.

Art. 36 Direktionsrat – Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Der Direktionsrat wird von der Rektorin oder vom Rektor präsidiert. Ihm gehören ausserdem die Abteilungsleiterinnen und -leiter an.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung nimmt an den Sitzungen teil.
3 Bei Bedarf kann der Direktionsrat die Leiterinnen und Leiter der Kompe - tenzzentren und Organisationseinheiten beiziehen.

Art. 37 Direktionsrat – Befugnisse

1 Der Direktionsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er erarbeitet den Entwurf für die Mehrjahresplanung einschliesslich der allgemeinpolitischen und entwicklungsstrategischen Ziele der HEP-PH FR zuhanden der Kommission der HEP-PH FR.
b) Er definiert und koordiniert die Tätigkeit der Abteilungen und der Ver - waltung und gewährleistet die Koordination von Lehre und Forschung.
c) Er definiert das Qualitätsmanagementsystem und setzt es um.
d) Er erarbeitet den Antrag für das Globalbudget und das Budget sowie die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht.
e) Er verabschiedet die Statuten der Kompetenzzentren und der Organisa - tionseinheiten zuhanden der Kommission der HEP-PH FR.
f) Er erarbeitet die Weisungen und Studienpläne, die für den guten Betrieb der HEP-PH FR erforderlich sind.
g) Er gewährleistet die Anwendung der Zusammenarbeitsvereinbarungen mit anderen Lehr- und Forschungsinstitutionen, insbesondere mit der Universität.
h) Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und ergreift die Diszi - plinarmassnahmen gemäss dem Gesetz und den Ausführungsbestim - mungen.
i) Er sorgt für die Anwendung des Gesetzes und der Reglemente.
2 Der Direktionsrat ist ausserdem zuständig für alle Entscheide zum Betrieb der HEP-PH FR, die das Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen oder die der Direktionsrat kei - nem anderen Organ übertragen hat.

Art. 38 Rektorin oder Rektor – Anstellung

1 Die Rektorin oder der Rektor der HEP-PH FR wird auf Antrag der Kom - mission der HEP-PH FR vom Staatsrat angestellt.
2 Sie oder er ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.

Art. 39 Rektorin oder Rektor – Befugnisse

1 Die Rektorin oder der Rektor hat folgende Befugnisse: Sie oder er
a) leitet die HEP-PH FR und sorgt für ihren guten Betrieb;
b) präsidiert den Direktionsrat und sorgt für die Umsetzung seiner Ent - scheide;
c) gewährleistet die Umsetzung der Mehrjahresplanung im Einklang mit den allgemeinpolitischen und entwicklungsstrategischen Zielen der HEP-PH FR;
d) legt Rechenschaft über die Finanzen und die Verwaltung der HEP-PH FR ab;
e) sorgt für die Personalführung, die Haushalts- und Rechnungsführung der HEP-PH FR sowie die zweckmässige Nutzung ihrer Räumlichkei - ten und Einrichtungen;
f) stellt das Personal an;
g) beantragt der Kommission der HEP-PH FR die Anstellung der Abtei - lungsleiterinnen und -leiter;
h) gewährleistet eine kohärente interne und externe Kommunikation und garantiert die Förderung der Institutionsattraktivität;
i) vertritt die Institution persönlich oder durch eine delegierte Person nach aussen und stellt dabei insbesondere die Verbindung zu den Behörden und zu den interessierten Wissenschafts- und Berufskreisen her;
j) schliesst auf Antrag des Direktionsrats Vereinbarungen über die Zu - sammenarbeit ab, insbesondere zwischen der HEP-PH FR und der Uni - versität.

Art. 40 Abteilungsleiterinnen und -leiter – Anstellung

1 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter werden auf Antrag der Kommission der HEP-PH FR von der Rektorin oder vom Rektor angestellt.
2 Sie unterstehen der Rektorin oder dem Rektor und sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.

Art. 41 Abteilungsleiterinnen und -leiter – Befugnisse

1 Die Abteilungsleiterinnen und -leiter haben in ihrer jeweiligen Abteilung folgende Befugnisse: Sie
a) definieren die Leistungen und Ziele der betreffenden Abteilung im Ein - klang mit der Mehrjahresplanung, stellen ihre Erfüllung und die Ent - wicklung ihrer Qualität sicher und unterziehen sie periodisch einer Eva - luation;
b) stellen die Verwaltung der Finanzen und die Führung des Personals si - cher und nehmen Stellung zu den Anstellungen;
c) vertreten die betreffende Abteilung in den kantonalen und interkantona - len Kommissionen, soweit ihnen diese Aufgabe von der Rektorin oder vom Rektor übertragen wurde;
d) sorgen für die Information und die Koordination in der betreffenden Abteilung und für die Zusammenarbeit mit den anderen Abteilungen oder Organen der HEP-PH FR.
6 Finanzierung

Art. 42 Im Allgemeinen

1 Der Staat stellt der HEP-PH FR die für ihren Betrieb und ihre Entwicklung erforderlichen Mittel zur Verfügung.
2 Die Finanzierung der HEP-PH FR wird mit dem kantonalen Budget, den Gebühren und besonderen Beiträgen der Studierenden, den Beiträgen Dritter und den Beiträgen gemäss den interkantonalen Vereinbarungen sichergestellt.

Art. 43 Globalbudget und Budget

1 Nach Überprüfung der Mehrjahresplanung beschliesst der Staatsrat auf An - trag der Direktion gemäss der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung das nötige Globalbudget für den Betrieb und die Entwicklung der HEP-PH FR.
2 Die HEP-PH FR erarbeitet im Rahmen dieses Globalbudgets einen Budget - antrag.
3 Die HEP-PH FR verfügt innerhalb der Vorgaben der Gesetzgebung über das Staatspersonal, des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates und ihrer Aufgaben bei der pädagogischen Bildung und Entwicklung frei über das Glo - balbudget.
4 Die budgetären Zuständigkeiten des Grossen Rates bleiben vorbehalten.

Art. 44 Rechnung und Revision

1 Die Rechnung der HEP-PH FR wird gemäss der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung dem Staat vorgelegt.
2 Die Finanzbuchhaltung der HEP-PH FR wird jährlich vom Finanzinspekto - rat des Staats revidiert.
3 Der Staatsrat kann eine externe Revisionsstelle beauftragen.

Art. 45 Räume

1 Der Staat stellt die Räume zur Verfügung, die für den Betrieb der HEP-PH FR benötigt werden.
2 Auf Beschluss des Direktionsrats der HEP-PH FR können die Räume mit ihren Einrichtungen und Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt werden; grundsätzlich wird dafür ein Entgelt verlangt.
7 Rechtsmittel

Art. 46 Entscheide der Mitglieder des Lehrpersonals und der Abteilungs -

leiterinnen und -leiter
1 Gegen jeden Entscheid eines Mitglieds des Lehrpersonals oder einer Abtei - lungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, der die Stellung einer oder eines Studierenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann innert zehn Tagen beim Direktionsrat der HEP-PH FR schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Dieser entscheidet innert kurzer Frist.
3 Das Einspracheverfahren wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

Art. 47 Entscheide des Direktionsrats

1 Gegen jeden Entscheid des Direktionsrats der HEP-PH FR, der die Stellung einer oder eines Studierenden beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

Art. 48 Entscheide zu den Abschlussprüfungen

1 Gegen jeden Entscheid zu den Abschlussprüfungen kann innert zehn Tagen bei der Behörde, die über die Ausstellung des Diploms entscheidet, Einspra - che erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

Art. 49 Entscheide der Direktion

1 Gegen Entscheide der Direktion kann beim Kantonsgericht Beschwerde ein - gereicht werden.

Art. 50 Rechtsmittelbelehrung

1 Jeder schriftliche Entscheid, der die Stellung von Studierenden beeinträch - tigt oder zu beeinträchtigen vermag, und jeder Entscheid zu den Abschluss - prüfungen muss einen Hinweis auf das offenstehende Rechtsmittel und auf die Einsprache- und Beschwerdefrist enthalten.

Art. 51 Aufsichtsbeschwerde der Studierenden

1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Studierenden Aufsichtsbeschwerde einreichen gegen Handlun - gen oder Unterlassungen einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters oder ei - ner verantwortlichen Person der HEP-PH FR, die sie persönlich und schwer - wiegend treffen und die gegen dieses Gesetz oder die Ausführungsbestim - mungen verstossen.
2 Die Aufsichtsbeschwerdeinstanz beurteilt, ob die Aufsichtsbeschwerde be - gründet ist, und informiert die beschwerdeführende Person über ihren Ent - scheid.
3 Den Studierenden, die leichtfertig oder missbräuchlich Aufsichtsbeschwer - de einlegen, können die Verfahrenskosten auferlegt werden.
4 Die beschwerdeführende Person kann innert zehn Tagen gegen den Ent - scheid, der die Aufsichtsbeschwerde als unzulässig erklärt oder abweist oder Verfahrenskosten auferlegt, Beschwerde erheben.
5 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.

Art. 52 Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden in Personal -

fragen
1 Gesuche, Aufsichtsbeschwerden und Beschwerden in Personalfragen rich - ten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
8 Schlussbestimmungen

Art. 53 Übergangsbestimmungen

1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Verfahren werden nach dem bisherigen Recht weitergeführt.
2 Die Mitglieder des Personals werden von der HEP-PH FR als autonomer öf - fentlich-rechtlicher Anstalt übernommen, unter Vorbehalt von laufenden Ver - fahren.
3 Soweit die geltenden Reglemente und Richtlinien der HEP-PH FR dem vor - liegenden Gesetz nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft.

Art. 54 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 4. Oktober 1999 über die Pädagogische Hochschule (SGF
412.2.1) wird aufgehoben.

Art. 55 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 2 )
2) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2016 (StRB 09.07.2015).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.05.2015 Erlass Grunderlass 01.01.2016 2015_049
10.09.2015 Art. 33 geändert 01.01.2016 2015_089 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.05.2015 01.01.2016 2015_049

Art. 33 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089

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