Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
                            Verordnung  über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen  Organismen  Vom 23. Februar 2021 (Stand 1. Januar 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Verordnung über den Schutz vor besonders  gefährlichen Schadorganismen vom 31. Oktober 2018 (Pflanzengesund  -  heitsverordnung  1  )  ), § 2 Abs. 1 Bst. a und § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes  zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche  Pacht und das bäuerliche Bodenrecht vom 29. Juni 2000 (EG Landwirt  -  schaft  2  )  ),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Überwachungs- und Bekämp  -  fungsmassnahmen für schädliche Organismen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als schädliche Organismen gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Organismen, die regional bedeutsam sind und die Gesundheit von  Menschen und Tieren oder landwirtschaftliche Kulturen bedrohen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Organismen, die gemäss Pflanzengesundheitsverordnung  3  )   zu den ge  -  regelten Nicht-Quarantäneorganismen mit verfügten Richtlinien gehö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung ist nicht anwendbar auf Quarantäneorganismen und poten  -  zielle Quarantäneorganismen im Sinn der Pflanzengesundheitsverordnung  4  )  .  1)  SR  916.20  2)  BGS  921.1  3)  SR  916.20  4)  SR  916.20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Das Landwirtschaftsamt kann regional schädliche Organismen festlegen  und ein Reglement erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Massnahmen des Landwirtschaftsamtes
                            1  Zur Überwachung und Bekämpfung von regional schädlichen Organismen  kann das Landwirtschaftsamt in Absprache mit dem kantonalen Pflanzen  -  schutzdienst (KPSD):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Meldepflicht anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Bekämpfungspflicht anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gebiete mit geringer Prävalenz festlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Informations- und Aufklärungskampagnen durchführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  gezielte Kontrollaktionen von Kulturen, Betrieben und Grundstücken  anordnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rodung von mit Schadorganismen befallenen Pflanzen oder die  Vernichtung von Schadorganismen verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den Anbau und die Pflanzung von Wirtspflanzen untersagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Rodung von Wirtspflanzen verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Schutzobjekte und Schutzgebiete definieren, in deren Umfeld beson  -  dere Massnamen getroffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die spezifischen Bekämpfungsmassenahmen im konkreten Fall ent  -  scheidet der KPSD. Er überprüft die Durchführung der Massnahmen und  kann unter Benachrichtigung des Landwirtschaftsamts Vereinbarungen mit  den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zutrittsrecht
                            1  Den mit den Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen betrauten Or  -  ganen ist der Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Pflicht der Gemeinden und Privaten
                            1  Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaft  -  samt angeordneten Massnahmen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Vergütungen
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion legt in einem Reglement folgende Vergütun  -  gen fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für den Arbeits- und Maschinenaufwand bei angeordneten Überwa  -  chungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ersatz für wirtschaftliche Schäden aufgrund angeordneter Bekämp  -  fungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vergütungen werden nur an  Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von  Landwirtschaftsbetrieben nach Art. 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsver  -  ordnung vom 7. Dezember 1998  1  )   gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entschädigungen von weniger als Fr. 300.– pro Einzelfall werden nicht  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vollzug
                            1  Das Landwirtschaftsamt ist mit dem Vollzug der Verordnung beauftragt.  Soweit erforderlich, koordiniert das Landwirtschaftsamt die Massnahmen  mit weiteren betroffenen Fachstellen und umliegenden Kantonen.  1)  SR  910.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  23.02.2021  01.01.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2021/012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  23.02.2021  01.01.2021  Erstfassung  GS 2021/012