Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Vom 20. März 1997 (Stand 1. Januar 1998) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 106 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
§ 1 Grundsatz
1 Familien, Alleinerziehende, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in be - scheidenen finanziellen Verhältnissen haben Anspruch auf Entlastung von übermässig hohen Mietzinsbelastungen, wenn dadurch die Fürsorgeabhängig - keit vermieden werden kann.
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
1 Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz ist die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung eines den persönlichen Verhältnissen entsprechenden Einkommens.
2 Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen nach diesem Gesetz können durch die kommunalen Vollzugsorgane verpflichtet werden, sich um eine preis - günstigere Wohnung zu bemühen oder eine Verminderung der Wohnkosten auf anderem Wege zu erreichen.
3 Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrages für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mie - traum erfolgen.
4 Die Leistung von Massnahmenkosten nach dem kantonalen Fürsorgegesetz schliesst die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz nicht aus.
§ 3 Beitragsberechtigte
1 Beitragsberechtigt sind auf Gesuch hin:
a. Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im gleichen Haus - halt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind,
b. Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente oder einer in der Regel vol - len IV-Rente.
2 Beitragsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelasse - ne Ausländerinnen und Ausländer. Sie müssen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Wohnsitz haben.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997 angenommen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
§ 4 Höhe des Mietzinsbeitrages
1 Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete und derjenigen Miete, die die Mietzinsbelastung auf ein tragbares Mass redu - ziert.
§ 5 Beitragsberechtigung
1 Die Gemeinden regeln durch Reglement die Voraussetzungen zur Beitrags - berechtigung, insbesondere
a. das tragbare Mass der Mietzinsbelastung, als Verhältnis zwischen Jahresnettomiete und Jahreseinkommen,
b. Höchstmieten,
c. Jahreseinkommenshöchstgrenzen,
d. Vermögenshöchstgrenzen,
e. Angemessenheit der Wohnungsgrösse.
2 An Besitzerinnen und Besitzer eines Motorfahrzeuges werden keine Beiträge ausgerichtet, sofern die Benützung des Motorfahrzeuges aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht unabdingbar ist.
§ 6 Art und Verwendung des Beitrages
1 Der Mietzinsbeitrag ist keine Fürsorgeleistung. Er darf nur zur Sicherung der bestimmungsgemässen Verwendung an Dritte abgetreten werden.
§ 7 Einsichtsrecht
1 Die kommunalen Vollzugsorgane haben das Recht, bei der kommunalen oder kantonalen Steuerbehörde Einsicht in die Steuerunterlagen aller im gemeinsa - men Haushalt lebenden Personen zu nehmen, soweit dies für den Vollzug die - ses Gesetzes notwendig ist.
2 Bezügerinnen und Bezüger von Mietzinsbeiträgen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechti - gung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert Monatsfrist mitzu - teilen.
§ 8 Unrechtmässiger Bezug
1 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages erwirkt, hat den zu Unrecht bezo - genen Betrag zurückzuerstatten.
§ 9 Vollzug
1 Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz. Der Kanton stellt ihnen ein Muster - reglement zur Verfügung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
2 Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden.
§ 10 Schlussbestimmungen
1 Das Gesetz vom 9. Dezember 1963
3 ) über die Ausrichtung von Mietzinsbei - trägen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Ver - hältnissen sowie das Dekret vom 8. Juni 1964
4 ) zum Gesetz vom 9. Dezember
1963 über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen werden aufgehoben.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
5 )
3) GS 22.627, SGS 844
4) GS 22.661, SGS 844.1
5) Vom Regierungsrat am 24. Juni 1997 auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung GS 32.861 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.03.1997 01.01.1998 Erstfassung GS 32.861 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 32.861
SGS - Nr . 844 GS- Nr . 32. 861 E r l a s s d a t u m 20. Mär z 199 7 ( Tr akt andum 1; LRV 1996 - 169) I n Kr aft sei t 1. Janu ar 199 8 > Über si cht Sy st emat i sche Gese t z essamml ung d es Ka nt on s BL Hi nw ei s: D ie L ink s fü hre n in de r Re ge l zum La nd rats pro tok oll (2. Le s un g), wosel bst wei t er e Li nks au f d i e en t spr echend e La ndr at sv or l age, auf den Kommi s- si onsber i cht an den Landr at und das Landr at spr ot okol l der 1. Lesung z u f i nden si nd. > Mehr Änder ung en / Erg änzu nge n / A uf heb ung en ( chr onol ogi sch ab st ei gend) Dat um GS- Nr . I n Kr aft sei t Bemer kungen
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