Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination
1 Beitritt zum Konkordat über die Schulkoordination KRB vom 3. März 1971 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 2 der Kantonsverfassung nach Kenntnisnah- me von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. Januar 1971 beschliesst:
1. Der Kanton Solothurn tritt dem Konkordat über die Schulkoordination
bei.
2. Der Kanton Solothurn verpflichtet sich, die Schulgesetzgebung im Sinn
des Konkordats abzuändern.
3. Der Kanton Solothurn übernimmt die ihm durch das Konkordat erwach-
senden Kosten.
4. Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen seiner Kompetenzen die erforderli-
chen Kredite mit dem jeweiligen Voranschlag zur Staatsrechnung.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt
und ermächtigt, das Konkordat im Namen des Kantons Solothurn zu un- terzeichnen.
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