Gesetz über den Mittelschulunterricht (412.0.1)
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Gesetz über den Mittelschulunterricht

Gesetz über den Mittelschulunterricht (MSG) vom 11.12.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Berufsbil - dung, welche die Handelsmittelschulen und die Berufsmaturität betreffen; gestützt auf die Verordnung des schweizerischen Bundesrates vom 15. Januar
1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen; gestützt auf das Reglement vom 12. Juni 2003 der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen; gestützt auf die Artikel 6 Abs. 4 und 5, 65 Abs. 1, 66 und 67 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft 2017-DICS-6 des Staatsrats vom 4. September
2018; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Mittelschulunterricht, der an den öffentlichen Schulen, die der für Erziehung zuständigen Direktion 1 ) (die Direktion) unter - stehen, erteilt wird.
2 Der Mittelschulunterricht schliesst grundsätzlich an den obligatorischen Grundschulunterricht an und umfasst:
a) die Gymnasialbildung;
b) die vollzeitliche Handelsschulausbildung;
c) die Fachmittelschulausbildung;
d) besondere Bildungsgänge, die auf den Eintritt in bestimmte Hochschu - len vorbereiten.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
3 Die Schaffung und der Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye werden in einer Spezialgesetzgebung geregelt.
4 In diesem Gesetz wird ausserdem die Aufsicht über den privaten Mittel - schulunterricht geregelt.

Art. 2 Öffentliche Mittelschulen

1 Die kantonalen öffentlichen Mittelschulen, die der Direktion unterstehen, sind:
a) das Kollegium Sankt Michael in Freiburg;
b) das Kollegium Heilig Kreuz in Freiburg;
c) das Kollegium Gambach in Freiburg;
d) das Kollegium des Südens in Bulle;
e) die Fachmittelschule Freiburg.
2 Der Staatsrat kann, wenn es die Umstände rechtfertigen, weitere Schulen oder Klassen in anderen Schulen eröffnen oder bestehende aufheben.

Art. 3 Gegenstand

1 Dieses Gesetz hat zum Gegenstand:
a) die Ausrichtung und die Ziele des Mittelschulunterrichts;
b) die Gliederung des Unterrichts und den allgemeinen Schulbetrieb;
c) die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern;
d) die Funktion und das Dienstverhältnis der Lehrpersonen;
e) die Organisation der Schulen;
f) die Organisation und die Aufgaben der Schulbehörden;
g) die Finanzierung der Schulen;
h) die Aufsicht über den privaten Unterricht;
i) die Beratungsdienste;
j) die Rechtsmittel;
k) die Rolle der kantonalen Schulbehörden.

Art. 4 Aufgabe der Schule und Ausrichtung des Unterrichts

1 Die Mittelschule gewährleistet die Bildung der Schülerinnen und Schüler und unterstützt die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung. Sie berücksich - tigt die zunehmende Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler, Eigenverant - wortung zu übernehmen.
2 Die Mittelschule ist in der christlichen und humanistischen Tradition veran - kert und beruht auf der Achtung der Grundrechte sowie auf dem Grundsatz der Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten.
3 Die Schule trägt dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler unser Land in seiner kulturellen Vielfalt kennenlernen und dass sie im Lichte der Werte, der Grundsätze und der Ziele, auf denen der Unterricht beruht, gegenseitiges Verständnis sowie eine offene Geisteshaltung gegenüber der menschlichen Gemeinschaft als Ganzem entwickeln.
4 Die Mittelschule achtet die konfessionelle und politische Neutralität.

Art. 5 Ziele des Unterrichts

1 Der Mittelschulunterricht trägt dazu bei:
a) den Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbil - dung zu vermitteln;
b) ihre geistige Reife und Offenheit, ihr eigenständiges Urteilsvermögen und ihre Persönlichkeit zu entfalten;
c) ihre intellektuellen und sozialen Kompetenzen, ihren Willen, ihr Emp - findungsvermögen, ihre Kreativität und ihre physischen Fähigkeiten zu fördern;
d) ihr Engagement und ihr Verantwortungsbewusstsein gegenüber sich selbst, ihren Mitmenschen, der Gesellschaft, der Umwelt und den künf - tigen Generationen zu stärken;
e) sie je nach Art des Unterrichts auf Bildungsgänge der Tertiärstufe vor - zubereiten, beruflich auszubilden oder ihre allgemeine Ausbildung zu vertiefen.

Art. 6 Unterrichtssprache

1 Für die beiden Sprachgemeinschaften des Kantons wird ein gleichwertiges Ausbildungsangebot gewährleistet.
2 Die Ausbildung wird an jeder Schule in den beiden offiziellen Sprachen des Kantons angeboten. Am Kollegium des Südens wird der Unterricht grund - sätzlich in französischer Sprache erteilt.
3 Das Schwergewicht liegt auf dem Studium der Unterrichtssprache und der zugehörigen Kultur.
4 Bei einer Schul- oder Klasseneröffnung (Art. 2 Abs. 2) bestimmt der Staats - rat die Unterrichtssprache.

Art. 7 Förderung der Zweisprachigkeit

1 Um die Zweisprachigkeit zu fördern und die Kenntnisse der Kultur der anderen Sprachgemeinschaft im Kanton zu vertiefen, bieten die Mittelschu - len namentlich besondere Unterrichtsformen an, führen zweisprachige Klas - sen und beteiligen sich an Austauschprogrammen.
2 Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Unterrichtsangebote, die Zu - lassungsbedingungen und die Voraussetzungen für die Verleihung zweispra - chiger Mittelschulausweise.

Art. 8 Erwachsenenbildung

1 Die öffentlichen Mittelschulen können, soweit es die Erfüllung ihrer Aufga - ben zulässt, auf Beschluss des Staatsrats Bildungsangebote für Erwachsene anbieten.

Art. 9 Zusammenarbeit

1 Die Direktion fördert die Zusammenarbeit und die Koordination unter den Mittelschulen sowie mit den vor- und nachgängigen Bildungseinrichtungen.
2 Ausbildungsgänge

Art. 10 Gymnasialbildung

1 Die Gymnasialbildung hat zum Ziel, den Schülerinnen und Schülern eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln, die auf tertiäre, namentlich univer - sitäre Studien vorbereitet.
2 Die Gymnasialbildung erfolgt an den kantonalen Kollegien und führt zur Erlangung des Maturitätsausweises.
3 Der Staatsrat regelt die Gymnasialbildung.

Art. 11 Vollzeitliche Handelsschulausbildung

1 Die vollzeitliche Handelsschulausbildung hat zum Ziel, eine kaufmännische Berufsausbildung zu vermitteln und auf Bildungsgänge der Tertiärstufe in diesem Studienbereich vorzubereiten.
2 Sie führt, insbesondere durch das Absolvieren eines Langzeitpraktikums, zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmänni - schen Berufsmaturität im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung.
3 Der Staatsrat bestimmt die Mittelschulen, die diesen Ausbildungsgang an - bieten und regelt die vollzeitliche Handelsschulausbildung.

Art. 12 Fachmittelschulausbildung

1 Die Fachmittelschulausbildung hat zum Ziel, die Schülerinnen und Schüler auf eine höhere berufliche Fachausbildung oder auf ein Studium an einer Fachhochschule oder einer pädagogischen Hochschule vorzubereiten.
2 Der Bildungsgang führt zur Erlangung des Fachmittelschulausweises und zur Fachmaturität.
3 Der Staatsrat bestimmt die Standorte der Fachmittelschulen und die Berufs - felder, in denen ein Fachmittelschulausweis oder eine Fachmaturität angebo - ten werden, und regelt die Fachmittelschulausbildung.

Art. 13 Zusätzliche Bildungsgänge

1 Bei Bedarf kann der Staatsrat zusätzliche Bildungsgänge schaffen, nament - lich im Hinblick auf den Zugang zu den Hochschulen.
2 Er regelt diese Bildungsgänge.

Art. 14 Dauer der Bildungsgänge

1 Die Gymnasialbildung dauert vier Jahre.
2 Der Staatsrat legt die Studiendauer für jeden Bildungsgang fest.
3 Für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten oder Bedürfnis - sen kann die ordentliche Studiendauer verkürzt oder verlängert werden.
3 Allgemeiner Schulbetrieb

Art. 15 Schuljahr

1 Das administrative Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
2 Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit insgesamt mindestens 37 Wochen und wenigstens 180 Schultagen.
3 Der Unterricht beginnt zwischen dem 15. August und dem 15. September.
4 Die Direktion erstellt den Schulkalender.

Art. 16 Schulfreie Tage, Sonderurlaube und Absenzen

1 Die Schülerinnen und Schüler haben am Samstag, am Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen schulfrei.
2 Wenn besondere Umstände es rechtfertigen, können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen ausnahmsweise auch am Samstag aufgeboten werden.
3 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Gewährung von Sonderurlau - ben für Mittelschulen, Klassen oder Schülerinnen und Schüler sowie zum Absenzenwesen.

Art. 17 Lehrpläne

1 Die Direktion erlässt die Lehrpläne und setzt die Anzahl der wöchentlichen Lektionen für jedes Unterrichtsfach fest. Dazu orientiert sie sich an den eid - genössischen und den interkantonalen Vorgaben sowie an den Empfehlungen der Mittelschuldirektorenkonferenz und denjenigen der Fachschaften.
2 Die Lehrpläne werden veröffentlicht.

Art. 18 Abschlussprüfungen

1 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Erlangung der Mittelschul - ausweise fest und regelt die Organisation der Abschlussprüfungen sowie die Bedingungen für deren Wiederholung.
2 Die Direktion bestimmt die Einzelheiten der Durchführung der Prüfungen.

Art. 19 Lehrmittel

1 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor bezeichnet auf Vorschlag der Fachschaften die zugelassenen Lehrmittel.
2 Ausnahmsweise kann das Amt, das für die Sekundarstufe 2 zuständig ist 2 ) (das Amt) in Zusammenarbeit mit der Mittelschuldirektorenkonferenz für einzelne Fächer die Lehrmittel bestimmen.

Art. 20 Qualitätssicherung und –entwicklung

1 Die Mittelschulen setzen auf der Grundlage eines von der Direktion in Zu - sammenarbeit mit der Mittelschuldirektorenkonferenz erarbeiteten Konzepts Massnahmen zur Qualitätssicherung und - entwicklung um.

Art. 21 Projekte zur Schulentwicklung

1 Um die Qualität der Mittelschulen zu gewährleisten und weiterzuentwickeln und um mit der gesellschaftlichen Entwicklung Schritt zu halten, kann die Direktion pädagogische Projekte bewilligen oder durchführen, die unter anderem dazu dienen, neue Lehrmittel, Unterrichtsmethoden oder Schul - strukturen zu erproben.
2 Ein Projekt muss zeitlich befristet sein und zudem begleitet und evaluiert werden.
2) Heute: Amt für Unterricht der Sekundarstufe.
3 Weicht ein Projekt von reglementarischen Bestimmungen ab, so muss es vorgängig vom Staatsrat bewilligt werden. Er legt in der Folge die Zielset - zung, den Inhalt, den Geltungsbereich, die Dauer und die Evaluationsmodali - täten fest.

Art. 22 Wissenschaftliche Studien und Umfragen

1 Zu Forschungszwecken oder zur Durchführung von wissenschaftlichen Um - fragen kann die Direktion den Zugang zu Schülerinnen und Schülern, Lehr - personen, Klassen oder Schulen erlauben:
a) wenn die Ziele mit den Interessen der Schule vereinbar sind und der Unterricht dadurch nicht gestört wird;
b) und sofern die Privatsphäre der einzelnen Personen gewährleistet wird.

Art. 23 Klassenbestände

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Klassenbestände.

Art. 24 Schulbibliothek und –mediathek

1 Jede Mittelschule führt eine Schulbibliothek und - mediathek.

Art. 25 Verpflegungsräume und –angebote

1 Jede Mittelschule stellt den Schülerinnen und Schüler einen Raum zur Selbstverpflegung zur Verfügung.
2 Eine Mittelschule kann bei Bedarf und auf Beschluss des Staatsrats eine Mensa anbieten.

Art. 26 Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte

1 Die Benützung der Schulräumlichkeiten durch Dritte kann bewilligt werden, sofern der ordentliche Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung.
3 Die Direktion regelt die Nutzungsbedingungen und legt die Benützungsge - bühren fest.

Art. 27 Schulordnung

1 Jede Schule erlässt eine interne Schulordnung, die ergänzende Vorschriften über den Schulbetrieb und die Hausordnung enthält.
2 Die Schulordnung wird nach Stellungnahme der Schulkommission von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor genehmigt. Sie bedarf zudem der Genehmigung durch die Direktion.
4 Eltern, Schülerinnen und Schüler
4.1 Eltern

Art. 28 Begriff

1 Als Eltern im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die gemäss Schweize - rischem Zivilgesetzbuch unmittelbar oder als Vertreter die elterliche Sorge über eine Schülerin oder einen Schüler ausüben.

Art. 29 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Im Allgemeinen

1 Eltern Minderjähriger und Mittelschulen arbeiten gemäss ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten bei der Bildung und der Erziehung der Schülerinnen und Schüler zusammen. Sie sind zur gegenseitigen Information verpflichtet.
2 Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler werden über die schulische Entwicklung ihres Kindes angemessen informiert, ausser die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler verweigert dies schriftlich.
3 Die Eltern sind in der Schulkommission vertreten.
4 Die Direktion fördert die Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule und kann diesbezügliche Richtlinien erlassen.

Art. 30 Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule – Elternvereinigun -

gen
1 Die von der Direktion anerkannten Elternvereinigungen werden von dieser zu den Gesetzes- oder Reglementsentwürfen, die für die Eltern von besonde - rem Interesse sind, angehört.
2 Die Elternvereinigungen werden von der Schuldirektorin oder vom Schuldi - rektor über den allgemeinen Gang der Schule informiert.
4.2 Schülerinnen und Schüler

Art. 31 Aufnahme – Im Allgemeinen

1 Im Kanton wohnhafte Schülerinnen und Schüler können in eine Mittelschu - le aufgenommen werden, wenn sie über die nötigen Kenntnisse und Fähig - keiten verfügen, um dem gewählten Bildungsgang zu folgen.
2 Schülerinnen und Schüler, die nicht im Kanton wohnhaft sind und welche die gleichen Voraussetzungen erfüllen, können aufgenommen werden, sofern die Aufnahmekapazität der betreffenden Schulen dies zulässt. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen.
3 Der Staatsrat kann eine Altersobergrenze für die Aufnahme festlegen.
4 Die Direktion legt die Aufnahmebedingungen für die Mittelschulen fest.

Art. 32 Aufnahme – Durchlässigkeit

1 Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen wird namentlich in den beiden ersten Jahren erleichtert.
2 Die Direktion erlässt Bestimmungen über die Bedingungen und Modalitäten für den Wechsel von einem Bildungsgang zu einem anderen.

Art. 33 Aufnahme – Wiederaufnahme nach Ausschluss

1 Eine oder ein von einer Mittelschule ausgeschlossene Schülerin oder ausge - schlossener Schüler kann in eine andere Mittelschule aufgenommen werden, sofern dies den Interessen dieser Schule nicht zuwiderläuft.

Art. 34 Aufnahme – Aufnahmeprüfung

1 In den Aufnahmebedingungen kann eine Prüfung vorgesehen werden, aus - ser für die Passerelle Berufsmaturität/Fachmaturität – universitäre Hochschu - len.
2 Die Schülerin oder der Schüler legt eine Prüfung ab, wenn ihre oder seine in einem anderen Kanton, Land oder an einer Privatschule erlangte Vorbildung nicht als gleichwertig anerkannt wird.
3 Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 35 Aufnahme – Zulassungsbeschränkungen

1 Wenn die Nachfrage für bestimmte Bildungsgänge die Verfügbarkeit der Ausbildungsplätze überschreitet, kann die Zulassung ausnahmsweise be - schränkt werden.
2 Auf Antrag der Direktion erlässt der Staatsrat die Zulassungsbeschränkun - gen und legt die Selektionskriterien fest.

Art. 36 Rechte der Schülerinnen und Schüler

1 Alle Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Achtung ihrer Persön - lichkeit. Keine Schülerin und kein Schüler darf diskriminiert werden.
2 Bei allen wichtigen Entscheiden, die eine Schülerin oder einen Schüler di - rekt betreffen, wird sie oder er angehört.
3 Schülerinnen und Schüler haben das Recht, dem Direktionsrat allein oder gemeinsam mit einer Schülergruppe eine Anfrage oder einen Vorschlag zu unterbreiten.
4 Sie nehmen an der Qualitätsentwicklung und an den Projekten zur Schulent - wicklung teil.
5 Mit der Unterstützung der Schule können sie einen Schülerrat bilden, dessen Beziehung zum Direktionsrat in Statuten geregelt wird. Die Statuten müssen von der Schulkommission, nach Stellungnahme des Direktionsrats, geneh - migt werden.

Art. 37 Pflichten der Schülerinnen und Schüler

1 Die Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der obligatorischen und der von ihnen gewählten Freifächer sowie der von der Schuldirektorin oder vom Schuldirektor als obligatorisch erklärten Schulanlässe verpflichtet.
2 Sie setzen sich nach Kräften für ihren schulischen Erfolg und ihre persönli - che Entwicklung ein.
3 Sie beachten die Vorschriften der Schulordnung und befolgen die Anord - nungen des Schulpersonals und der Schulbehörden.
4 Sie begegnen den Lehrpersonen, dem Schulpersonal und den Schulbehörden sowie ihren Mitschülerinnen und Mitschülern mit Anstand und Respekt.

Art. 38 Förder- und Unterstützungsmassnahmen

1 Die Mittelschulen unterstützen Schülerinnen und Schüler mit besonderen Fähigkeiten oder Bedürfnissen mit geeigneten pädagogischen Massnahmen individueller und kollektiver Natur oder mit einer angepassten Unterrichts- oder Prüfungsorganisation.
2 Die Mitglieder des Direktionsrats arbeiten mit den Erwachsenen- und Kin - desschutzbehörden zusammen, wenn die Entwicklung einer oder eines Ju - gendlichen gefährdet scheint.
3 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über die Förder- und Unterstützungsmass - nahmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren für die Gewährung sol - cher Massnahmen.

Art. 39 Beurteilung

1 Die Schularbeit ist Gegenstand einer regelmässigen und nachvollziehbaren Beurteilung, die der Schülerin oder dem Schüler mitgeteilt wird.
2 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden jeweils am Ende des Semesters und des Schuljahres in einem Zeugnis mit Noten bewertet.
3 Die Direktion erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 40 Promotion und Wiederholung

1 Die Promotion einer Schülerin oder eines Schülers hängt von ihren oder sei - nen Schulergebnissen ab.
2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Voraussetzungen und das Ver - fahren der Promotion.
3 Für den Fall der Nichtpromotion setzt er die Bedingungen und Modalitäten der Wiederholung fest.

Art. 41 Prävention

1 Die Lehrpersonen und der Direktionsrat jeder Schule leisten in Zusammen - arbeit mit den Eltern Aufklärungsarbeit. Sie sensibilisieren die Schülerinnen und Schüler namentlich für die Gesundheitsvorsorge und gegen schädliche Verhaltensweisen, insbesondere Drogenabhängigkeit und Gewalt gegen sich selbst oder andere, sowie für die Verschuldungsproblematik und die öffentli - chen und administrativen Verpflichtungen; für diese Aufklärungsarbeit wer - den von der Direktion in Zusammenarbeit mit der Direktion, die für Gesund - heitsförderung und Prävention zuständig ist 3 ) , Programme erarbeitet und ak - tualisiert.
2 Der Direktionsrat sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Ämtern dafür, dass die Schulräumlichkeiten angemessen instandgehalten werden und den geltenden Sicherheits- und Hygienevorschriften sowie den ergonomischen Anforderungen entsprechen.

Art. 42 Schutz der Privatsphäre

1 Den Lehrpersonen, dem administrativen und dem technischen Personal, den Mitarbeitenden der Beratungsdienste sowie den Mitgliedern der Schulbehör - den ist es untersagt, Informationen aus dem Privatbereich der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Angehörigen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit er - fahren haben, an unberechtigte Dritte weiterzugeben.

Art. 43 Datenbanken oder Schülerdateien

1 Das Erstellen von Datenbanken oder Dateien über die Schülerinnen und Schüler ist nur erlaubt, wenn damit ihr schulischer Werdegang verfolgt wer - den kann, die Steuerung und Verwaltung des Schulsystems erleichtert wer - den, statistische Zwecke verfolgt werden oder wenn sie der Durchführung ei - ner wissenschaftlichen Untersuchung dienen.
2 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über den Inhalt der Datenbanken und Dateien und regelt die Zugriffsmodalitäten und die Datenübermittlung sowie die Archivierung und die Vernichtung der Daten.
3) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
3 Die AHV-Nummer (AHVN13) soll allein zur Personenidentifikation, insbe - sondere in Verbindung mit der kantonalen Informatikplattform der Einwohnerkontrollregister, und zur Übermittlung der erforderlichen Daten ans Bundesamt für Statistik verwendet werden.
4 Die Personendaten können über ein Abrufverfahren nach Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 1994 über den Datenschutz zugänglich ge - macht werden. Der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen fest.

Art. 44 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Schülerinnen und Schüler, die schuldhaft gegen gesetzliche oder re - glementarische Vorschriften verstossen, insbesondere unentschuldigt dem Unterricht fernbleiben, die Anweisungen des Schulpersonals oder der Schul - behörden missachten, den Unterricht oder den Schulbetrieb stören oder betrü - gerische Mittel einsetzen, werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
2 Disziplinarmassnahmen müssen ein erzieherisches Ziel verfolgen. Sie wah - ren die Würde sowie die physische und psychische Integrität der Schülerin oder des Schülers.
3 Disziplinarmassnahmen werden nach Anhören der Schülerin oder des Schü - lers und, wenn nötig, der Eltern der minderjährigen Schülerin oder des min - derjährigen Schülers ausgesprochen.
4 Die schwerste Massnahme ist der Ausschluss. Er wird von der Schuldirekto - rin oder vom Schuldirektor ausgesprochen.
5 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen, die Zuständigkeit und das Disziplinarverfahren.

Art. 45 Vorläufiges Schulhausverbot

1 Unabhängig von jeglichem Disziplinarverfahren kann die Schuldirektorin oder der Schuldirektor vorläufig und mit sofortiger Wirkung anordnen, dass eine Schülerin oder ein Schüler das Schulareal nicht betreten darf, wenn es ihr oder sein Wohl, dasjenige der Mitschülerinnen und Mitschüler oder des Schulpersonals, deren Sicherheit oder die Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs erfordern.
2 Das vorläufige Schulhausverbot darf nicht für länger als 10 Schultage aus - gesprochen werden.
5 Lehrpersonen

Art. 46 Funktion

1 Die Lehrpersonen haben den Auftrag, die ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu bilden und die Eltern in deren Erziehungsverantwortung zu unterstützen. Sie erfüllen diese Aufgabe unter der Leitung der Schulbehörden und in Zusammenarbeit mit den Eltern.
2 Sie führen die Klasse nach den Grundsätzen und Zielen dieses Gesetzes, den Zielsetzungen der Lehrpläne und dem vom Staatsrat genehmigten Funk - tionsbeschrieb.
3 Die Lehrpersonen arbeiten miteinander, mit dem Direktionsrat und mit den Fachpersonen der Beratungsdienste zusammen, nehmen aktiv am Schulleben und an der Entwicklung ihrer Schule teil und tragen zu einem guten Schulkli - ma bei.
4 Sie achten die persönliche Integrität der Schülerinnen und Schüler und ver - meiden jede Form von Diskriminierung und Propaganda.

Art. 47 Dienstverhältnis und Ausbildung

1 Die Lehrpersonen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz keine besonderen Vorschriften festgelegt sind.
2 Die Lehrpersonen müssen ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom für die Se - kundarstufe II besitzen, das sie zum Unterricht der erteilten Fächer befähigt. Weitergehende Anforderungen aus übergeordnetem Recht bleiben vorbehal - ten. Die Direktion kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Stellvertre - tungen.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei einem Mangel an Lehrkräften, ent - scheidet die Direktion über die Anerkennung von Ausbildungen, die nicht den Bedingungen nach Absatz 2 entsprechen, und über die Rechte und Pflichten, die eine solche Anerkennung beinhaltet.

Art. 48 Unterrichtsberechtigung

1 Bei der Anstellung erhält die Lehrperson die Unterrichtsberechtigung. Der Anstellungsvertrag gilt als Unterrichtsberechtigung.
2 Die Unterrichtsberechtigung endet mit dem Ablauf des Vertrags oder mit ihrem Entzug, unabhängig davon, welche Behörde die Massnahme ausge - sprochen hat.

Art. 49 Entzug der Unterrichtsberechtigung

1 Die Direktion kann die Unterrichtsberechtigung vorübergehend oder end - gültig entziehen, wenn eine Lehrperson schwerwiegende Handlungen began - gen hat, die mit ihrer Funktion unvereinbar sind oder welche die Sicherheit oder den Ruf der Schule erheblich gefährden können, oder wenn die Lehrper - son namentlich infolge von Suchtproblemen oder psychischen Störungen nicht mehr in der Lage ist, ihre Funktion auszuüben.
2 Die Unterrichtsberechtigung kann nur im Anschluss an ein Verwaltungsver - fahren gemäss der Gesetzgebung über das Staatspersonal oder nach einem Rücktritt aus einem Grund nach Absatz 1 entzogen werden.
3 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung kann der EDK zur Aufnahme in die interkantonale Liste von Lehrpersonen, denen die Unterrichtsberechtigung entzogen wurde, gemeldet werden.
4 Das Eintragen und Löschen, die Rechtsmittel und der Zugang zur Liste wer - den in der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbil - dungsabschlüssen geregelt.

Art. 50 Berufsverbände

1 Die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände werden in wichtigen schuli - schen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und in den Angelegen - heiten, die das Dienstverhältnis der Lehrpersonen betreffen, von der Direkti - on angehört. Sie werden zudem zu gesetzlichen und reglementarischen Vor - lagen, die für sie von besonderem Interesse sind, befragt.
2 Sie können der Direktion Anträge unterbreiten.
6 Organisation der Schulen

Art. 51 Rechtsstellung der Schulen und ihres Personals

1 Die Mittelschulen sind staatliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit.
2 Sie sind der Direktion unterstellt.
3 Das gesamte Personal der Schule untersteht der Gesetzgebung über das Staatspersonal.

Art. 52 Schulbehörden und Organe

1 Jede Mittelschule hat folgende Schulbehörden und Organe:
a) eine Schulkommission;
b) einen Direktionsrat;
c) eine Schuldirektorin oder ein Schuldirektor;
d) eine Lehrpersonenkonferenz;
e) Fachschaften.
2 Der Staatsrat regelt die nähere Organisation, die Arbeitsweise und die ein - zelnen Zuständigkeiten der Schulbehörden und Organe; die folgenden Be - stimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 53 Schulkommission – Zusammensetzung und Arbeitsweise

1 Die Schulkommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsiden - ten und sechs bis zehn stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die von der Direktion ernannt werden. Der Kommission müssen Vertreterinnen und Ver - treter der Eltern und, in den Schulen, in denen der Unterricht in beiden Amts - sprachen des Kantons erteilt wird, Vertreterinnen und Vertreter beider Sprachgemeinschaften angehören.
2 Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher kann an den Sitzungen der Schulkommission mit beratender Stimme teilnehmen.
3 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Schulkommission kann auch ohne sie oder ihn bera - ten. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so nehmen die Vertreterin - nen und Vertreter der Lehrer- und Schülerschaft nicht an den Beratungen teil.
4 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Lehrerschaft, die oder der von der Lehrpersonenkonferenz ernannt wird, nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit des Schulpersonals nimmt sie oder er nicht teil.
5 Eine volljährige Vertreterin oder ein volljähriger Vertreter der Schüler - schaft, die oder der vom Schülerrat ernannt wird, kann mit beratender Stim - me an den Sitzungen teilnehmen, sofern ein solcher Rat an der Schule be - steht. An Beratungen über das Dienstverhältnis oder die Tätigkeit des Schul - personals nimmt sie oder er nicht teil.

Art. 54 Schulkommission – Befugnisse

1 Die Schulkommission ist ein beratendes Organ der Direktion. Sie kann auch vom Direktionsrat zu Rate gezogen werden.
2 Die Schulkommission setzt sich für einen guten Schulbetrieb und die gesell - schaftliche Verankerung der Schule ein.
3 Der Staatsrat legt die Befugnisse der Schulkommission fest.

Art. 55 Schulkommission – Konferenz der Schulkommissionspräsiden -

tinnen und präsidenten
1 Die Direktion kann nach Bedarf eine Konferenz der Schulkommissionsprä - sidentinnen und - präsidenten einsetzen.
2 Die Konferenz ist ein beratendes Organ der Direktion.

Art. 56 Direktionsrat

1 Der Direktionsrat ist ein Koordinations- und Kooperationsorgan, dem die Schuldirektorin oder der Schuldirektor, die Vorsteherinnen und Vorsteher und die Verwalterin oder der Verwalter angehören.

Art. 57 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Anforderungen und

Status
1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren müssen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, über mehrere Jahre Unter - richtserfahrung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
2 Sie werden nach Stellungnahme der Schulkommission von der Direktion angestellt.
3 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren unterstehen dem Amt.
4 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor eines Kollegiums wird Rektorin oder Rektor genannt.

Art. 58 Schuldirektorinnen und Schuldirektoren – Befugnisse

1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sind verantwortlich für die Qualität und Entwicklung, die Organisation, den Betrieb, die pädagogische und administrative Leitung, die Personalführung und die Zusammenarbeit mit den Partnern der Schule, gegenüber denen sie die Schule vertreten.
2 Sie führen ihre Schule nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb.
3 Sie achten insbesondere auf ein gutes Schulklima und auf das Wohlbefinden der an der Schule tätigen Personen.
4 Sie treffen die Entscheide, für die sie gemäss den Ausführungsbestimmun - gen zuständig sind.
5 Sie können bestimmte Aufgaben und Befugnisse an die Vorsteherinnen und Vorsteher delegieren.
6 Sie können einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit aufwenden.

Art. 59 Vorsteherinnen und Vorsteher – Anforderungen und Anstellung

1 Vorsteherinnen und Vorsteher müssen über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Sekundarstufe II, über mehrere Jahre Unterrichtserfah - rung und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
2 Sie werden auf Antrag der Schuldirektorin oder des Schuldirektors und nach Stellungnahme der Schulkommission von der Direktion angestellt.

Art. 60 Vorsteherinnen und Vorsteher – Befugnisse

1 Die Vorsteherinnen und Vorsteher, die in der Ausübung ihrer Befugnisse der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstehen, wirken unter deren oder dessen Verantwortung bei der pädagogischen und administrativen Lei - tung der Schule sowie bei der Führung der Lehrpersonen mit.
2 Sie führen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen dieses Gesetzes und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb aus. Der Staatsrat setzt ihre allgemeinen Befugnisse fest.
3 Sie wenden einen Teil ihrer Arbeitszeit für die Lehrtätigkeit auf.

Art. 61 Verwalterinnen und Verwalter

1 Die Verwalterinnen und Verwalter, die in der Ausübung ihrer Befugnisse der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor unterstehen, wirken unter deren oder dessen Verantwortung bei der administrativen Leitung der Schule mit.
2 Sie sind verantwortlich für die Führung des administrativen und technischen Personals.

Art. 62 Administrative und technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1 Die administrativen und die technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützen den Direktionsrat bei der administrativen und technischen Füh - rung und Verwaltung der Schule.
2 Sie unterstehen direkt der Verwalterin oder dem Verwalter.

Art. 63 Zusammenarbeit der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren

1 Die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren bilden die Konferenz der Schuldirektorinnen und Schuldirektoren der Mittelschulen.
2 Die Konferenz dient namentlich der Koordination und dem gegenseitigen Informationsaustausch unter den Mittelschulen.
3 Die Direktion hört die Konferenz in wichtigen Angelegenheiten an und legt die strategische und pädagogische Ausrichtung unter deren Mitwirkung fest. Sie kann ihr ausserdem besondere Aufgaben übertragen.
4 Das Amt nimmt an den Sitzungen der Konferenz teil.
5 Der Staatsrat legt die Befugnisse der Konferenz fest.

Art. 64 Lehrpersonenkonferenz

1 Die Lehrpersonenkonferenz ist ein beratendes Organ des Direktionsrats, dem alle Lehrpersonen der Schule angehören.
2 Sie befasst sich insbesondere mit pädagogischen Fragen sowie mit Fragen der Schulentwicklung und Schulorganisation.
3 Sie kann dem Direktionsrat Vorschläge unterbreiten.
4 Sie ernennt ihre Vertreterin oder ihren Vertreter in der Schulkommission.

Art. 65 Fachschaften

1 Alle Lehrpersonen des gleichen Fachs einer Schule bilden eine Fachschaft.
2 Die Fachschaft ist ein beratendes Organ des Direktionsrats, behandelt na - mentlich didaktische Fragen und schlägt der Schuldirektorin oder dem Schul - direktor die zugelassenen Lehrmittel vor.
3 Fachschaften können auf kantonaler Ebene organisiert werden.
7 Finanzierung der Schulen

Art. 66 Grundsatz

1 Der Staat trägt die Investitions- und Betriebskosten der Mittelschulen.

Art. 67 Schulgelder und Gebühren

1 Für den Besuch der Mittelschulen wird ein Schulgeld erhoben.
2 Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern nicht im Kanton wohnhaft sind, können höhere Schulgelder in Rechnung gestellt werden; die interkantonalen Schulgeldvereinbarungen müssen eingehalten werden.
3 Für Aufnahme- und Prüfungsverfahren können Gebühren erhoben werden.
4 Der Staatsrat legt die Höhe der Schulgelder und Gebühren fest.
5 Allfällige Bestimmungen zur Unentgeltlichkeit aus übergeordnetem Recht bleiben vorbehalten.

Art. 68 Übernahme der Kosten durch die Schülerinnen und Schüler

1 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für Lehrmittel, Schulmate - rial und persönliche Effekten sowie für schulische Veranstaltungen und Ex - kursionen.
2 Allfällige Fahrkosten für den Schulbesuch sowie die auswärtige Verpfle - gung gehen ebenfalls zu ihren Lasten.

Art. 69 Ausserkantonaler Schulbesuch

1 Der Staat kann das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler Mittelschu - len ganz oder teilweise übernehmen, wenn besondere Umstände dies recht - fertigen.
2 Die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehal - ten.
8 Privatschulen

Art. 70 Aufsicht

1 Die Eröffnung einer privaten Mittelschule muss der Direktion gemeldet werden.
2 Die Privatschule gibt an, welche Bildungsgänge sie anbietet und welche Ausweise sie ausstellt.
3 Die Direktion übt die Oberaufsicht über die Privatschulen aus.
4 Sie kann den Betrieb einer Privatschule ganz oder teilweise untersagen, wenn die öffentliche Ordnung dies erfordert.

Art. 71 Übernahme der Kosten der Privatschule

1 Die Schülerinnen und Schüler tragen die Kosten für eine Privatschule.

Art. 72 Kantonale Subventionen

1 Der Staat kann ausnahmsweise eine im Kanton ansässige Privatschule sub - ventionieren, wenn diese einen Bildungsgang anbietet, der von keiner öffent - lichen Schule des Kantons abgedeckt wird oder wenn sie vom Staat mit der Aufgabe betraut wird, einen spezifischen Bildungsgang anzubieten.
2 Der Subventionsentscheid wird vom Staatsrat gefällt. Er wird an Bedingun - gen geknüpft und ist mit besonderen Auflagen für die Privatschule, nament - lich in Bezug auf ihren Betrieb, ihre administrative und finanzielle Führung, die Qualifikation ihrer Lehrpersonen und deren Entlöhnung, die Zulassung der Schülerinnen und Schüler und die staatliche Aufsicht, verbunden.
3 Beteiligt sich der Staat an den Kosten einer Privatschule, so schliesst die Di - rektion mit dem privaten Anbieter eine Leistungsvereinbarung ab, die das Bildungsangebot, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben sowie das not - wendige Berichts- und Kontrollwesen regelt.
9 Beratungsdienste

Art. 73 Studien- und Berufsberatung

1 Das Amt, das für die Studien- und Berufsberatung zuständig ist 4 ) , berät die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern entsprechend der Spezialgesetz - gebung.

Art. 74 Weitere Beratungsdienste

1 Die Angehörigen der Mittelschulen können weitere Beratungsdienste in An - spruch nehmen, deren Bedingungen und Modalitäten der Staatsrat festlegt.

Art. 75 Seelsorge

1 An den Mittelschulen kann ein Seelsorgedienst angeboten werden, der von den anerkannten Kirchen angeboten und durch eine Vereinbarung mit ihnen geregelt wird.
10 Rechtsmittel

Art. 76 Form der Entscheide

1 Jeder Entscheid, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beein - trächtigt oder zu beeinträchtigen vermag, muss schriftlich erfolgen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
2 Die Lehrpersonen werden über Entscheide informiert, die ihre Schülerinnen und Schüler betreffen.

Art. 77 Entscheide, welche die Stellung der Schülerinnen und Schüler

betreffen – Entscheide der Lehrpersonen oder der Vorsteherin - nen und Vorsteher
1 Gegen jeden Entscheid einer Lehrperson, einer Vorsteherin oder eines Vor - stehers, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern oder von der volljähri - gen Schülerin oder vom volljährigen Schüler bei der Schuldirektorin oder beim Schuldirektor innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor entscheidet möglichst rasch.
3 Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
4) Heute: Amt für Berufsberatung und Erwachsenenbildung.

Art. 78 Entscheide, welche die Stellung der Schülerinnen und Schüler

betreffen – Entscheide der Schuldirektorinnen und Schuldirekto - ren
1 Gegen jeden Entscheid einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors, der die Stellung einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beein - trächtigen vermag, kann von den Eltern oder von der volljährigen Schülerin oder vom volljährigen Schüler bei der Direktion innert zehn Tagen Be - schwerde eingereicht werden.
2 Ohne gegenteiligen Beschluss der Direktion hat die Beschwerde keine auf - schiebende Wirkung.

Art. 79 Entscheide, welche die Abschlussprüfungen betreffen

1 Gegen jeden Entscheid, der die Abschlussprüfungen betrifft, kann innert fünf Tagen bei der Behörde, die über die Ausstellung des Ausweises ent - scheidet, Einsprache erhoben werden.
2 Gegen den Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen bei der Direktion Beschwerde eingereicht werden.

Art. 80 Entscheide der Direktion

1 Gegen die Entscheide der Direktion kann beim Kantonsgericht innert 30 Ta - gen Beschwerde erhoben werden.

Art. 81 Aufsichtsbeschwerde der Eltern und der Schülerinnen und Schü -

ler
1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder Beschwerde nicht gegeben, so können die Eltern und die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson, einer Vorsteherin oder eines Vorstehers sowie einer Schuldirektorin oder eines Schuldirektors, die sie persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Reglemente verstossen, Aufsichtsbeschwerde einreichen.
2 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Beschwerde begründet ist, und teilt dies der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mit.
3 Der Urheberin oder dem Urheber einer leichtfertigen oder missbräuchlichen Aufsichtsbeschwerde können die Verfahrenskosten auferlegt werden.
4 Die beschwerdeführende Partei kann gegen den Entscheid, der die Auf - sichtsbeschwerde als unzulässig oder unbegründet erklärt oder der Partei Verfahrenskosten auferlegt, innert zehn Tagen Beschwerde erheben.
5 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.

Art. 82 Personalentscheide

1 Die Beschwerden über das Dienstverhältnis des Personals werden in der Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.

Art. 83 Strafbestimmung

1 Wer den Schulunterricht oder den Schulbetrieb stört, namentlich durch das unberechtigte Eindringen auf das Schulgelände, wird auf Anzeige der Ober - amtsperson mit einer Busse von 100 bis 5000 Franken bestraft.
2 Sobald der Entscheid der Oberamtsperson definitiv und rechtskräftig ist, wird er der Direktion mitgeteilt.
11 Kantonale Behörden

Art. 84 Staatsrat

1 Der Staatsrat übt die Oberaufsicht über die Mittelschulen aus.
2 Er übt die Zuständigkeiten aus, die ihm durch dieses Gesetz und seine Aus - führungsbestimmungen übertragen werden.
3 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann diese Zu - ständigkeit in besonderen Bereichen auf die Direktion übertragen.
4 Er trifft Massnahmen zur Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination.

Art. 85 Direktion

1 Die Direktion ist für den Mittelschulunterricht verantwortlich; sie sichert die Qualität der Bildung und fördert ihre Entwicklung durch ein kontinuierliches und wissenschaftlich fundiertes Monitoring des gesamten Mittelschulsys - tems.
2 Sie ist zuständig für die allgemeine Führung der Mittelschulen und legt die strategische und pädagogische Ausrichtung fest.
3 Sie sorgt für die Kontinuität und Kohärenz der Unterrichtsprogramme und einen gut abgestimmten Übergang zwischen der obligatorischen Schule und den Hochschulen.
4 Sie ist entweder direkt oder durch die Schulbehörden für die Personalfüh - rung verantwortlich.
5 Sie bestimmt den Infrastrukturbedarf für die Mittelschulen.
6 Besondere Aufmerksamkeit widmet sie der kantonalen und der interkanto - nalen Zusammenarbeit und Koordination sowie dem Verhältnis und der Ver - ständigung zwischen den kantonalen und den nationalen Sprachgemeinschaf - ten.
7 Sie übt die Zuständigkeiten, die ihr der Staatsrat zuweist und die nach der Mittelschulgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehal - ten sind, aus.
8 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben steht der Direktion das Amt zur Verfügung.
12 Schlussbestimmungen

Art. 86 Administratives Schuljahr (Art. 15)

1 Der Vertrag der vor dem 31. Juli 2016 angestellten Lehrpersonen endet an einem 31. August.

Art. 87 Unterrichtsberechtigung (Art. 48)

1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetz angestellten Lehrperso - nen erhalten von Amtes wegen eine Unterrichtsberechtigung.

Art. 88 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 11. April 1991 über den Mittelschulunterricht (SGF
412.0.1) wird aufgehoben.

Art. 89 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
2 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 5 )
5) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2019 (StRB 28.01.2019).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.2018 Erlass Grunderlass 01.08.2019 2018_121
15.12.2020 Art. 34 Abs. 1 geändert 01.08.2020 2020_191 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.2018 01.08.2019 2018_121

Art. 34 Abs. 1 geändert 15.12.2020 01.08.2020 2020_191

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