Verordnung über das Krebsregister
                            Verordnung  über das Krebsregister  Vom 14. Dezember 2010 (Stand 19. Dezember 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf Art.  321  bis   des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.  De  -  zember 1937  1  )  , §  47  Abs.  1  Bst.  d der Verfassung des Kantons Zug  2  )    und  §  45 des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 30.  Ok  -  tober 2008  3  )  ,  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Der Kanton führt ein kantonales Krebsregister, das die in der Bevölkerung  auftretenden   Krebserkrankungen   kontinuierlich   und   systematisch   erfasst  und auswertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auswertung der gesammelten Informationen dient dazu, den Gesund  -  heitszustand der Bevölkerung in Bezug auf Krebserkrankungen laufend zu  überwachen, die Krebsursachen und Risikofaktoren zu ermitteln, Krebsbe  -  handlungen zu verbessern und präventive Massnahmen zu evaluieren, um  Krebserkrankungen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Krebserkrankungen gelten Tumorerkrankungen gemäss der jeweils  geltenden, von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erlassenen interna  -  tionalen Klassifikation der Krankheiten für die Onkologie.  1)  SR  311  2)  BGS  111.1  3)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Führung des Krebsregisters
                            1  Der   Regierungsrat   bezeichnet   eine   anerkannte   Registerstelle,   die   das  kantonale Krebsregister führt. Die Gesundheitsdirektion schliesst die erfor  -  derliche Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Krebsregister muss über eine generelle Bewilligung der  Eidgenössischen Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medi  -  zinischen   Forschung   zur   Offenbarung   des   Berufsgeheimnisses   zu   For  -  schungszwecken im Sinne von Artikel 321  bis   des Schweizerischen Strafge  -  setzbuches  1  )  im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens (Krebsre  -  gisterbewilligung) verfügen.  2. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Art und Umfang der Datensammlung
                            1  Das Sammeln von Daten durch das kantonale Krebsregister, der Austausch  von Daten mit anderen Krebsregistern und die Übermittlung von Daten an  das kantonale Krebsregister richtet sich nach der Krebsregisterbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die in §  9 bezeichneten perso  -  nenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten mit Krebsdiagnosen  entgegenzunehmen   und   zu   bearbeiten,   soweit   diese   Daten   für   die   in  §  1  Abs.  2 umschriebenen Zielsetzungen notwendig sind und dem Verwen  -  dungszweck nach §  4 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwendungszweck
                            1  Die Registerdaten sowie deren Analysen, Interpretationen und Publikatio  -  nen sind ausschliesslich für folgende Zwecke bestimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erkennung und Vorbeugung von Krebserkrankungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bestimmung der Risikogruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Erforschung der Krebsursachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Krebstherapi  -  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Durchführung von Qualitätskontrollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Durchführung von Screening Programmen u.ä. und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  statistische Auswertungen.  1)  SR  311
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Selbstbestimmungsrecht
                            1  Das Sammeln und Bearbeiten von Daten durch das kantonale Krebsregis  -  ter, der Austausch von Daten mit anderen Krebsregistern und die Übermitt  -  lung von Daten an das kantonale Krebsregister setzt voraus, dass sich die  betroffenen Patientinnen und Patienten nach Aufklärung über ihre Rechte  der Datenweitergabe nicht widersetzt haben (Vetorecht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Widerruf beim Krebsregister ist jederzeit möglich. Bezieht sich der  Widerruf auf bereits gesammelte Daten, sind diese zu anonymisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Aufklärungspflicht
                            1  Die   behandelnden   Ärztinnen   und   Ärzte   bzw.   Spitalärztinnen   und  Spitalärzte sowie die weiteren zur Übermittlung von Daten ermächtigten  Personen, die in direktem Kontakt zu den betroffenen Patientinnen und Pati  -  enten stehen, klären diese zum Voraus über die Aktivitäten des Krebsregis  -  ters (Forschungszwecke) und deren Rechte, die Weitergabe ihrer Daten an  das Register zu untersagen (Vetorecht) auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Information der ermächtigten Personen und Institutionen
                            1  Das Krebsregister hat alle zur Übermittlung von Daten ermächtigten Per  -  sonen und Institutionen schriftlich über den Umfang der Krebsregisterbe  -  willigung zu informieren und sie insbesondere darauf hinzuweisen, dass die  Patientinnen und Patienten vorgängig über ihr Vetorecht aufzuklären sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information hat den Hinweis zu enthalten, dass die Patientinnen und  Patienten ihr Vetorecht direkt bei der behandelnden Arztperson geltend ma  -  chen können und dass Daten von Patientinnen und Patienten, die die Ver  -  wendung ihrer Daten für Forschungszwecke untersagt haben, nicht ins Re  -  gister weitergeleitet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Krebsregister stellt den zur Übermittlung von Datenermäch  -  tigten Personen schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die bei der Aufklä  -  rung der Patientinnen und Patienten verwendet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gesundheitsdirektion informiert die Bevölkerung regelmässig über die  Tätigkeit des kantonalen Krebsregisters und die Voraussetzung der Datenbe  -  arbeitung durch das Krebsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Datenbearbeitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Datenbeschaffung
                            1  Das kantonale Krebsregister beschafft die Daten bei den Personen und In  -  stitutionen, die nach der Krebsregisterbewilligung zur Übermittlung von  Daten ermächtigt sind, wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ärztinnen und Ärzten und ihren Hilfspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Spitalärztinnen und Spitalärzten und ihren Hilfspersonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Pathologieinstituten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  medizinischen Laboratorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Spitälern und Kliniken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Krebsregistern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Bundesamt für Statistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Einwohnergemeinden des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Daten von Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug
                            1  Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die folgenden Daten von Perso  -  nen mit Wohnsitz im Kanton Zug zu bearbeiten, bei denen eine Krebsdia  -  gnose gestellt wurde und die von ihrem Recht, die Datenweitergabe an das  Krebsregister zu untersagen, keinen Gebrauch machten:  1.  Personendaten  a)  Name und Vorname  b)  Geburtsdatum  c)  Geschlecht  d)  Staatsangehörigkeit bei Geburt  e)  Wohnadresse  f)  BFS-Gemeindenummer  g)  Beruf  h)  Zivilstand  i)  Vitalstatus  2.  Medizinische Daten:  a)  Datum der Diagnose  b)  Grundlage der Diagnose  c)  Anlass der Konsultation, die zur Diagnose führte  d)  Lokalisation, Histologie, Dignität und Grading des Tumors  e)  Tumorstadium bei Diagnose  f)  Art der Erstbehandlungen während der ersten sechs Monate nach  Diagnosestellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die in Abs.  1 aufgeführten Daten einzuholen und nachvollziehbar zu  machen und die statistische Aussagekraft der Auswertungen zu verbessern,  ist das Krebsregister berechtigt, zusätzlich Name/Bezeichnung und Adresse  der in die Diagnosestellung und Behandlung involvierten medizinischen In  -  stitutionen und Personen zu bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Daten von Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zug
                            1  Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die in §  8 beschriebenen Daten  zu gleichen Bedingungen auch von Personen mit ausserkantonalem Wohn  -  sitz, die sich im Kanton Zug behandeln lassen, entgegenzunehmen, aufzube  -  wahren und an das am Wohnort der betroffenen Personen zuständige Krebs  -  register weiterzuleiten, sofern dieses über eine entsprechende Krebsregister  -  bewilligung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht am Wohnort der betroffenen Personen kein Krebsregister, sind die  erhaltenen Daten zu löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Daten der Einwohnerkontrolle
                            1  Das kantonale Krebsregister ist berechtigt, die in §  9 genannten Personen  -  daten aus dem Einwohnerregister aller im Kanton Zug wohnhaften Perso  -  nen entgegenzunehmen und mit ihren bereits erfassten Personendaten abzu  -  gleichen, soweit das zur Validierung der Qualität und zur Ergänzung der für  die Registrierung erforderlichen Daten notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übermittlung erfolgt mittels elektronischer Datenträger oder über eine  gesicherte elektronische Datenverbindung im elektronischen Abrufverfah  -  ren. Für Online-Zugriffe auf das Einwohnerregister bleibt die Bewilligung  der Exekutivbehörde der zuständigen Einwohnergemeinde vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Daten aus dem Einwohnerregister von Kantonseinwohnerinnen und  Kantonseinwohnern, die nicht im Krebsregister erfasst werden, sind vom  Krebsregister so bald als möglich unwiderruflich zu löschen bzw. zu ver  -  nichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückfragen des Krebsregisters an die Einwohnergemeinden bezüglich ein  -  zelner erkennbarer Personen sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Informationssicherheit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Informationssicherheit und Kreis der Zugriffsberechtigten
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die medizinische Leitung und sämtliche Mitarbeitenden des Krebsregis  -  ters sind über Sachverhalte und Daten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätig  -  keit zur Kenntnis gelangen und die von vertraulicher Natur sind, zur Ver  -  schwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Krebsregister trifft räumliche Zugangsbeschränkungen sowie ange  -  messene technische und organisatorische Massnahmen gegen den unbefug  -  ten Zugriff auf die bearbeiteten Daten. Es erstellt insbesondere ein Zugriffs  -  reglement, in dem es regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter  welchen Bedingungen Zugang zu den nicht anonymisierten Personendaten  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf Personen zu beschränken,  die den Zugriff zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und die eine Erklä  -  rung über die ihnen auferlegte Schweigepflicht unterschrieben haben. Per  -  sonen, die nicht für das Krebsregister arbeiten sowie Hilfs- und Serviceper  -  sonal darf kein Zugriff auf nicht anonymisierte Personendaten gewährt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die getroffenen Massnahmen haben dem Stand der Technik zu entspre  -  chen. Insbesondere bei der Pseudonymisierung und Anonymisierung von  Personendaten sind die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen.  Die elektronische Bearbeitung der personenbezogenen Daten von krebs  -  kranken Personen hat zudem in einem logistisch getrennten EDV-System zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Zugang zur Datenbank hat über eine Zutrittskontrolle zu erfolgen, die  dem aktuellen Stand der Technik entspricht. Die Zugriffe auf die Datenbank  sind zu dokumentieren und während mindestens zehn Jahren aufzubewah  -  ren. Die Protokolldaten dürfen keine Registerdaten enthalten.  5. Datenbekanntgabe und -aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Datenweitergabe und Veröffentlichung
                            1  Mit Ausnahme der Weitergabe personenbezogener Daten an andere Krebs  -  register mit entsprechender Krebsregisterbewilligung darf das Krebsregister  nur anonymisierte Daten an Dritte, insbesondere an Statistik- und For  -  schungsstellen weitergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Krebsregister stellt sicher, dass aufgrund seiner Veröffentlichungen  keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen Personen möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Datenaufbewahrung
                            1  Das kantonale Krebsregister bewahrt die erhobenen Personendaten in Pa  -  pierform oder in elektronischer Form bis zwanzig Jahre nach dem Verster  -  ben der betroffenen Person auf. Anschliessend sind die Daten zu anonymi  -  sieren und dem Staatsarchiv anzubieten.  6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  14.12.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  GS 30, 807  15.12.2020  19.12.2020  Titel 4.  geändert  GS 2020/089  15.12.2020  19.12.2020  § 12  Titel geändert  GS 2020/089
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  14.12.2010  01.01.2011  Erstfassung  GS 30, 807  Titel 4.  15.12.2020  19.12.2020  geändert  GS 2020/089
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 15.12.2020
                            19.12.2020  Titel geändert  GS 2020/089