Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (212.233.2)
CH - SO

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung

1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (EG füF) RRB vom 20. August 1985 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 33 des Einführungsgesetzes zur fürsorgerischen Freiheits- entziehung vom 2. Dezember 1984
1 ) beschliesst:

§ 1. Untersuchung

Durchführung G §§ 2, 5, 6 Bei der Untersuchung über die Anordnung einer Betreuung oder einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist in der Regel bei den zuständigen Vormundschafts- und Fürsorgebehörden sowie bei den Betreuungsstellen ein schriftlicher Bericht einzuholen. Polizeiliche Erhebungen können, so- weit nötig, angeordnet werden.

§ 2. Abschluss der Untersuchung

1 Führt der Oberamtmann die Untersuchung, so übermittelt er nach deren Abschluss sämtliche Akten mit einem Bericht und Antrag dem Departe- ment des Innern.
2 Das Departement des Innern hört die betroffene Person vor Anordnung einer Massnahme an und holt, soweit nötig, weitere Berichte ein.

§ 3. Gefahr im Verzuge G § 7

1 Der Arzt oder der Vormund hat der zuständigen Behörde die Freiheits- entziehung unverzüglich schriftlich zu melden.
2 Ist die betroffene Person nach einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bei Gefahr im Verzuge mit einem freiwilligen Verbleib in der Anstalt ein- verstanden, so hat sie dies schriftlich der Anstaltsleitung zuhanden der Einweisungsbehörde zu bestätigen.

§ 4. Zuständigkeit der Anstalt G § 8

1 Wenn die Anstalt zur Entlassung zuständig ist, entscheidet der Leiter oder bei Spitälern der leitende Arzt über die Entlassung oder Zurückbehal- tung.
2 Die Anstalt hat die Zurückbehaltung unverzüglich schriftlich der Einwei- sungsbehörde mit einem Antrag zu melden. ________________
1 ) BGS 212.233.1.
2

§ 5. Weisungen G § 10

Weisungen sind der betroffenen Person schriftlich mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen abzugeben.

§ 6. Durchführung der Betreuung Aufgaben der Betreuungsorgane

G § 9ff.
1 Die Betreuung besteht insbesondere in Aussprache, Beratung und Hilfe.
2 Die Betreuungsorgane sind berechtigt, die betreute Person zu Bespre- chungen einzuladen.
3 Die Betreuungsorgane unterstehen in bezug auf Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe wahrnehmen, dem Amtsgeheimnis nach Arti- kel 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1 ).

§ 7. Beizug der Polizei G § 14

Die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist nötigenfalls mit Hilfe der Polizeiorgane zu vollziehen.

§ 8. Meldepflicht der Anstalt G § 24

Die Anstaltsleitung gibt dem Eingewiesenen Kenntnis vom jährlichen Bericht an die Einweisungsbehörde. Der Bericht ist schriftlich zu erstatten.

§ 9. Kosten G § 26

1 Kann der Betroffene die Kosten von Untersuchungen und Massnahmen nicht voll übernehmen, so hat die Einweisungsbehörde, soweit möglich, seinen Anteil festzulegen. Der Rest wird unter Vorbehalt allfälliger weite- rer Kostenträger nach der Sozialhilfegesetzgebung
2 abgerechnet.
2 Auf unterhalts- oder unterstützungspflichtige Verwandte und Angehöri- ge kann nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
3 ) und nach der Sozialhilfegesetzgebung
4 Rückgriff genommen werden.

§ 10. Gutsprache G § 26

Die Einweisungsbehörde hat die Kostentragung soweit möglich vor der Einweisung abzuklären. Allfällige Kostengutsprachen sind einzuholen.

§ 11. Rückerstattung von Aufwendungen

1 Private Fürsorgestellen, denen Betreuungsaufgaben zugewiesen worden sind, haben über die Aufwendungen in jedem einzelnen Fall mit der zu- weisenden Behörde jährlich abzurechnen.
2 Die Aufwendungen werden nach der Sozialhilfegesetzgebung
5 ) auf die zuständigen Gemeinwesen verteilt. _______________
1 ) SR 311.0.
2 ) BGS 835.22. Fassung nach § 35 lit. c Sozialhilfeverordnung vom 9. Januar 1990; GS 91, ...
3 ) SR 210.
4 ) BGS 835.22. Fassung nach § 35 lit. c Sozialhilfeverordnung vom 9. Januar 1990; GS 91, ...
5 ) BGS 835.22. Fassung nach § 35 lit. c Sozialhilfeverordnung vom 9. Januar 1990; GS 91, ...
3

§ 12. Ausrichtung von Subventionen

Die im Sinne von § 31 des Gesetzes zum Bezug von Subventionen berech- tigten Alkoholfürsorgestellen haben dem Departement des Innern jährlich begründete Gesuche einzureichen.

§ 13. Inkrafttreten G § 37

Das Einführungsgesetz zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung und diese Verordnung treten nach der Publikation der Vollzugsverordnung im Amtsblatt auf 1. Oktober 1985 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt am 12. September 1985
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