Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bildungs- und Kul... (152.221.181.1)
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Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bildungs- und Kulturdirektion

1 152.221.181.1 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Bildungs- und Kulturdirektion (DelDV BKD) vom 23.09.2022 (Stand 01.11.2022) Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchsta be b, Artikel 28, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 3, Artikel 84f, Artikel 85 Absatz 1, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 99 Absatz 1, Artikel 102 Absatz 1, Artikel
107, Artikel 113 Absatz 1, Artikel 126 Absatz 3, Artikel 143, Artikel 148, Artikel
156 Absatz 1, 4 und 5, Artikel 157 Absatz 1, Artikel 160c Absatz 1, Artikel 175 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 201 und Artikel 203 Absatz 2 der Personalver ordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) sowie auf Artikel 153 Absatz 1 der Verord nung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV) 2 ) , beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefug nissen der Bildungs- und Kulturdirektion an die ihr unterstellten Organisations einheiten.
2 Personalbefugnisse
2.1 Grundsatz

Art. 2

1 Sofern diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, gelten die Zustän digkeiten nach der PV.
1) BSG 153.011
2) BSG 621.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-090
152.221.181.1 2
2 Gelten die Zuständigkeiten nach der PV und ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zuständig, so sind es entsprechend die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter der kantonalen Schulen im Aufgabenbereich des Mittelschul- und Berufsbildungsamts.
2.2 Anstellungen

Art. 3

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Anstellungen der Inhaberinnen und In haber der Direktionskaderstellen gemäss Artikel 16 der Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Bildungs- und Kulturdirektion (Organisationsverordnung BKD, OrV BKD) 1 ) .

Art. 4

Bildungs- und Kulturdirektorin oder Bildungs- und Kulturdirektor
1 Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor ist zu ständig für die Anstellungen a der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, b der Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen, c der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung.

Art. 5

Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist zuständig für die Anstel lungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Direktionsstabs.
2 Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, ist die Generalse kretärin oder der Generalsekretär weiter zuständig für die Anstellungen der Mit arbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalsekretariats.
3 Die stellvertretenden Generalsekretärinnen und die stellvertretenden General sekretäre sind zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitar beiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 6

Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung ist zuständig für die Anstellungen a der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabs,
1) BSG 152.221.181
3 152.221.181.1 b der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorste her der Abteilungen, c der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Orga nisationseinheiten, einschliesslich der Leiterinnen und Leiter der Erzie hungsberatungsstellen, d der Verantwortlichen für Privatunterricht in den regionalen Schulinspekto raten, e der gesamtverantwortlichen Schulleiterin oder des gesamtverantwortli chen Schulleiters des Pädagogischen Zentrums für Hören und Sprache Münchenbuchsee (HSM).
2 Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorstehe rinnen und Vorsteher der Abteilungen zuständig für die Anstellungen der Mitar beiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die gesamtverantwortliche Schulleiterin oder der gesamtverantwortliche Schulleiter des HSM ist zuständig für die Anstellungen ihrer oder seiner Mitar beiterinnen und Mitarbeiter, die nach der Personalgesetzgebung angestellt sind.

Art. 7

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist zuständig für die Anstellungen a der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabs, b der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorste her der Abteilungen, c der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Orga nisationseinheiten, mit Ausnahme der Anstellungen der Leiterinnen und Leiter der Berufsberatungs- und Informationszentren, d der Vorsteherinnen und Vorsteher der Querschnittsdienste.
2 Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorstehe rinnen und Vorsteher der Abteilungen und der Querschnittsdienste des Mittel schul- und Berufsbildungsamts zuständig für die Anstellungen der Mitarbeite rinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter oder die Verwal terinnen und Verwalter der kantonalen Schulen im Aufgabenbereich des Mittel schul- und Berufsbildungsamts sind zuständig für die Anstellungen der Mitar beiterinnen und Mitarbeiter ihrer Schulen, die nach der Personalgesetzgebung angestellt sind. Die Schulreglemente regeln die Zuständigkeiten in den einzel nen Schulen.
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Art. 8

Amt für Hochschulen
1 Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Hochschulen zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts.

Art. 9

Amt für Kultur
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kultur ist zuständig für die Anstellungen a der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabs, b der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorste her der Abteilungen, c der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Orga nisationseinheiten.
2 Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorstehe rinnen und Vorsteher der Abteilungen zuständig für die Anstellungen der Mitar beiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 10

Amt für zentrale Dienste
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für zentrale Dienste ist zustän dig für die Anstellungen a der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres oder seines Stabes sowie des Empfangs & Hausdiensts, b der Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Vorsteherinnen und Vorste her der Abteilungen, c der Vorsteherinnen und Vorsteher der den Abteilungen unterstellten Orga nisationseinheiten.
2 Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für zentrale Dienst weiter zuständig für die Anstel lungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Finanzdienstleistun gen und der Abteilung Ausbildungsbeiträge.
3 Soweit diese Direktionsverordnung nichts anderes regelt, sind die Vorstehe rinnen und Vorsteher der Abteilung Personaldienstleistungen und der Abteilung Informatikdienste zuständig für die Anstellungen der Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter in ihrem Zuständigkeitsbereich.
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2.3 Weitere Personalbefugnisse

Art. 11

Anfangsgehalt
1 Die Anstellungsbehörden legen das Anfangsgehalt fest (Art. 38 Abs. 1 PV).
2 Die Anstellungsbehörden gemäss Artikel 5 bis 10 legen das Anfangsgehalt im Einvernehmen mit dem Personalmanagement Verwaltungspersonal des Gene ralsekretariats fest. Besteht Uneinigkeit, entscheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

Art. 12

Befugnisse der Anstellungsbehörden
1 Die Anstellungsbehörden gemäss Artikel 4 bis 10 bewilligen a die Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsorts (Art. 8 Abs. 2 PV), b die Anrechnung eines Teils des Arbeitswegs an die Arbeitszeit (Art. 28 PV), c den Pikettdienst (Art. 84f PV), d die Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV), e höhere Spesen für Unterkunft und Verpflegung im Einzelfall (Art. 107 Abs. 1 PV), f den bezahlten Kurzurlaub für Vorstellungsgespräche (Art. 156 Abs. 5 PV), g unbezahlte Urlaube (Art. 157 Abs. 1 PV), h die Anzahl Urlaubstage für die Ausübung eines öffentlichen Amts (Art. 201 Abs. 1 PV).
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden den Anstellungsbehörden alle entschädigten Nebenbeschäftigungen und informieren über Tatsachen, welche die Amtstätigkeit beeinträchtigen, mit der dienstlichen Stellung nicht vereinbar sein oder eine Bewilligungspflicht begründen können (Art. 203 Abs. 2 PV).
3 Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor ist zu ständig für die Bewilligungen gemäss Absatz 1 und die Entgegennahme von Meldungen gemäss Absatz 2, wenn Inhaberinnen und Inhaber von Direktions kaderstellen betroffen sind.

Art. 13

Befugnisse der direkt Vorgesetzten
1 Die direkt Vorgesetzten a begleiten die Wiedereingliederung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Arbeitsprozess (Art. 58 Abs. 3 PV), b bewilligen die Spesenabrechnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 102 Abs. 1 PV),
152.221.181.1 6 c bewilligen die dienstliche Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV), d bewilligen die Feriendaten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Art. 143 Abs. 1 PV), e bewilligen den Nachbezug von Ferien bei einer Ferienunfähigkeit auf grund einer Krankheit oder eines Unfalls während den Ferien (Art. 148 PV), f bewilligen bezahlten Kurzurlaub (Art. 156 Abs. 1 und 4 PV), g bewilligen den Bezug von Langzeitkonto-Guthaben in der Form von be zahltem Urlaub (Art. 160c Abs. 1 Bst. a PV), einer befristeten Reduktion des Beschäftigungsgrads bei gleichbleibendem Gehalt (Art. 160c Abs. 1 Bst. b PV) oder als Vorruhestandsurlaub (Art. 160c Abs. 1 Bst. c PV).
2 Im Übrigen sind die folgenden Behörden zuständig für die Befugnisse gemäss Absatz 1: a die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, b die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für die Amtsvorsteherin nen und Amtsvorsteher sowie die stellvertretenden Generalsekretärinnen und stellvertretenden Generalsekretäre.

Art. 14

Externe Weiterbildungsveranstaltungen
1 Die folgenden Behörden sind zuständig für die Bewilligung von Urlaub für den Besuch externer Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 175 Abs. 2 PV): a die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor für die Generalsekretärin oder den Generalsekretär sowie die Amtsvorstehe rinnen und Amtsvorsteher, b die Generalsekretärin oder der Generalsekretär für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Generalsekretariats, c die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Hochschulen, d für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Kindergarten, Volks schule und Beratung, des Mittelschul- und Berufsbildungsamts, des Amts für Kultur und des Amts für zentrale Dienste: 1. die direkt Vorgesetzten, sofern keine Rückzahlungspflicht vorgese hen ist (Art. 176 ff. PV),
7 152.221.181.1 2. die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, die gesamtverantwortli chen Schulleiterinnen und Schulleiter oder die Verwalterinnen und Verwalter der kantonalen Schulen des Mittelschul- und Berufsbil dungsamts bei einer Rückzahlungspflicht oder bei einem Wegfall der Rückzahlungspflicht aufgrund einer angeordneten Weiterbildung (Art. 176 Abs. 3 PV); die Schulreglemente regeln die Zuständigkeiten in den einzelnen Schulen.

Art. 15

Prämien
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schul leiter der kantonalen Schulen bewilligen einmalige Leistungsprämien (Art. 85 Abs. 1 PV) und Innovationsprämien (Art. 93 Abs. 1 PV).
2.4 Spezielle Regelungen zur Arbeitszeit

Art. 16

1 Die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter von Internaten können spezielle Regelungen zur Arbeitszeit treffen (Art. 126 Abs. 3 PV).
3 Ausgabenbefugnisse

Art. 17

Bildungs- und Kulturdirektorin oder Bildungs- und Kulturdirektor
1 Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor bewil ligt a neue einmalige Ausgaben bis 500'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Million Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 200'000 Franken.

Art. 18

Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen bewilligen a einmalige Ausgaben bis 50'000 Franken,
152.221.181.1 8 b wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken.
3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter der kantonalen Schule französischer Sprache und die gesamtverantwortliche Schulleiterin oder der gesamtverant wortliche Schulleiter der HSM bewilligen a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Art. 19

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Mittelschul- und Berufsbildungsamts bewilligt a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen und der Querschnitts dienste bewilligen a neue einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken.
3 Die Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bewilligen Vorschüsse für die Qua lifikationsverfahren bis 50'000 Franken.
4 Die gesamtverantwortlichen Schulleiterinnen und Schulleiter sowie die Ver walterinnen und Verwalter der kantonalen Schulen bewilligen a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.

Art. 20

Amt für zentrale Dienste
1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amts für zentrale Dienste bewilligt a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.
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2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen sowie die Leiterin oder der Leiter des Bereichs Hausdienst/Empfang bewilligen a einmalige Ausgaben bis 50'000 Franken, b wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken.

Art. 21

Übrige Ämter und Generalsekretariat
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die stellvertretenden Gene ralsekretärinnen und die stellvertretenden Generalsekretäre sowie die Vorste herinnen und Vorsteher des Amts für Hochschulen und des Amts für Kultur be willigen a neue einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, b neue wiederkehrende Ausgaben bis 50'000 Franken, c gebundene einmalige Ausgaben bis 200'000 Franken, d gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100'000 Franken.
2 Die Vorsteherinnen und Vorsteher der Abteilungen des Amts für Hochschulen und des Amts für Kultur bewilligen a einmalige Ausgaben bis 50'000 Franken, b wiederkehrende Ausgaben bis 25'000 Franken.
4 Unterschriftenbefugnisse

Art. 22

1 Unterschriftsbefugt ist, wer verfügungs- oder entscheidbefugt ist. Im Vertre tungsfall ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterschriftsbefugt.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Anwendbares Recht
1 Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 18 Absatz 3 sind ab dem 1. Januar 2023 an wendbar.

Art. 24

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Erzie hungsdirektion vom 11. Mai 2007 (DelDV ERZ) 1 ) wird aufgehoben.

Art. 25

Inkrafttreten
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft.
1) BSG 152.221.181.1
152.221.181.1 10 Bern, 23. September 2022 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
11 152.221.181.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.09.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 22-090
152.221.181.1 12 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.09.2022 01.11.2022 Erstfassung 22-090
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