Reglement für die Prüfung von Fachlehrkräften für Musik an Schulen der Sekundarstufe... (439.429)
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Reglement für die Prüfung von Fachlehrkräften für Musik an Schulen der Sekundarstufe II (Schulmusik II)

Reglement für die Prüfung von Fachlehrkräften für Musik an Schulen der Sekundarstufe II (Schulmusik II) Vom 25. Oktober 1993 Vom Regierungsrat genehmigt am 7. Dezember 1993 Der Erziehungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 28 des Lehrerbildungsgesetzes vom 16. März 1922
1) , beschliesst: Geltungsbereich des Reglements

§1. Dieses Reglement gilt für die Prüfung von Kandidatinnen und

Kandidaten des Lehramts für Musik an Schulen der Sekundarstufe II (Diplom für Schulmusik II). Allgemeines

§2. Die Prüfungen haben den Zweck, die fachliche und pädagogi-

sche Kompetenz der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Aufgrund der Prüfungen wird das Diplom für Schulmusik II wie folgt ausgestellt: a) Schulmusik II in Verbindung mit einem Lehrdiplom; b) Schulmusik II in Verbindung mit dem Diplom für Chorleitung; c) Schulmusik II in Verbindung mit einem Schwerpunktstudium in Musikwissenschaft. Prüfungsausschuss

§3. Die Prüfungen stehen unter der Leitung des Prüfungsausschus-

ses für Schulmusik.
2 Im Prüfungsausschuss sind das Pädagogische Institut, die Musik- Akademie, die Universität und die Schulen vertreten. Pflichten und Befugnisse des Prüfungsausschusses

§4. Der Prüfungsausschuss

– nimmt die Anmeldungen zu den Prüfungen entgegen, – entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen und über die Dis- pensation von einzelnen Fächern, – bezeichnet die Examinatorinnen oder Examinatoren und Expertin- nen oder Experten,
– entscheidet über die Wiederholung von Prüfungen, – stellt die Ergebnisse der Prüfungen fest und stellt Ausweise und Di- plome aus, – entscheidet über alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Prüfungen stellen. Gliederung der Prüfungen

§5. Die Prüfung zerfällt in:

a) eine Fachprüfung; b) eine pädagogische Prüfung. Zulassungsbedingungen

§6.

1. Für die Zulassung zur Fachprüfung sind erforderlich:

a) Maturität oder Diplom für Primarlehrkräfte; b) Fachstudium an einer höheren Musikschule, wovon wenigstens vier Semester an der Musik-Akademie der Stadt Basel oder an der Universität Basel.

2. Für die Zulassung zur pädagogischen Prüfung ist die Absolvierung

der Ausbildung am Pädagogischen Institut Basel-Stadt erforder- lich. Diese kann erst nach bestandener Fachprüfung begonnen werden. Anmeldung zu den Prüfungen

§7. Die Anmeldung für die Fachprüfung erfolgt schriftlich an das Se-

kretariat der Musik-Akademie oder an das Sekretariat des musikwis- senschaftlichen Institutes, zuhanden des Prüfungsausschusses.
2 Die Anmeldung zur pädagogischen Prüfung ist an das Sekretariat des Pädagogischen Institutes zuhanden des Prüfungsausschusses zu rich- ten.
3 Die Organisation der Prüfungen erfolgt durch das entsprechende Se- kretariat, nach Einsichtnahme in das ordnungsgemäss geführte und un- terzeichnete Testatbuch. Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten

§8. Examinatorinnen und Examinatoren sind in der Regel die Aus-

bildnerinnen und Ausbildner. Die Expertinnen und Experten nehmen
Dauer und Umfang der Prüfungen

§9. Die Dauer und der Umfang der Prüfungen für das Lehrdiplom

und für das Diplom für Chorleitung sind in den entsprechenden Regle- menten der Musik-Akademie festgelegt. Dauer und Umfang der Prü- fungen im Schwerpunktstudium in Musikwissenschaft sowie der Um- fang aller Teilprüfungen für die Fachprüfung und die pädagogische Prüfung sind im Anhang
2) des vorliegenden Reglements (Prüfungsan- forderungen) aufgeführt.

§ 10. Die Dauer der Teilprüfungen beträgt:

a) für die schriftlichen Prüfungen je vier Stunden; b) für Fachprüfungen (mündlich und praktisch) je 30–40 Minuten; c) für die mündliche pädagogische Prüfung 20 Minuten; d) für die unterrichtspraktische Prüfung zwei Lektionen der üblichen Dauer. Prüfungsergebnisse

§ 11. Die Prüfungsergebnisse werden durch die Ziffern 6 bis 1 ausge-

drückt (6 = sehr gut , 5 = gut, 4 = genügend , 3 = ungenügend, 2 = schlecht , 1 = sehr schlecht). Es können auch halbe Noten (5,5, 4,5, 3,5,
2,5, 1,5) erteilt werden. Noten unter 4 gelten als ungenügend.
2 Findet in einem Fach eine schriftliche und eine mündliche Prüfung statt, wird zugunsten der schriftlichen auf- oder abgerundet. Werden in einem Fach Erfahrungsnoten gesetzt, so wird die Diplomnote zugun- sten der Erfahrungsnote auf- oder abgerundet.
3 Die Note für die unterrichtspraktischen Prüfungen ergibt sich aus dem Mittel der Prüfungslektionen und der Erfahrungsnote, gerundet zugunsten der Erfahrungsnote.
4 Wenn eine Fachnote aufgrund von verschiedenen Teilprüfungen fest- Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Exper- ten.

§ 12. Über das Prüfungsergebnis in jedem Fach oder Teilfach wird

dem Prüfungsausschuss von der Examinatorin oder dem Examinator ein kurzer schriftlicher Bericht erstattet; dieser ist auch von der Exper- tin oder dem Experten zu unterzeichnen sowie gegebenenfalls zu er- gänzen.
2 Nach Abschluss einer Prüfung wird das Ergebnis der Kandidatin oder dem Kandidaten von der Prüfungsleitung vorläufig mitgeteilt; der

§ 13. Die Fachprüfung ist nicht bestanden, wenn in zwei Fächern mit

einer Note unter 4 oder in einem Fach mit einer Note unter 3 abge- schlossen wird. Die musikwissenschaftliche Prüfung ist nicht bestan- den, wenn eine Note ungenügend ist. Die pädagogische Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Note ungenügend ist. Ausweise und Diplome

§ 14. Über einzeln abgelegte Teilprüfungen kann der Prüfungsaus-

schuss Ausweise ausstellen. Sie werden von der Leitung und vom Se- kretariat des Prüfungsausschusses unterschrieben. Die Noten des Lehrdiploms und des Diploms für Chorleitung werden aus den entspre- chenden Diplomen übernommen.
2 Das Diplom für Schulmusik II wird erst erteilt, wenn alle vorge- schriebenen Prüfungen abgelegt sind. Es enthält alle Einzelnoten der Fachprüfung und der pädagogischen Prüfung. Das Diplom wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Erziehungsdepartements, von der Direktion der Abteilung Konservatorium der Musik-Akademie, von der Direktion des Pädagogischen Instituts, sowie von der Leitung und vom Sekretariat des Prüfungsausschusses unterschrieben. Es kann nicht erteilt werden, wenn der Durchschnitt aller Diplomnoten unter 4 liegt oder wenn die Fachprüfung oder die pädagogische Prüfung nicht bestanden ist. Wiederholung von Prüfungen

§ 15. Eine Fachteilprüfung oder eine musikwissenschaftliche Teilprü-

fung kann einmal wiederholt werden. Ebenso ist die einmalige Wieder- holung der nicht bestandenen pädagogischen Prüfung gestattet. Anrechnung bereits bestandener Prüfungen und Prüfungserleichterungen

§ 16. Fachprüfungen, die vor andern Instanzen in Basel oder aus-

wärts bestanden wurden, können auf schriftliches Gesuch an die Lei- tung des Prüfungsausschusses hin angerechnet werden, wenn die in § 6 genannten Bedingungen erfüllt sind. Rekursrecht

§ 17. Gegen die Entscheide des Prüfungsausschusses kann nach den

allgemeinen Bestimmungen an den Erziehungsrat rekurriert werden;
Ausführungs- und Übergangsbestimmungen

§ 19. Durch dieses Reglement wird das Reglement für die Prüfung

von Gesanglehrern an Mittelschulen vom 23. September 1946, was die Prüfung von Gesanglehrern im Hauptfach betrifft, aufgehoben.

§ 20. Kandidatinnen und Kandidaten, die beim Erlass des vorliegen-

den Reglements bereits im Studium begriffen sind, kann gestattet wer- den, die Prüfung noch nach dem Reglement vom 23. September 1946 abzulegen.

§ 21. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.

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