Gesetz über die Universität
                            Gesetz über die Universität (UniG)  vom 19.11.1997 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2016)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  1  )  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 2.  April 1996;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Auftrag
                            1  Die Universität hat den Auftrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wissenschaftliche Erkenntnisse mit Objektivität und Toleranz zu ver  -  mitteln und zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei den Studierenden, Forschenden und Lehrenden das Verantwor  -  tungsbewusstsein gegenüber dem Menschen, der Gesellschaft und der  Umwelt zu stärken, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zur kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesell  -  schaft beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erfüllung des Auftrags
                            1  Die Universität erfüllt diesen Auftrag wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie vermittelt einen Unterricht, der durch den Erwerb von vertieften  Kenntnissen auf einem spezifischen Gebiet, durch eine breitere Allge  -  meinbildung und die Entwicklung eines methodischen, kritischen und  ethischen Denkens auf Berufe und Tätigkeiten vorbereitet, die eine hö  -  here Ausbildung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie trägt mit Hilfe der Forschung und einer angemessenen Verbreitung  der Resultate dazu bei, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu mehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie sorgt für wissenschaftlichen Nachwuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie trägt zur Weiterbildung auf Universitätsstufe bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Erlass bis 31.12.2015 unter 430.1 eingeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universität fördert die Zusammenarbeit und die Interdisziplinarität in  Forschung und Lehre sowie das Nachdenken über die Bedingungen und Fol  -  gen der wissenschaftlichen Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellt ihre mit Lehre und Forschung verbundenen Dienste den öffentli  -  chen Einrichtungen und Dritten zur Verfügung. Sie unterstützt Institutionen  der Erwachsenenbildung, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Status
                            1  Die Universität ist eine juristische Person öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Rahmen des Gesetzes autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Universität steht unter der Aufsicht des Staatsrates; dieser übt die Auf  -  sicht durch die Direktion, die für die Angelegenheiten der Universität zustän  -  dig ist  2  )   (die Direktion), aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann beratende Kommissionen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Akademische Freiheit
                            1  Die Lehr- und Forschungsfreiheit ist im Rahmen des Gesetzes und des Auf  -  trags der Universität gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Sprachen
                            1  Französisch und Deutsch sind die Sprachen in Lehre und Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fakultäten können andere Unterrichtssprachen zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Universität begünstigt und fördert das Verständnis zwischen Personen  aus den verschiedenen Sprachgebieten und Kulturkreisen; insbesondere för  -  dert sie zweisprachige Studien in Französisch und Deutsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit
                            1  Im Hinblick auf eine angemessene Koordination von Lehre und Forschung  arbeitet die Universität mit den anderen Hochschulen und mit den regionalen,  nationalen und internationalen Organen der Hochschulpolitik zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung – Allgemeines
                            1  Der Staat stellt der Universität die für den Betrieb und die Entwicklung nö  -  tigen Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung der Universität ist gewährleistet durch die Beiträge des  Kantons und des Bundes, die Beiträge der anderen Kantone sowie die eige  -  nen Mittel und die Zuwendungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung – Zielvereinbarung und Globalbudget
                            1  Die Universität erarbeitet regelmässig einen Strategieplan mit einem Pla  -  nungshorizont von zehn Jahren, der dem Staatsrat zur Kenntnisnahme unter  -  breitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle fünf Jahre erstellt die Universität eine Mehrjahresplanung, in der ihre  Ziele, die Rahmenbedingungen, mit denen sie erreicht werden sollen, die be  -  nötigten Mittel, um sie zu erreichen, sowie die Methoden und Kriterien, mit  denen geprüft werden kann, ob die Ziele erreicht wurden, festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle fünf Jahre handeln der Staat und die Universität auf der Grundlage der  Mehrjahresplanung eine Zielvereinbarung aus und unterzeichnen diese. In  der Zielvereinbarung legt der Staatsrat die jährlichen Globalbudgets für den  Betrieb der Universität und für die Umsetzung der Zielvereinbarung fest.  Nach demselben Verfahren beschliesst er die Investitionskredite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen dieses Globalbudgets arbeitet die Universität einen Budgetvor  -  schlag aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Universität verfügt im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatsperso  -  nal und der Zielvereinbarung, in der ihre Verpflichtungen festgelegt sind, frei  über das Globalbudget und ihr Budget. Sie kann vom Prinzip der Jährlichkeit  und der Spezifikation des Budgets abweichen, soweit dies in dem vom  Staatsrat genehmigten Finanzreglement vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die budgetären Kompetenzen des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Universität legt dem Staatsrat einen Bericht über die Umsetzung der  Zielvereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung – Universitätsfonds
                            1  Die Universität kann Zuwendungen mit oder ohne besondere Zweckbestim  -  mung entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fonds in ihrem Eigentum verwaltet sie unter der Kontrolle eines unab  -  hängigen Organs selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a Finanzierung – Innovations- und Entwicklungsfonds
                            1  Die Universität richtet einen Fonds zur Innovations- und Entwicklungsför  -  derung ein. Dieser Fonds, dessen Obergrenze im entsprechenden Reglement  festgelegt ist, wird gespeist durch das ordentliche Staatsbudget und durch die  Hälfte des nicht verwendeten Anteils des Jahresbudgets der Universität. Der  Staatsrat kann einen grösseren Anteil des nicht verwendeten Budgets dem  Universitätsfonds zuteilen, wenn das hinreichend begründet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10b Gebühren
                            1  Die Universität erhebt Gebühren für ihre Leistungen bei der Einschreibung  und den Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Einschreibe- und Prüfungsgebühren darf jedoch kein Hinder  -  nis für den Zugang zum Studium darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von Studierenden, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung  sind, können höhere Gebühren erhoben werden; internationale Verträge und  interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Universität kann ferner bei den Mitgliedern der Universitätsgemein  -  schaft Gebühren für besondere Leistungen erheben, vor allem zur Finanzie  -  rung sozialer und kultureller Einrichtungen sowie sportlicher Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt die Einschreibegebühr fest und die Universität die übrigen  Gebühren und Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10c Verwertung der Kenntnisse – Geistiges Eigentum
                            1  Erfindungen von Universitätsmitarbeitern gehören der Universität. Der Er  -  finder erhält eine angemessene Entschädigung, wenn die Nutzung der Erfin  -  dung gewinnbringend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anstellungsbedingungen halten fest, dass alle Rechte der Mitarbeiter an  allfälligen Erfindungen an die Universität abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Universität innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Erfinder das  Gesuch eingereicht hat, darauf verzichtet, angemessene Massnahmen zur  Verwertung der Forschungsergebnisse zu treffen, kann der Erfinder verlan  -  gen, dass ihm das geistige Eigentum oder die Verfügungsgewalt über die  Rechte verliehen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10d Verwertung der Kenntnisse – Unternehmen (Unterstützung,
                            Gründung, Beteiligung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Um die wissenschaftlichen Ergebnisse zu verwerten, kann die Universität  die Gründung von Unternehmen unterstützen und mit der Zustimmung des  Staatsrats selber Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Dritte ein Unternehmen gründen, das sich direkt auf die Forschung  und die Entwicklung an der Universität stützt, kann die Universität eine ange  -  messene Beteiligung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10e Kursgelder
                            1  Die Universität legt Gebühren für ihre Leistungen auf dem Gebiet der Wei  -  terbildung fest und zieht diese auch ein. Die Gebühren müssen grundsätzlich  kostendeckend sein. Sie können jedoch an die Preise angepasst werden, die  üblicherweise für vergleichbare Leistungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Gleichberechtigung
                            1  Frauen und Männer haben im Studium sowie bei Anstellungen und Ernen  -  nungen die gleichen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universität fördert eine ausgewogene Vertretung der beiden Geschlech  -  ter innerhalb der Universitätsgemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Akademische Grade und Titel
                            1  Die akademischen Grade werden in den Statuten der Universität beschrie  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter akademischen Titeln versteht man die Bezeichnungen für die Inhabe  -  rinnen und Inhaber von akademischen Graden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die akademischen Grade und Titel sind nach diesem Gesetz geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b Strafbestimmung
                            1  Wer einen nach diesem Gesetz geschützten Titel trägt, ohne Inhaber des  entsprechenden Grades zu sein, wird mit Busse bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfolgung und die Beurteilung dieser Übertretungen werden durch die  Strafprozessordnung geregelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der  Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11c Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen Studierende oder Hörerinnen und Hörer, die gegen die Universitäts  -  ordnung verstossen, ergreift das Rektorat unter Berücksichtigung der Schwe  -  re des Verstosses folgende Disziplinarmassnahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Busse bis maximal 500 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Suspendierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ausschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11d Dienstverhältnis des Personals
                            1  Das Dienstverhältnis der an der Universität tätigen Personen wird durch die  Gesetzgebung über das Staatspersonal geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um den Besonderheiten in der Führung und Verwaltung der Universität  Rechnung zu tragen, werden die folgenden Zuständigkeiten des Staatsrats  vom Rektorat ausgeübt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Personalförderungssystem (Art. 19 StPG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Förderung von Erfindungen und Vorschlägen des Personals (Art. 23  StPG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Modalitäten der Ausschreibung offener Stellen (Art. 25 StPG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das von der Universität erlassene Personalreglement bedarf der Genehmi  -  gung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Personalbewirtschaftung wird von einer Zentraleinheit der Universität  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Universitätsgemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Mitglieder
                            1  Die Universitätsgemeinschaft umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Professoren  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Lehrbeauftragten und die Privatdozenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die wissenschaftlichen Mitarbeiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Studierenden und die Hörer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das administrative und technische Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Universitäre Körperschaften – Allgemeines
                            1  Die Professoren, die wissenschaftlichen Mitarbeiter, die Studierenden und  die Hörer sowie das administrative und technische Personal gehören von  Rechts wegen zu der ihnen entsprechenden Körperschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten der Universität regeln die Vertretung der Lehrbeauftragten und  der Privatdozenten an den Versammlungen der Professorenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Anmerkung des Autors: Die Personenbezeichnungen in diesem Gesetz gelten ohne Unter  -  schied für Frauen und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie regeln ebenfalls den Status der Personen, die gleichzeitig mehreren Kör  -  perschaften angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Universitäre Körperschaften – Organisation und Aufgaben
                            1  Innerhalb der von den Statuten der Universität gesetzten Grenzen kann sich  jede Körperschaft frei organisieren und einen Mitgliederbeitrag erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Körperschaften haben insbesondere die Aufgabe, an der Meinungsbil  -  dung zu wichtigen Fragen, die die Gesamtheit der Universität betreffen, mit  -  zuwirken und die Interessen ihrer Mitglieder innerhalb der Universitätsge  -  meinschaft wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Nebenbeschäftigung
                            1  Vollamtliche Mitarbeiter der Universität dürfen bezahlte oder zeitraubende  Nebenbeschäftigungen nur mit einer schriftlichen Bewilligung des Rektorats  und unter der Voraussetzung ausüben, dass dadurch ihre Tätigkeit an der  Universität nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer andauernden umfangreichen Nebenbeschäftigung kann das Rekto  -  rat eine Herabsetzung des Beschäftigungsgrades an der Universität verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei der Nebenbeschäftigung die Infrastruktur der Universität bean  -  sprucht, so wird eine Gebühr im Verhältnis zur Benützung erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Professorenschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Zusammensetzung
                            1  Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Professorenschaft so  -  wie, im Rahmen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, deren Rechte und  Pflichten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Anstellung
                            1  Die Mitglieder der Professorenschaft werden vom Rektorat auf Antrag der  Fakultät angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die  Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Aufgaben
                            1  Die Mitglieder der Professorenschaft lehren und betreiben Forschung. Sie  können verpflichtet werden, auch an einer anderen Hochschule zu unterrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie leiten die Arbeiten von Studierenden sowie die Doktorarbeiten, nehmen  die in den Reglementen vorgesehenen Prüfungen ab, kümmern sich um die  Ausbildung ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter und beteiligen sich an den  Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie übernehmen ebenfalls die administrativen Verantwortungen und die  Aufgaben, die für den Betrieb der Universität notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beendigung des Dienstverhältnisses
                            1  Das Dienstverhältnis von Mitgliedern der Professorenschaft der Universität  endet von Rechts wegen am Ende des akademischen Jahres, in dem sie das in  der Gesetzgebung über das Staatspersonal festgelegte Altersjahr erreicht ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Professorenschaft und der ständigen wissenschaftlichen  Mitarbeitenden können ihren Rücktritt nur auf das Ende eines Semesters mit  einer auf dem Dienstweg an die Anstellungsbehörde gerichteten Kündigung  einreichen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Besondere Abma  -  chungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Lehrbeauftragte und Privatdozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Lehrbeauftragte
                            1  Die Lehrbeauftragten werden vom Rektorat auf Antrag der Fakultät ange  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen die Lehraufträge, die ihnen von den Fakultäten anvertraut wer  -  den. Sie können mit der Abnahme von Prüfungen betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der Fakultät kann das Rektorat Lehrbeauftragten, die über die  wissenschaftlichen und didaktischen Qualitäten eines Universitätsprofessors  verfügen, den Titel eines Titularprofessors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Statuten der Universität legen die Kategorien der Lehrbeauftragten fest  und bestimmen ihr Dienstverhältnis im Rahmen der Gesetzgebung über das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Privatdozenten
                            1  Die Statuten der Universität regeln die Rechte und Pflichten der Personen,  denen eine Fakultät aufgrund eines Habilitationsverfahrens das Recht zu le  -  sen verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Wissenschaftliche Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufgaben und Status
                            1  Die wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützen die Professorenschaft bei  der Betreuung der Studierenden und in der Lehre; sie betreiben Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten der Universität legen die Kategorien der wissenschaftlichen  Mitarbeiter fest und bestimmen ihr Dienstverhältnis im Rahmen der Gesetz  -  gebung über das Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anstellung
                            1  Die wissenschaftlichen Mitarbeiter werden auf Antrag ihres zukünftigen  Vorgesetzten und nach Stellungnahme des Dekans vom Rektorat angestellt;  sind sie für eine regelmässige Lehrtätigkeit vorgesehen, so muss der Antrag  zudem von der Fakultät genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Studierende und Hörer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zulassung
                            1  Zur Teilnahme am Unterricht der Universität sind die Studierenden und die  Hörer zugelassen, die die im Reglement festgelegten Voraussetzungen erfül  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung von Studierenden und Hörern kann ausnahmsweise für be  -  stimmte Lehrgebiete eingeschränkt werden, soweit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dies die Aufnahmefähigkeit der Universität erfordert, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ab einer bestimmten Anzahl von Studierenden keine Gewähr mehr be  -  steht, dass ein Studium, das an dieser Universität nicht abgeschlossen  werden kann, an einer anderen schweizerischen Universität fortgesetzt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann eine solche Massnahme von Jahr zu Jahr treffen und das  Vorgehen für die Auswahl unter den Studienanwärtern unter Berücksichti  -  gung der interuniversitären Koordination festlegen; in jedem Fall hört er die  Universität an. Bei der Auswahl wird die Eignung der Studienanwärter zum  Studium in den betreffenden Fächern berücksichtigt. Die Studienanwärter  können zur Entrichtung eines angemessenen Beitrags an die Kosten der Or  -  ganisation und Durchführung der Selektionsmassnahme verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterin  -  nen und -anwärter besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, ins  -  besondere was Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis betrifft.  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 ...
Art. 25a Studiendauer
                            1  Die Studienpläne müssen so ausgestaltet werden, dass Vollzeitstudierende  ihr Studium in der Regelzeit, die in den Studienreglementen vorgesehen ist,  abschliessen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und  Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen  Gründen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn  eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Administratives und technisches Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Anstellung
                            1  Das administrative und technische Personal wird vom Rektorat angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation der Universität und ihrer Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Allgemeines
                            1  Die Universität, die von den zentralen Organen im Rahmen ihrer jeweiligen  Kompetenzen geführt wird, besteht aus Fakultäten, die in einzelne Lehr- und  Forschungseinheiten unterteilt sind. Darunter können sich auch interfakultäre  Einheiten befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme des administrativen und technischen Personals, das den  zentralen Diensten untersteht, gehört jedes Mitglied der Universitätsgemein  -  schaft mindestens einer Fakultät an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mitbestimmung
                            1  In den ständigen Kollegialorganen und Kommissionen, die in Anwendung  dieses Gesetzes geschaffen werden, haben Vertreter der Körperschaften der  wissenschaftlichen Mitarbeiter und der Studierenden das Recht, an den Sit  -  zungen mit beschliessender oder beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dies gilt auch für Angehörige des administrativen und technischen Perso  -  nals in Kommissionen, die sie betreffende Fragen behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, regeln die Statuten der Uni  -  versität diese Mitbestimmung im Einzelnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Genehmigungen
                            1  Der Genehmigung des Staatsrats bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Statuten der Universität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Reglemente über die Zulassung zur Universität und die Reglemente  über das Personal und die Finanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schaffung oder Aufhebung von Fakultäten; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Wahl des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Genehmigung der Direktion bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Reglemente über die Verleihung von akademischen Graden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Reglemente und die Studienpläne zur Lehrerinnen- und Lehrerbil  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Zentrale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Grundsatz
                            1  Die zentralen Organe sind der Senat, das Rektorat und die Plenarversamm  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Senat – Zusammensetzung
                            1  Der Senat besteht aus zwölf Mitgliedern; sechs werden vom Staat und sechs  von der Universitätsgemeinschaft bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom Staat bezeichneten Mitglieder werden von ausserhalb der Universi  -  tät und für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Der Grosse Rat wählt  drei Mitglieder aus seinen Reihen; die drei übrigen werden vom Staatsrat  gewählt. Mindestens eines von ihnen stammt von ausserhalb des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Universitätsgemeinschaft wird durch drei Professoren, einen wissen  -  schaftlichen   Mitarbeiter,   einen   Studierenden   und   ein   Mitglied   des  administrativen und technischen Personals vertreten; sie werden nach den in  den Statuten der Universität festgelegten Modalitäten gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Direktionsvorsteher kann an den Sitzungen teilnehmen; er kann sich  vom Vorsteher des für Universitätsfragen zuständigen Amts  4  )   begleiten oder  vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Rektor nimmt an den Sitzungen teil; die Vizerektoren können ebenfalls  daran teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: Amt für Universitätsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Mitglieder des Senats können nur zweimal wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Senat – Organisation
                            1  Der Senat konstituiert sich selber. Er bestimmt einen Präsidenten und einen  Vizepräsidenten; der Präsident wird unter den vom Staat bezeichneten Mit  -  gliedern und der Vizepräsident unter den Vertretern der Universitätsgemein  -  schaft gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.  Die Beschlüsse werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder  gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Senat setzt zur Vorbereitung der Beratungen ein Büro ein. Der Rektor  nimmt an den Sitzungen des Büros teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Senat – Kompetenzen und Aufgaben
                            1  Der Senat ist das oberste beschlussfassende Organ der Universität. Er hat  folgende Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er genehmigt die vom Rektorat ausgearbeiteten Unterlagen zur  Festlegung der allgemeinen Politik und des Entwicklungskonzepts  der Universität; die Kompetenzen des Kantons und des Bundes  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er gibt zuhanden des Rektorats Empfehlungen ab zu allen Fragen,  die für die Universität von allgemeinem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Im Einvernehmen mit dem Rektorat unterzieht der Senat peri  -  odisch die allgemeine Politik, die Tätigkeit, die Vorlesungen und  Kurse sowie den Betrieb der Universität ganz oder teilweise einer  Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Er gewährleistet die akademische Freiheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er nimmt zuhanden der Direktion und des Staatsrats Stellung zur  Zielvereinbarung und zum Globalbudget, die vom Rektorat bean  -  tragt werden, zum Budget und zur Rechnung der Universität so  -  wie zum Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er erlässt die Statuten der Universität und die Reglemente und  Vereinbarungen, die die gesamte Universität betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten und  der universitären Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wahlkompetenzen und -aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Er wählt den Rektor auf Antrag der Plenarversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er wählt die Vizerektoren auf Antrag des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rektorat – Zusammensetzung
                            1  Dem Rektorat gehören der Rektor und zwei bis vier Vizerektoren an. Die  Statuten der Universität bestimmen die Anzahl der Vizerektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel wird der Rektor aus der Professorenschaft gewählt. Er wird für  fünf Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er wird von seinen Lehr- und For  -  schungsaufgaben vollständig oder teilweise befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel werden die Vizerektoren aus der Professorenschaft gewählt.  Sie werden für fünf Jahre gewählt und können nur einmal wiedergewählt  werden. Sie werden teilweise von ihren Lehr- und Forschungsaufgaben be  -  freit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Rektorat – Kompetenzen und Aufgaben
                            1  Das Rektorat ist das leitende und vollziehende Organ der Universität. Es hat  folgende Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Strategische und qualitätsbezogene Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Es ist verantwortlich für die Ausarbeitung der allgemeinen Politik  der Universität und ihres Entwicklungskonzepts, insbesondere der  Mehrjahresplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Es fördert die Koordination mit den anderen Lehr- und For  -  schungseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  bestätigt die Lehrprogramme und entscheidet in Übereinstimmung  mit der allgemeinen Politik der Universität und ihrem Entwick  -  lungskonzept über die Schaffung, Aufhebung und Besetzung  sämtlicher Stellen der Professorenschaft und der ständigen wis  -  senschaftlichen Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Es gewährleistet die Koordination von Lehre und Forschung in  -  nerhalb der Universität und erlässt Reglemente über interfakultäre  Studien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Es organisiert die Qualitätskontrolle in Lehre und Forschung und  übermittelt dem Senat einen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Es arbeitet eine Kommunikations- und Informationsstrategie aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Es pflegt die Beziehungen zum Staat und zu den anderen Hoch  -  schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Finanzielle Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Es handelt die Zielvereinbarung aus, schliesst diese ab und erar  -  beitet den Vorschlag für das Globalbudget sowie das jährliche  Budget und die Jahresrechnung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Es entscheidet über die Verwendung des Fonds zur Innovations-  und Entwicklungsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Es erstellt den Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gesetzgeberische Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Es beantragt dem Senat die Statuten der Universität sowie die Re  -  glemente und Vereinbarungen, die die gesamte Universität betref  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Es genehmigt die Statuten der Lehr- und Forschungseinheiten so  -  wie der universitären Körperschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Es genehmigt die von den Fakultäten ausgearbeiteten Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Es erlässt die Richtlinien zur zentralen Verwaltung der Universität  und der ihm unterstehenden Dienste und Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Exekutive Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Es beantragt den Organen der Universität und der Fakultäten alle  Massnahmen im Interesse der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Es entscheidet bei Konflikten zwischen Fakultäten; Beschwerden  an den Staatsrat sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Es sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung an der Universität  und ergreift die Disziplinarmassnahmen nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Es sorgt für die Anwendung des Gesetzes, der Statuten und der  Reglemente an der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Administrative Kompetenzen und Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Es sorgt für die Personalführung, die Budget- und Rechnungsfüh  -  rung der Universität sowie die zweckmässige Nutzung ihrer  Räumlichkeiten und Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Es prüft zusammen mit den zuständigen Dienststellen des Staates  die Projekte für den Bau und die Instandstellung der Universitäts  -  gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rektorat ist zudem zuständig für alle Entscheide zum Betrieb der Uni  -  versität, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement nicht einem anderen  Organ überträgt oder die das Rektorat nicht einem anderen Organ übertragen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Rektorat kann ständige oder temporäre Kommissionen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Rektorat – Rektor
                            1  Der Rektor leitet und präsidiert das Rektorat; er sorgt für die Ausführung  der Rektoratsbeschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er sorgt für einen guten Betrieb der Universität und ergreift alle dazu erfor  -  derlichen Massnahmen und Initiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er vertritt die Universität im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; er  kann sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er leitet die zentrale Verwaltung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Rektorat – Vizerektoren
                            1  Die Vizerektoren arbeiten mit dem Rektor zusammen für einen guten  Betrieb der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verantwortlich für die Aufgaben, die ihnen vom Rektorat zugeteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rektorat – Zentrale Verwaltung
                            1  Die zentrale Verwaltung ist rationell, effizient und transparent organisiert.  Sie führt die Aufgaben aus, die ihr vom Rektorat, vom Rektor oder von den  von ihm bezeichneten Personen übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Plenarversammlung
                            1  Die Plenarversammlung wird einberufen, um dem Senat einen Antrag für  die Ernennung des Rektors zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Professorenschaft und aus den  folgenden Personen, die von ihren jeweiligen Körperschaften nach den Ver  -  fahrensregeln der Statuten der Universität gewählt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je Fakultät zwei Vertreter der Körperschaft der wissenschaftlichen Mit  -  arbeiter,   zwei   Vertreter   der   Studierenden   und   ein   Vertreter   des  administrativen und technischen Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  fünf Vertreter des administrativen und technischen Personals, das in  den zentralen Organen tätig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Plenarversammlung wird vom Präsidenten der Versammlung der Pro  -  fessoren oder, wenn dies nicht möglich ist, vom ältesten Dekan präsidiert.  Diese Person trifft die zur Einberufung der Plenarversammlung notwendigen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 ...
Art. 41 ...
Art. 42 ...
                            3.2 Fakultäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zuständigkeit und Aufgaben
                            1  Die Fakultäten sind verantwortlich für Lehre und Forschung, die sie im  Rahmen, der von den zentralen Organen der Universität vorgegeben wird, or  -  ganisieren. Sie sorgen für den akademischen Nachwuchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Statuten der Universität bezeichnen die Fakultäten. Sie können vorse  -  hen, dass ein wissenschaftliches Gebiet auf mehrere Fakultäten aufgeteilt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter Vorbehalt der Erfordernisse der allgemeinen Politik der Universität  und des Entwicklungskonzepts, insbesondere auf dem Gebiet der Koordinati  -  on innerhalb der Universität und mit anderen Universitäten, erarbeiten die  Fakultäten die Lehrprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Sie verleihen die akademischen Grade und erlassen Reglemente über die  Erlangung dieser Grade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie können den Titel eines Ehrendoktors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Abkommen zwischen den kirchlichen Behörden und dem Staat über die  Theologische Fakultät bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Organisation – Allgemeines
                            1  Jede Fakultät verfügt über einen Fakultätsrat und einen Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Belangen, die in den Zuständigkeitsbereich der zentralen Organe fallen,  aber besonders eine Fakultät betreffen, wird diese angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beziehungen der Fakultäten zum Staat werden über das Rektorat abge  -  wickelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Organisation – Fakultätsrat
                            1  Der Fakultätsrat besteht aus den Mitgliedern der Professorenschaft oder de  -  ren Vertretern und aus Vertretern der Körperschaften der wissenschaftlichen  Mitarbeiter und der Studierenden; die Lehrbeauftragten, die Privatdozenten  und die Vertreter des administrativen und technischen Personals können ein  -  geladen werden, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fakultätsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt die Statuten und Reglemente der Fakultät;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gewährleistet die Qualität von Lehre und Forschung nach den Weisun  -  gen des Rektorats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt den Dekan, unter Vorbehalt der Bestätigung durch den Rektor;  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  übt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten der Univer  -  sität und der Fakultät übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Organisation – Dekan
                            1  Der Dekan der Fakultät wird aus den Mitgliedern der Professorenschaft der  Fakultät gewählt. Er wird für mindestens drei Jahre gewählt und kann wie  -  dergewählt werden. Der Rektor bestätigt die Wahl des Dekans. Dieser wird  von seinen Lehr- und Forschungsaufgaben teilweise befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dekan ist das leitende und vollziehende Organ der Fakultät, unter Vor  -  behalt der Zuständigkeit der zentralen Organe; bei Bedarf wird er durch einen  Dekanatsrat und einen Fakultätsverwalter unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Dekan:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  präsidiert und leitet den Fakultätsrat, sorgt für die Ausführung der Rats  -  beschlüsse, trifft die Entscheide, die in seine Zuständigkeit fallen, und  erledigt die laufenden Geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vertritt die Fakultät im Rahmen des Gesetzes und der Statuten; er kann  sich vertreten lassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  steht für alle Belange der Fakultät mit dem Rektorat in Verbindung, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  übt die anderen Befugnisse aus, die ihm durch die Statuten und Regle  -  mente übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46a Konferenz der Dekane
                            1  Der Rektor beruft regelmässig die Konferenz der Dekane ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abtretung von Kompetenzen
                            1  Unter Vorbehalt der Zuständigkeit der zentralen Organe und der notwendi  -  gen Genehmigungen können die Fakultäten Lehr- und Forschungseinheiten  wie Abteilungen, Departemente und Institute bilden, denen sie einen Teil ih  -  rer Kompetenzen abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation dieser Einheiten wird durch die Statuten der Universität  und der Fakultäten geregelt; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Orga  -  nisation der Fakultäten gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Lehr- und Forschungseinheit kann gleichzeitig mehreren Fakultäten  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann ein Institut ausnahmsweise und auf Antrag des Senats  der Universität mit eigener öffentlich-rechtlicher Rechtspersönlichkeit aus  -  statten und die Besonderheiten seiner Stellung festlegen, wenn der Zweck,  die Aufgaben oder die Finanzierung des Instituts dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47a Assoziierte Institute
                            1  Die Universität kann mit einem externen wissenschaftlichen Institut eine  Vereinbarung zur Zusammenarbeit abschliessen, sofern es sich um ein uni  -  versitäres Institut handelt und es keinen Erwerbszweck verfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung regelt die allgemeinen Bestimmungen für die Stellung  des assoziierten Instituts, wobei zumindest die jährliche Rechnungskontrolle,  die Unterstellung unter die Qualitätssicherungsverfahren der Universität und  die Einbindung des assoziierten Instituts in die strategische Planung festge  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Vereinbarung Auswirkungen auf die kantonalen Beiträge zur Finan  -  zierung der Universität, so bedarf sie der Genehmigung durch den Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47b Status und Zusammensetzung
                            1  Die Rekurskommission der Universität ist eine besondere Verwaltungsjus  -  tizbehörde mit dem Status einer Gerichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsiden  -  ten, sechs Beisitzern und sechs Ersatzbeisitzern, die vom Grossen Rat auf  Antrag des Justizrats gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident und der Vizepräsident werden aus den Berufsrichtern im Sin  -  ne des Justizgesetzes ausgewählt; die übrigen Mitglieder der Kommission  müssen im Besitz eines Lizentiats oder Masters sein. Berufsrichter müssen  entweder im Besitz eines Anwaltspatentes oder eines Lizentiates oder Mas  -  ters der Rechtswissenschaften sein und genügende praktische Kenntnisse zur  Ausübung des Amtes nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Justizgesetzes über das Amt des  Richters sinngemäss für die Mitglieder der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47c Zuständigkeiten
                            1  Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen letztinstanzli  -  che Entscheide des Rektorats, einer Fakultät, einer anderen Lehr- und For  -  schungseinheit, einer universitären Kommission oder eines Organs einer uni  -  versitären Körperschaft; Artikel 35 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 und die Gesetzge  -  bung über das Staatspersonal bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide der Rekurskommission können nach dem Gesetz über die Ver  -  waltungsrechtspflege mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47d Arbeitsweise
                            1  Die Kommission tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder des Vizepräsi  -  denten mit vier von ihm bestimmten Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission ist in der Ausübung ihrer Zuständigkeiten unabhän  -  gig und untersteht der Aufsicht durch den Justizrat; die Bestimmungen des  Justizgesetzes zur Aufsicht gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission tagt so oft wie notwendig. Sie kann auf dem Zirkulations  -  weg entscheiden, sofern kein Mitglied sich dem widersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit über ihre Tä  -  tigkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat erlässt nach Bedarf Bestimmungen über die Organisation und  Arbeitsweise der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47e Verfahren
                            1  Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren ist unentgeltlich; dem unterliegenden Beschwerdeführer  kann jedoch für das Verfahren vor der Rekurskommission eine Pauschalge  -  bühr von höchstens 500 Franken auferlegt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch sein Verschulden Mehrkosten entstanden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er mutwillig, missbräuchlich oder leichtfertig ein Verfahren eingeleitet  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Rekurskommission durch die Beschwerde ein übermässiger Auf  -  wand entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 1.  Dezember 1899 betreffend die Organisation der Uni  -  versität (SGF 430.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Gesetz vom 27.  November 1970 zur Ergänzung und Abänderung  des Gesetzes vom 1.  Dezember 1899 über die Organisation der Univer  -  sität (SGF 430.1a).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 22.  Mai 1975 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals  (SGF 122.70.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            1  Der neue Senat wird innert sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Ände  -  rung vom 27.  Juni 2014 dieses Gesetzes eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Statuten und Reglemente
                            1  Die universitären Organe erlassen die Statuten und Reglemente, die zum  Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die geltenden Statuten und Reglemente der Universität und der Fa  -  kultäten dem vorliegenden Gesetz nicht widersprechen, bleiben sie in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Statuten der Universität werden dem vorliegenden Gesetz innert zwei  Jahren nach seinem Inkrafttreten angepasst; die übrigen Statuten und Regle  -  mente werden spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der revidierten  Statuten dem Gesetz angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Beendigung des Dienstverhältnisses
                            1  Die Beendigung der Dienstverhältnisse der Professorinnen und Professoren,  die vor dem 1.  Januar 2003 angestellt wurden, richtet sich nach den Bestim  -  mungen, die bei ihrer Anstellung galten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51b Rekurskommission – Übergangsbestimmungen
                            1  Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 27.  Juni 2014 die  -  ses Gesetzes bei der Rekurskommission der Universität hängig sind und bei  denen der Schriftenwechsel zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen ist, werden  nach bisherigem Recht behandelt. Bis zur Erledigung dieser Verfahren tritt  die bisherige Kommission weiter zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vollzug und Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Datum des Inkrafttretens: 1.  April 1998 (StRB 17.03.1998).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.11.1997  Erlass  Grunderlass  01.04.1998  BL/AGS 1997 f 568 / d 553
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.1998  Art. 33  geändert  01.04.1998  ABl 1998/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.09.2000  Art. 24  geändert  01.02.2001  BL/AGS 2000 f 566 d 543
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2000  Art. 10a  eingefügt  01.04.2001  BL/AGS 2000 f 695 / d 672
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2000  Art. 10b  eingefügt  01.04.2001  BL/AGS 2000 f 695 / d 672
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 4  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 31  geändert  01.01.2003  2002_120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 17  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2002  Art. 19  geändert  01.01.2003  2002_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2007  Art. 40  geändert  01.01.2008  2007_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2007  Art. 42  geändert  01.01.2008  2007_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 41  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 9  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 10a  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 10b  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 10c  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 10d  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 10e  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 11a  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 11b  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 11c  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 11d  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 15  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 16  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 17  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 19  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 20  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 24  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 25  aufgehoben  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 25a  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 26  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Abschnitt 3  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 27  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 29  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 30  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 31  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 32  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 33  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 34  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 35  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 36  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 38  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 39  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 40  aufgehoben  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 41  aufgehoben  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 42  aufgehoben  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 43  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 44  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 45  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 46  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 46a  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 47  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 47a  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Abschnitt 3a  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 47b  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 47c  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 47d  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 47e  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 50  geändert  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 51a  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2014  Art. 51b  eingefügt  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2015  Art. 31  geändert  01.01.2016  2015_089  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.11.1997  01.04.1998  BL/AGS 1997 f 568 / d 553
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10a eingefügt 14.11.2000 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
Art. 10a geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10b eingefügt 14.11.2000 01.04.2001 BL/AGS 2000 f 695 / d 672
Art. 10b geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 10e eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11b eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11c eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 11d eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 15 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 16 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 17 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 17 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 19 geändert 11.12.2002 01.01.2003 2002_149
Art. 19 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 20 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 24 geändert 21.09.2000 01.02.2001 BL/AGS 2000 f 566 d 543
Art. 24 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 25 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 25a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 26 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
                            Abschnitt 3  geändert  27.06.2014  01.01.2015  2014_060
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 30 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 31 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 31 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 31 geändert 10.09.2015 01.01.2016 2015_089
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 33 geändert 13.02.1998 01.04.1998 ABl 1998/8
Art. 33 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 34 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 35 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 36 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 38 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 39 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 40 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 40 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 41 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 41 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 42 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 42 aufgehoben 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 43 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 44 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 45 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 46 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 46a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47 geändert 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
Art. 47a eingefügt 27.06.2014 01.01.2015 2014_060
                            Abschnitt 3a  eingefügt  27.06.2014  01.01.2015  2014_060