Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personen... (546.11)
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Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten

Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten * (VGTaP) Vom 4. Dezember 2012 (Stand 1. Oktober 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) , * beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über den Betrieb von Ta - xis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP)
2 )
. *

§ 2 Zuständigkeit, Verfahren

1 Wo das GTaP die Zuständigkeit dem Kanton zuweist, ist das Generalsekreta - riat der Sicherheitsdirektion (SID) zuständig. *
2 Die vollständigen Gesuchsunterlagen für Bewilligungen gemäss § 2 GTaP sind beim Fachbereich Bewilligungen Generalsekretariat SID einzureichen. *
3 Vor der Bewilligungserteilung durch die zuständige Behörde darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.

§ 2 bis * Ausnahme von der Bewilligungspflicht

1 Ein Personentransport gilt als bestellt, wenn der Fahrgast via Telefon, Inter - net oder andere technische Kommunikationsmittel zur Bestellung der Fahrt Kontakt zur Unternehmung aufnimmt und das Fahrzeug den Fahrgast am vereinbarten Standort abholt. Eine persönliche Bestellung direkt am Standort des Fahrzeugs ist unzulässig.
1) SGS 100
2) SGS 546 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1162
2 Eine ausreichende Information über die Unternehmung, die Fahrerin oder den Fahrer und das Fahrzeug ist dann gegeben, wenn der Fahrgast den Namen der Unternehmung, respektive den Namen der Fahrerin oder des Fahrers und die Marke, das Modell und die Kennzeichennummer des Fahrzeugs auf ein - fach zugängliche Art und Weise vor Antritt der Fahrt erfährt oder erfahren kann und aufgrund dieser Informationen die Möglichkeit besteht, die Fahrt vor Fahrt - antritt zu stornieren.
3 Eine ausreichende Information über die Konditionen der Fahrt ist dann gege - ben, wenn der Fahrgast vor Bestellung der Fahrt den verbindlichen Gesamt - preis oder eine Preisspanne für die Beförderung auf der gewünschten Strecke erfährt. Der Gesamtpreis respektive die Obergrenze der Preisspanne dürfen nur überschritten werden:
a. bei erheblich längerer Fahrdauer wegen unvorhersehbarer äusserer Um - stände wie Strassensperrungen, Staus, Unfällen oder schweren Unwet - tern;
b. bei erheblicher Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Fahrstrecke wegen unvorhersehbarer äusserer Umstände wie Strassensperrungen, Staus, Unfällen oder schweren Unwettern, oder
c. wenn Fahrdauer oder Fahrstrecke auf Wunsch des Fahrgastes verlängert werden. Treten unvorhersehbare äussere Umstände gemäss den Bst. a und b ein, ist der Fahrgast umgehend über die allfällige Preisüberschreitung zu informieren

§ 3 Handhabung der Taxameteruhr

1 Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxameteruhr ausgeführt werden.
2 Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter auf die - sen Zeitpunkt in Betrieb zu nehmen. Dem Fahrgast ist, nach Möglichkeit, die Ankunft des Taxis zu melden, und er ist über das Einschalten der Taxameter - uhr zu unterrichten. *
3 Ändert die Zahl der Fahrgäste während der Fahrt und kommt daher ein ande - rer Tarif zur Anwendung, so ist die Taxameteruhr entsprechend umzuschalten.
4 Bei Spezialfahrten, wie Hochzeiten, Fernfahrten ab 30 km und anderen An - lässen, muss die Taxameteruhr nicht eingeschaltet werden.
5 Nach Bezahlung ist der Fahrpreis auf der Taxameteruhr zu löschen.
6 Taxis mit defekter Taxameteruhr dürfen nicht im Taxidienst verwendet wer - den. Tritt während der Fahrt mit besetztem Taxi an der Taxameteruhr eine Stö - rung auf, hat die Chauffeurin oder der Chauffeur den Fahrgast oder die Fahr - gäste unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird auf die Weiterfahrt verzichtet, ist nur der Fahrpreis für die bereits zurückgelegte Strecke zu bezahlen. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist die Taxe in Anlehnung an den Tarif zu bestimmen.
7 Taxameteruhren sind alle 2 Jahre durch einen Experten kontrollieren und plombieren zu lassen. Es ist für deren richtigen Gang zu sorgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1162

§ 4 Kennzeichnung der Taxis

1 Die Anschriften gemäss § 6 GTaP müssen wie folgt ausgeführt sein: *
a. Firmenname und die Telefonnummer sowie die Beschriftung «TAXI» aus - sen am Taxi oder auf der Taxilampe: mindestens 6 cm Schriftgrösse;
b. Kantonsinitialen «BL» oder Kantonswappen BL und Konzessionsnummer auf dem Fahrzeug oder der Taxilampe: mindestens 3,5 cm Schriftgrösse;
c. deutlich lesbar im Taxi im Sichtfeld der Fahrgäste: Name, Adresse und Telefonnummer der Firma, Tarife, Name der Chauffeurin oder des Chauf - feurs sowie Foto (mindestens Passfotogrösse). Tragen die Chauffeurin - nen oder Chauffeure persönliche Namensschilder, braucht es kein Foto und keine zusätzliche Anschrift im Fahrzeug.
2 Das Taxi ist mit einer gelben, nicht blendenden Kennlampe auszurüsten, die:
a. auf dem Dach festgemacht ist;
b. mindestens folgende Masse aufweist: Länge 28 cm, Breite 10 cm, Höhe
10 cm;
c. auf 2 gegenüberliegenden Seiten die Beschriftung «Taxi» in der Schrift - grösse gemäss Abs. 1 Bst. a trägt.

§ 5 Fahrtenkontrolle

1 Die Chauffeurin oder der Chauffeur hat gewissenhaft eine Kontrolle über sämtliche Fahrten zu führen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten: *
a. Kontrollschilder;
b. Name der Chauffeurin oder des Chauffeurs;
c. Datum: Tag - Monat - Jahr;
d. Daten zu den einzelnen Fahrten: Abfahrtszeit und -ort, Zielort;
e. * Fahrpreis: nach Taxameteruhr, Zuschläge, pauschal oder bei Bestellung vereinbart;
f. Anfang und Endstand (Totalisator).
2 Die Fahrtenkontrollen des laufenden Tages sind im Fahrzeug mitzuführen und in der Folge von der Unternehmung nach Massgabe der gesetzlichen Fris - ten aufzubewahren. *
3 Besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.

§ 6 Gebühren

1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a. * einmalige Gebühr für die Taxihalterinnen- oder Taxihalterbewilligung bei Bewilligungserteilung: CHF 300.–;
b. * jährliche Grundgebühr pro Betrieb: CHF 285.–;
c. * ...
d. Bewilligungsänderungen: nach Aufwand, CHF 100–500.–; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1162
e. * Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des GTaP und dessen Verordnung: nach Aufwand CHF 100–1'000.–.
2 Die jährlichen Gebühren werden für 1 Kalenderjahr jeweils im Voraus erho - ben. Wird ein Taxibetrieb nach dem 1. Juli aufgenommen, ist nur die Hälfte der jährlichen Gebühren zu bezahlen.
3 Die Gebühren sind bis spätestens 60 Tage nach Erhalt der Rechnung zu be - gleichen. Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die Bewilligung. Die Bewil - ligung kann erst wieder bei vollständiger Bezahlung der Gebühren beansprucht werden.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1162
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung GS 37.1162
16.06.2020 01.10.2020 Erlasstitel geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 Ingress geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 1 Abs. 1 geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 1 geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 2 Abs. 2 geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 2 bis eingefügt GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 3 Abs. 2 geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 4 Abs. 1 geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 5 Abs. 1 geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 5 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 5 Abs. 2 geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 1, lit. a. geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 1, lit. b. geändert GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 2020.058
16.06.2020 01.10.2020 § 6 Abs. 1, lit. e. geändert GS 2020.058 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1162
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.12.2012 01.01.2013 Erstfassung GS 37.1162 Erlasstitel 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058 Ingress 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 1 Abs. 1 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 2 Abs. 1 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 2 Abs. 2 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 2 bis

16.06.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.058

§ 3 Abs. 2 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 4 Abs. 1 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 5 Abs. 1 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 5 Abs. 1, lit. e. 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 5 Abs. 2 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 6 Abs. 1, lit. a. 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 6 Abs. 1, lit. b. 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

§ 6 Abs. 1, lit. c. 16.06.2020 01.10.2020 aufgehoben GS 2020.058

§ 6 Abs. 1, lit. e. 16.06.2020 01.10.2020 geändert GS 2020.058

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.1162
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