Reglement über die Führung von Pools an den Departementen, Kliniken und Instituten d... (331.600)
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Reglement über die Führung von Pools an den Departementen, Kliniken und Instituten der kantonalen Spitäler

Reglement über die Führung von Pools an den Departementen, Kliniken und Instituten der kantonalen Spitäler (Poolreglement) Vom 26. April 1994 Das Sanitätsdepartement, gestützt au f § 9 Abs. 3 der Verordnung be- treffend die privatärztliche Tätigkeit der vom Kanton angestellten Ärz- tinnen und Ärzte vom 8. Februar 1994
1) , erlässt folgendes Reglement: Allgemeines

§1. An den einzelnen Departementen, Kliniken und Instituten der

staatlichen Spitäler werden Pools als selbständige, zweckgebundene Vermögen geführt.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung zu privatärztlicher Tä- tigkeit sind Mitglieder des zu ihrem Departement, Klinik oder Institut gehörigen Pools. Dem Wechsel des Tätigkeitsbereichs innerhalb der staatlichen Spitäler folgt automatisch ein Wechsel in der Poolzugehö- rigkeit. Erlischt die Bewilligung zu privatärztlicher Tätigkeit, ist gleich- zeitig die Mitgliedschaft im Pool beendet.
3 Die Poolorgane legen die Poolorganisation in den Statuten fest; sie bringen diese der Spitaldirektion zur Kenntnis. Die Direktionen führen eine Liste der im jeweiligen Spital bestehenden Pools.
4 Der Zusammenschluss einzelner Pools zu einer übergeordneten Ein- heit ist möglich, sofern dies von den jeweils zuständigen Poolorganen beschlossen wird. Zweck

§2. Die Poolgelder sind im wesentlichen für folgende Zielsetzungen

zu verwenden: – interne und externe Aus-, Fort- und Weiterbildung; – Lehre und Forschung; – Pflege des Betriebsklimas innerhalb der einzelnen Departemente, Kliniken und Institute; – Einkommensausgleich unter den privatärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzten. Rahmenbedingungen
4 Der Einkommensausgleich unter der privatärztlich tätigen Ärzte- schaft ist im Rahmen der gesetzlichen Einkommensbegrenzung (§ 9 Abs. 4 des Spitalgesetzes und § 13 Abs. 2 der Verordnung betreffend die privatärztliche Tätigkeit der vom Kanton angestellten Ärztinnen und Ärzte) zulässig.
5 Rückzahlungen bei Austritt eines Poolmitgliedes oder bei Auflösung des Pools sind ausgeschlossen. Finanzierung

§4. Die Pools werden finanziert:

– aus einer Abgabe auf dem Bruttohonorarertrag der privatärztlichen Tätigkeit gemäs s § 9 Abs. 2 der Verordnung betreffend die privat- ärztliche Tätigkeit der vom Kanton angestellten Ärztinnen und Ärzte; – durch freiwillige Honorarabgaben. Organisation

§5. Die Pools organisieren sich in Anlehnung an das Vereinsrecht

(Art. 60ff. ZGB). Oberstes Poolorgan ist die Mitgliederversammlung. Organisation und Kompetenzen der Organe werden in den Poolstatu- ten im Rahmen dieses Reglementes festgelegt. Verwaltung und Aufsicht

§6. Die Verwaltung der Poolgelder ist Sache des jeweiligen Spitals.

Sie hat in Absprache mit den Poolorganen zu erfolgen und kann dele- giert werden.
2 Die Spitaldirektionen kontrollieren die Einhaltung der Rahmenbe- dingungen gemäss § 3 dieses Reglementes. Die Poolorgane gewähren ihnen die zu diesem Zweck nötige Einsichtnahme in ihre Unterlagen und legen die Jahresrechnung vor. Auflösung

§7. Bei Auflösung eines Pools wird das Poolvermögen in Absprache

mit dem Sanitätsdepartement für Zwecke im Sinne vo n § 2 dieses Re- glementes verwendet. Revisionsstelle
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