Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (822.10)
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Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes Vom 5. April 2005 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , be - schliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März
1964
2 ) über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) sowie des darauf beruhenden Bundesrechts.

§ 2 Zuständige Vollzugsorgane

1 Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) ist, unter Vorbe - halt abweichender Bestimmungen, zuständig für den Vollzug des Arbeitsgeset - zes und der dazu gehörenden Verordnungen.
2 Die Polizei Basel-Landschaft, die Baubewilligungsbehörden, die Baselland - schaftliche Gebäudeversicherung sowie weitere Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug herangezogen werden.

§ 3 Meldepflicht

1 Die Eröffnung, Verlegung, Umgestaltung, Übergabe oder Schliessung eines Betriebes sowie jede Änderung der Betriebsart ist dem KIGA schriftlich mitzu - teilen.

§ 4 Plangenehmigungsverfahren

1 Gesuche zur Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sind mit den vorgeschriebenen Unterlagen beim KIGA einzureichen.
2 Bedarf das Vorhaben einer Baubewilligung, so ist das Plangenehmigungsge - such mit den Unterlagen und dem Baugesuch bei der zuständigen Baubewilli - gungsbehörde einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit den Bauplänen an das KIGA weiter.
3 ... *
1) GS 29.276, SGS 100
2) SR 822.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
4 Die Einleitung des Plangenehmigungsverfahrens ist auch dann erforderlich, wenn noch nicht feststeht, ob der Betrieb den Bestimmungen des Arbeitsgeset - zes über die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung unterstellt wird.

§ 5 Plangenehmigungsentscheid

1 Das KIGA prüft die Unterlagen, holt die Berichte und Auflagen der anderen beteiligten Stellen ein und erlässt den Plangenehmigungsentscheid.
2 Der Plangenehmigungsentscheid gibt keinen Anspruch auf eine allfällige Bau - bewilligung.

§ 6 Planbegutachtung

1 Die zuständige Baubewilligungsbehörde übermittelt dem KIGA zur Begutach - tung die Baubegehren für nichtindustrielle Betriebe, für die weder ein Plange - nehmigungsverfahren noch eine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist.
2 Das KIGA kann der Baubewilligungsbehörde beantragen, besondere Mass - nahmen in die Baubewilligung aufzunehmen oder eine separate Verfügung zu erlassen.

§ 7 Betriebsbewilligung

1 Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung sind an das KIGA zu richten.
2 Das KIGA führt eine Abnahmekontrolle durch und koordiniert diese mit allen - falls weiteren beteiligten Stellen.

§ 8 Beratungen und Kontrollen

1 Das KIGA berät und unterstützt die Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden bei der Anwendung der arbeitsgesetzlichen Vorschriften.
2 Es führt in den Betrieben Kontrollen durch.

§ 9 * Strafverfolgung

1 Im Falle der Verletzung arbeitsgesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen ergreift das KIGA die im Arbeitsgesetz
3 ) vorgesehenen Verwaltungsmassnah - men oder erstattet Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2 Wird ein Strafverfahren zum Abschluss gebracht, so stellt die Staatsanwalt - schaft dem KIGA eine Kopie des verfahrenserledigenden Entscheides zu.
3) SR 822.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514

§ 10 Gebühren

1 Für Genehmigungen, Bewilligungen und Begutachtungen werden folgende Gebühren erhoben:
a. für Plangenehmigungen entsprechend dem umbauten Raum: 150 bis
2'000 Fr.
b. für Bewilligungen zur Einrichtung bestehender Räumlichkeiten sowie für Nachtragsvorlagen: 150 bis 1'000 Fr.
c. * ...
d. für Betriebsbewilligungen 50% des für die Plangenehmigung erhobenen Betrages, mindestens jedoch: 75 Fr.
e. für Planbegutachtungen: 100 bis 400 Fr.
f. für die Beschaffung von Akten aus dem Archiv (zuzüglich pro Blatt Foto - kopie Fr. -.50): 100 Fr.
g. für Arbeitszeitbewilligungen: 100 bis 400 Fr.
2 Bei ausserordentlichem Aufwand, zeitlicher Dringlichkeit, besonderer Schwie - rigkeit des Falles oder anderen speziellen Umständen können die Gebühren bis auf maximal den doppelten Betrag erhöht werden.

§ 11 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 12. April 1988
4 ) zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes wird aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
4) GS 29.594, SGS 822.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.04.2005 01.05.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0514
11.11.2008 11.11.2008 § 4 Abs. 3 aufgehoben GS 36.803
11.11.2008 11.11.2008 § 10 Abs. 1, lit. c. aufgehoben GS 36.803
08.11.2011 01.01.2012 § 9 totalrevidiert mit GS 37.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 05.04.2005 01.05.2005 Erstfassung GS 35.0514

§ 4 Abs. 3 11.11.2008 11.11.2008 aufgehoben GS 36.803

§ 9 08.11.2011 01.01.2012 totalrevidiert mit GS 37.681

§ 10 Abs. 1, lit. c. 11.11.2008 11.11.2008 aufgehoben GS 36.803

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0514
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