Kantonales Gesetz über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie
1 423.411.4 Kantonales Gesetz über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (KMKG Covid-19) vom 08.03.2022 (Stand 01.03.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 25. Septem ber 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) und Artikel 48 der Kantonsverfassung (KV) 2 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die Unterstützung der Kulturunternehmen und Kultur schaffenden gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbe reich, deren Finanzierung sowie den Vollzug.
Art. 2
Grundsatz
1 Der Kanton kann Kulturunternehmen und Kulturschaffende mit Beiträgen un terstützen.
2 Er beteiligt sich gesamthaft höchstens im gleichen Umfang wie der Bund an der Finanzierung der Beiträge.
Art. 3
Finanzierung
1 Die kantonale Beteiligung an den Beiträgen wird durch zweckbestimmte Ein lagen in den Kulturförderungsfonds finanziert.
2 Der Regierungsrat beschliesst abschliessend über die zweckbestimmten Ein lagen.
1) SR 818.102
2) BSG 101.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-071
423.411.4 2
Art. 4
Zweckbestimmte Einlagen
1 Die zweckbestimmten Einlagen werden zusätzlich zur Einlage gemäss Artikel
34 Absatz 3 des kantonalen Kulturförderungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG) 3 ) geleistet.
2 Sie werden aus allgemeinen Mitteln oder mit Geldspielmitteln aus dem Lotte riefonds getätigt, wobei von den folgenden Artikeln abgewichen werden kann: a Artikel 41 Absätze 2 und 3 des kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG) 2 ) , b Artikel 34 Absätze 2 und 3 KKFG, c Artikel 17 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Ver waltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) 3 ) .
3 Der Regierungsrat berücksichtigt bei seinem Beschluss a die vorhandenen und praxisgemäss erforderlichen Reserven, die beste henden Verpflichtungen und den durchschnittlichen Mittelbedarf des Kul turförderungsfonds und des Lotteriefonds sowie b die finanzpolitische Ausgangslage des Kantons.
4 Die zweckbestimmten Einlagen sind von den Transfers gemäss Artikel 21a SStG ausgenommen.
Art. 5
Nicht verwendete Mittel
1 Nicht verwendete Geldspielmittel fliessen zurück in den Lotteriefonds.
2 Nicht verwendete allgemeine Mittel werden der Erfolgsrechnung gutgeschrie ben.
Art. 6
Verfahren
1 Soweit dieses Gesetz oder die eidgenössische Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für das Verfahren zur Gewährung von Beiträgen die kantonale Kulturförderungsgesetzgebung.
2 Beitragsgesuche sind elektronisch über das Gesuchsportal der Kulturförde rung des Kantons einzureichen.
3) BSG 423.11
2) BSG 935.52
3) BSG 102.1
3 423.411.4
Art. 7
Zuständigkeiten
1 Soweit dieses Gesetz oder die eidgenössische Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt für die Zuständig keiten zur Gewährung von Beiträgen die kantonale Kulturförderungsgesetzge bung.
2 Der Regierungsrat kann die Zuständigkeiten zur Sicherstellung eines einheitli chen Vollzugs abweichend von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 SStG regeln.
Art. 8
Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Die zuständige Behörde bearbeitet alle Personendaten, die sie für die Erfül lung ihrer Aufgaben gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kul turbereich benötigt.
2 Sie kann die benötigten Daten bei folgenden Behörden und Dritten einholen und an diese bekanntgeben: a zuständige Stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, b Dritte, die Aufgaben gemäss eidgenössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich erfüllen, c Privatversicherungen.
3 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden angemessen über den Da tenaustausch mit Behörden und Dritten informiert.
Art. 9
Information der Öffentlichkeit
1 Die zuständige Behörde gibt folgende Daten pro Beitragsbereich über Internet bekannt: a Höhe der Beiträge insgesamt, b Namen der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger in alphabeti scher Reihenfolge.
Art. 10
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 11
Inkrafttreten und Befristung
1 Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft und gilt längs tens bis am 29. Februar 2024. Vorbehalten bleibt Artikel 12.
423.411.4 4
2 Es ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Ja nuar 1993 (PuG) 1 ) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentli chung).
Art. 12
Ausserkraftsetzung
1 Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz ausser Kraft, sobald die Beiträge zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden gemäss eidge nössischer Covid-19-Gesetzgebung im Kulturbereich eingestellt werden. Bern, 8. März 2022 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Gullotti Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 17. August 2022 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Gesetz über die Massnahmen im Kulturbereich im Zusammenhang mit der Co vid-19-Epidemie (KMKG Covid-19) innerhalb der festgesetzten Frist kein Ge brauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
1) BSG 103.1
5 423.411.4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 08.03.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung 22-071
423.411.4 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 08.03.2022 01.03.2022 Erstfassung 22-071
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