Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz (178.11)
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Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz

Verordnung über die Gebühren zum Anwaltsgesetz Vom 28. Oktober 2002 (Stand 1. April 2017) Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 30 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001
1 ) , beschliesst:

§ 1 Anwaltsprüfung und Erteilung des Anwaltspatentes

1 Die Gebühr für die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes (inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt CHF 2'500 einschliesslich der Kosten für die Möglichkeit der Benutzung der Bibliothek des Institutes für Rechtswissen - schaft während der Hausarbeit. *
2 Die Gebühr ist vor Beginn der schriftlichen Prüfung an das Kantonsgericht zu entrichten. *
3 Kandidatinnen und Kandidaten, welche gemäss § 5 Absatz 5 des Reglements über die Anwaltsprüfung und die Erteilung des Anwaltspatentes nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, erhalten den nicht in Anspruch ge - nommenen Teil der Gebühr zurückerstattet.
4 Für die teilweise Wiederholung der Prüfung wird die Gebühr entsprechend dem entfallenden Aufwand reduziert.
5 Das Präsidium der Prüfungskommission bestimmt die Höhe der Rückerstat - tung bzw. der reduzierten Gebühr gemäss den vorstehenden Absätzen 3 und
4.

§ 2 Eintragung in das Anwaltsregister und in die Liste der Anwäl -

tinnen und Anwälte aus EU- und EFTA-Ländern
1 Die Gebühr für die Eintragung in das Anwaltsregister gemäss §§ 13 und 33 Anwaltsgesetz und für die Eintragung in die Liste gemäss § 32 Anwaltsgesetz (je inkl. Publikation im Amtsblatt) beträgt CHF 500 bis CHF 1'000.
2 Die Gebühr für Änderungen und Löschungen von Eintragungen im Anwaltsre - gister bzw. in der Liste beträgt CHF 50 bis CHF 300 (je inkl. Publikation im Amtsblatt wo erforderlich).
1) GS 34.523, SGS 178 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0671

§ 2a * Eignungsprüfung und Gespräch zur Prüfung der beruflichen

Fähigkeiten
1 Die Gebühr für die Eignungsprüfung beträgt CHF 1'000 bis CHF 2'000 und wird nach der Zulassung zur Eignungsprüfung durch das Präsidium der An - waltsprüfungskommission festgelegt.
2 Die Gebühr für das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten beträgt CHF 500 bis CHF 1'000 und wird nach der Anmeldung durch das Präsidium der Anwaltsprüfungskommission festgelegt.

§ 3 Substitutenbewilligung

1 Die Gebühr für die Erteilung der Substitutenbewilligung beträgt CHF 100.
2 Für die Verlängerung der Bewilligung beträgt die Gebühr CHF 100.

§ 4 * Disziplinarverfahren

1 In Disziplinarangelegenheiten beträgt die Gebühr CHF 300 bis CHF 5'000.
2 Bei mutwilligen oder offensichtlich unbegründeten Anzeigen kann den Anzei - genden eine Gebühr bis CHF 2'500 auferlegt werden.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 14.Dezember 1993
2 ) über die Gebühren zum Advokatur - gesetz wird aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 7. November 2002 in Kraft.
2) GS 31.501, SGS 178.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0671
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.2002 07.11.2002 Erlass Erstfassung GS 34.0671
22.12.2008 01.01.2009 § 2a eingefügt GS 36.880
22.06.2009 01.08.2009 § 4 totalrevidiert GS 36.1155
24.02.2017 01.04.2017 § 1 Abs. 1 geändert GS 2017.014
24.02.2017 01.04.2017 § 1 Abs. 2 geändert GS 2017.014 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0671
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.10.2002 07.11.2002 Erstfassung GS 34.0671

§ 1 Abs. 1 24.02.2017 01.04.2017 geändert GS 2017.014

§ 1 Abs. 2 24.02.2017 01.04.2017 geändert GS 2017.014

§ 2a 22.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.880

§ 4 22.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert GS 36.1155

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.0671
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